Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00205
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 29. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war ab Juli 2012 als „Agent 24h Contact Center“ bei der Y.___ (Arbeitsort Zürich) angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2013 verlor er kurz vor sechs Uhr am Morgen auf vereister Strasse die Herrschaft über den von ihm gelenkten Personenwagen und prallte in eine Strassenlaterne (vgl. Unfallmeldung vom 5. Februar 2013 und den am 13. Februar 2013 ausgefüllten Fragebogen zum Verkehrsunfall; Urk. 9/K1-2). Dabei zog er sich eine Fissur am Sternum und am zweiten Lendenwirbelkörper (LWK) eine Deckplattenimpressionsfraktur zu. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte notfallmässig und zog einen stationären Spitalaufenthalt bis zum 8. Februar 2013 nach sich (vgl. Austrittsbericht des Z.___ vom 8. Februar 2013 und Arztzeugnis vom 19. Februar 2013; Urk. 10/M1-2). Die Helsana kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und sie richtete für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus.
Zum Heilungsverlauf holte die Helsana Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (insbesondere PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie) und ihres Vertrauensarztes (Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) ein (Urk. 10/M4-6, Urk. 10/M10-14).
Am 11. März 2014 erliess die Helsana eine Verfügung, mit der sie die Taggeld-leistungen und die ärztliche Heilbehandlung per 1. April 2014 einstellte (Urk. 9/K20). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. März 2014 Einsprache (Urk. 9/K21). Diese wies die Helsana nach Einholung weiter ärztlicher Stellungnahmen (vgl. Urk. 10/M15-18) mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 ab (Urk. 9/K28).
In Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 fest, dass ab 1. April 2014 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung bestehe und die Helsana über den Fallabschluss und die hernach gegebenenfalls zu gewährenden Leistungen nach Vornahme der noch erforderlichen Schritte im Sinne der Erwägungen erneut zu entscheiden habe (Urk. 9/K48).
2. Die Helsana nahm in der Folge die Einholung eines ärztlichen Gutachtens in Aussicht. Sowohl bei der Wahl der Gutachterstelle, der Begutachtungsstelle C.___, als auch bei der Formulierung der Fragen an die medizinischen Experten fanden Anliegen und Vorschläge sowohl des Versicherten als auch der im parallel laufenden IV-Verfahren zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berücksichtigung (vgl. u.a. Urk. 9/K82 f., Urk. 9/K88, Urk. 9/K94). Das Gutachten erstatteten die Ärzte der Begutachtungsstelle C.___ am 31. Dezember 2017 (Urk. 10/M29/1-4). Zu diesem Gutachten nahm der Versicherte am 9. Januar 2018 Stellung (Urk. 9/K113), woraufhin die Helsana eine ergänzende Frage an den psychiatrischen Experten stellte (Urk. 9/K114), die dieser am 26. Januar 2018 beantwortete (Urk. 10/M30). Am 17. April 2018 verfügte die Helsana ab dem 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 eine Nachzahlung von Taggeldern für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Einen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere eine Rente oder eine Integritätsentschädigung, verneinte sie (Urk. 9/K116). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/K120) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 9/K131).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Februar 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu und die Versicherung kommt für die Kosten der Heilbehandlung auf (Art. 10 UVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 17. April 2018 und im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der ergänzenden Abklärungen, die gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 erforderlich gewesen seien, könne der Fallabschluss per Ende März 2015 vorgenommen werden. Aus somatischer Sicht sei ab dem 1. April 2015 der medizinische Endzustand eingetreten und es bestehe keine messbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr. Sodann bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden. Der Taggeldanspruch ende am 31. März 2015 und ebenso der Anspruch auf Heilbehandlung. Weitergehende Geldleistungen (Rente und Integritätsentschädigung) seien keine geschuldet. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 8 ff., Urk. 9/K116 S. 1 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin seien verfehlt. Der adäquate Kausalzusammenhang dürfe erst geprüft werden, wenn der Endzustand erreicht sei. Im C.___-Gutachten sei nur kursorisch und ohne Bezugnahme auf abweichende ärztliche Beurteilungen festgehalten worden, die somatischen Unfallfolgen seien bereits wenige Monate nach dem Unfall abgeheilt gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu den übrigen ärztlichen Beurteilungen, auf die auch im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 mit der Feststellung Bezug genommen worden sei, es bestehe nach wie vor eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 50 % und es seien noch nicht alle in Frage kommen Abklärungs- und Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Da nach wie vor somatische Unfallfolgen im Vordergrund stünden sei sodann die Prüfung der Adäquanz nach der sogenannten Psycho-Praxis nicht gerechtfertigt. Im Übrigen könne auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden nach wie vor mit einer Besserung gerechnet werden. Schliesslich sei die Adäquanzprüfung zu Unrecht ausgehend von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen erfolgt (Urk. 1 S. 3 ff.).
4. Im Rückweisungsurteil UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/K48) stellte das Sozialversicherungsgericht fest, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Bei Erlass des Einspracheentscheides habe noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden können, dass bezüglich der unfallbedingten Rückenverletzung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Aus orthopädischer Sicht habe nach wie vor eine objektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Es seien noch nicht alle Therapie- und Behandlungsoptionen ausgeschöpft oder abschliessend evaluiert worden und es sei noch offen, in welchem Ausmass und in welcher Zeit sich die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Umfang wiederherstellen lasse oder in welchem Umfang gegebenenfalls mit einer Erwerbsunfähigkeit gerechnet werden müsse (E. 4.7).
5.
5.1 Der orthopädische C.___-Gutachter Dr. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte als Diagnose eine in diskreter Keilwirbelstellung verheilte und initial stabile Deckplattenimpressionsfraktur LWK2, eine nicht-dislozierte Fraktur im oberen Drittel des Corpus sterni sowie eine Spondylolyse L5 ohne Olisthese (Urk. 10/M29/3 S. 6) und führte aus, es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das aus somatischer Sicht nicht zu erklären sei. Das Ereignis vom 4. Februar 2014 habe zu einer relativ harmlosen Deckplattenimpressionsfraktur geführt, die korrekt erkannt und ebenso korrekt behandelt und nachkontrolliert worden sei. Die Entlassung aus der stationären Behandlung nach wenigen Tagen sei nicht verfrüht gewesen. Ungewöhnlich sei allerdings die völlige Unselbständigkeit des Beschwerdeführers in den folgenden Monaten zu Hause. Es habe eine massive Selbstlimitierung stattgefunden, die durch den Bruch alleine nicht erklärt werden könne. Die Kontrollen hätten gezeigt, dass diese stets stabil geblieben sei. Retrospektiv sei diese nach spätestens drei Monaten als voll abgeheilt zu betrachten. Durch die Selbstlimitierung sei es in der Folge zu einer massiven Dekonditionierung und zur Ausbildung chronischer Schmerzen gekommen (Urk. 10/M29/3 S. 7). Der interdisziplinären Beurteilung zufolge, an der nebst Dr. D.___ auch der psychiatrische Experte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der internistische Experte Dr. med.
F.___, Facharzt für Innere Medizin, teilnahmen (Urk. 10/M29/1 S. 22), bestand aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Callcenter-Agent spätestens sechs Monate nach dem Unfall wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M29/1 S. 10 ff. Ziff. 6 f.).
5.2 Die wirbelsäulenchirurgische Beurteilung durch Dr. D.___ fiel insgesamt kurz aus (Urk. 10/M29/3 S. 7), was der Beschwerdeführer als mangelhaft einstuft. Der Umfang einer ärztlichen Beurteilung allein steht bei der Beweiswürdigung nicht im Vordergrund. In erster Linie massgebend sind die inhaltliche Aussagekraft und die Schlüssigkeit einer Expertenbeurteilung. In dieser Hinsicht zeigen sich aber tatsächlich Mängel.
Die den Experten zur Verfügung stehenden Vorakten sind im Gutachten aufgeführt (Urk. 10/M29/4), allerdings erschliesst sich aus den Darlegungen von Dr. D.___ nicht, welche davon er tatsächlich in seine Beurteilung einbezogen hat. Dieser Mangel ist umso gravierender, als Dr. D.___ in seiner Beurteilung von den Darlegungen seiner Fachkollegen, die den Verlauf bis ins Jahr 2016 wiedergegeben haben und auf die im Rückweisungsurteil UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 Bezug genommen wurde, erheblich abwich. Er hätte darlegen müssen, weswegen die im Urteil als überzeugend gewichteten ärztlichen Beurteilungen, gemäss denen noch kein Endzustand vorlag, effektiv nicht zutreffen, sondern bereits sechs Monate nach dem Unfall vom 4. Februar 2013 von einer folgenlosen Abheilung der somatischen Unfallschäden auszugehen ist. Seine Beurteilung hätte der Gutachter unter Bezugnahme auf den dokumentierten Verlauf erläutern müssen. Insbesondere hätte Dr. D.___ die aktuell erhobenen Befunde mit den dokumentierten Vorbefunden vergleichen müssen. Allein die Erhebung der aktuellen Befunde und gestützt darauf der Rückschluss auf den gesundheitlichen Verlauf anhand medizinischer Erfahrungswerte erweist sich angesichts des tatsächlich bis zur Begutachtung dokumentierten Verlaufs als unzureichend. Gleichwohl sah sich die Beschwerdegegnerin, anders als bei Aspekten zum psychischen Zustand (vgl. Urk. 9/K114, Urk. 10/M30), zu keiner Nachfrage veranlasst.
Nicht beantwortet hat Dr. D.___ ferner, in welchem Ausmass sich der Beschwerdeführer einer Kräftigungstherapie und anderer medizinischer Massnahmen unterzogen hat, die aus ärztlicher Sicht angezeigt sind, und offen geblieben ist auch, ob ein operatives Vorgehen erforderlich ist. Auch diese Aspekte wurden im Rückweisungsurteil UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 als bedeutsam beurteilt. Sie fanden in die dem Gutachter vorgelegten Fragen allerdings nicht Eingang (vgl. Urk. 10/M29/1 S. 9 ff.). Eine abschliessende Beurteilung des Heilungsverlaufs der somatischen Unfallfolgen und des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ist in der gegebenen Situation nicht möglich. Zu welchem Zeitpunkt der Fall abgeschlossen werden kann, bleibt damit ebenfalls weiterhin offen.
Anzufügen ist, dass anlässlich der C.___-Begutachtung aus internistischer Sicht keine Auffälligkeiten erhoben werden konnten (vgl. Urk. 10/M29/1 S. 7 f.). Beeinträchtigungen dieser Art im Zusammenhang mit dem Unfall waren indessen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens, weswegen auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist.
6.
6.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ hielt fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits praetraumatisch psychische Auffälligkeiten entwickelt habe, namentlich abhängige und ängstliche Persönlichkeitszüge auf der Basis einer gut erkennbaren ängstlichen Grundhaltung und möglicherweise auch schon depressive Symptome. Vor dem Hintergrund verschiedener belastender biografischer Ereignisse sei diese Annahme zulässig. Indessen seien verlässliche Schlussfolgerungen nicht möglich, da damals keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen worden sei. Zur Krankheitsentwicklung nach dem Unfall vom 2. Februar 2013 führte Dr. E.___ aus, ab Juni 2013 seien erste Diskrepanzen zwischen den objektiven somatischen Befunden und den subjektiven Angaben aufgefallen. Ab Anfang 2014 sodann sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode aufgetreten, die in der Folge behandelt worden sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration im angestammten Beruf als Mitarbeiter in einem Callcenter mit einem Pensum von 50 % gelungen und die depressiven Symptome seien deutlich zurückgegangen. Verblieben sei eine diskrete gemischte Symptomatik mit ängstlichen und depressiven Anteilen. Es rechtfertige sich vor diesem Hintergrund die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt zu stellen (ICD-10 F41.2). Hinzu komme ein somatoformes Symptombild. Dieses sei aber nicht derart ausgeprägt, dass vom Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden könnte. Immerhin lasse sich eine entsprechende Verdachtsdiagnose stellen (Urk. 10/M29/2 S. 24 ff.).
6.2 Die psychiatrische Abklärung im Rahmen der C.___-Begutachtung wurde vom Beschwerdeführer nicht kritisiert (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 10 f.) und sie erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Es liegt ein Symptombild mit prae- und posttraumatischen Anteilen vor. Zu letzterem gehören insbesondere auch die somatischen Beschwerden, soweit diese organisch nicht objektivierbar sind. Das psychische Leiden ist damit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 4. Februar 2013, weswegen die natürliche Kausalität gegeben ist. Ausgehend von einem grundsätzlich besserungsfähigen Zustand kamen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, das psychische Leiden bewirke eine insgesamt raschere Ermüdbarkeit, was bis Mitte März 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % und ab dann eine Einschränkung von 20 % zur Folge gehabt habe respektive noch immer habe (Urk. 10/M29/1 S. 19, Urk. 10/M30
S. 1-2). Von der zuletzt attestierten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund des psychischen Leidens ging auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 1 S. 6 Rz 10).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen, das heisst der Heilungsverlauf und allfällige bleibende Restfolgen, weiterhin nicht im erforderlichen Umfang abgeklärt sind. Fest steht, dass eine Teilremission erfolgt ist und der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Agent in einem Callcenter bei einem neuen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen hat (vgl. Urk. 10/M29/2 S. 5 f. u. S. 17). Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte März 2015 wurde gutachterlich attestiert, weswegen die Auszahlung der Taggelder bis Ende März 2015 auf dieser Basis erfolgte. Allerdings bezieht sich die betreffende Einschätzung in erster Linie auf die Folgen der somatisch nicht erklärbaren Beeinträchtigungen. Offen ist aber, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die somatischen Unfallfolgen über die erfolgte Terminierung hinaus Anspruch auf Taggelder und auch Heilbehandlung besteht und zu welchem Zeitpunkt der Fallabschluss mit Prüfung des Anspruchs auf weitergehende Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) effektiv vorgenommen werden kann. Hierfür sind weitere Abklärungen zum Verlauf der somatischen Unfallfolgen erforderlich. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Aufgrund des noch offenen Zeitpunktes für den Fallabschluss hat zum jetzigen Zeitpunkt eine Prüfung der Adäquanz in Bezug auf
die psychischen Unfallfolgen zu unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3). Auf die von der Beschwerdeführerin dazu geäusserten Einwände - sie kann sich der Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin weder grundsätzlich noch inhaltlich anschliessen (Urk. 1
S. 5 Ziff. 5 u. S. 6 f. Rz 12) - wird beim Fallabschluss einzugehen sein. Je nach Ausgang der Adäquanzprüfung unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände ist auch eine Verlaufsbeurteilung im Zusammenhang mit den psychischen Unfallfolgen angezeigt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ein weiteres Mal an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch erneut entscheide.
8. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 17. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm