Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00242


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 10. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 30. September 2013 (Prozess Nr. UV.2012.00217; Urk. 2) wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von X.___ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Damit wurde der Einspracheentscheid der Suva vom 20. September 2012, mit welchem die Versicherungsleistungen per 20. April 2012 eingestellt worden waren, bestätigt (vgl. E. 5). Das Gericht erwog, dass kein relevanter Gesundheitsschaden auszumachen sei, der in natürlich und adäquat kausaler Weise auf die Unfälle vom 4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 zurückzuführen sei (E. 4.2 a.E.).

    Das genannte Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Mit Eingabe vom 27. September 2018 (Urk. 1) wandte sich X.___ an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 30. September 2013 in Revision zu ziehen, und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten (prozessuale Revision).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:

-    wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a),

-    wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b),

-    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

1.2    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 litb und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).

1.3    Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde (§ 31 Abs. 1 GSVGer).


2.    Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass er zu 100 % invalide sei. Es sei eine Schädigung seiner körperlichen Integrität gegeben. Sinngemäss macht der Gesuchsteller wohl auch geltend, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Seinerzeit habe er die «Verfügung» [gemeint ist wohl: das Urteil vom 30. September 2013] aus «persönlichen Gründen» nicht angefochten (vgl. Urk. 1).


3.

3.1    Ob vorliegend die neunzigtägige Frist von § 30 Abs. 1 GSVGer eingehalten wurde, ist fraglich, kann aber - wie nachfolgend zu zeigen ist - offenbleiben. Auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer kann verzichtet werden.

3.2    Dem Revisionsgesuch vom 27. September 2018 (Urk. 1) kann kein Revisionsgrund im Sinne von § 29 GSVGer entnommen werden. Weder macht der Gesuchsteller das Vorhandensein eines derartigen Grundes geltend noch ist ein solcher irgendwie ersichtlich. Es fehlt mit anderen Worten an jeglichen Indizien, die auf das Vorhandensein eines Revisionsgrundes hindeuten.

Im Einzelnen ist festzuhalten, dass insbesondere keine Anzeichen für das Vorliegen von unechten Noven (§ 29 lit. a GSVGer) vorliegen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes würde ein echtes Novum darstellen, dass nicht als Revisionsgrund von § 29 lit. a GSVGer in Betracht kommt (vgl. Sabine Spross, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen). Der Gesuchsteller machte namentlich nicht geltend, er habe neu erfahren, dass sich sein Gesundheitszustand beim Entscheid anders dargestellt habe, als vom Gericht angenommen. Die Revisionsgründe von § 29 lit. b und c GSVGer (Einwirkung durch deliktische Handlungen beziehungsweise Revision nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Ministerkomitees des Europarates) sind auch nicht gegeben.

3.3    Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist.

    Falls der Gesuchsteller der Ansicht sein sollte, dass etwaige bei ihm neu aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen auf früher erlittene (versicherte) Unfallereignisse zurückzuführen sein sollten (Spätfolgen oder dergleichen), steht es ihm frei, dies der zuständigen Unfallversicherung (wohl der Suva) zu melden.


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker