Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00209
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 1. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war zuletzt arbeitslos und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. November 2017 auf einer nassen Treppe ausrutschte und aufs Gesäss fiel, wobei sie sich auch am rechten Arm am Treppenrand stiess (Unfallmeldung vom 20. November 2017, Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen in Bezug auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit Verfügung vom 16. April 2018 (Urk. 7/38 = Urk. 3) per 28. März 2018 ein, wobei sie für die Beschwerden an der Hüfte weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte. Die von der Versicherten am 9. Mai 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/47) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ab (Urk. 7/63 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. September 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihr für den Unfall vom 12. November 2017, was die rechtsseitigen Schulterbeschwerden anbelange, auch über den 28. März 2018 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventuell sei ein Fachgutachten eines unabhängigen Gutachters zur Beantwortung der Frage, ob ihre rechtsseitigen Schulterbeschwerden auf das Unfallereignis vom 12. November 2017 zurückzuführen seien, einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon aus, dass sich zusammenfassend mit Blick auf die im Recht liegenden medizinischen Berichte zeige, dass einleuchtend und nachvollziehbar begründet der Eintritt des status quo (wohl gemeint: status quo sine) gut zwei Monate nach dem Ereignis vom 12. November 2017 angenommen und der Fallabschluss gar erst per Ende März 2018 und damit erst nach über vier Monaten habe verfügt werden können. Für die geklagten Beschwerden habe mit Blick auf die bildgebenden Abklärungen und die medizinische Erfahrung keinerlei klar unfallbedingten strukturellen Schädigungen erhoben werden können, namentlich keine Frakturen, dafür aber zumeist degenerativ bedingte Diagnosen. Sodann könne das Alter der Beschwerdeführerin, im Unfallzeitpunkt nota bene bereits 54-jährig, der Umstand, dass zumindest die linke Hüfte aktenkundig bereits einschlägig vorgeschädigt und operativ saniert gewesen sei, und das bescheidene Trauma mit initial lediglich dokumentierten Prellmarken ebenso wenig unbeachtet bleiben. Im Lichte all dessen seien die fortwährend geklagten Beschwerden zwar erklärbar, stünden jedoch längst nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis von Mitte November 2017, womit eine weitere Leistungspflicht zu Recht per Ende März 2018 verneint worden sei (S. 7 Ziff. 5a).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, vor dem Unfall habe sie ihre rechte Schulter nie gespürt. Nach dem Unfall vom 12. November 2017 sei die Erstversorgung am 13. November 2018 (richtig: 2017) durch ihren Hausarzt erfolgt, wobei dieser bezüglich Schulter ein Hämatom am rechten Oberarm und eine Prellmarke an der rechten Schulter festgestellt habe. Im Vordergrund hätten aber für ihn zunächst die Rücken- und Hüftbeschwerden gestanden. Am 13. Februar 2018 sei dann anlässlich einer MRI-Untersuchung eine Rotatorenmanschettenruptur rechts festgestellt worden, die gemäss Fachärzte klar auf den Unfall vom 12. November 2017 zurückzuführen sei. Der Verlauf lasse auch keine andere Interpretation zu. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb man drei Monate nach dem Unfall plötzlich eine vorbestehende Rotatorenmanschettenruptur feststellen sollte, die früher nie Beschwerden verursacht habe. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der natürliche Kausalzusammenhang erstellt (S. 2 f. Ziff. 2-3). Auch der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben (S. 3 Ziff. 4). Zudem sei die kreisärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar, sei doch die Kreisärztin Fachärztin für Anästhesiologie und deshalb nicht in der Lage, die Unfallkausalität der festgestellten Verletzungen zu beurteilen. Trotz guter, fachgerechter Behandlung und Physiotherapie bestünden ihre Schulterbeschwerden nach wie vor und die behandelnden Ärzte seien der Ansicht, dass die heute noch bestehenden Beschwerden unfallbedingt seien, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen habe (S. 4 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Schulterbeschwerden Anspruch auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 20. November 2017 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2017 auf einer nassen Treppe ausrutschte und aufs Gesäss fiel, wobei sie sich auch den rechten Arm am Treppenrand stiess.
3.2 Dr. med. Y.___, berichtete am 1. Dezember 2017 (Urk. 7/8) über die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 13. November 2017 und nannte multiple Prellungen am Gesäss, der Lendenwirbelsäule (LWS) und am linken Oberarm durch Sturz auf das Gesäss am 12. November 2017 als Diagnosen. In der klinischen Untersuchung stellte er dementsprechend Hämatome am rechten Oberarm und der Gesässfalte, eine Schürfwunde am linken Handballen, eine Prellmarke an der rechten Schulter sowie Klopfschmerzen im Kreuzbein und leicht im Bereich der unteren LWS fest. Der Röntgenbefund der LWS zeige eine bekannte Anterolisthese, hingegen keine sicheren Frakturzeichen.
3.3 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 16. Januar 2018 (Urk. 7/25) über die am 15. Januar 2018 erfolgte Hüft-Sprechstunde und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Bursitis trochanterica rechts, differentialdiagnostisch Partialruptur der Abduktoren bei Hüftkontusion vom 12. November 2017
- Status nach Refixation der Hüftabduktorensehnen links vom 28. Oktober 2015 bei Partialruptur der zentralen Anteile des Musculus gluteus medius mit Ansatztendinopathie Hüfte links
- Status nach Schulterkontusion vom 12. November 2017
3.4 Am 13. Februar 2018 erfolgte eine bildgebende Abklärung der rechten Schulter mittels Arthro-MRI (Urk. 7/21), wobei sich eine interstitielle Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Partialruptur der Subscapularissehne sowie eine tendopathische Bizepssehne zeigten.
3.5 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 14. Februar 2018 (Urk. 7/20) über die am 13. Februar 2018 erfolgte Schulter-Sprechstunde und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Rotatorenmanschettenruptur rechts bei Status nach Schulterkontusion vom 12. November 2017
- Bursitis trochanterica rechts, differentialdiagnostisch Partialruptur der Abduktoren bei Hüftkontusion vom 12. November 2017
- Status nach Refixation der Hüftabduktorensehnen links vom 28. Oktober 2015 bei Partialruptur der zentralen Anteile des Musculus gluteus medius mit Ansatztendinopathie Hüfte links
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie am 12. November 2017 gestürzt sei, dabei sei sie zuerst auf die linke Hüfte und dann auf die rechte Schulter gestürzt. Seither beklage sie Schulterschmerzen rechts ventral über dem Humerus vor allem in der Nacht. Ausserdem könne sie den Arm seither schlecht innenrotieren (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine Partialruptur der Subscapularissehne. Primär sei eine konservative Therapie mit einer Infiltration und Physiotherapie zu verfolgen (S. 2 oben).
3.6 Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 6. April 2018 (Urk. 7/36) aus, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2017 ein Unfallereignis erlitten habe. Laut Aussendienstbericht vom 12. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/12) sei die Beschwerdeführerin leicht nach rechts direkt auf das Gesäss gestürzt und habe mit der rechten Schulter an einer Kante des Treppentritts angeschlagen. Prinzipiell weise diese Beschreibung auf einen direkten Anprall hin. Die Verletzungen der Rotatorenmanschette durch eine direkte Krafteinwirkung würden immer auch andere Strukturen an der Schulter wie beispielsweise den Kapsel-Band-Apparat, den Schleimbeutel oder knöcherne und knorpelige Strukturen betreffen. Direkte Krafteinwirkungen könnten nicht zu isolierten Verletzungen der geschützt in der Tiefe liegenden Supraspinatus- und/oder Subscapularissehne führen. Im vorliegenden Fall sei ein Hämatom am rechten Oberarm sowie eine Prellmarke an der rechten Schulter, aber keine Verletzungen anderer Schulterstrukturen oder Bone bruise dokumentiert worden, was gegen eine hohe Krafteinwirkung spreche (S. 2).
Unfallbedingte Verletzungen der Rotatorenmanschette führten typischerweise zu einem spezifischen Funktionsverlust und einer starken unfallbedingten Beschwerdesymptomatik. Im Bericht vom 1. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) bezüglich der Erstbehandlung am 13. November 2017 habe Dr. Y.___ jedoch keine Schmerzen im rechten Schulterbereich und keine Bewegungseinschränkungen dokumentiert. Die nächste dokumentierte Schulteruntersuchung sei am 13. März 2018, zirka vier Monate nach dem Unfallereignis in der Schulter/Ellenbogen Sprechstunde der Z.___ erfolgt (vgl. vorstehend E. 3.5). Anhand des MRI und des klinischen Befundes sei eine Partialruptur der Subscapularissehne diagnostiziert worden. Das MRI vom 13. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4), zirka drei Monate nach dem Unfallereignis, weise eine interstitielle Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Partialruptur der Subscapularissehne mit angrenzenden subchondralen Zysten sowie eine tendopatische Bizepssehne auf. Dieser Befund deute eher auf eine degenerative Genese hin. Um eine suffiziente Beurteilung der Kausalität zu erreichen, sollte ein MRI innerhalb von sechs Wochen nach dem Unfallereignis erstellt werden. Dabei fänden sich dann häufig typische traumatische Zeichen, wie Bone bruise, Hämarthros, Hämatobursa etc. Vorliegend habe jedoch keines der traumatischen Zeichen festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall seien versicherungsmedizinisch neben dem MRI Befund auch andere Faktoren, wie Ereignisablauf, Verletzungsbild im zeitlichen Verlauf und die unfallnahe Symptomatik sorgfältig analysiert worden. Unter Wertung aller vorliegenden medizinischen Fakten könne nur mit einer möglichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. November 2017 stünden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die vorliegenden Daten nicht ausreichend, um eine überwiegende Unfallkausalität zuverlässig belegen zu können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege eine Kontusion der rechten Schulter vor, der Status quo sine sei nach zirka zehn Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden (S. 2).
3.7 Am 9. Mai 2018 erfolgte eine bildgebende Untersuchung der rechten Hüfte mittels MRI (Urk. 7/56), wobei sich eine Tendinopathie der Gluteus medius-Insertion am Trochanter major mit kleiner Partialruptur entlang des lateralen Anteiles, eine geringe begleitende Bursitis subglutea media, eine unauffällige Gluteus minimus-Sehne sowie ein normotropher Musculus gluteus medius und minimus ohne Verfettungen zeigten.
3.8 Ein Arzt der Z.___ berichtete am 16. Mai 2018 (Urk. 7/50) über die am 9. Mai 2018 erfolgte Hüft-Sprechstunde und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- kleine Partialruptur Gluteus medius bei Hüftkontusion vom 12. November 2017
- Status nach Refixation der Hüftabduktorensehnen links vom 28. Oktober 2018 bei Partialruptur der zentralen Anteile des Musculus gluteus medius mit Ansatztendinopathie Hüfte links
- Rotatorenmanschettenruptur rechts bei Status nach Schulterkontusion am 12. November 2017
- Diabetes mellitus Typ 2
3.9 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 16. Mai 2018 (Urk. 7/51) über die am 11. Mai 2018 erfolgte Schulter-Sprechstunde und führten, bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1; vgl. vorstehend E. 3.5) aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an persistierenden Schmerzen leide. Es werde eine Fortführung der konservativen Therapie mit Physiotherapie empfohlen und eine zusätzliche Infiltration verschrieben. Die Beschwerdeführerin werde zur klinischen Kontrolle in drei Monaten vorgeladen. Sofern die Beschwerden persistieren sollten, werde eine operative Sanierung diskutiert (S. 2).
3.10 In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 (Urk. 7/53/1) legte Kreisärztin med. pract. A.___ dar, dass der Bericht der Z.___ vom 11. Mai 2018 bezüglich der Schulterbeschwerden (vgl. vorstehend E. 3.9) nichts an ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 12. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) ändere.
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2017 auf einer nassen Treppe ausrutschte und aufs Gesäss fiel, wobei sie sich auch am rechten Arm am Treppenrand stiess (vgl. vorstehend E. 3.1). Dies ist unbestritten.
Seither klagt die Beschwerdeführerin über Schulterbeschwerden (vgl. vorstehend E. 3.5). Am 13. Februar 2018 diagnostizierten die Ärzte der Z.___ eine Rotatorenmanschettenruptur rechts bei Status nach Schulterkontusion vom 12. November 2017 (vorstehend E. 3.5, vgl. auch vorstehend E. 3.4).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. A.___ vom 6. April 2018 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass die fortwährend geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, namentlich die Schulterbeschwerden, zwar erklärbar seien, jedoch längst nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis von Mitte November 2017 stünden (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.3 Kreisärztin med. pract. A.___ kam in ihrer kreisärztlichen Beurteilung (vorstehend E. 3.6) zum Schluss, dass unter Wertung aller vorliegenden medizinischen Fakten nur mit einer möglichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerden im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. November 2017 stünden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die vorliegenden Daten nicht ausreichend, um eine überwiegende Unfallkausalität zuverlässig belegen zu können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege eine Kontusion der rechten Schulter vor, der Status quo sine sei nach zirka zehn Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden. Kreisärztin med. pract. A.___ erachtete somit zwar die Schulterkontusion kausal zum Unfallereignis vom 12. November 2017, nicht jedoch die Rotatorenmanschettenruptur.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss, die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. vorstehend E. 1.3). Die von Kreisärztin med. pract. A.___ festgestellte nur mögliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität der Schulterbeschwerden genügt demnach nicht für das Dahinfallen der kausalen Bedeutung der Schulterbeschwerden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich Kreisärztin med. pract. A.___ als Fachärztin für Anästhesiologie fachfremd zum orthopädischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geäussert hat. Eine Beurteilung oder Stellungnahme eines anderen, über den entsprechenden Facharzttitel verfügenden Kreisarztes liegt nicht vor.
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. A.___ bezüglich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.4 Die Ärzte der Z.___ nannten in ihren beiden Berichten vom 14. Februar 2018 (vorstehend E. 3.5) und 11. Mai 2018 (vorstehend E. 3.9) eine Rotatorenmanschettenruptur rechts bei Status nach Schulterkontusion vom 12. November 2017 als Diagnosen, äusserten sich jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) - nicht zur Unfallkausalität. Weitere Berichte, die sich zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden äussern würden, liegen nicht vor.
4.5 Aufgrund der oben genannten Ausführungen bestehen demnach hinsichtlich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Unklarheiten, so dass die Frage der Kausalität der verbleibenden Schulterbeschwerden im Rahmen eines unabhängigen externen Gutachtens zu prüfen ist.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der Unfallkausalität der verbleibenden Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin als ungenügend, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger