Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00221


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. November 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer

Weissberg Advokatur - Notariat

Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, zog sich bei einem am 21. März 2011 erlittenen und bei der Suva versicherten Unfall (Urk. 11/1) eine komplette traumatische Tetraparese und eine neurogene Blasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung zu (vgl. Urk. 11/228 S. 1 Ziff. 1-2).

    Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2012 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und Hauspflegeleistungen gemäss Art. 18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in der damals geltenden Fassung zu (Urk. 11/126). Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 100 % (Urk. 11/134) und mit Verfügung vom 27. November 2012 ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 80 % (Urk. 11/173) zu.

1.2    Mit Verfügung vom 28. August 2017 setzte die Suva die an die Hauspflege gewährten Beitrage herab (Urk. 11/368). Dagegen erhob der Versicherte am 27. September und 31. Oktober 2017 Einsprache (Urk. 11/374, Urk. 11/378). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. August 2018 ab (Urk. 11/400 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2 oben), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, seinen Grundpflegebedarf beziehungsweise Bedarf an nichtmedizinischer Pflege zu Hause vollständig zu erheben (Ziff. 2a) und neu zu verfügen, wobei die Angehörigenpflege basierend auf einem Stundenansatz von mindestens Fr. 35.-- zu vergüten sei (Ziff. 2b). Eventuell sei die Sache zu neuer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3.).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

    Der Beschwerdeführer erstattete am 3. Januar 2019 eine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Januar 2019 auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

    


    Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2020 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines näher bezeichneten Urteils des Bundesgerichts sistiert (Urk. 19). Am 28. August 2020 erging das zur BGE-Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2019, worauf am 23. September 2020 die Sistierung aufgehoben wurde (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin nahm am 23. Oktober 2020 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 22) Stellung (Urk. 25), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der UVV in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).     

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 21. März 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Davon ausgenommen ist Art. 18 UVV, der aus den vom Bundesgericht genannten Gründen in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2019 vom 28. August 2020, zur BGE-Publikation vorgesehen).

1.3    Nach erfolgter Rentenfestsetzung werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) unter anderem erbracht, wenn zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernde Pflege und Behandlung erforderlich ist (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Die Versicherten haben Anspruch auf die - näher spezifizierte - Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Versicherten Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause haben (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG).

1.4    Art. 18 UVV (Hilfe und Pflege zu Hause) in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung lautet wie folgt:

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.

2 Der Versicherer leistet einen Beitrag an:

a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird;

b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 [UVG] abgegolten ist.

1.5    Im Erläuternden Bericht des Bundesamtes für Gesundheit vom Oktober 2016 zur Änderung der UVV (www.bag.admin.ch : Versicherungen > Unfallversicherung > Revisionsprojekte > abgeschlossene Revisionen > Revision der UVV) wurde zu Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV lediglich ausgeführt, damit werde auch der Leistungsanspruch auf Beiträge für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause verankert, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten würden (S. 7).

    In der Literatur findet sich - zur hier relevanten Fragestellung - zumeist nur die eben erwähnte Feststellung (Raffaella Biaggi, in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli, BSK UVG, N 33 zu Art. 26 UVG; Martina Filipo, in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli, BSK UVG, N 39 zu Art. 10 UVG; Alexia Heine, in: Marc Hürzeler / Hardy Landolt, KOSS UVG, N 15 zu Art. 10 UVG; Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017, S. 26 ff., S. 37; Hardy Landolt, in: Marc Hürzeler / Hardy Landolt, KOSS UVG, N 100 zu Art. 26 UVG).

    Landolt geht bezüglich Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV von einer «Subsidiarität der Beitragspflicht» aus, dies in dem Sinne, dass sie «lediglich in dem Umfang besteht, als die versicherten Hilfeleistungen nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten werden», und weist darauf hin, dass bei der Hilflosenentschädigung lediglich die Hilfe in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, nicht aber andere Hilfeleistungen massgeblich seien (Hardy Landolt, Unfallversicherungsrechtliche Pflegeentschädigung nach Inkrafttreten der Teilrevision, in: Pflegerecht 2017, S. 130 ff., S. 137). Die Höhe des Beitrags empfiehlt er «mit einem Seitenblick auf den Assistenzbeitrag» der Invalidenversicherung festzulegen (a.a.O., S. 138).

    Gehring weist darauf hin, dass die Höhe des Beitrags, der gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV unter anderem an die nichtmedizinische Hilfe zu leisten ist, nicht bestimmt sei. Sachgerecht sei, ihn nach Massgabe der ausgeführten Tätigkeiten festzusetzen. Alsdann sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht die Übernahme der vollen Leistungen, sondern lediglich ein Beitrag vorgesehen sei. Für die nichtmedizinischen Tätigkeiten sei auf den im Haftpflichtrecht für den Haushaltschaden gängigen Ansatz von Fr. 30.-- pro Stunde abzustellen. Von den so ermittelten Grundlagen sei ein Anteil zu entschädigen, wohl weil die Schadenminderungspflicht der Angehörigen mitzuberücksichtigen sei. Diese sei je nach den konkreten Umständen mit maximal einem Fünftel bis einem Viertel anzunehmen, weshalb der vom Unfallversicherer zu übernehmende Teil zwischen vier Fünfteln und drei Vierteln anzusetzen sei (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger, OFK KVG/UVG, N 24 zu Art. 10 UVG). Bei der Bestimmung des Aufwandes sei der zeitliche Mehraufwand, der bereits durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten sei, beispielsweise für Duschen, Waschen, Nahrungsaufnahme usw., entsprechend zu berücksichtigen (Gehring, a.a.O., N 25 zu Art. 10 UVG).

1.6    In der per 23. Juli 2017 revidierten Empfehlung Nr. 7/90 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (Urk. 10) wird unter anderem ausgeführt, für nichtmedizinische Hilfe zu Hause (Grundpflege) leiste der Versicherer einen Beitrag, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten sei (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV). Es könne auf den tatsächlichen Aufwand abgestellt werden. Falls eine nicht zugelassene Person die Grundpflege ausführe, sei zur Berechnung des Stundenansatzes die Tabelle 1 (skill level) der Lohnstrukturerhebung (LSE), Positionen 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), heranzuziehen (S. 2 Ziff. 2.3).

    Behandlungs- und Grundpflege durch Familienangehörige zähle grundsätzlich zur Pflicht der Familie und falle daher nicht unter Art. 18 Abs. 2 UVV. Eine Entschädigung sei nur dann zu erbringen, wenn ein materieller Schaden (beispielsweise Lohnausfall, Reisespesen) nachgewiesen werden könne oder die Hilfe eindeutig über das hinausgehe, was von einem Familienmitglied füglich erwartet werden könne (S. 2 Mitte).

1.7    Bei Hilflosigkeit besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG). Sie wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen (Art. 27 Satz 1 UVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 UVV).

    Massgebend sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.8    Heilbehandlungskosten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten als Dauerleistungen. Ihre Anpassung setzt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus (BGE 144 V 418).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause sei ein Hilfsbedarf von 9.93 Minuten pro Tag, entsprechend rund 60 Stunden pro Jahr, erhoben worden. Dem stelle der Beschwerdeführer die Spitexrechnung für insgesamt 29.416 Stunden Grundpflege (à Fr. 76.--) im Monat August 2017 entgegen. An die nichtmedizinische Hilfe zu Hause habe der Unfallversicherer lediglich einen Beitrag zu leisten, mithin nicht die vollen von der Spitex in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen. Sodann sei dieser Beitrag nur insoweit zu leisten, als die nichtmedizinische Hilfe zu Hause nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgegolten sei. Von einer Anrechnung der Hilflosenentschädigung an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause könne daher nicht abgesehen werden. Daran vermöge der Einwand nichts zu ändern, der Beschwerdeführer sei bei der Kontaktaufnahme ausser Haus auf eine regelmässige Begleitung durch eine Drittperson angewiesen, wodurch ihm Mehrkosten von mindestens Fr. 3'170.-- pro Monat erwüchsen, weshalb die Hilflosenentschädigung bereits hierfür vollständig aufgebraucht werde, denn die Leistungen nach Art. 18 UVV beträfen ausschliesslich die Hilfe und Pflege zu Hause. Da die alltägliche Lebensverrichtung «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» einzig durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt sei, könnten aus Art. 18 UVV keine zusätzlichen Leistungen für die Kontaktaufnahme des Versicherten ausser Haus erbracht werden. Auch weitere vom Beschwerdeführer angeführte behinderungsbedingte Mehrkosten im Bereich des Wohnens, des eigenen Autos oder der Ferien stünden in keinem Zusammenhang zur Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV (S. 5 f. Ziff. 3a).

    Aufgrund der Festlegung in Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV «soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist» sei allein zu prüfen, ob die nichtmedizinische Hilfe zu Hause (nicht deren Kosten) bereits durch die Hilflosenentschädigung abgegolten sei. Es sei gemäss dieser Bestimmung einzig die sachliche Kongruenz der einzelnen Hilfsleistungen massgebend und nicht etwa eine frankenmässige Kostenausscheidung (S. 6 Ziff. 3b).

    Der für die Angehörigenpflege vergütete Stundenansatz entspreche dem durchschnittlichen Stundenansatz im Gesundheitswesen gemäss LSE (Pos. 86-88). Eine Analogie zum Assistenzbeitrag gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und dem dort verwendeten (höheren) Stundenansatz sei in der Verordnung nicht vorgesehen worden (S. 7 Ziff. 4).

    Da sich der 2017 erhobene Auswand bezüglich medizinischer Pflege und nicht medizinischer Hilfe zu Hause gegenüber 2012 erheblich reduziert habe, sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben (S. 7 Ziff. 5). Die Herabsetzung des Beitrags an die Hilfe zu Hause von Fr. 1'234.-- auf Fr. 748.-- sei deshalb gerechtfertigt (S. 8 Ziff. 6).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der erhobene Aufwand von 9.93 Minuten pro Tag auf den Feststellungen einer diplomierten Pflegefachfrau und Angaben des Beschwerdeführers basiere (S. 4 Ziff. 14). Der effektive Aufwand der Spitex (im August 2017 Grundpflege im Umfang von 29.416 Stunden) sei nicht massgebend, denn der Unfallversicherer habe an die nichtmedizinische Pflege zu Hause lediglich einen Beitrag zu leisten, also nicht die vollen Kosten der Spitex zu übernehmen, und dies nur insoweit, als die nichtmedizinische Leistung zu Hause nicht bereits durch die Hilfslosenentschädigung abgegolten sei (S. 15 oben). Weder Art. 10 Abs. 3 UVG noch Art. 18 UVV verpflichteten den Unfallversicherer zur vollständigen Übernahme aller im konkreten Einzelfall erbrachten Leistungen. Vielmehr sehe Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ausdrücklich nur einen Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause vor. Gemäss der per 23. Juli 2017 revidiert Empfehlung Nr. 7/90 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. Urk. 10) sei eine Entschädigung nur dann zu erbringen, wenn ein materieller Schaden wie beispielsweise ein Lohnausfall oder Reisespesen nachgewiesen sei (S. 5 Ziff. 15). Bereits durch die Hilflosenentschädigung abgegoltene Hilfeleistungen könnten nicht übernommen werden, deshalb sei bei der Abklärung der Aufwand für einzelne alltägliche Lebensverrichtungen zu Recht gar nicht erhoben worden (S. 6 Ziff. 16).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung («soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten ist») ergebe sich klar, dass deren korrekte Anwendung die vollständige Erhebung des Grundpflegebedarfs beziehungsweise des Bedarfs an nicht medizinischer Hilfe zu Hause erforderlich mache. Denn nur wenn dieser Bedarf in Stunden und Minuten beziehungsweise Franken und Rappen feststehe, könne beurteilt werden, ob mit der Hilflosenentschädigung der Grundpflegebedarf beziehungsweise die Grundpflegekosten abgegolten seien oder die Unfallversicherung zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Beitrag an die Grundpflege zu leisten habe (S. 8 oben).

    Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV seien mit der Absicht revidiert worden, sicherzustellen, dass die Unfallversicherungen entsprechend den internationalen Verpflichtungen inskünftig die im Einzelfall anfallenden Hauspflegeleistungen vollständigen übernehmen, mithin um sicherzustellen, dass sich die versicherte Person nicht an den Hauspflegekosten beteiligen müsse (S. 8 f.).

    Daraus, dass Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV vorschreibe, es sei ein Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause zu leisten, «soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten ist», folge zwar, dass der Pflegebeitrag nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV unter Einbezug der Hilflosenentschädigung festzusetzen sei, aber nicht, dass sich die versicherte Person die Hilflosenentschädigung vollständig an die Grundpflege anrechnen lassen müsse (S. 10 Mitte).

    Seine Hilflosenentschädigung werde durch - näher genannte - behinderungsbedingte Mehrkosten bereits vollständig aufgebraucht. Deshalb sehe er sich nicht in der Lage, mit der Hilflosenentschädigung einen Teil seiner Pflegekosten abzugelten (S. 11 Mitte).

    Ferner sei der bei der Angehörigenpflege berücksichtigte Stundenansatz von Fr. 27.-- beziehungsweise Fr. 30.-- zu tief. Aus näher dargelegten Gründen (unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2009 vom 23. Juli 2010, in welchem ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich mit einem Stundenansatz von Fr. 35.-- Erwähnung fand) wäre ein Ansatz von Fr. 35.-- angemessen (S. 11 f.).

2.3    Strittig ist in erster Linie der Umfang der Leistungspflicht aufgrund von Art. 18 Abs. 2 lit b UVV und insbesondere, wie es sich mit der gleichzeitig ausgerichteten Hilflosenentschädigung verhält. Ferner ist der angewandte Stundenansatz strittig.



3.

3.1    Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 (Urk. 11/126) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (S. 1) sowie Entschädigungen nach Art. 18 UVV zu, insbesondere für Pflegeleistungen nach Art. 18 Abs. 2 UVV, mithin durch nicht zugelassene Personen erbrachte Behandlungs- und Grundpflege-Leistungen, dies zu einem Ansatz von Fr. 34.-- pro Stunde für medizinisch fachgerecht erbrachte Behandlungsleistungen und von Fr. 27.-- pro Stunde für geleistete Grundpflege (S. 2).

    Grundlage für die Leistungszusprache bildeten der Bericht einer Fachperson der Schweizerischen Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 14. Mai 2012 (Urk. 11/116) und das gestützt darauf am 11. Juni 2012 erstellte Berechnungsblatt (Urk. 11/121). Darin wurde der Aufwand für von der Ehefrau des Beschwerdeführers für Behandlungsleistungen (Fr. 34.--) mit 22 Minuten pro Woche und derjenige für von ihr geleistete Grundpflege (Fr. 27.--) mit 65 Minuten pro Woche beziffert (S. 1 unten). Die Entschädigung gemäss Art. 18 UVV wurde mit Fr. 1'234.-- pro Monat beziffert (S. 2 oben).

3.2    Am 16. August 2017 erstattete Y.___, diplomierte Pflegefachfrau, Beraterin SHAB, ihren Bericht über die am 11. August 2017 erfolgte Abklärung der medizinischen Pflegeleistungen (Urk. 11/362-363). Sie führte aus, dass sie die Hilflosenentschädigung nicht aufgenommen habe, da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 11/362). Laut Erhebungsblatt (Urk. 11/363) waren bei der Abklärung der Beschwerdeführer, die zuständige Fachperson der örtlichen Spitex, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und die SHAB-Beraterin anwesend (S. 2 unten).

    Gestützt auf diesen Bericht wurden im Berechnungsblatt vom 29. August 2017 (Urk. 11/367) für von der Spitex erbrachte Behandlungsleistungen 10.52 Minuten pro Tag, für von der Spitex geleistete Grundpflege 6.79 Minuten pro Tag und für von der Ehefrau des Beschwerdeführers geleistete Grundpflege 3.14 Minuten pro Tag veranschlagt.

    Mit Verfügung vom 28. August 2017 (Urk. 11/368) reduzierte die Beschwerdegegnerin den Beitrag gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV von Fr. 1'234.-- auf Fr. 748.-- pro Monat (S. 1 unten). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. August 2018 (Urk. 2) fest.

    


4.

4.1    Die Anwendbarkeit von Art. 18 UVV in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist unter den Parteien unbestritten und wurde nunmehr auch vom Bundesgericht ausdrücklich bejaht (vorstehend E. 1.2).

    Unbestritten ist sodann, dass ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.8) vorliegt (Urk. 2 S. 7 Ziff. 5; Urk. 1 S. 4 Ziff. 1).

4.2    Strittig ist hingegen, wie der Einbezug der Hilflosenentschädigung in die Anspruchsermittlung zu erfolgen hat, welche Bedeutung mithin die Formulierung in Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV «soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist» hat. Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, dass allein die sachliche Kongruenz der einzelnen Hilfeleistungen massgebend sei. Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, es sei der gesamte zeit- und betragsmässig zu erfassende Grundpflegeaufwand abzüglich des von der Hilflosenentschädigung abgegoltenen Anteils zu entschädigen.

4.3    Gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, der Unfallversicherer habe im Ergebnis für die Deckung sämtlicher Kosten aufzukommen, spricht die Vorgabe in der Verordnung, der Unfallversicherer habe an die Kosten der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause «einen Beitrag» zu leisten. Im allgemeinen Sprachverständnis wird mit der Verpflichtung, an bestimmte Kosten einen Beitrag zu leisten, gerade nicht eine vollumfängliche Kostenübernahme vorgeschrieben, sondern eben nur eine teilweise.

    Das Ansinnen, es sei der Pflegeaufwand insgesamt in zeitlicher Hinsicht und sogar betragsmässig detailliert zu erfassen und anschliessend gleichsam auf die Hilfslosenentschädigung und den Pflegebeitrag zu verteilen, ist mit der Konzeption der Hilflosenentschädigung nicht vereinbar. Denn diese wird unabhängig davon ausgerichtet, ob Fremdhilfe in Anspruch genommen und bezahlt wird, und der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich nicht nach einem zeitlichen Aufwand, sondern lediglich nach der Anzahl der Lebensverrichtungen, in denen Einschränkungen bestehen (vgl. Gehring, a.a.O. N 1 zu Art. 26 UVG).

    Wird also bei der Hilflosigkeit weder der konkrete Zeitbedarf erhoben noch danach gefragt, wie der Betrag der zugesprochenen Entschädigung von der versicherten Person effektiv verwendet wird, so fehlt es konzeptionell an einer Grundlage dafür, bei der Bemessung der Pflegeentschädigung die Hilflosenentschädigung in der vom Beschwerdeführer postulierten detaillierten Art und Weise einzubeziehen. Vielmehr ist die Hilflosenentschädigung so zu berücksichtigen, dass die für ihre Bemessung massgebenden allgemeinen Lebensverrichtungen bei der Ermittlung des Bedarfs an nichtmedizinischer Hilfe ausgeklammert bleiben. Damit erweist sich das von der Beschwerdegegnerin praktizierte Abstellen auf die sachliche Kongruenz der einzelnen Hilfeleistungen als richtig.

4.4    Bei der Bestimmung des für den geleisteten Beitrag massgebenden Stundenansatzes hat sich die Beschwerdegegnerin an die Empfehlung Nr. 7/90 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vorstehend E. 1.6) gehalten. Diese nimmt Bezug auf die gemäss LSE im Gesundheits- und Sozialwesen ausgerichteten Löhne, wobei für fachgerecht ausgeübte Pflege (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV) das Kompetenzniveau 2 und für die Grundpflege (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV) das Kompetenzniveau 1 Verwendung findet. Diese Empfehlung ist geeignet, eine rechtsgleiche Umsetzung der Verordnungsbestimmung zu gewährleisten, und die damit einhergehende Differenzierung entsprechend dem Erfordernis der Fachkompetenz ist nachvollziehbar und einleuchtend. Damit besteht auch keine Veranlassung, sich am für den Assistenzbeitrag in der Invalidenversicherung verwendeten Stundenansatz zu orientieren.

4.5    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV zu überzeugen vermag und die dagegen erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind.

    Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Bütikofer

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher