Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00218
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, war seit 1. Mai 2014 bei der Y.___ GmbH als Storenmonteur beschäftigt und über diese bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich am 25. April 2017 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, ein akutes lokales zervikales Schmerzsyndrom und eine Kontusion des rechten Zeigefingers zuzog (Urk. 8/1; Urk. 8/2/2-4 S. 1 Ziff. 1-3).
Die Suva stellte die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 per 31. Dezember 2017 ein (Urk. 8/66). Die dagegen am 9. Januar 2018 erhobene und am 29. Juni 2018 ergänzte Einsprache (Urk. 8/69/4-7, Urk. 8/87) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 ab (Urk. 8/89 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2018 erhob der Versicherte am 13. September 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die Versicherungsleistungen (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auszurichten (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Am 17. Mai 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zu vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Akten (Urk. 10/1-7) Stellung (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Am 4. Februar 2019 wurde ein Rückfall am 30. Januar 2019 gemeldet (Urk. 13/1), wobei aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2019 (Urk. 10/4) und dem am 30. April 2019 vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (Urk. 13/20/2-3) hervorgeht, dass es sich dabei um ein neues Ereignis handelte (vgl. Ziff. 3-6).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Suva die in diesem Zusammenhang bis dahin gewährten Leistungen per 13. März 2019 ein (Urk. 13/28 = Urk. 13/29/2-4 = Urk. 13/30/2-4 = Urk. 13/32/6-8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff.) lägen keine durch den Unfall verursachten strukturellen Läsionen vor (S. 9 Ziff. 3a/gg), mithin beruhten die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem unfallbedingten objektivierbaren Substrat (S. 10 Ziff. 3b). Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs sei gemäss der Praxis zu psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (S. 11 f. Ziff. 5), dies (gemäss BGE 134 V 109 E. 6.1) im Zeitpunkt, in welchem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (S. 12 Ziff. 6a). Betreffend die Fingerverletzung sei dies spätestens am 7. September 2017 und betreffend die Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule (HWS) spätestens mit Eintritt des Status quo sine am 25. Oktober 2017 der Fall gewesen (S. 13 Ziff. 6b). Das Unfallereignis sei aus näher dargelegten Gründen als mittelschwer zu qualifizieren (S. 14 f. Ziff. 7b) und keines der massgebenden Adäquanzkriterien sei erfüllt (S. 15 f. Ziff. 7c).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), weil die Behandlung der Unfallfolgen verschleppt worden sei, habe noch keine Heilung bewirkt werden können. Nach der Konsultation eines neuen Facharztes sei klar geworden, dass eine Intensivierung und insbesondere eine stationäre Rehabilitation notwendig seien, um die Unfallbeschwerden konsequent und nachhaltig lindern zu können (S. 2 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 4). Dass die Adäquanz gemäss der Praxis zu psychischen Unfallfolgen geprüft werde, sei nicht zu beanstanden (S. 5 Ziff. 5). Beanstandet werde jedoch, dass die Adäquanz geprüft werde, ohne verlässliche Beurteilungen über den psychischen Gesundheitszustand zu besitzen (S. 5 Ziff. 6). Auch sei die Adäquanz verfrüht beurteilt worden, leide er doch noch immer unter den unfallbedingten HWS-Beschwerden, auch wenn diese nicht organisch nachweisbar seien (S. 6 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Leistungseinstellung rechtens ist.
Das Ereignis vom 30. Januar 2019 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 12 S. 1 Ziff. 1).
3.
3.1 Laut Polizeirapport vom 26. April 2017 (Urk. 8/18/6-15) war der Beschwerdeführer am 25. April 2017 an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen beteiligt (S. 1).
Laut Austrittsbericht vom 27. April 2017 (Urk. 8/2-4) war er vom 25. bis 26. April 2017 in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ hospitalisiert und es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1):
- leichtes Schädel-Hirn-Trauma vom 25. April 2017
- akutes lokales zervikales Schmerzsyndrom am 25. April 2017
- Kontusion Zeigefinger rechts am 25. April 2017
- bekannte nicht näher bezeichnete Angst- und Panikstörung, Erstdiagose (ED) 2013
- bekannte bifrontale chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ED 2011
- sekundäre Enuresis, ED 2005
- erektile Dysfunktion, ED 2005
- rezidivierende Lumbalgien, ED 2002
Die Bildgebung vom 25./26. April 2017 (Urk. 8/11-14) ergab keine Hinweise auf akute Traumafolgen (S. 2 unten).
Ein MRI des Schädels und der HWS vom 8. Mai 2017 ergab keinen Nachweis einer intrakraniellen Blutung oder einer Fraktur der Halswirbelkörper (Urk. 8/35).
3.2 Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 10. Mai 2017 über am 3. und 10. Mai 2017 erfolgte Konsultationen und nannte als Diag-
nosen ein HWS-Schleudertrauma Stadium II mit degenerativen Veränderungen
HWK 4-7, einen Bandscheibenvorfall ohne Tangierung des Myelon und eine Fazettengelenksarthrose (Urk. 8/4).
Am 23. Mai 2017 operierte Dr. A.___ den rechten Zeigefinger (Urk. 8/22/2).
Ein MRI der HWS vom 15. Juni 2017 ergab keine Befundänderung gegenüber dem 8. Mai 2017 (Urk. 8/32).
Im Bericht vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/34) führte Dr. A.___ unter anderem aus, trotz intensiver Physiotherapie und analgetischer medikamentöser Therapie habe der Patient immer noch Beschwerden im Bereich der HWS. Da er zusätzlich psychisch auffallend sei, habe er ihn einer Psychiaterin überwiesen (S. 1 unten).
3.3 Dr. B.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 27. Juni 2017 über ihre Untersuchungen vom 10. Juni und 11. Juli 2017 (Urk. 8/40/2-4). Als Diagnosen nannte sie ein HWS-Schleudertrauma und leichtes Schädel-Hirn-Trauma am 25. April 2017 sowie einen seit Geburt bestehenden Nystagmus (S. 1). Wegen der residuellen Beschwerden nach dem HWS-Schleudertrauma habe sie dem Patienten empfohlen, eine antidepressive Therapie zu starten, was er im Moment noch nicht möchte (S. 3 oben).
3.4 Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 8. August 2017 über die am 20. Juli 2017 erfolgte Konsultation (Urk. 8/39) aus, aus ihrer Sicht handle es sich um die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), bei welcher zur Behandlung neben kognitiver Verhaltenstherapie ein näher bezeichnetes Medikament das Mittel der Wahl darstelle (S. 2 Mitte).
3.5 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 9. September 2017 (Urk. 8/50) aus, die letzte Konsultation sei am 7. September 2017 erfolgt (S. 1 Mitte). Der Patient berichte, dass er immer noch sehr starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Zeigefingers habe, wie auch Beschwerden im Bereich der HWS und psychische Beschwerden (S. 2 oben). Die subjektiven und objektiven Befunde stünden nicht immer in Einklang (S. 2 Mitte).
3.6 Dr. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 3. Oktober 2017 über ihre gleichentags erfolgte Abklärung (Urk. 8/53). Sie nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.):
- cervicobrachiales Reizsyndrom beidseits bei Diskushernie C6/7, breitbasig, etwas rechtsprävalent, Diskushernie C5/6 mediolateral beidseits
- Radikulopathie C7 rechts, akute Denervationszeichen
3.7 Am 10. Oktober 2017 führte Kreisarzt Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen aus, an der rechten Hand lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 25. April 2017 zurückzuführende strukturelle Läsionen vor, an der Wirbelsäule und am Becken nicht, denn CT und MRI vom 25./26. April 2017 zeigten keine frischen Weichteil- oder Knochenverletzungen (Urk. 8/51 S. 2 Ziff. 1). Der Heilverlauf bezüglich der organischen Unfallfolgen sei beendet (Urk. 8/51 S. 2 Ziff. 2).
3.8 Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 24. Oktober 2017 über seine am 20. September 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/58) unter anderem aus, es sollte eine Stabilisierungsgymnastik an die Hand genommen werden, um den Befund möglichst durch Ruhigstellung und muskuläre Stabilisation zu kompensieren, bis die natürliche Schrumpfung das Beschwerdebild nachhaltig verbessern könne (S. 2 unten).
3.9 Am 16. Januar 2018 erstattete Kreisarzt Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 8/72). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 oben):
- leichtes Schädel-Hirn-Trauma 25. April 2017
- zervikales Schmerzsyndrom 25. April 2017
- subkutaner Strecksehnenausriss D. II rechts 25. April 2017
- posttraumatische Belastungsstörung
Als unfallfremde Diagnosen nannte er (S. 3 oben):
- Facettengelenksarthrosen Halswirbelkörper (HWK) 4-6
- chronische Kopfschmerzen
- sekundäre Enuresis
- erektile Dysfunktion
- rezidivierende Lumbalgien
Er führte aus, am 25. April 2017 sei es unfallabhängig zu einem Riss der Strecksehne des zweiten Fingers der rechten Hand gekommen. In der Bildgebung nach dem Unfallereignis hätten der Schädel und die Wirbelsäule umfangreich begutachtet werden können; unfallabhängige strukturelle Schädigungen seien in den Radiologiebefunden nicht zu finden. Insbesondere bestünden keine strukturellen Läsionen der HWS. Weichteilverletzungen sowie Knochenverletzungen seien mittels CT und MRI ausgeschlossen worden. Die seit dem Unfallereignis bestehenden, erstmalig am 3. Mai 2017 dokumentierten Beschwerden der Halswirbelsäule seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei vorliegenden degenerativen Veränderungen der HWS durch eine Kontusion/Distorsion der HWS während des Unfallereignisses eingetreten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es während des Unfallereignisses, bei dem der Versicherte von einer anderen Person in den Würgegriff genommen worden sei, zu einer geringgradigen Kontusion / Distorsion der HWS und im Verlauf sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits zuvor bestehenden degenerativen Zustandes der HWS gekommen. Hierbei müsse es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Bagatelltrauma gehandelt haben, da die Bildgebung zeitnah nach dem Unfall weder Weichteilverletzungen noch Knochenverletzungen der Halswirbelsäule gezeigt habe. Der Status quo sine wäre bei dieser Art von Trauma und vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS spätestens 6 Monate nach Unfallereignis anzunehmen, also spätestens am 25. Oktober 2017 (S. 3 Mitte). Durch die Kontusion / Distorsion der bereits degenerativ veränderten Halswirbelsäule sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bis dreimonatigen verlängerten Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS gekommen (S. 4 oben).
3.10 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte in ihrem Bericht vom 15. März 2018 (Urk. 8/77) unter anderem aus, der Beschwerdeführer leide noch immer zeitweise unter das Ereignis vom 25. April 2017 betreffenden Intrusionen, er schlafe aber besser und arbeite, wenn es gehe, zu 50 % in der eigenen Firma (S. 2 oben).
3.11 Dr. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Juni 2018 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 8/86 = Urk. 3 = Urk. 10/1) folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- cranio-cervikales Beschleunigungstrauma mit chronifizierten Nackenschmerzen (Quebec-Klassifikation Grad II-III)
Er führte aus, aus seiner Sicht handle es sich um ein maximal chronifiziertes zervikales Beschleunigungstrauma, hervorgerufen durch die erhebliche Gewalteinwirkung auf die HWS. In der Akutphase sei aus seiner Sicht die Behandlung etwas verschleppt worden. Die zusätzlich bestehenden degenerativen HWS-Veränderungen hätten jedoch mit der aktuellen Problematik wenig zu tun. Aufgrund des chronifizierten Zustandsbildes bleibe aus seiner Sicht nur eine multimodale Behandlungsstrategie aus Manual- und Physiotherapie, kombiniert mit Psychotherapie zur Erlernung von Coping-Strategien. Nach nun rund einjährigen nicht einschlagenden konservativen Therapien sollte man daher den Patienten stationär im Rahmen eines schmerztherapeutischen Konzeptes behandeln (S. 2 Mitte).
3.12 Im Bericht über eine am 30. April 2019 erfolgte Konsultation in der psychiatrischen Klinik I.___ (Urk. 10/6) wurde unter anderem ausgeführt, in der rund einstündigen Exploration hätten sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Störung, eine paranoide Symptomatik, Dissoziationen, eine PTBS oder ein der Problematik zugrundeliegendes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) gezeigt (S. 3 Mitte). Falls mittels körperlicher Untersuchungen alle möglichen Ursachen der Beschwerden des Patienten ausgeschlossen sein sollten, bestehe der Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 4 oben).
4.
4.1 Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung - wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1).
4.2 Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom Januar 2018 (vorstehend E. 3.9) hat das Unfallereignis keine bildgebend dokumentierten Weichteil- oder Knochenverletzungen bewirkt, es liegen keine unfallbedingten strukturellen Schädigungen vor. Dokumentiert sind, auch von behandelnder Seite, ausschliesslich vom Beschwerdeführer geklagte, als persistierend geschilderte Nackenbeschwerden. Dass diese organisch nicht nachweisbar sind, wurde denn auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
4.3 Damit steht fest, dass zu prüfen ist, ob diese Beschwerden wie auch allfällige psychische Beeinträchtigungen in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Das Anhalten der genannten Beeinträchtigungen lässt nicht darauf schliessen, die Adäquanzprüfung erfolge verfrüht. Diese ist im Gegenteil geradezu geboten, denn das Fortbestehen oder der Wegfall einer Leistungspflicht hängt gerade davon ab, ob die Adäquanz bejaht oder verneint wird.
Ebenso ist für den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung nicht von Belang, um welche einzelnen psychischen Beeinträchtigungen es sich handelt, dient diese doch der Beantwortung der Frage, ob auf die psychischen Beeinträchtigungen bezogen überhaupt eine Leistungspflicht besteht, wobei die Rechtsprechung auf die Schwere des Unfallereignisses (vorstehend E. 1.3) und die praxisgemässen massgebenden - sich auf somatische Aspekte beziehende - Kriterien (vorstehend E. 1.4) abstellt, und nicht auf die Ausprägung der psychischen Beeinträchtigungen.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Einordnung des Unfallereignisses im mittleren Bereich.
Was die einzelnen Kriterien - zu denen beschwerdeweise nichts ausgeführt wurde - anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 15 f.) festzuhalten, dass besonders dramatische Begleitumstände zu verneinen sind und der Unfall objektiv betrachtet auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden kann. Die erlittenen Verletzungen (vorstehend E. 3.1) sind nicht als schwer oder von besonderer Art zu bezeichnen, konnten doch intrakranielle Verletzungen und Verletzungen der HWS ausgeschlossen werden und waren die initialen neurologischen Untersuchungen stets unauffällig. Auch kann nicht gesagt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen, wobei die Behandlung der psychischen Beschwerden nicht in die Prüfung dieser Kriterien miteinzubeziehen ist. Auch das Kriterium der ungewöhnlich lang dauernden ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt, bezieht sich doch der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers auf die Folgen psychischer beziehungsweise organisch nicht ausgewiesener Beschwerden. Mangels objektivierbaren organischen Substrats der noch geklagten Beschwerden ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Gleiches gilt für die attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Somit ist keines der massgebenden Kriterien erfüllt und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall im April 2017 und allfälligen Ende 2017 noch geklagten Beschwerden ist zu verneinen.
4.5 Aus diesem Grund ist die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2018 nicht mehr leistungspflichtig. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher