Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2018.00224


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 28. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1983 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2013 als Paketbote bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. März 2014 erlitt er als Motorradlenker einen Verkehrsunfall (Unfallmeldung vom 31. März 2014, Urk. 12/1; Polizeirapport, Urk. 12/25). Die selbentags notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Ellbogengelenksluxation links sowie mehrfache Kontusionen im Bereich der linken Körperseite. Die Ellbogenverletzung wurde operativ repositioniert (geschlossene Reposition) und konservativ nachbehandelt. Zudem wurde der Versicherte ab dem 29. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/16 f., Urk. 12/50 f., Urk. 12/62 f.). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/27). Persistierende Beschwerden im linken Ellbogen (Urk. 12/66) hatten die Operation vom Mai 2015 zur Folge (Rekonstruktion des medialen Bandapparates links, Urk. 12/130). Anfangs 2015 erfolgte zudem eine vierwöchige berufliche Abklärung in der A.___ (vgl. berufliche Grundabklärung vom 25. Februar 2015, Urk. 12/111, resp. die berufliche Standortbestimmung vom 4. Dezember 2015, Urk. 12/165). Am 27. Oktober 2015 führte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 12/154); am 21Januar 2016 gab er eine kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab (Urk. 12/169). Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 schloss die Suva den Fall per 1. März 2016 ab (Urk. 12/171) und verneinte mit Verfügung vom 8. März 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 12/181). Gegen letzteres erhob der Versicherte am 15. März 2016 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 12/182, mit ergänzender Einsprachebegründung vom 24. Mai 2016, Urk. 12/205). Anfangs 2016 machte der Versicherte einen Rückfall aktenkundig; beim Anheben einer schweren Last habe er sehr starke Schmerzen im linken Ellbogen verspürt. Bildgebend ergaben sich keine Veränderungen, insbesondere keine frischen ossären Läsionen. Ärztlicherseits wurde auf eine Überlastungsreaktion geschlossen und der Versicherte ab dem 7. April 2016 zu 100 % resp. ab dem 28. April 2016 zu 50 % krankgeschrieben (Urk. 12/191, Urk. 12/187, Urk. 12/200; vgl. auch die Unfallmeldung vom 11. Mai 2016, Urk. 12/197). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. kreisärztliche Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2. Mai 2016, Urk. 12/195) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, vgl. Schreiben vom 17. Mai 2016, Urk. 12/201). Am 23. August 2016 nahm Dr. B.___ eine kreisärztliche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 12/222 f.). Mit neuer Verfügung vom 3. April 2017, welche die Verfügung vom 8. März 2016 ersetzte, sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Demgegenüber verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.6 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/251). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/257) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. August 2018 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente auf der Basis einer 26%igen Invalidität auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 22. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich teilte ihm das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 13).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach kreisärztlicher Einschätzung vom 27. Oktober 2015 und 23. August 2016 sei der Beschwerdeführer – in einer näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Angaben der Y.___ sowie die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) resultiere aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vom 5.6 % (Urk. 2, vgl. auch Urk. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen. Insbesondere sei dabei nicht auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abzustellen. Das Invalideneinkommen sei entsprechend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) zu ermitteln. Daraus resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26 %.



3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 29. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war und hinsichtlich eine optimal angepassten Verweistätigkeit – die vorübergehende rückfallsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit im April 2016 ausgeschlossen - seit Oktober 2015 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/154/5, Urk. 12/222/6).

3.2    Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass die mit Verfügung vom 3. April 2017 zugesprochene Integritätsentschädigung (Urk. 12/251) einspracheweise unangefochten verblieb (Urk. 12/257) und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes ist (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren schliesslich in pauschaler Weise die Ausrichtung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.

4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

    Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ und dem Beschwerdeführer wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 20. Februar 2014 per 30. April 2014 aufgelöst (Urk. 12/206). Mithin hätte der Beschwerdeführer – entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) - auch im Gesundheitsfall nicht länger bei der Y.___ gearbeitet und sind zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermochte er den Entscheid sachgerecht anzufechten und sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vorzutragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

    Der Beschwerdeführer verfügt über eine in Deutschland (Halle) erworbene und in der Schweiz nicht der Anerkennungspflicht unterstehende Berufsausbildung als Fachlagerist sowie Fachkraft für Lagerlogistik (Urk. 12/206/3 ff., Urk. 12/247/1; vgl. auch die Auflistung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] betreffend in der Schweiz reglementierte Berufe/Tätigkeiten e contrario, einzusehen unter: https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlas sung/reglementierte-berufe.html ). Damit kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt im gelernten Bereich erwerbstätig werden. Sodann arbeitete er nach Abschluss seiner Ausbildung von 2009-2013 in Deutschland in verschiedenen Branchen als Stapelfahrer, Warenbereitsteller (Transportorganisation, Logistikarbeiten, Organisation von Warenlieferungen) und Logistiker; auch die Tätigkeit bei der Y.___ entsprach inhaltlich der Kerntätigkeit eines Logistikers (Warenauslieferung, Organisation und Planung der Auslieferungstouren, Urk. 12/111/9). Mit anderen Worten stehen dem Beschwerdeführer mit dem erlernten Beruf branchenunspezifische Einsatzmöglichkeiten in Industrie und Lagerbetrieben offen und ist Folge dessen zur Ermittlung des Valideneinkommes der branchenunspezifische Tabellenwert im Kompetenzniveau 2 heranzuziehen.

4.2

4.2.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedenfalls seit August 2016 zu 50 % und ab Oktober 2016 zumindest zeitweise zu 100 % als Sachbearbeiter und im Aussendienst erwerbstätig. Dabei war er offenbar bei zwei verschiedenen Firmen à je 50 % angestellt; aktenkundig ist indes lediglich der Arbeitsvertrag mit der C.___ vom 3. Oktober 2016 (vgl. Urk. 12/222/4, Urk. 12/229/1, Urk. 12/232, Urk. 12/250/17, Urk. 12/252/2 f., Urk. 12/250/18 ff, Urk. 8/2). Im Rahmen der Anlern- und Einarbeitungszeit als Sachbearbeiter wurde der Beschwerdeführer seitens der IV mit einem Einarbeitungszuschuss unterstützt (vgl. Mitteilung vom 24. Oktober 2016 Urk. 12/243/2 f.). Da der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.___ nach eigenen Angaben nicht erhöhen konnte (vgl. Urk. 12/252/2, vgl. demgegenüber Urk. 8/2) und nähere Angaben zu weiteren Anstellungen in den vorhandenen Akten fehlen, lässt sich das fragliche Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermitteln und sind Folge dessen hierfür die LSE Lohntabellen heranzuziehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Invalideneinkommen sei entsprechend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der DAP zu ermitteln, zumal letzteres unangefochten blieb, kann ihm nicht gefolgt werden; in materielle Rechtskraft erwächst lediglich das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber die Begründung. Zudem wurde die Verfügung vom 8. März 2016 am 3. April 2017 aufgehoben und ersetzt (Urk. 12/251). Unter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil sowie mit Blick auf die Berufsausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter und Sachbearbeiter nach Eintritt des Gesundheitsschadens rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens vom branchenunspezifischen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 auszugehen.

    Da zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens somit vom gleichen Tabellenlohn auszugehen ist, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen).

4.2.2    Da der Beschwerdeführer in seinen feinmotorischen Fähigkeiten und selbst bei Montagearbeiten (etwa Kolbenmontage) beidseits unbeeinträchtigt ist (vgl. Urk. 12/111/4, Urk. 12/154/5, Urk. 12/222/6), er nach wie vor ein Fahrzeug lenken (vgl. Urk. 12/111/2) und den linken Arm zumindest leicht (bis 5 kg) belasten kann, vollzeitlich arbeitsfähig und ausgewiesenermassen nicht auf Hilfsarbeiten angewiesen ist, mithin de facto keine Lohneinbusse erleidet (vgl. diesbezüglich auch Urk. 8/2, Urk. 11), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Malus-Abzug (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 28a N 106 zur Kasuistik mit entsprechenden Hinweisen). Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

    Der angefochtene Entscheid vom 2. August 2018 erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.




5.

5.1    Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 substantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 8/2-9).

5.2    Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).

    Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).

5.3    Betreffend die unter Ziff. 9 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemachten Auslagen für Unterhaltsbeiträge an seine 2008 und 2016 geborenen Kinder hat der Beschwerdeführer keine Belege zur regelmässigen Bezahlung eingereicht. Ebenfalls fehlen Belege zu den angegebenen Vermögenspositionen und geltend gemachten Fahrspesen betreffend Besuche der in Deutschland lebenden Tochter. Bei dieser Sachlage ist - wie mit Verfügung vom 20. September 2018 angedroht (Urk. 3, vgl. auch Ziff. 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, Urk. 7) - davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Im Übrigen ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung der unzureichend substantiierten Auslagen keine prozessuale Bedürftigkeit, resultiert doch unter Beachtung eines 13. Monatslohnes (vgl. Urk. 12/250//19, § 6 des Arbeitsvertrages) auch dann noch ein monatlicher Überschuss über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimums von mehr als Fr. 400.--, der praxisgemäss die Vergütung der anwaltlichen Vertretung (wenigstens in Raten) erlaubt. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2018 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger