Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00214


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 15. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander

Advokaturbüro Christoph Anwander-Walser

Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, war seit dem 20. Februar 2011 bei der Y.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. November 2012 erlitt er einen Auffahrunfall, als er als Lenker eines Personenwagens anhielt, um links abzubiegen, und von einem von hinten herannahenden Fahrzeug erfasst wurde (Urk. 11/1, Urk. 11/7/1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am Unfalltag im Z.___, wo eine Computertomographie des Schädels sowie von der HWS bis zur LWS erstellt wurde (Urk. 3/5). Daraufhin war der Beschwerdeführer bis am 25. November 2012 zu 100 % und vom 26. November bis am 11. Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/5-6, Urk. 11/6). Die Suva klärte beim Versicherten die Umstände und den Hergang des Ereignisses vom 21. November 2012 ab und erbrachte die gesetzlichen Leistungen mitsamt einer Beteiligung an den Kosten für eine Alternativtherapie (Urk. 11/7-12, Urk. 11/24). Am 21. Januar 2013 reichte das Z.___ der Suva aufforderungsgemäss den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma ein (Urk. 11/19). Am 17. Januar 2014 setzte der Versicherte die Suva über den Abschluss der ärztlichen Behandlung in Kenntnis (Urk. 11/33).

    Am 27. April 2017 meldete der Versicherte bei der Suva einen Rückfall zum Unfallereignis vom 21. November 2012 (Urk. 11/35). Im Zuge ihrer Abklärungen zog die Suva einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 11/39). Hernach wurde das Dossier Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vorgelegt, welcher am 29. Mai 2017 eine kreisärztliche Beurteilung erstattete (Urk. 11/41). Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte die Suva mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 11/42), worauf der Versicherte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte (Urk. 11/44). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch (Urk. 11/46) wogegen der Versicherte am 14. September 2017 Einsprache erhob (Urk. 11/48). Mit Eingabe vom 22. März 2018 reichte der Versicherte einen Sprechstundenbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27. Februar 2018 nach (Urk. 11/53-54). Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/55).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 12. September 2018 Beschwerde und beantragte, Ziffer 1 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 7. August 2018 sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 21. November 2012 weiterhin sämtliche gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Suva zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Sistierung des Verfahrens einstweilen bis am 28. Februar 2019 (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 teilte die Suva mit, dass sie mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden sei und ersuchte um Abnahme der angesetzten Frist für die Erstattung der Beschwerdeantwort (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und der Suva eine Fristerstreckung zur Erstattung der Beschwerdeantwort gewährt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten Urk. 11/1-60). Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde diese Eingabe der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 21. November 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

    Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem abweisenden Entscheid auf den Standpunkt, es liege weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. November 2012 und den im Rahmen des gemeldeten Rückfalls aufgetretenen Beschwerden vor. Damit bestehe ihrerseits keine Leistungspflicht (Urk. 2 S. 5 ff.).

2.2    Dahingegen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei der Auffahrkollision hätten erhebliche Kräfte auf ihn eingewirkt, weshalb die mit der Rückfallmeldung aufgrund der HWS-Distorsion II geltend gemachten Beschwerden nach wie vor unfallbedingt seien. Damit bestehe nach wie vor ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden, jedenfalls genüge die kreisärztliche Kurzbeurteilung nicht, um einen solchen zu verneinen (Urk. 1 S. 6-7).


3.

3.1    Anlässlich der Erstkonsultation auf der Notfallstation des Z.___ am 21. November 2012 klagte der Beschwerdeführer über frontale Kopfschmerzen und Schmerzen an der Halswirbelsäule. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem gleichentags erstellten Bericht ausser Druckdolenzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und im Übergang zur Lendenwirbelsäule (LWS) sowie im Bereich der Rippe 9 blande klinische und bildgebende Untersuchungsresultate fest, insbesondere bestünden keine Prellmarken oder Hämatome. Anamnestisch wurden Migräneanfälle vermerkt. Sie empfahlen analgetische und antiphlogistische Therapie nach Massgabe der Schmerzen und entliessen den Beschwerdeführer in die hausärztliche Behandlung zu Dr. A.___ (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 11/19). Die weitere Behandlung in Form von Kontrollen bei Dr. A.___ und s-Behandlungen schloss der Beschwerdeführer im Januar 2014 ab (Urk. 11/23-33). Die Beschwerden seien – bei grossem Intervall – mit dem Unfallereignis möglicherweise zu vereinbaren (Urk. 11/39).

3.2    Gemäss Arztzeugnis vom 17. Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 bei Dr. A.___ wegen Schmerzen in der Hals-Schulter-Region links und häufigen Kopfwehs bis zur Stirn, gelegentlich jeden zweiten Tag. Am 18. April 2017 habe der Beschwerdeführer erneut über (Tage anhaltende) Kopfschmerzen beim Aufwachen berichtet. Dr. A.___ erhob Schmerzen beim Kopfdrehen und eine schmerzbedingte Einschränkung der Inklination/Reklination. Er diagnostizierte – nebst dem Status nach HWS-Distorsion II° - eine bestehende muskuläre Dysbalance der HWS links.

3.3    Am 29. Mai 2017 nahm Dr. B.___ zur Frage der Rückfallkausalität Stellung (Urk. 11/41). Er führte aus, die geltend gemachten Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 21. November 2012 zurückzuführen. Über Jahre hinweg seien keinerlei Beschwerden, Behandlungen oder entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert und anlässlich der ausführlichen Bildgebungen am Tage des Unfallereignisses (Computertomographie Schädel, HWS und BWS) nachweisbare, strukturelle Unfallfolgen ausgeschlossen worden. Die Rückfallkausalität sei somit nicht gegeben.

3.4    Dr. C.___ stellt in seinem Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2018 folgende Diagnose (Urk. 11/54/1):

- Zervikozephales Syndrom links und thorako- und lumbovertebrales Syndrom bei

- Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 21. November 2012

- segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral

- Zeichen der axialen Hypermobilität

    Der Beschwerdeführer leide zurzeit unter linksseitigen Kopfschmerzen, Augendruck, teils Nausea und muskulären Verspannungen des Nackens. Es bestehe eine gute axiale Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einer abgeflachten BWS-Kyphose. Die Rotation an der oberen HWS rechts sei zu 1/2 eingeschränkt, die untere HWS sei links zu 1/3 eingeschränkt. Es bestehe eine Ansatztendinose Mastoid und okzipital links sowie ein Ansatz Levator scapulae medialer Scapularand links. An der BWS bestünden mehrere costovertebrale Dysfunktionen beidseits und bei der LWS sei die Seitneigung rechts Flexion je zu 1/3 eingeschränkt.

    Neben einer axialbetonten Hypermobilität sei das HWS-Distorsionstrauma vom 21. November 2012 für die angegebenen Beschwerden ursächlich verantwortlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten trotz allen therapeutischen Massnahmen seit diesem Unfallereignis die segmentalen intervertebralen Dysfunktionen mehr oder weniger persistiert, da der Beschwerdeführer seither nie mehr längere Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Deshalb seien die heutigen Beschwerden auch noch als unmittelbare Unfallfolge im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu beurteilen. Nach manueller Mobilisation, Infiltration der Ansatztendinosen sowie Dehnung der verkürzten Halsmuskulatur seien die Beschwerden unmittelbar besser geworden. Zur vollständigen Stabilisation würden noch Kräftigungsübungen der Nacken-Schultergürtelmuskulatur sowie Dehnungsübungen durch den Beschwerdeführer selbst durchgeführt. Mit einer anhaltenden Beschwerdefreiheit sei in ca. 2-3 Monaten unter konsequentem Muskelaufbautraining zu rechnen (Urk. 11/54).


4.    

4.1    Strittig und zu klären ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Rückfalls geltend gemachten Beschwerden. Das Beschwerdebild setzt sich insbesondere aus Kopfschmerzen sowie aus Schmerzen in der Hals-Schulter-Region, Augendruck, teils Nausea und muskuläre Verspannungen des Nackens zusammen (vgl. E. 3, vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 9).

4.2    

4.2.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 29. Mai 2017, wo eine Rückfallkausalität verneint wurde (Urk. 1 S. 5 f., vgl. E. 3.3).

4.2.2    Die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2017 erweist sich als schlüssig, zumal die abgegebene Beurteilung der Rückfallkausalität unter Bezugnahme auf die Vorakten mitsamt der am Unfalltag erhobenen bildgebenden Befunde nachvollziehbar begründet wurde und sich daraus keine Widersprüche ergeben. Damit erfüllt der betreffende Bericht grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5). Zu prüfen bleibt, ob andere medizinische Berichte Zweifel an den darin getroffenen Schlussfolgerungen zu wecken vermögen.

    Da es der behandelnde Arzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 – unter Hinweis auf ein grosses Intervall – nur als möglich erachtete, dass die Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (E. 3.2), genügt seine Einschätzung per se nicht, um den Wahrscheinlichkeitsbeweis für den natürlichen Kausalzusammenhang zu erbringen (vgl. auch E. 1.3.1). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Zeitspanne von 4.5 Jahren zwischen dem Unfallereignis und dem gemeldeten Rückfall vorliegend besonders hohe Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis zu stellen sind (vgl. E. 1.4). Folglich steht der Bericht von Dr. A.___ der kreisärztlichen Beurteilung nicht entgegen.

    Dr. C.___ stellte sich in seinem Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2018 auf den Standpunkt, die Beschwerden seien teilkausal auf das Unfallereignis zurückzuführen (E. 3.4). Seiner Begründung, wonach der Beschwerdeführer seit dem Unfall nie mehr längere Zeit beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 11/54/2), ist entgegenzuhalten, dass in der Zeit zwischen dem Behandlungsabschluss im Januar 2014 (Urk. 11/33) und dem gemeldeten Rückfall im April 2017 (Urk. 11/35) keine Beschwerden, Behandlungen oder entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgewiesen sind (vgl. auch Urk. 11/35 Ziffer 10, Urk. 11/39 Ziffer 8). Vor diesem Hintergrund vermag sein Sprechstundenbericht keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2017 zu wecken.

4.2.3    Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen, weshalb auf die entsprechenden Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erachtete. Weitergehende medizinische Erhebungen (vgl. Urk. 1 S. 7) sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. November 2012 und dem am 27. April 2017 gemeldeten Rückfall vom Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. November 2012 zu Recht verneint.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Anwander

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler