Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00210


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 18. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1953 geborene X.___ war vom 1. August 2016 bis am 17. Februar 2017 beim Y.___ als Heilpädagogin angestellt (Urk. 9/A6) und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/A1). Mit Unfallmeldung vom 16. November 2016 zeigte die Versicherte an, dass sie am 23. Oktober 2016 auf einer Treppe gestürzt sei (Urk. 9/A1, 9/A2 S. 2). Anlässlich der Erstbehandlung im Z.___ wurden eine Metatarsale V Basisfraktur links sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) diagnostiziert (Urk. 10/M1). Die Fraktur wurde mittels Softcast mit anmodelierter Sohle für insgesamt sechs Wochen ruhiggestellt. Mit Bericht vom 31. Mai 2017 teilte der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, die Versicherte mache nur langsame Fortschritte. Wegen eines Fersensporns könne sie den Fuss nicht voll belasten und bleibe deshalb stark gehbehindert (Urk. 10/M13). Nachdem der beratende Arzt Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung genommen hatte (Urk. 10/M15), teilte die AXA der Versicherten mit Schreiben vom 31. August 2017 mit, wegen fehlendem Zusammenhang zum Unfallereignis werde sie keine weiteren Leistungen mehr übernehmen (Urk. 9/A8). Mit Schreiben vom 29. September 2017 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Adrian Zogg den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung beantragen (Urk. 9/A9, 9/A15). Von den behandelnden Ärzten wurden weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 10/M16, 10/M17), weshalb die AXA erneut eine Stellungnahme bei ihrem beratenden Arzt einholte (Urk. 10/M18). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 kündigte die AXA an, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 18. Februar 2017 einzustellen (Urk. 9/A16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2018 (Urk. 9/A17) wies die AXA nach Beizug eines durch Dr. med. C.___, Facharzt Chirurgie (Urk. 10/M22), erstellten Aktengutachtens mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/A23]).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 11. September 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 3. August 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungen und Taggelder, auszurichten. In prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 21. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 11). Diese hielt mit Replik vom 21. Dezember 2018 an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 6. März 2019 ihre Duplik (Urk. 17), wobei auch sie an ihrem Antrag festhielt. Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 23. Oktober 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die unfallkausalen Verletzungsfolgen (Knochenbruch) seien spätestens nach drei Monaten als abgeschlossen zu betrachten. Eine blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs begründe keine Leistungsansprüche aus UVG. Nach Ansicht des beratenden Arztes sei die aktuell geltend gemachte Symptomatik hinreichend mit dem vorbestehenden Fersensporn erklärbar. Ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Bandproblematik und dem Ereignis vom 23. Oktober 2016 habe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, weshalb die Leistungseinstellung per 18. Februar 2017 zu Recht erfolgt sei (Urk. 2 S. 4-5). In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es bleibe einzig die Frage strittig, ob die im MRI vom 30. August 2017 diagnostizierten Verletzungen am Innenband (des OSG) und an zwei der drei Aussenbändern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. Oktober 2016 zurückzuführen seien. Da es sich dabei um eine anspruchsbegründende Tatsache handle, trage die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Urk. 8 S. 4).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der behandelnde Arzt, Prof. Dr.  D.___, habe bestätigt, dass eine chronische Instabilität mit deutlichem Ödem des medialen Malleolus vorliege. Ein Arbeitsversuch sei höchstens im Pensum von 50 % in einer vor allem sitzenden Position möglich. Aufgrund der klinischen Befunde und gestützt auf das MRI vom 30. August 2017 sei sodann bestätigt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2016 bestehe. Der zusätzlich hinzugezogene Fussspezialist, Dr. E.___, sei ebenso davon ausgegangen, dass die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin mit einer leicht chronifizierten Instabilität des Sprunggelenks links unfallkausal seien (Urk. 1 S. 5-6). Mit Replik vom 21. Dezember 2018 brachte die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den konkreten Umständen auseinandergesetzt. Da die Beschwerdegegnerin Abklärungen zu den massgebenden Einflussfaktoren des Heilungsverlaufs nie veranlasst habe und die Beschwerdeführerin von den Vertrauensärzten nie untersucht worden sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 13). Nachdem noch unfallkausale Restbeschwerden am OSG bestünden, sei die Beschwerdeführerin über den 17. Februar 2017 hinaus auf Physiotherapie angewiesen und es bestehe weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).


3.

3.1    Mit Kurzbericht des Z.___ vom 24. Oktober 2016 diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine Metatarsale V Basisfraktur links sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG). Die Beschwerdeführerin klage nach einem Treppensturz am Vortag über Schmerzen an der rechten Grosszehe sowie am linken OSG. Inspektorisch sei eine deutliche Hämatomschwellung lateral sichtbar. Druckdolenzen würden über der Malleolus lateralis und medialis, der Basis metacarpale V sowie über dem lateralen Bandapparat bestehen. Die Röntgenaufnahme habe eine Metatarsale V Basisfraktur gezeigt, bei der Grosszehe bestehe keine Fraktur (Urk. 10/M1). Im Kurzaustrittsbericht vom 25. Januar 2017 wurden die Diagnose einer Avulsionsfraktur Basis Os metatarsale V links sowie ein Verdacht auf eine laterale Bandläsion OSG links aufgeführt. Es sei eine konservative Therapie mittels Gips mit Ruhigstellung durchgeführt worden (Urk. 10/M9).

3.2    Der behandelnde Orthopäde, Dr. A.___, erklärte mit Bericht vom 31. Mai 2017, die Beschwerdeführerin sei am 28. November 2016 immer noch an Stöcken gelaufen und habe einen deutlich geschwollenen Unterschenkel links gehabt. Eine angiologische Abklärung habe eine Venenthrombose ausschliessen können. Eine Röntgenkontrolle am 30. November 2016 habe zudem eine fast vollständig konsolidierte Querfraktur der Metatarsalen V Basis bestätigt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin nur sehr langsame Fortschritte gemacht (Urk. 10/M13). Mit Bericht vom 25. Juli 2017 hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin habe sich erneut gemeldet, weil sie noch immer Probleme mit ihrem linken Fuss habe. Bei einer neu angefertigten Röntgenaufnahme hätten sich ein riesiger plantarer Fersensporn (Vorzustand) und eine fast spurlos konsolidierte Fraktur in der Basis des Metatarsalen V gezeigt. Die beklagten Beschwerden würden vorliegend dem Vorzustand entsprechen (Urk. 10/M14). Mit Bericht vom 15. September 2017 hielt Dr. A.___ fest, dass im MRI vom 30. August 2017 veraltete Verletzungen an der Aussen- und Innenseite des Bandapparates ersichtlich seien (Urk. 10/M16).

3.3    Mit Stellungnahme vom 8. August 2017 erklärte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, die unfallbedingten Beschwerden bei einer Metatarsale V Basisfraktur links sollten nach konservativer Behandlung bei radiologisch gutem Verlauf nach zweieinhalb Monaten behoben sein; eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher maximal während zweier Monate akzeptabel (Urk. 10/M15).

3.4    Am 15. November 2017 konsultierte die Beschwerdeführerin Prof. Dr. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und ersuchte aufgrund des verzögerten Heilungsverlaufs um eine Zweitmeinung (Bericht vom 15. November 2017, Urk. 10/M20). Dabei beklagte die Beschwerdeführerin bei längerem Stehen oder Gehen Schmerzen zu haben. Prof. Dr. D.___ stellte eine chronische Instabilität mit noch deutlichem Ödem des medialen Malleolus fest. Er empfahl die Weiterführung der konservativen Massnahmen mit Stärkung der Unterschenkelmuskulatur. Seiner Ansicht nach bestehe aufgrund der klinischen und der MRI-Befunde ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandener Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. Oktober 2016 (Urk. 10/M20).

3.5    Am 28. Mai 2018 stellte sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (Bericht vom 29. Mai 2018, Urk. 10/M21). Dieser nannte als Diagnosen Restbeschwerden im OSG links bei leichter posttraumatischer chronifizierter OSG-Instabilität links nach Supinationstrauma im Oktober 2016. Die Beschwerdeführerin habe noch regelmässig belastungsabhängige Schmerzen, vor allem über dem anteromedialen OSG mehr als anterolateral bei subjektiver Bewegungseinschränkung. Das Gangbild sei in allen drei Positionen hinkfrei und flüssig möglich. Im MRI seien narbige Bandveränderungen medial und lateral ohne sichere osteochondrale Läsionen sichtbar; relevante degenerative Veränderungen würden nicht bestehen. Die Restbeschwerden seien mit einer leichten chronifizierten Instabilität des Sprunggelenks links vereinbar. Der Spontanverlauf sei durch die Physiotherapie deutlich besser geworden. Die Restbeschwerden seien seiner Ansicht nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt.

3.6    Am 23. Juli 2018 nahm der beratende Arzt Dr. C.___ abschliessend Stellung (Urk. 10/M22). Er führte dabei aus, die Beschwerdeführerin habe sich eine querverlaufende Rissfraktur in der proximalen Metaphyse von Metatarsale V und möglicherweise eine fibulare Bandruptur links zugezogen. Nicht unfallkausal sei der grosse Fersensporn. Die im MRI ersichtlichen Vernarbungen könnten nach seiner Einschätzung älteren Datums sein. Er könne jedoch der Argumentation folgen, wonach der Zustand nach einer Bandverletzung eingetreten sei, hingegen könne aus traumatologischer Sicht nicht angenommen werden, dass bei einem Trauma wie dem geschilderten gleichzeitig der mediale und der laterale Bandapparat geschädigt worden wären. Daher gehe er davon aus, dass die Vernarbungen auf Verletzungen zurückzuführen seien, die in einem zeitlichen Versatz stattgefunden hätten. Der Knochenbruch sei spätestens nach drei Monaten abgeheilt gewesen, was sich mittels Röntgenbild vom 21. Juli 2017 mit der vollständige Durchbauung gezeigt habe. Der Bandapparat könne ebenfalls nach dieser Zeit spätestens als vernarbt und einigermassen fest angesehen werden (Urk. 10/M22/2-3).


4.

4.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich bei einem Sturz am 23. Oktober 2016 eine Metatarsale V Basisfraktur sowie eine Distorsion des OSG zugezogen hatte.

    Strittig und zu prüfen ist indes, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der beklagten Restbeschwerden am OSG über den 18. Februar 2017 hinaus leistungspflichtig ist.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 3. August 2018 auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. C.___, der diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben hatte. In seiner Beurteilung setzte er sich mit den erhobenen Befunden und dem bildgebenden Material nachvollziehbar und begründet auseinander. Aus der Stellungnahme von Dr. C.___ ergibt sich, dass die Fraktur an der Metatarsale V Basis ohne weitere Folgen spätestens nach drei Monaten vollständig durchgebaut war (E. 3.6), was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wird. Aus den unfallnahen Akten geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturz auch eine Distorsion des linken OSG zuzog. Ein Bänderriss ist demgegenüber echtzeitlich nicht aktenkundig gemacht. Zwar nannten die behandelnden Ärzte des Z.___ mit Austrittsbericht vom 25. Januar 2017 neben der Diagnose einer Avulsionsfraktur den Verdacht einer lateralen Bandläsion am linken OSG (E. 3.1). Eine Bestätigung dieser Verdachtsdiagnose erfolgte allerdings im weiteren Behandlungsverlauf nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht nur im Z.___ sondern auch beim Orthopäden Dr. A.___ in Behandlung war, ist davon auszugehen, dass die involvierten Fachärzte beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Bandläsion entsprechende Abklärungen veranlasst hätten. So liess Dr. A.___ im Rahmen der Beschwerdepersistenz bildgebend eine weitere Abklärung mittels MRI durchführen und leitete Untersuchungen zum Ausschluss einer Venenthrombose in die Wege (Urk. 10/M7). Ferner erachteten Dr. C.___ wie auch bereits Dr. A.___ den Unfallmechanismus - mit Fraktur - für nicht geeignet, gleichzeitig eine Bandverletzung medial sowie lateral zu verursachen (E. 3.6, Urk. 10/M16 S. 2). Dass Dr. C.___ mit Blick auf die bildgebend erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage eine unfallkausale Bandläsion bloss für möglich - und nicht für überwiegend wahrscheinlich - erachtete, ist damit nicht zu beanstanden. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses hinreichend mit dem Fersensporn, welcher auch noch im November 2017 visualisierbar war (Urk. 10/M20), erklären liessen (E. 3.2, E. 3.6). Mithin lässt sich eine unfallkausale Bandläsion nicht mit dem nötigen Beweisgrad nachweisen, wofür - entgegen ihrer Ansicht - die Beschwerdeführerin die Folgen zu tragen hat.

    An dieser Sachlage vermögen die abweichenden Einschätzungen der Dres. D.___ (E. 3.4) und E.___ (E. 3.5) nichts zu ändern. Weder haben sie sich mit dem Fehlen einer echtzeitlichen Diagnose einer Bandläsion auseinandergesetzt, noch haben sie begründet dargelegt, weshalb allfällige Restbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen sein sollten. Im Gegenteil bestätigte mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 5. September 2018 Dr. E.___ nachgerade, dass das Alter der im MRI erkennbaren Vernarbungen nicht definitiv bezeichnet werden könne (Urk. 3/5). Die Beschwerdegegnerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass eine gesundheitliche Schädigung nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011), waren auch keine weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin angezeigt. Schliesslich sind Einflussfaktoren, die wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 13 S. 4) – zu einem verzögerten Heilungsverlauf hätten beitragen können, aus den Akten nicht ersichtlich.

    Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn es beim Unfallereignis vom 23. Oktober 2016 zu einer Bandläsion gekommen sein sollte – was vorliegend nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann –, gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ davon auszugehen wäre, dass die Verletzung spätestens nach sechs Wochen Ruhigstellung als geheilt betrachtet werden könnte (vgl. Urk. 10/M22 S. 3).


5.    Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 23. Oktober 2016 und der Bänderproblematik nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die durch den Unfall erlittene Metatarsale V Basisfraktur kann spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis als ausgeheilt betrachtet werden, womit vom Erreichen des medizinischen Endzustandes auszugehen ist. Dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 18. Februar 2017 abgeschlossen und die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 23. Oktober 2016 eingestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführ7ers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif