Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00233
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Weissberg Advokatur - Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1999, begann am 10. August 2015 mit der Zimmermannslehre bei der Y.___ AG (Urk. 9/69). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1 S. 1). Am 13. Oktober 2015 erlitt er einen Durchschuss von Hals und Wirbelsäule (Urk. 9/1-2, Urk. 9/18 S. 1 und 5, Urk. 9/205 S. 6-7, S. 10-11). Die Erstversorgung erfolgte am selben Tag im Universitätsspital Z.___. Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine inkomplette Tetraplegie initial ASIA B C6. In der Folge wurde im Z.___ unter anderem eine Spondylodese Halswirbelkörper (HWK) 5 - Brustwirbelkörper (BWK) 2, eine Diskektomie C5/6, C6/7 und C7/Th1, eine ventrale Hemikorpektomie rechts HWK 6 und 7 sowie eine offene Tracheotomie durchgeführt. Am 17. Oktober 2015 erfolgte eine Revision der dorsalen Halswirbelsäule (vgl. den Austrittsbericht des Z.___ vom 27. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 1]). Alsdann wurde der Versicherte am 21. Oktober 2015 ins Zentrum A.___ überführt. Dort wurde eine autonome Dysregulation mit Herz-Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung festgestellt, weswegen diverse Operationen im Bereich der Harnröhre vorgenommen wurden. Am 10. Januar 2017 wurde zudem ein Trizepsersatz (Rekonstruktion der Ellbogensteckung) durchgeführt. Der Versicherte wurde am 28. April 2017 nach Hause entlassen (vgl. den Austrittsbericht des Zentrums A.___ vom 2. Mai 2017 zur Hospitalisation vom 21. Oktober 2015 bis 28. April 2017 [Urk. 9/151]). Die Suva erbrachte diverse Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2017 bei einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'436.-- pro Monat sowie Pflege- und Hilfsleistungen zu Hause von monatlich Fr. 1'144.-- zu (Urk. 9/285). Die dagegen vom Versicherten am 24. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/300) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. August 2018 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 19. September 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144.00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zugesprochen wird.
2.Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
a. den Bedarf des Beschwerdeführers an medizinischer Pflege zu Hause neu abzuklären und gestützt darauf dem Beschwerdeführer an die nicht medizinische Pflege zu Hause mindestens einen Beitrag von CHF 832.00 pro Monat zu vergüten.
b. den Grundpflegebedarf des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Bedarf an nichtmedizinischer Hilfe zu Hause vollständig (d. h. sowohl in Bezug auf die von der Spitex Stadt B.___ als auch in Bezug auf die von den Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistungen) zu erheben.
c. eine neue Verfügung zu erlassen, mit welcher sie gestützt auf die vollständige Bedarfsabklärung gemäss lit. b hiervor der dem Beschwerdeführer zustehenden Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause neu festzusetzen hat, wobei die Angehörigenpflege basierend auf einem Stundenansatz von mindestens CHF 35.00 zu vergüten ist, mithin sich der von der Beschwerdegegnerin zu vergütende Beitrag an die nicht-medizinische Hilfe zu Hause auf mindestens CHF 4'322.95 pro Monat zu belaufen hat.
3.Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144.00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -»
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-441]).
2.3 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie die Bedarfsabklärung der C.___ vom 26. November 2018 ein (Urk. 14, Urk. 15/9-11). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Stellung (Urk. 19). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20).
2.4 Mit Beschluss vom 17. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 21).
2.5 Der Beschwerdeführer reichte am 10. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Urk. 28) vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des UVG wurde der zweite Satz von Art. 10 Abs. 3 UVG geändert. In der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG war vorgesehen, dass der Bundesrat festlegen könne, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Gemäss der ab 1. Januar 2017 gültigen Version von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 kann der Bundesrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. Der Passus «… und in welchem Umfang …» sollte laut der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 deswegen gestrichen werden, weil der Bundesrat aufgrund von internationalen Verpflichtungen die Pflege zu Hause nicht einschränken dürfe (BBl 2008 S. 5425). In der Botschaft führte der Bundesrat dazu weiter aus, dass er bis anhin habe festlegen können, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege habe. Diese Regelung stehe indessen im Widerspruch zu den internationalen Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet habe. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasse die medizinische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolge. Aufgrund dieser Abkommen müsse die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen müsse (BBl 2008 S. 5412). Dasselbe führte der Bundesrat auch in seiner Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 aus (BBl 2014 S. 7923 und 7935).
1.4
1.4.1 Von seiner aufgrund von Art. 10 Abs. 3 UVG bestehenden Rechtsetzungsbefugnis zur Regelung der Hilfe und Pflege zu Hause hat der Bundesrat mit Art. 18 UVV Gebrauch gemacht.
1.4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung hatte die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen Person oder Organisation durchgeführt wird. Ausnahmsweise konnte der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren (Art. 18 Abs. 2 UVV).
1.4.3 Laut dem ab 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 18 UVV hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 UVV).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV leistet der Versicherer einen Beitrag an:
a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird;
b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist.
1.4.4 In seinem erläuternden Bericht vom Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung per 1. Januar 2017 führte der Bundesrat aus, dass die bisherige Freiwilligkeit von Beiträgen an die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person im Interesse der Rechtsgleichheit aufgegeben worden sei. Stattdessen werde ein Leistungsanspruch verankert, sofern die nicht zugelassene Person die medizinische Pflege zu Hause fachgerecht ausführt (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV). Ebenso werde der Leistungsanspruch auf Beiträge für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause verankert, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten werde (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV).
1.5 Nach Art. 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für alle rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie folgt vorzugehen: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden für den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es begrenzt indes die Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber secundum rationem (BGE 128 I 34 E. 3b). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die verfassungskonforme Auslegung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen (BGE 138 II 217 E. 4.1 mit Hinweisen) ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (vgl. BGE 116 V 198 E. 3b; BGE 118 V 293 E. 2e; BGE 126 V 93 E. 4b; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 30/01 vom 24. Januar 2002 E. 3c; BGE 140 I 305 E. 6.1 und E. 6.2).
2.
2.1 Vorliegend ist einzig die Höhe der Leistungen nach Art. 18 UVV strittig (Urk. 1, Urk. 2 S. 3).
2.2 Mit Beschluss vom 17. September 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar sei, weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2015 ereignet habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht die ab 1. Januar 2017 gültige Version von Art. 18 UVV angewendet. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, um zu der vom Gericht in Aussicht genommene Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung Stellung zu nehmen (Urk. 21 S. 4).
2.3 In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der vorliegende Fall gemäss dem ab dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 18 UVV zu beurteilen sei. Zur Begründung seines Standpunkts verwies er unter anderem auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2017, mit welchem dieses Gericht entschieden habe, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1. Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beurteilen seien (Urk. 23 S. 2).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne des Beschlusses vom 17. September 2019 vorgehe. Sie verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 28).
3.
3.1 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob hier die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV oder aber Art. 18 UVV in der Fassung ab 1. Januar 2017 zur Anwendung kommt.
3.2
3.2.1 Bei der Gesetzesauslegung ergibt sich zunächst, dass der Wortlaut von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 an sich klar ist: Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. Zudem finden sich Übergangsbestimmungen zur Kürzung von gestützt auf bisheriges Recht zugesprochenen Invalidenrenten und Komplementärrenten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen), zur Finanzierung von Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung des UVG ereignet haben (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen) und zur Verwendung von bis zum Inkrafttreten der Änderung des UVG geäufneten Mitteln beziehungsweise zu den Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen und Anpassung der Hilflosenentschädigung (Abs. 4 der Übergangsbestimmungen). Der Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause wurde somit in den Absätzen 2 bis 4 der Übergangsbestimmungen nicht geregelt, weshalb dafür die Regelung gemäss Absatz 1 gilt.
3.2.2 Der Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung ist ebenfalls eindeutig: Es soll das für den jeweiligen Fall anwendbare Recht bestimmt werden und zwar einem Grundsatz der Unfallversicherung folgend, wonach Leistungen gemäss dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden. Letzteres führte der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 aus (BBl 2008 S. 5442). Diese Ausführungen sind unverändert in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 19. September 2014 übernommen worden (BBl 2014 S. 7948). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen hat in den Eidgenössischen Räten bei der Beratung der Revision des UVG - soweit ersichtlich - keinen Anlass zu Diskussionen gegeben (vgl. das amtliche Bulletin, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=35048). Wie festgehalten, entspricht diese Regelung nicht nur einem Grundsatz der Unfallversicherung, sondern auch den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (E. 1.1 vorstehend).
3.2.3 Die Übergangsbestimmung ist ein Gesetz im formellen Sinne und daher sowohl für den Unfallversicherer als auch für das Gericht verbindlich. Darauf abstellend, muss gefolgert werden, dass vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV zur Anwendung kommt, weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2015 ereignet hat (Urk. 9/1 S. 1). In diesem Sinne hat das Sozialversicherungsgericht bereits im mit Urteil UV.2018.00025 vom 13. September 2019 beurteilten Fall entschieden (vgl. E. 3.7.2 jenes Urteils).
3.3
3.3.1 Im Gegensatz dazu gelangte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Urteil vom 5. Dezember 2017 zum Schluss, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1. Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beurteilen seien (E. 1.4 jenes Urteils). Das Sozialversicherungsgericht ist an dieses Urteil nicht gebunden und es muss vom hiesigen Gericht auch nicht einer Prüfung unterzogen werden. Weil sich der Beschwerdeführer aber auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden berufen hat (Urk. 23 S. 2), gebietet die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), dass darauf eingegangen wird.
3.3.2 Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hat im besagten Urteil erwogen, dass mit dem Inkrafttreten der UVG-Teilrevision am 1. Januar 2017 die unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht ausgedehnt worden sei. Neu habe der obligatorische Unfallversicherer auch einen Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu leisten, sofern die versicherten Hilfeleistungen nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten würden (E. 1.3 jenes Urteils). Aus der Botschaft und der Zusatzbotschaft des Bundesrates - gemeint ist die Botschaft zu Art. 10 Abs. 3 UVG - würde sich der folgende Zweck der Gesetzesrevision ergeben: Die Schweiz habe internationale Abkommen ratifiziert, die als Mindestnorm der Sozialen Sicherheit vorsehen würden, dass medizinische Betreuung und die Krankenpflege übernommen werden müssen. Sinn und Zweck sei die staatsvertragskonforme Regelung der Hauspflege, was mit den gesetzlichen Bestimmungen in aUVG und aUVV nicht der Fall gewesen sei. Eine wortgetreue Anwendung der Übergangsbestimmung im Bereich der Hauspflege würde bedeuten, altrechtliche Unfälle weiterhin staatsvertragswidrig zu beurteilen, was dem Revisionsanliegen des Gesetzgebers widersprechen würde. Da sich die Übergangsbestimmung auf eine Vielzahl von Änderungen beziehe und zudem äusserst knapp formuliert sei, sei ein gesetzgeberisches Versehen denkbar, wonach die Neuregelung der Hauspflege im Rahmen sämtlicher Änderungen ebenfalls dieser Übergangsbestimmungen unterstellt worden sei (E. 1.4 jenes Urteils).
3.3.3 Eine Norm völkerrechtskonform auszulegen bedeutet, den Sinn des Landesrechts so zu ermitteln, dass es nicht im Widerspruch zum Völkerrecht steht (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 198). Im Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden wird die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (SR 0.831.104), welche am 16. April 1964 in Strassburg abgeschlossen worden und nach der Ratifikation für die Schweiz am 17. September 1978 in Kraft getreten ist, erwähnt. Überdies ist in jenem Urteil vom Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit vom 28. Juni 1952 (SR 0.831.102) die Rede, welche nach der Ratifikation für die Schweiz am 18. Oktober 1978 in Kraft getreten ist (vgl. E. 1.3 jenes Urteils). Es trifft zwar zu, dass der Bundesrat in der vom Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden zitierten Botschaft von einem Widerspruch zu den internationalen Abkommen gesprochen hat (E. 1.3 jenes Urteils). Mit diesem Argument setzte sich das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden aber über die wortgetreue Anwendung der Übergangsbestimmungen hinweg. Zwar gebietet Art. 190 BV auch die Anwendung von Völkerrecht. Es ist aber nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts einen allenfalls zwischen dem aArt. 10 Abs. 3 UVG und den beiden erwähnten internationalen Abkommen bestehenden Widerspruch aufzulösen, zumal der Gesetzgeber per 1. Januar 2017 Art. 10 Abs. 3 UVG neu gefasst hat, um die Konformität mit den internationalen Übereinkommen sicherzustellen, und zudem eine Übergangsbestimmung erlassen hat. Wäre es nämlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen, den neu gefassten Art. 10 Abs. 3 UVG auch auf Leistungen in Anwendung zu bringen, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2017 erlittenen Unfalls geschuldet sind, hätte er eine Übergangsbestimmung verfasst, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung eine Anpassung der bisher gestützt auf aArt. 10 Abs. 3 UVG erbrachten Leistungen vorsieht. Demnach muss sich das Sozialversicherungsgericht an die fraglichen Übergangsbestimmungen halten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat mit dem Erlass von aArt. 18 UVV an die Delegationsnorm von aArt. 10 Abs. 3 UVG gehalten hat, weshalb diese Bestimmung vom Sozialversicherungsgericht anzuwenden ist. Zwar dürfen Verordnungen, anders als Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden, doch ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2099). Zumindest laut dem Wortlaut hat Art. 10 Abs. 3 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung den Bundesrat ermächtigt, von den beiden erwähnten internationalen Übereinkommen abzuweichen. Gestützt darauf muss aArt. 18 UVV vom Sozialversicherungsgericht angewendet werden.
3.4 Den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ist sodann folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer behauptete, es sei die Praxis der Beschwerdegegnerin, die neue Fassung von Art. 18 UVV auch auf Unfälle, welche sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet hätten, anzuwenden (Urk. 23 S. 1-2). Eine solche Praxis würde es aber nicht zulassen, von der Übergangsbestimmung abzuweichen. Zudem konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 dazu keine Angaben (Urk. 28). Und schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem neuen Art. 18 UVV der Gesetzgeber die Beiträge an die Angehörigenpflege zu einer Pflichtleistung der Unfallversicherer erklärt habe. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdegegnerin ihm an die massgebliche Angehörigenpflege keine Beiträge ausrichten müsse (Urk. 23 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass eine Gesetzes- und Verordnungsanpassung generell unter dem Vorbehalt abweichend lautender Übergangsbestimmungen steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 13. September 2019 E. 3.7.2). Diese Übergangsbestimmung ist vom Sozialversicherungsgericht zu befolgen, weshalb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen braucht.
3.5 Weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2015 ereignet hat (Urk. 9/1 S. 1), ist gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise.
4. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. August 2018 beziehen sich jedoch auf die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV (Urk. 2 S. 4 ff.). Ob die Beschwerdegegnerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 9/285) die erst ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV angewendet hat, lässt sich mangels Begründung dieser Verfügung nicht zweifelsfrei feststellen. Dafür spricht aber, dass gemäss dem der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsblatt mit dem Titel «Berechnung der Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV» betragsmässig dieselbe monatliche Pflegeleistung wie im dem angefochtenen Einspracheentscheid beigelegten Blatt resultierte (vgl. Urk. 9/286 und den Anhang zu Urk. 2). Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung nicht beurteilen.
5. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - nach der Durchführung sämtlicher dafür notwendigen Abklärungen - eine Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2 Mit Kostennote vom 11. Oktober 2019 machte Rechtsanwalt Bütikofer bei einem Aufwand von 30.58 Stunden à Fr. 270.-- sowie Barauslagen von Fr. 207.50 für Kopien, Porto, Telefon, Büromaterial etc. zuzüglich Mehrwertsteuer eine Entschädigung von total Fr. 9'115.85 geltend (Urk. 26). Zu berücksichtigen ist aber, dass Rechtsanwalt Bütikofer in dieser Sache über Vorkenntnisse verfügte, da er den Beschwerdeführer bereits seit dem 3. November 2015 vertritt (vgl. seine Vollmacht [Urk. 4]). Zudem sind die Barauslagen nicht belegt worden. Es rechtfertigt sich, von einem angemessenen Aufwand von total 15.5 Stunden auszugehen (Instruktion: 1.5 h; Abfassen der Beschwerde vom 19. September 2018 [Urk. 1]: 5.5 h; Abfassen der Replik zur Beschwerdeantwort [Urk. 14], Beizug der Bedarfsabklärungen der C.___ [Urk. 15/10-11], Studium Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2018 [Urk. 19]: 6 h; Studium und Stellungnahme zum Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 17. September 2019 [Urk. 21, Urk. 23]: 2 h; Studium Rückweisungsentscheid: 0.5 h]. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht für freiberufliche Rechtsanwälte angewendeten Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie eines Pauschalbetrages für sämtliche Barauslagen und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Prozessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgeht und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause eine neue Verfügung erlässt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Bütikofer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher