Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00229
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 19. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___, Z.___, als Crew-Mitarbeiterin angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als ihr am 21. Januar 2016 auf dem Weg zur Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel (Unfallmeldung, Urk. 7/18).
Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/176) stellte die SWICA mit Verfügung vom 1. Juni 2017 die gesetzlichen Leistungen per 13. März 2017 ein (Urk. 7/202). Die am 27. Juni 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/209) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 (Urk. 7/227 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 14. September 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den 13. März 2017 hinaus bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten (Urk. 1 S. 2).
Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 17. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 25. Januar 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Am 27. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17), welche der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2019.00178) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2019.00178). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 (Urk. 19) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid vom 28. Mai 2019 (Urk. 20) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
Das betreffende Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 21. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das ihrer Ansicht nach voll beweiswertige Gutachten der A.___ keine unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden, welche die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insbesondere Heilkosten und Taggelder) nach dem 13. März 2017 rechtfertigen würden. Da unfallbedingte Einschränkungen fehlen würden, entfalle die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung zustehe (S. 12 unten).
2.2 Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf die zahlreichen Berichte der B.___, auch des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Konsiliararztes Dr. C.___ und der Stellungnahme des D.___ des E.___ sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallverletzungen über den 13. März 2017 hinaus und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeheilt seien und zumindest im Sinne einer Teilursache eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würden (S. 8 oben). Angesichts der fachärztlichen Stellungnahmen sei nicht nachzuvollziehen, dass die Diagnose einer Frozen shoulder im A.___-Gutachten überhaupt nicht aufgeführt werde. Stattdessen werde im A.___-Gutachten eine untergeordnete Inkontinuität im Rahmen der Diagnosestellung in den verschiedenen Berichten der B.___ hervorgehoben. Dort sei nämlich, allerdings lediglich von der Orthopädie und nicht vom ebenfalls involvierten E.___, in den Berichten vom 24. November 2016 und vom 13. Dezember 2016 die Frozen shoulder vorübergehend nicht mehr als eigenständige Diagnose dargestellt worden, sondern nur noch im Rahmen der Verdachtsdiagnose einer C7-Radikulopathie als sogenannte „Status nach"-Diagnose. Im A.___-Gutachten sei dies fälschlicherweise in dem Sinne gedeutet worden, dass gar keine einschränkende Schultersteifigkeit mehr bestanden habe und die entsprechende Diagnose somit offenbar gar nicht zu erwähnen sei (S. 8 unten). In den späteren Berichten der B.___, insbesondere vom E.___ und von der Rheumatologie, werde die entsprechende Frozen shoulder-Diagnose wieder ausnahmlos gestellt, ebenso vom D.___ E.___. Dass die Frozen shoulder plötzlich auf andere Ursachen als auf das Unfallereignis zurückzuführen wäre, ergebe sich somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Zudem sei auch die Nervenverletzung und die damit verbundene Schmerzhaftigkeit der linken Schulter ohne weiteres als unfallkausal zu betrachten. Dies werde von der B.___ bis zuletzt im Bericht vom 16. April 2018 nachvollziehbar bestätigt (S. 9 oben). Der Unfall erweise sich nach wie vor zumindest als teilkausal für die heute noch bestehenden Beschwerden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 13. März 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 21. Januar 2016 und den noch bestehenden Beschwerden der linken Schulter.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/18) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 auf dem Weg zu Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner (Kurz-)Beurteilung vom 12. Juli 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Frozen shoulder links bei extraartikulärer mehrfragmentärer Fraktur des Corpus Scapulae links nach Trauma am 21. Januar 2016, eine Axonotmesis Nervus axillaris mit beginnender Reinnervation, eine posttraumatische Schwellung des linken lateralen Oberarmes (mögliches Morel-Lavallée-Syndrom) sowie Myogelosen des Trapezius levator scapulae und Infraspinatus (S. 3). Sicher bestehe eine deutliche Einschränkung durch die Frozen shoulder Situation. Was eher ungewöhnlich sei, sei die Tatsache, dass die Schulter kaum untersucht werden könne und die Beschwerdeführerin massivste Schmerzen angebe, auch bei sanfter Untersuchung. Der Behandlungsverlauf sei sehr schleppend, obschon natürlich die Scapula Fraktur offenbar noch nicht vollständig konsolidiert sei, was wahrscheinlich noch mittels CT weiter abgeklärt werden sollte. Eine stabile Situation sei aber soweit eingetreten, dass die Mobilisation der Schulter etwas forciert werden dürfte. Die Prognose sei sicher unbestimmt, die Frozen shoulder Situation könnte durchaus bis zu 1.5 Jahre andauern (S. 3 Mitte). Der Unfall sei mit Sicherheit der Auslöser für die aktuelle gesundheitliche Störung, was auch bildgebend und im EMG habe dokumentiert werden können. Es bestehe hingegen aber doch eine gewisse Aggravationstendenz und es bleibe sicher abzuwarten, in wie weit sich die Beschwerdeführerin kooperativ zeige in den weiteren Therapien und auch diesbezüglich Fortschritte machen könne (S. 4 Mitte).
3.3 Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/128) folgende Diagnosen:
- Zervikobrachialgie links, am ehesten C7-Radikulopathie links
- geringe Reinnervation N. axillaris links
- posttraumatische Schwellung Oberarm lateral links, DD Morel-Lavallée
Dazu führten sie aus, die Schmerzausstrahlung sowie eine Abschwächung des Trizepssehnenreflexes (TSR) der linken Seite würden auf eine C7-Radikulopathie als Ursache der Schmerzsymptomatik hinweisen. Elektrophysiologisch würden sich keine Veränderungen im M. trizeps brachii zeigen, wobei die Symptomatik erst eine Woche bestehe und zum sicheren Ausschluss einer floriden Radikulopathie eine Wiederholung der Untersuchung in zwei Wochen erforderlich sei. In Zusammenschau dieser Beurteilung und der genannten Diagnosen bestehe bei der Beschwerdeführerin bis zumindest 31. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aktuell könne keine Prognose abgegeben werden, diese sei stark vom Verlauf abhängig (S. 2).
3.4 Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/157) folgende Diagnosen:
- neuropathisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität
- Karpaltunnelsyndrom links
- Zervikobrachialgie links
- geringe Reinnervation N. axillaris links
- Frozen shoulder links
Dazu führten sie aus, seit einem Trauma im Januar 2016 und der komplexen Fraktur des Schulterblattes bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Bewegungseinschränkung der Schulter sowie ein Nervenschaden des N. axillaris links. Neurophysiologisch würden sich bereits Hinweise auf eine Reinnervation in der N. axillaris versorgten Muskulatur zeigen. Allerdings persistierten ohne wesentliche Fluktuation ausgeprägte neuropathische Schmerzen mit Allodynie für mechanische Reize im Bereich des linken lateralen Oberarmes. Die Schmerzen würden sich therapierefraktär für topische Anwendungen von Lidocain sowie eine systemische Therapie mit Opiaten und der gängigen antineuropathischen Medikation zeigen und hätten bisher keine wesentliche Besserung herbeigeführt (S. 1).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurolgie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 18. April 2017 (Urk. 7/176) folgende unfallrelevante Diagnosen (S. 9 oben):
- knöchern konsolidierte Scapula-Fraktur links nach konservativer Behandlung
- partielle Läsion des N. axillaris links ohne verbliebene Funktionsdefizite
Als nicht unfallrelevante Diagnosen nannten sie:
- demonstrierte Bewegungseinschränkung des linken Armes, medizinisch nicht erklärbar
- Zervikobrachialgie links
- zervikospondylogenes Syndrom rechts, zurzeit asymptomatisch
- in der Vergangenheit geäusserter Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms beidseits
Dazu führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe am 21. Januar 2016, während sie zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, einen Unfall erlitten, bei dem sie ein herabfallender Ast an der linken Schulter verletzt habe. Es sei zu einer Fraktur des Schulterblattes links gekommen, welche konservativ behandelt worden sei. Initial sei eine Mitbeteiligung des Nervus axillaris links beschrieben worden. Im weiteren Verlauf, im Rahmen von ENMG-Unter-suchungen, sei es zu einer Reinnervation des Nervs gekommen, welche jedoch klinisch zu keiner Besserung geführt habe. Die aktuell von der Beschwerdeführerin gezeigte Lähmung des linken Oberarms lasse sich weder orthopädisch-traumatologisch, noch neurologisch, noch psychiatrisch erklären. Sie gebe an, den Oberarm gar nicht anheben zu können. Zunächst falle auf, dass der Arm beim Gehen an den Oberkörper angepresst gehalten werde. Beim Versuch, den Arm passiv durchzubewegen, spannt sie die Muskulatur aktiv an. Die Muskulatur des Oberarms sei seitengleich ausgebildet, es würden sich keine Atrophien zeigen. Bei verschiedenen Tests in unterschiedlichen Positionen sei eine Innervation des Musculus deltoideus links erkennbar. Insbesondere beim Armhalteversuch halte sie den Arm links in 40° Höhe, ohne dass er absinke. Das von ihr gezeigte Verhalten und insbesondere ihre Reaktionen auf leichte Berührung des Oberarms (lautes Schreien und theatralisches Zurückziehen des Armes) bei objektivierbarem, unauffälligem neurologischen Befund könne neurologisch nicht erklärt werden. Insgesamt habe eine nachhaltig eingeschränkte Funktion der linken oberen Extremität nicht objektiviert werden können. Die in der Vergangenheit behandelten Schmerzen der Halswirbelsäule würden zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle spielen (S. 9 unten). Die Halswirbelsäule sei bis auf die Schmerzen der angrenzenden Schulter-Armregion frei und schmerzlos zu bewegen gewesen, es bestünden keine neurologischen Auffälligkeiten und kein Wurzelreizsyndrom. Hinweise für ein in der Vergangenheit diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom beidseits fänden sich klinisch nicht. Um eine psychische Störung zu diagnostizieren, müsse eine erhebliche Abweichung im Vergleich zu dem Verhalten oder Erleben psychisch gesunder Personen vorliegen. Das sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Es würden sich emotionale Reaktionen, die im normalpsychologischen Bereich liegen, zeigen. Es bestehe keine psychische Störung im Sinne der ICD-10-Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifikation psychischer Störungen (S. 10 oben).
Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung weiter aus, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bis maximal zum 27. Oktober 2016 auszugeben. Nach dem Unfallereignis sei eine Läsion bzw. Beeinträchtigung des Nervus axillaris links festgestellt worden, welche eine entsprechende Verlängerung der Rekonvaleszenz und der unfallbedingten Beeinträchtigungen begründen würden. Spätestens am 27. Oktober 2016 sei jedoch von einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in der alten Tätigkeit auszugehen. Hier sei auf den Sprechstundenbericht der B.___ vom 27. Oktober 2016 hinzuweisen, bei dem sich eine gute passive Beweglichkeit und «aktuell keine Schultersteife» gezeigt hätten. Weder psychiatrisch noch neurologisch noch orthopädisch-traumatologisch hätten relevante Verletzungsfolgen/Unfallfolgen objektiviert werden können, von daher sei die Prognose nicht beeinträchtigt. Im polydisziplinären Konsens könne hier von einer «demonstrierten Bewegungseinschränkung des linken Armes, medizinisch nicht erklärbar» ausgegangen werden, die nicht ursächlich auf das Unfallereignis vom 21. Januar 2016 zurückzuführen sei. Unfallbedingt seien also keine bleibenden Nachteile oder funktionellen Einschränkungen verblieben. Unfallbedingte therapeutische Vorschläge oder unfallbedingte Wiedereingliederungsmassnahmen seien somit nicht erforderlich (S. 11 oben).
Die mitgeteilten Untersuchungsbefunde des linken Schultergelenkes seien uneinheitlich. Beispielhaft sei zu nennen, dass am 27. Oktober 2016 keine Schultersteife mehr gefunden, in der Folge jedoch eine starke Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mitgeteilt worden sei. Am 24. November 2016 seien die Beschwerden als Zervikobrachialgie gedeutet (C7-Radikutopathie) worden. Die MRT-Untersuchung am 25. November 2016 habe jedoch diesbezüglich keine Auffälligkeiten erbracht. Sämtliche Befunde der sehr expansiv betriebenen Diagnostik seien ohne pathologischen Befund geblieben, so dass insgesamt auf orthopädisch-traumatologischem, auf neurologischem und auf psychiatrischem Fachgebiet die von der Versicherten vorgebrachten Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen nicht hätten nachvollzogen werden können. Erstmals seien im ENMG vom 25. Mai 2016 Zeichen der beginnenden Reinnervation im Bereich des Musculus deltoideus berichtet und als Befundverbesserung im Vergleich zur letzten Aufzeichnung vom Februar 2016 gesehen worden. Dazu passe nicht, dass sich klinisch keine Besserung der Muskelkraft gezeigt habe. Eine Verbesserung der Beweglichkeit, die im Wasser sichtbar sei, müsse auch ausserhalb des Wassers sichtbar werden (26. Mai 2016 Bericht CM-Call UVG Versicherter: Verbesserung, jedoch zeige sich nur dank der Wassertherapie eine minimale Besserung. Der Arm sei nur im Wasser beweglich). Am 12. Dezember 2016 seien im neurologischen Bericht der B.___, Neurologie, weitere Symptome der Versicherten wie Nackenschmerzen, Sehstörungen und Schwindelgefühle berichtet worden, welche durch weiterführende Diagnostik nicht neurologisch hätten erklärt werden können. Der letzte Bericht der B.___ vom 30. Januar 2017 habe mit dem Gesuch um Kostengutsprache für eine Capsaicin-Therapie erneut ein neuropathisches Schmerzsyndrom, ein Karpaltunnelsyndrom, eine Zervikobrachialgie links etc. aufgeführt. Bei den erneut mitgeteilten Diagnosen handle es sich lediglich um die Darstellung der subjektiven Beschwerdesymptomatik, die durch keine Untersuchungsbefunde zu objektivieren seien (S. 15).
3.6 PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, E.___, Leitender Arzt am D.___, führte im Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/213) aus, es bestehe das Bild und die Klinik einer Frozen shoulder, was zu einer Beeinträchtigung der oberen linken Extremität führe. Durch diesen Zustand komme es zu einer funktionellen Beeinträchtigung der oberen linken Extremität sowohl mechanisch wie auch schmerzbedingt. Die Arbeitsfähigkeit müsse durch geeignete Funktionstests ermittelt und in den Kontext der zu verrichtenden Arbeit gestellt werden. Dies erfordere eine Abklärung durch entsprechende arbeitsmedizinische Fachpersonen/Zentren. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Problematik kausal mit dem Unfall vom Januar 2016 verknüpft sei.
3.7 Die Ärzte der B.___ nannten im Austrittsbericht vom 16. April 2018 (Urk. 7/224) folgende Diagnosen:
- Frozen shoulder links
- neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Oberarms
- unklar erhöhte humorale Entzündungsaktivität
- Vitamin D3-Mangel
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide auf Grund eines Schultertraumas links an einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie an einer ausgeprägten Allodynie im Bereich des linken Oberarmes. Die bereits durchgeführten Therapien mit glenohumeraler Infiltration sowie Infiltration des Nervus suprascapularis hätten der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht. Auch die weiteren Therapien im K.___ des E.___ mit verschiedenen Medikamenten- Austestungen sowie Schmerzbehandlung im B.___ mit Capsaicin-Anwendungen hätten der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht. Bezüglich der Schulterschmerzen und der zusätzlich starken Verspannungen im Schuttergürtel profitiere die Beschwerdeführerin gut von der Physiotherapie. Diesbezüglich bestehe jedoch keine nachhaltige Verbesserung der Beschwerden im ambulanten Setting. Die Beschwerden seien für die Beschwerdeführerin bei Belastung klar verstärkt, was sie auch im Alltag (Durchführung des Haushalts) deutlich einschränke. Analgetisch habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Beschwerdereduktion mit Dafalgan und Tramadol. Bezüglich der neuropathischen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin bisher kein Ansprechen auf Lyrica gezeigt. Klinisch finde sich eine stark schmerzhafte Schulter links mit soweit prüfbar deutlicher Bewegungseinschränkung. Ebenfalls würden sich ausgeprägte Myogelosen und Druckdolenzen im Bereich des linken Schultergürtels sowie entlang der oberen und mittleren BWS linksseitig bis zur medialen Scapula reichend finden. Die weiteren Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich ohne Hinweis für Erguss, ohne Druckdolenzen. Neurologisch finde sich im Bereich des linken Armes eine global beeinträchtigte Kraft (am ehesten auf Grund der Schmerzen, diese M4+ entsprechend). Bezüglich der Sensibilität finde sich eine ausgeprägte Allodynie im Bereich des lateralen Oberarms, die weitere Sensibilität sei soweit prüfbar unauffällig (S. 4 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei in das multimodale Behandlungsprogramm mit Einzelphysiotherapie (hier Fokus auf die Scapulathorakale-Dysfunktion und Rumpf-/Rückenstabilisation), Wassertherapie und MTT (medizinische Trainingstherapie) integriert worden. Begleitend seien passiv detonisierende Massnahmen mit Massage und Thermotherapie (Fokus auf Schultergürtel links) erfolgt. Unterstützend seien regelmässige Gespräche durch den Schmerzpsychologen erfolgt. Hier sei unter anderem eine Besprechung des erfolgten Traumas (Baumast - zirka 120 kg - auf linke Schulter gefallen) besprochen worden. Auf Grund der starken vegetativen Reaktionen/Angstreaktionen während des physiotherapeutischen Walkings draussen, sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, diesbezüglich eine Traumatherapeutin aufzusuchen. Die entsprechende Adresse sei der Beschwerdeführerin abgegeben worden. Inwieweit die Bewältigung eines solchen Traumas die Schmerzen positiv beeinflussen könne, sei aktuell nicht voraussehbar, dies scheine jedoch eine wichtige schmerzunterhaltende Komponente zu spielen. Weiter sei eine analgetische Therapie mit Dafalgan und Tramal zur Nacht weitergeführt worden. Ebenfalls sei Lyrica auf 450 mg gesteigert worden (S. 4 unten f.).
Unter der etablierten Therapie habe eine Besserung der Schmerzen im Schultergürtel und scapulothorakalen Bereich erzielt werden können. Die glenohumerale Beweglichkeit und die dortigen Schmerzen hätten nur wenig beeinflusst werden können. Ebenfalls nicht beeinflusst hätten die neuropathischen Schmerzen im Bereich des lateralen Oberarmes links werden können. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt jedoch vom stationären Aufenthalt profitiert, auch aufgrund der psychologischen Betreuung (S. 5 oben).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 auf dem Weg zur Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel (vgl. vorstehend E. 3.1). Dies ist unbestritten.
Seither klagt die Beschwerdeführerin über Schulterbeschwerden links und eine starke Schmerzempfindlichkeit im linken Oberarm (vgl. vorstehend E. 3.2-6). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten unter anderem eine Frozen shoulder links sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Oberarms (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4, E. 3.6-7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das A.___-Gutachten vom 18. April 2017 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass keine unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden, welche die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insbesondere Heilkosten und Taggelder) nach dem 13. März 2017 rechtfertigen würden (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.3 Die Gutachter des A.___, insbesondere der orthopädisch-traumatologische Teilgutachter, setzten sich in ihrer Beurteilung weder mit der Diagnose einer Frozen shoulder noch mit der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms auseinander. Die Gutachter wiesen einzig darauf hin, dass die mitgeteilten Untersuchungsbefunde des linken Schultergelenkes uneinheitlich seien. Sie erwähnten in diesem Zusammenhang den Bericht der B.___ vom 27. Oktober 2016, in welchem keine Schultersteife mehr genannt worden sei und verneinten damit ohne weitere Ausführungen die Diagnose einer Frozen shoulder. Zum darauffolgenden Bericht der B.___ vom 30. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4), in welchen wiederum eine Frozen shoulder diagnostiziert und von einer deutlichen Bewegungseinschränkung der Schulter und einem Nervenschaden berichtet wurde, äusserten sich die Gutachter einzig dahingehend, dass es sich dabei um die Darstellung der subjektiven Beschwerdesymptomatik handle, welche jedoch durch keine Untersuchungsbefunde zu objektivieren sei. Mit der ebenfalls genannten Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms setzten sich die Gutachter nicht weiter auseinander. Von einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorakten kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.
Sodann wurden auch in den auf das Gutachten folgenden Berichten eine Frozen shoulder diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.6-7). PD Dr. J.___ des E.___ berichtete von einer funktionellen Beeinträchtigung der oberen linken Extremität sowohl mechanisch wie auch schmerzbedingt und führte zudem aus, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Untersuchung davon ausgegangen werden müsse, dass die aktuelle Problematik kausal mit dem Unfall vom Januar 2016 verknüpft sei (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Ärzte der B.___ berichteten am 16. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) von einer posttraumatischen Frozen shoulder und hielten zum (neuen) bildgebenden Material unter anderem fest, dass Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva vorhanden seien. Führender Befund seien deutliche tendinopathische Veränderungen der distalen Supraspinatussehne, moderater ausgeprägt auch an der Subscapularis- und der Infraspinatussehne (vgl. Urk. 7/224 S. 1). Dazu hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schultertraumas links an einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie an einer ausgeprägten Allodynie im Bereich des linken Oberarmes leide. Es finde sich klinisch eine stark schmerzhafte Schulter links mit soweit prüfbar deutlicher Bewegungseinschränkung. Ebenfalls würden sich ausgeprägte Myogelosen und Druckdolenzen im Bereich des linken Schultergürtels sowie entlang der oberen und mittleren Brustwirbelsäule linksseitig bis zur medialen Scapula reichend finden. Die Ärzte berichteten zudem von einer schmerzunterhaltenden psychischen Komponente (vgl. vorstehend E. 3.7).
4.4 Der Bericht der B.___ vom 16. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) führte schliesslich im am hiesigen Gericht abgeschlossenen IV-Verfahren (Verfahren Nr. IV.2019.00178) dazu, dass die IV-Stelle die leistungsverneinende Verfügung vom 11. Februar 2019 wiedererwägungsweise aufhob (Verfügung vom 28. Mai 2019, Urk. 19 und Urk. 20), um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2019 (Urk. 21) aus, im im Einwandverfahren vorgelegten Arztbericht (Bericht der B.___ vom 16. April 2018) werde eine posttraumatische Frozen shoulder festgestellt. Im seinerzeit von der Unfallversicherung SWICA eingeholten Gutachten der A.___ vom 14. Juni 2017 sei das Vorliegen einer Frozen shoulder verneint worden. Die Arztberichte würden jedoch konsistent zu sein scheinen. Da auch noch ein neuropathisches Schmerzsyndrom und psychische Erkrankungen vorliegen würden, sei eine vertiefte Prüfung notwendig.
4.5 Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des A.___-Gutachtens bezüglich der Diagnose einer Frozen shoulder und damit auch der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.5). Auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche im Zuge der Behandlung und damit zu therapeutischen Zwecken erstellt wurden, kann vorliegend nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da sie nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung der Unfallkausalität verfolgen.
Aufgrund der oben genannten Ausführungen bestehen demnach hinsichtlich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und allfälliger psychischer Beschwerden Unklarheiten, so dass die Frage der Kausalität der verbleibenden Beschwerden weiter abzuklären ist. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der Unfallkausalität der verbleibenden Beschwerden der Beschwerdeführerin als ungenügend. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich eine ergänzende medizinische Abklärung nicht nur - wie erwähnt (vorstehend E. 4.4) - im IV-, sondern auch im UVG-Verfahren aufdrängt (vgl. Urk. 17). Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihre Abklärungen in Koordination mit der IV-Stelle durchführe und die Frage der Unfallkausalität in dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten (mit-)kläre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager