Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00232
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 29. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, ist seit September 2001 als Gruppenführer Sattler bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Dezember 2017 verdrehte beziehungsweise verstauchte er sich am 6. Dezember 2017 beim Unihockeyspiel das Bein (Urk. 7/1 Ziff. 6
und 9). Mit Schadenmeldung vom 15. Dezember 2017 teilte der Versicherte mit, er leide erneut an Problemen und Schmerzen (Urk. 7/5 Ziff. 6). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/4, Urk. 7/13-16, Urk. 7/22-23, Urk. 7/31, Urk. 7/41) verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. Juli 2018 eine Leistungspflicht (Urk. 7/43). Nachdem der Versicherte am 9. August 2018 unter Beilage eines neuen medizinischen Berichts Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/44), holte die Suva eine Stellungnahme bei der Versicherungsmedizin ein (Urk. 7/46) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 21. August 2018 die Ablehnung einer Leistungspflicht (Urk. 7/48 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. September 2018 Beschwerde und beantragte die volle Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Dezember 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem leistungsverneinenden Entscheid insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 5) aus, angesichts der Aktenlage scheine ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen den am 11. Dezember 2017 operativ revidierten Befunden und dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 nicht gegeben, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten keinerlei klar unfallbedingte strukturelle Schädigungen, namentlich keine relevante Weichteilschwellung und keinen Gelenkserguss, hingegen Veränderungen, die ebenso gut oder mit Blick auf die Lage gar primär degenerativen Ursprungs und also nicht überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt seien, was mit Blick auf das Alter und das sportliche Engagement des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheine, womit aber eben ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen den gemeldeten Kniebeschwerden und der operativen Revision nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 5.a).
Dr. A.___ argumentiere im Endeffekt nach der Formel «post hoc, ergo propter hoc», was aber nicht zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges tauge. Dr. A.___ ignoriere sodann die bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen (S. 6 Ziff. 5.b).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich des Firmenturnens vom 6. Dezember 2017 mit einem Spieler der gegnerischen Mannschaft um den Ball gekämpft und sei bei diesem Gerangel, durch einen unbeabsichtigten Schlag in die Beine, zu Fall gekommen. Sein Knie sei durch einen sehr schmerzhaften Stich fast lahmgelegt worden, er habe aber die letzten Spielminuten noch durchgebissen. Am nächsten Morgen habe er kaum noch laufen können und die Praxis Dr. A.___ aufgesucht. Bereits am darauffolgenden Montag sei der Meniskus mittels arthroskopischer Operation korrigiert worden (Urk. 1 S. 1). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Fall bei der Beschwerdegegnerin als Krankheit definiert werde. Vor dem Turnen sei er absolut beschwerdefrei gewesen. Es liege ein klarer Sportunfall vor, wofür es auch Zeugen gebe (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob für die Kniebeschwerden eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
3.
3.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 eine mediale Meniskusläsion rechts und hielt fest, das rechte Kniegelenk sei leicht geschwollen, es bestehe ein exquisiter Hyperextensions- und Hyperflexionsschmerz, welcher am medialen Gelenkspalt lokalisiert werde. Dort bestehe auch eine typische Druckdolenz vor allem bei belasteter Rotation in Flexion. Röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentsprechender Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes ohne osteophytäre Reaktionen. Klinisch finde sich seines Erachtens eine typische Meniskussymptomatik. Am nächstmöglichen Termin werde eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durchgeführt (Urk. 7/4 S. 1).
Gemäss Operationsbericht vom 12. Dezember 2017 wurde am 11. Dezember 2017 eine diagnostische Arthroskopie, eine partielle Hinterhornresektion des medialen Meniskus sowie ein Shaving im Bereich des medialen Meniskus sowie am medialen Femurkondylus durchgeführt (Urk. 7/15).
3.2 In seinem Bericht vom 16. Januar 2018 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer melde sich völlig beschwerdefrei zur Abschlusskontrolle des operierten rechten Kniegelenks. Im Status zeige sich eine reizlose Situation ohne Schwellung, das Knie sei frei beweglich, es gebe keine Meniskuszeichen mehr. Der Verlauf sei erfreulich, die Behandlung werde abgeschlossen. Vom 11. bis 31. Dezember 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/16).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, hielt am 14. März 2018 fest, in den Röntgenaufnahmen vom 7. Dezember 2017, welche einen Tag nach dem angeblichen Unfallereignis angefertigt worden seien, lasse sich kein Gelenkserguss erkennen, was bei einem frischen makrotraumatisch bedingten Riss eines Meniskus (auch infolge der häufig vorhandenen Begleitverletzungen) meist vorhanden sei. Somit würden in diesem Fall nur Zeichen bestehen, die gegen eine überwiegend wahrscheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem angeblichen Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 sprechen würden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass eine unfallbedingte Läsion des Meniskus medialis zwar möglich, bei weitem aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Auffällig seien auch die Oberflächenunregelmässigkeiten am miterfassten Femur-Schaft. Diese würden am ehesten den Residuen einer vor langer Zeit stattgehabten Femurfraktur entsprechen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 7/22).
3.4 Anlässlich einer Besprechung am 16. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, ob er sich das Knie beim Sturz oder vor dem Sturz verdreht habe, als der Turnschuh auf dem Turnhallenboden hängen geblieben sei und sich das Knie durch die Bewegung verdreht habe, wisse er nicht mehr. Er könne auch nicht schlüssig sagen, ob er vom Gegner einen Schlag ans rechte Knie erhalten habe, es sei alles sehr schnell gegangen. Auf alle Fälle könne er sich noch an den Zwick und den Schmerz erinnern (Urk. 7/30 S. 1). Vor diesem Ereignis sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen. Er sei völlig beschwerdefrei gewesen. Im Jahre 1981 habe er sich bei einem Motorradunfall den Oberschenkel gebrochen (S. 2).
3.5 Am 21. Juni 2018 hielt Dr. Z.___ fest, da der Beschwerdeführer - obwohl keine Blockierung des betroffenen Kniegelenks vorgelegen habe - fünf Tage nach Auftreten der Schmerzen operiert worden sei, ohne dass vorher eine den heutigen Standards entsprechende Diagnostik erfolgt wäre, würden keine Fakten vorliegen, die für eine überwiegend wahrscheinliche makrotraumatische Ursache der Beschwerden sprechen würden. In den Röntgenaufnahmen, die zwanzig Stunden nach dem Auftreten der Schmerzen angefertigt worden seien, lasse sich weder eine Weichteilschwellung noch ein relevanter Gelenkserguss erkennen, was bei einem ausgedehnten makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat sei. Es liessen sich aber bereits Zeichen einer leichten medialen Degeneration des Femorotibialgelenkes erkennen. Zudem zeigten sich Oberflächenunregelmässigkeiten des distalen Anteils der Femur-Diaphyse und der distalen Metaphyse, die auf einen Status nach Fraktur hindeuteten.
Es bestünden also Veränderungen, die für eine bereits vorbestehende Schädigung des Meniskus medialis sprechen würden, es fehlten aber jegliche indirekten Zeichen, die für eine akute, makrotraumatisch bedingte Meniskus-Läsion sprechen würden. Wenn man nun beachte, dass die Korbhenkelläsionen typischerweise degenerativer Natur seien, dass keine Beweise für eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zum Ereignis vom 6. Dezember 2017, hingegen aber Hinweise auf eine vorbestehende Läsion vorliegen würden, dann sei klar, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die von Dr. A.___ operierte Läsion durch das Ereignis vom 6. Dezember 2017 verursacht worden sei, deutlich unter 50 % liege (Urk. 7/31 Ziff. 1).
Wahrscheinlich sei der Status quo nie verlassen worden, da die Beschwerden von Anfang an auf die degenerativ bedingte Läsion des Meniskus medialis zurückzuführen gewesen seien. Da zwanzig Stunden nach dem Zusammenstoss mit dem Gegenspieler keine relevante Schwellung erkennbar gewesen sei, sei davon auszugehen, dass, wenn es zu einer Kontusion gekommen sei, diese vom Ausmass her irrelevant gewesen sei und der Status quo schon nach einigen Minuten wieder erreicht gewesen sei (Ziff. 2).
3.6 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Juli 2018 (Urk. 7/41) führte Dr. Z.___ aus, Korbhenkelläsionen seien typischerweise degenerativer Natur. Die Tatsache, dass in den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen bereits eine leichte Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes femorotibial medialseits zu erkennen sei, erhöhe die Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Ursache der Meniskus-Läsion, die bereits rein aufgrund der Form überwiegend sei, weiter. Diese Verschmälerung sei nämlich Zeichen mindestens leichter degenerativer Veränderungen. Dass hier degenerative Veränderungen vorliegen müssten, werde auch durch die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Massnahmen bestätigt. Dieser halte in seinem Operationsbericht zwar den Zustand des Knorpels über dem medialen Tibia-Plateau fest, beschreibe aber mit keinem Wort den sich im gleichen Kompartiment befindlichen Knorpel am Condylus medialis femoris. Und doch führe er ein Shaving des Condylus medialis femoris durch, was bei unauffälligem oder nur minim verändertem Knorpel ein unentschuldbarer Kunstfehler wäre. In den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen würden sich auch deutlich erkennbare Verdickungen und Oberflächenunregelmässigkeiten der Corticalis des mittleren und distalen Drittels des Corpus ossis femoris erkennen lassen. Diese Veränderungen würden am ehesten den Residuen einer alten Fraktur entsprechen. Wenn man also annehme, dass der Beschwerdeführer vor längerer Zeit eine Fraktur des Femur erlitten habe, dann werde klar, dass das Kniegelenk als am nächsten gelegenes Gelenk mit zwar nicht überwiegender aber doch relativ grosser Wahrscheinlichkeit durch das Trauma, das zur Fraktur geführt habe, eine richtungsgebende Veränderung erfahren habe. Und dies erhöhe weiter die Wahrscheinlichkeit, dass die Korbhenkelläsion des Meniskus medialis degenerativ bedingt sei.
Zusammenfassend könne man festhalten, dass schon rein aufgrund der Form des Risses und der bereits radiografisch erkennbaren Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes femorotibial medialseits nicht der Unfall vom 6. Dezember 2017, sondern eine Degeneration als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers und die Meniskus-Läsion zu betrachten sei. Dies werde auch durch die zwar nicht beschriebenen aber offensichtlich vorgefundenen Veränderungen am Knorpel des Condylus medialis femoris bestärkt. Selbstverständlich könnte diese Degeneration auch eine Folge der wahrscheinlich vor vielen Jahren erlittenen Femur-Fraktur sein. Mit den aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen lasse sich diese Frage nicht klären. Zudem wäre vorgängig abzuklären, ob die allfällige Fraktur überhaupt unter Suva-Versicherungsschutz aufgetreten sei (S. 3).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 9. August 2018 (Urk. 7/44/2-3) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Dezember 2017 notfallmässig in seiner Sprechstunde gemeldet, nachdem er am Vorabend beim Vereinsturnen bei einem Sturz ein Torsionstrauma seines rechten Kniegelenkes erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von Seiten seines rechten Kniegelenkes immer beschwerdefrei gewesen und habe keinerlei Probleme gehabt. Bei dieser klaren medialen Symptomatik habe er sich bei eigentlich klarem Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion gegen eine zusätzliche MRI-Untersuchung entschieden und mit dem Beschwerdeführer am anderen Tag die Knie-Arthroskopie vereinbart. Bei der Arthroskopie habe sich, wie eigentlich erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden. Das restliche Kniegelenk habe mit Ausnahme gewisser chondropathischer Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauffälligen Zustand gezeigt (S. 1). Es sei ihm absolut nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Fall als nicht unfallbedingt ablehne. Der Beschwerdeführer sei von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen und habe regelmässig am Vereinsturnen mitgemacht. Klinisch habe sich eine typische mediale Symptomatik gefunden, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe. Durch die Resektion des Korbhenkels habe der Beschwerdeführer relativ schnell seine Arbeit wieder aufnehmen können und sei zwischenzeitlich völlig beschwerdefrei und wieder sportfähig (S. 2).
3.8 Am 15. August 2018 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit Jahrgang 1957 in einem Alter, in dem man bei einem grossen Teil der Bevölkerung bereits degenerative Veränderungen im Kniegelenk vorfinde. Seit dem ersten Unfall seien gut 37 Jahre vergangen. Wenn der Meniskus medialis durch den Unfall beschädigt worden wäre, dann hätten sich die unfallbedingten degenerativen Veränderungen viel früher bemerken lassen. Es bleibe also bei der Beurteilung, dass der Schaden am Meniskus medialis mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit primär degenerativ bedingt sei, genauso wie die sonstigen nachgewiesenen Veränderungen (Urk. 7/46).
3.9 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/23) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht insbesondere auf dem Umstand, dass er vor dem Unfall vom 6. Dezember 2017 absolut beschwerdefrei gewesen sei und deshalb ein klarer Sportunfall vorliege (E. 2.2).
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Vielmehr ist ein Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und danach aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
4.2 Bereits in seiner ersten Stellungnahme im März 2018 hielt Dr. Z.___ eine Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 nicht für überwiegend wahrscheinlich (E. 3.3). Auf den Röntgenaufnahmen, welche am 7. Dezember 2017 und damit einen Tag nach dem Unfall angefertigt worden waren, waren gemäss den Angaben von Dr. Z.___ weder ein Gelenkserguss noch eine relevante Weichteilschwellung ersichtlich. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welcher am 8. Dezember 2017 festgehalten hatte, röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentsprechender Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes ohne osteophytäre Reaktionen. Einen Erguss erwähnte er somit nicht und die Schwellung des rechten Kniegelenks beurteilte er als lediglich leicht (E. 3.1). Ein Gelenkserguss wäre jedoch gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen von Dr. Z.___ bei einem makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat (E. 3.3 und 3.5). Ebenso wies Dr. Z.___ darauf hin, dass Korbhenkelläsionen, wie beim Beschwerdeführer gefunden (vgl. E. 3.7), typischerweise degenerativer Natur seien (E. 3.5-6). Beim Femorotibialgelenk fanden sich denn mit der leichten Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes bereits Zeichen einer leichten medialen Degeneration (E. 3.5-6). Für bereits vorliegende degenerative Veränderungen sprach sodann gemäss den Angaben von Dr. Z.___ die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Massnahmen (E. 3.6). Auch dies blieb von Dr. A.___ unwidersprochen (E. 3.7).
Aufgrund all dieser Tatsachen gelangte Dr. Z.___ damit nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass eine Degeneration als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden und die Meniskus-Läsion zu betrachten ist (E. 3.6; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019, E. 9.1).
4.3 Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen von Dr. A.___ und machte geltend, vor dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen (E. 2.2 und E. 3.4). Dr. A.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 9. August 2018 auf die klare mediale Symptomatik und hielt fest, bei der Arthroskopie habe sich, wie erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden, das restliche Kniegelenk habe mit Ausnahme gewisser chondropathischer Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauffälligen Zustand gezeigt. Dr. A.___ zeigte sich sodann erstaunt darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Fall als nicht unfallbedingt ablehnte, da der Beschwerdeführer von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei und sich klinisch eine typische mediale Symptomatik gefunden habe, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe (E. 3.7).
Dabei fällt auf, dass Dr. A.___ seine Beurteilung nicht ausführlich und plausibel begründete, sondern fast ausschliesslich auf die Tatsache verwies, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Kniegelenk gehabt habe (E. 3.7). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), vermag diese Argumentation jedoch nicht zu genügen. Zudem ist sie nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu begründen.
4.4 Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. Z.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Schaden am Meniskus medialis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit primär degenerativ bedingt ist und kein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 besteht.
Bei dieser Sachlage hat die Suva eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig