Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00241


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 14. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 11/G074) beim Y.___ als Pflegefachfrau Operationspflege angestellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. September 2014 stürzte die Versicherte mit dem Fahrrad (Unfallmeldung vom 22. September 2014, Urk. 11/G001) und zog sich dabei eine dreifache Unterkieferfraktur mit Subluxation Zahn 11 und Schmelz-Dentin-Fraktur diverser Zähne zu (Austrittsbericht Z.___, vom 26. September 2014, Urk. 11/M004).

    Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 lehnte die Unfallversicherung die Leistungsübernahme bezüglich bestehender Kopf- und Migränebeschwerden mangels natürlichen Kausalzusammenhangs ab (Urk. 11/G037). Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 2017 und 2. Mai 2017 Einsprache (Urk. 11/J001+J003). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 anerkannte die Unfallversicherung die weitere Leistungsausrichtung hinsichtlich migränebedingten Heilbehandlungen. Die Heilbehandlungen für die psychischen Beschwerden seien dagegen nicht zu übernehmen und die Taggeldleistungen würden per 16. Oktober 2016 eingestellt bleiben (Urk. 11/G055). Die dagegen am 31. Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 11/J013) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 22. August 2018 ab (Urk. 11/J021 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. September 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und Heilbehandlungskosten, auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Unfallversicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen und den Parteien die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit-
liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es sei festzustellen, dass die sich zur Kausalität äussernden medizinischen Experten die anfänglich bestandene Kausalität der Kopfschmerzbeschwerden terminiert hätten. Übereinstimmend sei aus ärztlicher Sicht ein durch einen Schmerzmittelübergebrauch bedingter protrahierter (indirekt) unfallbedingter Heilverlauf aufgezeigt worden, wobei sich nach entsprechendem Entzug eine spontan entstandene, nicht mehr unfallbedingte Migräneproblematik entwickelt habe (S. 7 lit. h). Spätestens seit dem Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 sei von einem erreichten Status quo sine auszugehen (S. 7 lit. g).

    Da der Status quo sine ausgewiesen sei und keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, habe der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im unfallversicherungsrechtlich relevanten Sinn. Angesichts dieser Ausgangslage dürfe vom Abwarten der Eingliederungsmassnahmen Abstand genommen werden (S. 7 litDb).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Standpunkt (Urk. 1), aus neurologischer Sicht sei festgehalten worden, dass die anhaltenden Beschwerden unfallbedingt seien und die angestammte Tätigkeit als Operationsschwester nicht mehr zumutbar sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der derzeit pendenten IV-Massnahmen zumutbar und zu empfehlen (S. 7 Ziff. 19). Da die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen klarerweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden, die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch zu keinem Abschluss hätten gebracht werden können und von einem namhaften Verbesserungspotential hinsichtlich des Gesundheitszustandes auszugehen sei im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 %, erweise sich der Fallabschluss seitens der Beschwerdegegnerin als verfrüht (Ziff. 20).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 16. Oktober 2016 eingestellt hat.

    Unbestritten und mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 in Teilrechtskraft erwachsen ist die Einstellung beziehungsweise Ablehnung der Kostenübernahme für die Heilbehandlung bezüglich den psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 2 S. 5 litBa-c.).



3.

3.1    Nach dem Unfallereignis vom 17. September 2014 war die Beschwerdeführerin bis zum 26. September 2014 im Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 26. September 2014, Urk. 11/M004). Als Diagnose wurde eine dreifache Unterkieferfraktur genannt, welche operativ versorgt werden musste (S. 1).

    Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin insbesondere über Nackenschmerzen und Kopfschmerzen (vgl. Berichte der B.___ vom 17. November 2014, Urk. 11/M006, sowie des Z.___ vom 15. Dezember 2014, Urk. 11/M008, vom 31. Dezember 2014, Urk. 11/M009, vom 16. April 2015, Urk. 11/M015). Zwischen März 2016 und März 2017 war die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzproblematik im Z.___ in Behandlung (diverse Berichte Urk. 11/M021-22+26-27+29+33-34+36+39). Es wurden ein Verdacht auf episodische Migräne ohne Aura sowie chronische Kopfschmerzen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im September 2014 diagnostiziert.

3.2    Am 20. September 2017 erstattete Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 11/M041). Prof. C.___ hielt fest, der direkte ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. September 2017 (richtig: 2014) liege bei initialen Kopfschmerzen vom posttraumatischen Typ vor. Die aktuelle Kopfschmerzmedikation sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem Medikamenten-Übergebrauch-Kopfschmerz zuzuordnen. Die regelmässige Medikamenteneinnahme sei ohne Unfall nicht notwendig gewesen. Es liege entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine indirekte Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den durch Medikamentenübergebrauch induzierten Kopfschmerzen vor. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund der Kopfschmerzproblematik keine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Intermittierende Arbeitsausfälle bei sehr starken Kopfschmerzen seien möglich (S. 24 oben).

3.3    Am 4. Januar 2018 fand im A.___ eine Nachkontrolle statt. Aus dem entsprechenden Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Wochen schmerz- und medikamentenfrei sei, dies abgesehen von der Basistherapie mit Belozock 50 mg täglich und Selium 2.5 mg täglich (Urk. 11/M045).

3.4    Die Pensionskasse der Stadt Zürich veranlasste eine Begutachtung bei ihrer Vertrauensärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, welche am 8. März 2018 erstattet wurde (Urk. 11/M051). Seit anfangs Januar 2018 sei es zu einer deutlichen Linderung der Schmerzsymptomatik mit aktuell sogar Schmerzfreiheit gekommen. Die orientierende verhaltensneurologische Untersuchung ergebe bei der allseits orientierten, verhaltensadäquaten Rechtshänderin intakte Gedächtnisfunktionen sowie eine gute Aufmerksamkeitsbelastbarkeit mit normaler Fehlerkontrolle (S. 4 oben). Dr. D.___ führte aus, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei eine Reintegration in die angestammte Tätigkeit als Operationsschwester weder empfehlenswert noch realistisch (S. 5 lit. A.7.1). Hingegen sei die Beschwerdeführerin aus neurokognitiver Sicht sowohl reintegrations- wie auch umschulungsfähig (lit. A.7.2). In einer angepassten Tätigkeit zum Beispiel im administrativen Bereich oder in der Ausbildung liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 8 lit. B.2).

3.5    Am 18. Juni 2018 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, ein Aktengutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M055). Ihm lagen zwei Berichte sowie ein Kostengutsprachegesuch des A.___ und das neurologische Gutachten von Prof. C.___ vor (S. 2 oben). Dr. E.___ konstatierte, die diagnostische und kausale Einschätzung von Prof. C.___ sei auch aus aktueller neurologischer Sicht nachvollziehbar, sodass zunächst von einem akuten posttraumatischen Kopfschmerz mit Konversion in einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz mit migräneartigen Features auszugehen gewesen sei. Nachdem offenbar der zwischenzeitlich von Prof. C.___ vorgeschlagene Medikamentenentzug unter gleichzeitiger Etablierung einer medikamentösen Kopfschmerzbasistherapie durchgeführt worden sei, könne spätestens mit Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden. Weitere im Verlauf auftretende Migräneattacken könnten aus aktueller fachneurologischer Sicht nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zugeordnet werden (S. 4 Ziff. II.1).


4.

4.1    Aufgrund des Gutachtens von Prof. C.___ sowie der diesem Gutachten zustimmenden Beurteilung von Dr. E.___ ist von einer Unfallkausalität der posttraumatischen beziehungsweise schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5). Dass bezüglich dem schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz von einer «indirekten» Kausalität auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.2), ändert nichts an der aus ärztlicher Sicht bestätigten natürlichen und entsprechend unfallversicherungsrechtlich relevanten (Teil-)Kausalität (vgl. vorstehend E. 1.2). Dem stimmte auch die Beschwerdegegnerin zu (vgl. Urk. 10 S. 4 f. lit. d). Im Übrigen vermag die Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie (vgl. Urk. 11/M030), daran nichts zu ändern. Seine kurze Darlegung, eine Migräneerkrankung könne sich auch spontan manifestieren und die Familienanamnese der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich belastet, weshalb nur eine mögliche Unfallkausalität gegeben sei, vermag keine Zweifel an der von Prof. C.___ hergeleiteten ausführlichen Begründung der Unfallkausalität hervorzurufen. Zudem ergeben sich aus den Berichten des
Z.___ keine Hinweise auf eine Vorbelastung in der Familienanamnese (vgl. dazu auch die Ausführungen von Prof. C.___ zur negativen Familienanamnese, Urk. 11/M041 S. 25 Ziff. 5.3).

    Dr. E.___ setzte das Erreichen des Status quo sine auf den 4. Januar 2018 fest. Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung der Taggeldleistungen bereits auf den 16. Oktober 2016 nicht nachvollziehbar. Allerdings stellt sich ohnehin die Frage, ob im vorliegenden Fall bereits ein Fallabschluss vorgenommen werden kann.

4.2    

4.2.1    Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in engem Kontakt mit der Invalidenversicherung stehe bezüglich einer Umschulung. Sie wisse noch nicht, was sie machen solle, sie wolle aber jedenfalls im Gesundheitswesen tätig bleiben (Urk. 11/G071).

    Gestützt auf die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 eine Umschulung an der G.___ antrat, für welche sie bis im Mai 2021 Kostengutsprache seitens der Invalidenversicherung erhielt (Mitteilung vom 11. Oktober 2018 bezüglich Kostengutsprache für eine Umschulung, Urk. 14/115; vgl. auch
Verlaufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 11. Oktober 2018, Urk. 14/114). Die Beschwerdeführerin absolviert den Studiengang Akupunktur und Arzneitherapie TCM (Urk. 14/122).

4.2.2    Prof. Dr. C.___ machte folgende Angaben zum beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin (Urk. 11/M041 S. 19 «Arbeitsplatz»): Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2014 als Operationsassistentin im Y.___ angestellt und stets zufrieden gewesen mit dem Arbeitsplatz, den Aufstiegschancen, die ihr ermöglicht worden seien (sie habe im Oktober 2014 eine Stelle als Ausbildnerin übernehmen können trotz des zuvor stattgefundenen Fahrradunfalles) sowie der Zusammenarbeit des Teams. Im Dezember 2016 habe sie die Stelle als Ausbildnerin kündigen müssen. Seit April 2017 befinde sie sich in einem Arbeitsversuch im Sekretariat der Kardiologie (im Begutachtungszeitpunkt im 50 %-Pensum). Sie fühle sich dort wohl und berichte, nicht überlastet zu sein. Hinsichtlich den zumutbaren Belastungen aufgrund der auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden führte Prof. C.___ aus, es sei aufgrund der episodisch auftretenden Kopfschmerzattacken (alle ein bis zwei Wochen mit variabler Dauer und Intensität) keine einheitliche Aussage zu treffen. Es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik festzulegen (S. 25 Ziff. 6.1). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat der Kardiologie sei - wie auch eine angepasste Tätigkeit - aus neurologischer Sicht zu 100 % zumutbar (Ziff. 6.2).

4.2.3    Aufgrund der Ausführungen zur beruflichen Situation ist anzunehmen, dass die zuletzt ausgeübte Funktion im Sekretariat einem angepassten Arbeitsprofil entsprach. Zur eigentlichen angestammten Tätigkeit als Operationsschwester nahm Prof. C.___ hingegen keine Stellung. Der generellen Beurteilung von Prof. C.___, es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik festzulegen, steht allerdings das von der Pensionskasse veranlasste neurologische Gutachten von Dr. D.___ entgegen. Dr. D.___ erachtete die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar, wobei eine detaillierte Begründung dazu aus dem Gutachten nicht hervorgeht. Genauso wenig ist ersichtlich, welche Vorakten Dr. D.___ zur Verfügung standen. Immerhin ist aufgrund dieses Gutachtens von Dr. D.___ eine fachneurologische Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorhanden. Klarheit in die bereits vorliegenden Beurteilungen vermochte auch das Aktengutachten von Dr. E.___ nicht zu schaffen. Dr. E.___ lagen nebst dem Gutachten von Prof. C.___ lediglich drei Dokumente des A.___ und ansonsten keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere nicht das Gutachten von Dr. D.___, vor. Somit fehlt es an einer eigentlichen unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätigkeit im Operationssaal.

4.3    Da sich die Kopfschmerzproblematik seit Januar 2018 verbessert hat, sind aufgrund der derzeit vorliegenden Akten keine Hinweise vorhanden für eine zu erwartende namhafte gesundheitliche Verbesserung durch weitere ärztliche Behandlungen. Allerdings sind vor dem Hintergrund der Unklarheiten hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operationsschwester und den laufenden Umschulungsmassnahmen im Rahmen des IV-Verfahrens allfällige Auswirkungen auf das von der Unfallversicherung gegebenenfalls in Betracht zu ziehende Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.4    Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 22. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operationsschwester ab 4. Januar 2018 zurückzuweisen. Sofern die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, wäre der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung mit Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti