Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00231


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 14. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, wurde von der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) mit Verfügung vom 12. Mai 1995 infolge eines am 23. Mai 1992 erlittenen Auffahrunfalls eine UV-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen (Urk. 3/5-6, Urk. 7/72).

    Im Oktober 2014 leitete die SWICA eine Rentenrevision ein (Urk. 7/178). In deren Rahmen wurde die Versicherte durch die MEDAS Y.___ begutachtet. Erstattet wurde das Gutachten am 22. Dezember 2017 (Urk. 3/7 = Urk. 7/317). Mit Schreiben vom 12. April 2018 stellte die SWICA die Aufhebung der Invalidenrente per 30. April 2018 in Aussicht (Urk. 7/321). Am 11. Juni 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 3/4 = Urk. 7/327). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 12. Juli 2018 Einsprache. Unter anderem beantragte sie, es sei ihrer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 7/328). Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018 wies die SWICA den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2018 aufzuheben respektive es sei der Einsprache vom 12. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Dazu reichte die Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein (Urk. 9, vgl. auch Urk. 8), was der SWICA zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).

    Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hat eine Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b), die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c).

    Laut Abs. 2 von Art. 11 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.

1.2    Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten.

    Das ATSG enthält keine eigenen Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 37 zu Art. 56; BGE 129 V 378 E. 4.3). Für die Frage nach dem Entzug beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben daher auch nach dem In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin das VwVG, kantonales Verfahrensrecht (insbesondere § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 46/04 vom 24. Februar 2004).

1.3    Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 E. 3b, 124 V 84 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409 E. 3b, 123 V 41 E. 3, 117 V 188 E. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und einem Aufschub überhaupt zugänglich wäre.

1.4    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung. Dabei ist abzuwägen, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für eine Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (vgl. BGE 124 V 88 f. E. 6a, 117 V 191 E. 2b).

    Bei Verfügungen, mit denen eine laufende Rente im Revisionsverfahren herabgesetzt oder aufgehoben wird, schützt das höchste Gericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung regelmässig und gewichtet dabei das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen der Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 4/05 vom 20. Januar 2005 E. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3 und AHI 2000 S. 185 E. 5).


2.

2.1    Grundlage für die Rentenzusprache bildete das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der Z.___, vom 8. Juni 1994. Darin wurden ein chronifiziertes zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom, leicht- bis mässiggradige neuropsychologische Defizite und ein pseudoneurasthenisches Syndrom diagnostiziert (Urk. 7/45 S. 17).

    Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dazu ausgeführt, testpsychologisch könnten neuropsychologische Defizite vor allem im visuellen Bereich, in der Konzentration und in den Gedächtnisleistungen objektiviert werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, maximal drei Stunden pro Tag in einer nicht sonderlich anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten (Urk. 7/45 S. 13 u. 21). Das in der psychiatrischen Teilbegutachtung festgestellte pseudoneurasthenische Syndrom wurde auf den Unfall vom 23. Mai 1992 zurückgeführt. Im Vordergrund stünden eine Reduzierung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen der Stimmung und des Antriebs, Übererregbarkeit, Interessenlosigkeit, Reizüberempfindlichkeit, diffuse und situationsbedingte Ängste, soziale Distanzierung, rasche Erschöpfbarkeit sowie vorübergehende Argwohnvorstellungen, die von Angst begleitet seien (Urk. 7/45 S. 14, 17 u. 21). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/45 S. 14-17). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Faktoren könne der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden bescheinigt werden (Urk. 7/45 S. 21).

    Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 71 % (Urk. 7/51). Die SWICA übernahm in der Verfügung vom 12. Mai 1995 diesen Invaliditätsgrad und sprach der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage eine UV-Invalidenrente zu (Urk. 7/72).

2.2    Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 22. Dezember 2017 wurde eine unfallbedingte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und differenzialdiagnostisch zusätzlich eine dissoziative Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4-7) diagnostiziert. Daneben wurden degenerative Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine ISG-Arthrose im Sinne von krankheitsbedingten Diagnosen festgehalten. Explizit wurde im Rahmen der Diagnosen darauf hingewiesen, dass keine Residuen der Distorsion der Halswirbelsäule aus somatischer Sicht objektivierbar seien (Urk. 7/317 S. 48).

    Aus somatischer Sicht war keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar (Urk. 7/317 S. 47). Auch in neuropsychologischer Hinsicht war das Leistungsprofil unauffällig (Urk. 7/317 S. 44 u. 47). In psychiatrischer Hinsicht führten die MEDAS-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide an einer (unfallfremden) phobischen Störung sowie an einer (auch heute noch überwiegend wahrscheinlich in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden) somatoformen autonomen Funktionsstörung, differenzialdiagnostisch zusätzlich an einer dissoziativen Störung der Bewegung- und Sinnesempfindung. Der Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in der bisherigen als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit ein Halbtageseinsatz (vier Stunden) in einer wohlwollenden Arbeitsumgebung mit klaren Zuständigkeiten sowie mit zusätzlicher Pause zumutbar. Limitierend erwiesen sich dabei die zunehmenden Schmerzen, die Anspannung und die Gereiztheit. Der unfallkausale Anteil sei auf 2/3 und der Krankheitsanteil auf 1/3 der Einschränkung zu schätzen (Urk. 7/45 S. 45 u. 47). Gegenüber der im 1994 durchgeführten Begutachtung ergäben sich aus psychiatrischer Sicht somit keine grossen Veränderungen in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 7/317 S. 45, vgl. auch Urk. 3/7a S. 49 = Urk. 7/310 S. 49).


3.

3.1    Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des an die Hand genommenen Rentenrevisionsverfahrens. Solche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen (BGE 130 II 149 E. 2.2, 117 V 185 E. 2b, Bundesgerichtsurteil 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2).

3.2    Gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___, namentlich dem neuropsychologischen Teilgutachten, bestehen keine massgebenden neuropsychologischen Einschränkungen mehr. Es zeigte sich vielmehr eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Die früher festgestellten kognitiven Minderleistungen, welche zur Rentenzusprache geführt hatten, zeigten sich nicht mehr (Urk. 7/305 6 f.). Die Gutachter erkannten auch keine massgeblichen unfallbedingten neurologischen Defizite mehr und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde mit degenerativen Pathologien sowie psychischen Aspekten begründet (Urk. 7/317 S. 48 u. S. 50).

    Auch wenn sich die neue Schätzung der Arbeitsfähigkeit mit vier statt dreieinhalb Stunden (Urk. 7/317 S. 50 und Urk. 7/45 S. 21) nur marginal verändert haben mag, so kann im Rahmen der summarischen Prüfung das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht von der Hand gewiesen werden. So ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eindeutig unfallkausal (neuropsychologisch nach dem Unfall), sondern basiert auf einer psychiatrischen Pathologie, deren Kausalität zum Unfall gesondert zu prüfen wäre.

3.3    Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Grund, in der Unfallversicherung bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 ein gewisses zeitliches, dynamisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können. Insofern kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ausgegangen werden, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens entzogen bliebe (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1). Damit ist zugleich gesagt, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2).

3.4    Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich wohl durchaus Fragen zur Adäquanzprüfung, wie sie in der Verfügung vom 11. Juni 2018 (Urk. 7/327) vorgenommen wurde. So bleibt vorweg die Frage unbeantwortet, aus welchem Grund die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Rechtsprechung statt nach jener bei Schleudertrauma vorgenommen wurde. Gleichwohl erscheinen die praxisgemässen Kriterien nicht eindeutig in der erforderlichen Anzahl gegeben zu sein.

Weiter bleibt zu bedenken, dass nach der aktuellen Rechtsprechung bei gegebener adäquater Kausalität eine separate Prüfung zu erfolgen hat, ob eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle invalidisierend wirkt; dies beurteilt sich sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 136 V 279). Hierzu ergibt sich, dass sich aus den ärztlichen Berichten einige Ressourcen ergeben, so unter anderem die soziale Einbettung (Urk. 7/310 S. 21).

Schliesslich fällt auf, dass der ursprünglichen Rentenzusprache keine Kausalitätsprüfung zu Grunde lag, jedenfalls ist eine solche nicht aktenkundig. Dies stellt eine nicht rechtskonforme Rechtsanwendung dar, womit eine Wiedererwägung durchaus im Raum steht.

Aufgrund der Akten kann demgemäss keine Aussage über den mutmasslichen Ausgang des materiellen Verfahrens gemacht werden, jedenfalls nicht in eindeutiger Weise zu Gunsten der Beschwerdeführerin.     

3.5    Was die Beschwerdeführerin weiter gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die Aktenführung der SWICA kritisiert, ist zutreffend, dass die Nummerierung derselben Aktenstücke nicht immer einheitlich erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 3). Laut SWICA ist dieser Umstand auf die Umstellung von Papier- auf e-Dossiers zurückzuführen (Urk. 6 S. 3). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dadurch für die Entscheidfindung wesentliche Akten unterschlagen worden wären. Zumindest im vorliegenden Verfahren kommt daher der Frage der Aktenführung keine gewichtige Bedeutung zu.

    Der Beschwerdeführerin wurde die voraussichtliche Einstellung der Rente per 30. April 2018 mit Schreiben vom 12. April 2018 angezeigt. Entsprechend wurde am 11. Juni 2018 verfügt. Da aus Sicht der Beschwerdegegnerin aus dem MEDAS-Gutachten vom 22. Dezember 2017 auf einen bestehenden Revisionsgrund geschlossen werden konnte und die Renteneinstellung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/321) vorzeitig angekündigt wurde, kann darin kein zu kurzfristiger respektive gar unverhältnismässiger Eingriff der SWICA gesehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet (Urk. 1 S. 7), ist ihr nicht zu folgen. Sodann spricht der Umstand, dass sie über selbstbewohntes Wohneigentum verfügt und dieses bei ausbleibender UV-Invalidenrente allenfalls verkaufen muss (Urk. 1 S. 9), nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung, ist doch das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen der Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig höher zu gewichten (vgl. E. 1.4 hiervor). Zudem ist nicht ersichtlich, dass gegebenenfalls eine Erhöhung der Zusatzleistungen ausgeschlossen wäre, so dass jedenfalls nicht von einer Notlage auszugehen ist.

    Unerheblich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie 58 Jahre alt sei und die UV-Invalidenrente über 22 Jahre bezogen habe (Urk. 1 S. 10). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der revisions- oder wieder- erwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei Personen, die das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar, weshalb in der Regel zuerst Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen sind (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteile 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3, 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2). Diese Rechtsprechung ist indessen im Bereich der Unfallversicherung nicht einschlägig, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. dazu E. 1.4 hiervor).

Bei eher beengten finanziellen Verhältnissen (Urk. 3/11) ist das Interesse der Beschwerdegegnerin, nicht weiter Leistungen ausrichten zu müssen, welche allenfalls nicht mehr einbringlich sind, höher zu gewichten als jene der Beschwerdeführerin, vorübergehend in eine finanzielle Notlage zu geraten. Auch wenn ein allfälliger Verkauf der selbstbewohnten Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin zum Thema werden könnte (Urk. 1 S. 9 unten), rechtfertigt die eindeutige Rechtsprechung keine abweichende Feststellung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger