Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00243
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. Januar 2020
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Lausanne, lic. iur. X.___
Bd. de Grancy 39, 1001 Lausanne
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1963, war seit 1. August 2013 als Senior Partner bei der Z.___ tätig (Urk. 7/3 Ziff. 1 und 3), als er am 9. Oktober 2017 bei einem Morgenlauf auf einem Feldweg in Italien bei einem Sprung über ein kleines Hindernis stürzte und sich dabei am linken Knie verletzte (Urk. 7/3 Ziff. 4-6).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (Urk. 7/1/20-21) stellte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) ihre Leistungen per 16. März 2018 ein mit der Begründung, die bestehenden Beschwerden würden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2017 stehen (S. 2).
Die dagegen von der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) am 3. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/1/26-27) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 29. August 2018 ab (Urk. 7/1/88-100 = Urk. 2).
2. Die Swica erhob am 28. September 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen nach UVG, insbesondere die Heilungskosten, im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalles vom 9. Oktober 2017 auch für die Operation vom 6. Dezember 2017 und die Behandlungen nach dem 15. März 2018 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte eventualiter die Kürzung sämtlicher Leistungen infolge unentschuldbarer verspäteter Schadenmeldung um 50 % (Urk. 6 S. 1). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2018 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Dieser reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein, was den Verfahrensbeteiligten am 16. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der Verfügung vom 27. Juni 2018 (Urk. 7/1/20-21) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ [richtig wohl: Dr. B.___; vgl. Urk. 7/2/M13] davon aus, der Status quo sei mit der Abschlusskontrolle am 15. März 2018 erreicht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden ab dem 16. März 2018 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2017 stünden (S. 2).
Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. B.___ aus, das besagte Ereignis habe vorübergehende Beschwerden nach sich gezogen, welche jedoch wieder abgeheilt seien beziehungsweise auch ohne Eingriff wieder abgeklungen wären. Die danach anhaltenden Beschwerden und später erhobenen Befunde, aufgrund welcher am 6. Dezember 2017 eine Kniearthroskopie durchgeführt worden sei, seien nicht auf das Ereignis zurückzuführen, sondern es handle sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um degenerative und krankheitsbedingte Veränderungen. Spätestens per 15. März 2018 sei der Status quo sine wieder erreicht worden (S. 8 Ziff. 4.b). Anhand der beiden MRI bestünden diverse Indizien, die letztlich deutlich für ein längeres chronisches Geschehen sprechen würden (S. 11 Ziff. 4.2.d). Es sei nicht nur in Bezug auf den Zustand des vorderen Kreuzbandes (VKB), sondern auch des Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von degenerativen und krankheitsbedingten Veränderungen auszugehen (S. 12 Ziff. 4.2.e). Die Meniskusläsion könne zu Recht als degenerativ bedingter Zustand erachtet werden, weshalb eine Übernahme der Kosten für die Operation vom 6. Dezember 2017 abzulehnen und die Leistungen per Mitte März 2018 gänzlich einzustellen seien (S. 12 Ziff. 4.2.f).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend geltend, beim Zustand des VKB, welches aufgrund einer früheren Läsion unbestrittenermassen bereits vernarbt und elongiert gewesen sei, sowie den erhobenen Meniskusläsionen, wegen welcher zum Eingriff geschritten worden sei, handle es sich gemäss übereinstimmender Auffassung von Dr. C.___ und Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um frische, plötzlich eingetretene Befunde, sondern ausschliesslich um degenerative oder krankheitsbedingte Veränderungen (S. 4 oben). Es bestünden zahlreiche Hinweise für ein chronisches längeres Geschehen (S. 5 ad 14). Die Operation sei nicht aus unfallbedingten Gründen indiziert und wäre auch ohne das Ereignis nötig gewesen (S. 6 ad 15). Anerkannt werde nur, dass das Ereignis vorübergehende Schmerzen nach sich gezogen haben möge. Das Knochenmarksödem am lateralen Femurkondylus wäre jedoch von selbst wieder abgeheilt und eine allfällige Aktivierung der bloss beginnenden Arthrose wieder abgeklungen. Es sei keine frische richtungsgebende Veränderung ausgewiesen, anhand der sich anhaltende unfallbedingte Beschwerden hätten begründen lassen, und der Eingriff habe alleine der Behebung unfallfremder Vorzustände gedient (S. 8 ad 24).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), der beim Versicherten beschriebene eingeschlagene Lappenriss (doppelter Lappenriss) des medialen Meniskus entspreche ohne Diskussion einer Listenverletzung beziehungsweise einem Meniskusriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (S. 6 Rz 21). Im MRI vom 23. November 2017 seien ein komplexer Meniskusriss medial sowie diverse, teils posttraumatische, teils degenerative Veränderungen festgestellt worden. Die begleitenden Veränderungen seien für die Entstehung des Meniskusrisses nicht verantwortlich. Das Unfallereignis mit Verdrehung und einem «Chlapf» im Gelenk sei klassisch. Für die Arthroskopie vom 6. Dezember 2017 sei allein die Meniskusverletzung indikationsbildend gewesen. Ein komplexer Meniskusriss mit doppelt eingeschlagener Lappenbildung sei keine degenerative Veränderung, welche automatisch abheile. Ein degenerativer Vorzustand des medialen Meniskus sei nicht aktenkundig (S. 7 Rz 23). Der Beweis des Dahinfallens der Kausalität sei nicht gelungen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die Operation vom 6. Dezember 2017 und die Behandlungen nach März 2018 Leistungen zu erbringen habe (S. 7 Rz 24).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.3.
3.1 Die Erstkonsultation nach dem Unfall vom 9. Oktober 2017 fand am 22. November 2017 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt, welcher in seinem gleichentags erstellten Bericht einen hohen Verdacht auf mediale Meniskusläsion links nach Unfall bei einem Sturz über eine Steinmauer mit Beteiligung des medialen Kapselbandapparates und eventuell des vorderen Kreuzbandes äusserte (Urk. 7/2/M1).
Nach bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 7/2/M1-2) diagnostizierte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. November 2017 eine mechanisch relevante mediale Meniskusruptur mit eingeschlagenem Lappen und Stresszeichen intraossär femoral und tibial im Sinne einer möglichen beginnenden Osteonekrose. Der Versicherte wünsche die empfohlene Arthroskopie sobald wie möglich (Urk. 7/2/M3).
3.2 Gemäss Operationsbericht vom 6. Dezember 2017 (Urk. 7/2/M4) führte Dr. D.___ eine Kniearthroskopie links, eine arthroskopisch kontrollierte Teilmeniskektomie medial sowie eine arthroskopisch geführte Teilsynovektomie femoropatellär durch und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- komplexe mediale Meniskusruptur Kniegelenk links mit eingeschlagenem Meniskuslappen unter das Korpus, doppelte Lappenbildung und Spaltung des Hinterhorns
- Zustand nach Läsion des vorderen Kreuzbandes intrasynovial mit Elongation und zweitgradiger Schublade, ausgeprägte Synovitis aller Gelenkabschnitte, diskret beginnende Femoropatellararthrose, Knorpelschaden zweiten bis dritten Grades medialer Femurkondylus gegen interkondylär zu
3.3 In seinem Bericht vom 18. Dezember 2017 (Urk. 7/2/M6) hielt Dr. D.___ fest, der Versicherte habe in der Sprechstunde vom 15. Dezember 2017 über zunehmende Beschwerden im Knie links eine Woche postoperativ bei eventueller Weiterentwicklung einer möglichen Osteonekrosesituation geklagt (S. 1). Eine MRI-Untersuchung am 18. Dezember 2017 habe eine immer noch vorhandene horizontale Läsion in Remodellation bei TME sowie deutliche Stresszeichen femoral und tibial gezeigt, im Sinne einer sich weiter entwickelnden möglichen Osteonekrose, entsprechend dem schon auf dem vorgängigen MRI ersichtlichen Beginn (S. 1 f.).
3.4 Nach einer Verlaufskontrolle hielt Dr. D.___ am 12. Januar 2018 fest, der Versicherte sei zufrieden, es gehe jetzt besser mit weniger Beschwerden, diese seien noch punktförmig medial. Das linke Knie sei reizlos mit diskretem Erguss, ansonsten jedoch gut beweglich und beschwerdearm (Urk. 7/2/M8A). Vom 6. Dezember 2017 bis 12. Januar 2018 sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen, vom 13. bis 31. Januar 2018 bestehe noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/M8C, vgl. auch Urk. 7/2/M9).
Am 8. Februar 2018 konstatierte Dr. D.___ einen guten und zeitgerechten Verlauf, der Versicherte klage nur noch über wenig Beschwerden (Urk. 7/2/M10).
Die Abschlusskontrolle fand am 15. März 2018 statt, wobei Dr. D.___ festhielt, es bestünden praktisch keine Schmerzen mehr. Das Knie sei lokal ruhig, reizlos, gut beweglich und ohne Erguss (Urk. 7/2/M11).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nannte in seiner Stellungnahme vom 28. April 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/2/M12 Ziff. 1):
- Kniedistorsion links / Kniekontusion links
- komplexe mediale Meniskusläsion linkes Knie, Elongation des vorderen Kreuzbandes, ausgeprägte Synovialitis
- Knorpelschaden des medialen Femurkondylus
- Re-Ruptur des medialen Meniskus
- Status nach Diskushernienoperation
Mit Ausnahme der Kniedistorsion links / Kniekontusion links seien die genannten Diagnosen als Vorzustände zu qualifizieren (Ziff. 2). Die gesundheitlichen Störungen würden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 9. Oktober 2017 zurückgehen (Ziff. 3). Am 23. November 2017 und nach dem Ausschluss traumatischer Veränderungen des linken Kniegelenkes sei der Status quo ante längstens erreicht gewesen (Ziff. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit könne durch das Ereignis vom 9. Oktober 2017 nicht begründet werden, die erste ärztliche Behandlung habe am 22. November 2017 stattgefunden (Ziff. 6). Die Behandlung sei wirtschaftlich und zweckmässig (Ziff. 7). Das MRI vom 23. November 2017 mit Läsion des medialen Meniskus ohne ligamentäre Läsionen zeige ausschliesslich degenerative Veränderungen, es gebe keine Hinweise auf traumatische Veränderungen. Es bestehe keine Kausalität (Ziff. 8).
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nannte in seinem Bericht vom 14. Juni 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/2/M13 Ziff. 1):
- Läsion des medialen Meniskus am linken Knie bei Sturz am 9. Oktober 2017
- degenerative Veränderungen am medialen Knie links
Als Vorzustand bestünden degenerative Veränderungen am medialen Kniekompartiment (Chondropathie Grad II; Ziff. 2). Die gesundheitlichen Störungen würden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 9. Oktober 2017 zurückgehen (Ziff. 3), der Status quo sine sei per 15. März 2018 erreicht (Ziff. 4).
4.
4.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
4.2 In ihrem ersten Schreiben bezüglich Leistungsbeurteilung vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/1/8-9) an die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, im MRI vom 23. November 2017 hätten keine Hinweise für traumatische Veränderungen festgestellt werden können, jedoch sei eine fortgeschrittene degenerative Veränderung nachgewiesen. Der Status quo ante sei am 23. November 2017 erreicht worden. Die Beschwerden ab dem 23. November 2017 stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2017 (S. 2). In der Verfügung vom 27. Juni 2018 (Urk. 7/1/20-21) wies die Beschwerdegegnerin sodann ausdrücklich darauf hin, der Fall sei erneut mit dem beratenden Arzt besprochen worden, welcher das Erreichen des Status quo auf den 15. März 2018 festgelegt habe. Beschwerden ab dem 16. März 2018 stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2017 (S. 2). Dies lässt - entgegen den späteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 4-5) - nur einen Schluss zu, nämlich, dass die Beschwerdegegnerin die Behandlungskosten bis 15. März 2018, einschliesslich diejenigen für die Operation am 6. Dezember 2017, übernimmt. Wegen anderer Beschwerden stand der Versicherte nach dem 23. November 2017 denn auch nicht mehr in Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4).
Dies deckt sich sodann auch mit den Angaben von Dr. B.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2018 neben degenerativen Veränderungen im linken Knie medial eine Läsion des medialen Meniskus links bei Sturz vom 9. Oktober 2017 diagnostiziert und die gesundheitlichen Störungen überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 9. Oktober 2017 zurückgeführt hatte. Das Erreichen des Status quo sine setzte er sodann auf den 15. März 2018 fest (E. 3.6).
4.3 Unzutreffend sind hingegen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Bericht von Dr. B.___ vom 14. Juni 2018, wonach er die Auffassung teile, dass das Ereignis bloss vorübergehende Beschwerden hervorgerufen habe, es jedoch denkbar sei, dass diese allenfalls erst später abgeklungen seien, dass er nicht von einem unfallbedingt indizierten Eingriff ausgegangen sei und dass bei der Operation vom 6. Dezember 2017 ausschliesslich unfallfremde Vorzustände behandelt worden seien (vgl. Urk. 2 S. 4 f. lit. N). Diese Angaben ergeben sich nicht aus dem genannten Bericht (vorstehend E. 3.6). Ebenso wenig korrekt ist sodann die Angabe der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, im Schreiben vom 15. Juni 2018 sei mitgeteilt worden, der beratende Arzt Dr. B.___ gehe davon aus, der Status quo sine wäre - ohne operativen Eingriff - erst am 15. März 2018 erreicht worden (Urk. 2 S. 5 lit. O). Zum einen erwähnte Dr. B.___ in seinem Bericht die Operation vom 6. Dezember 2017 mit keinem Wort, zum anderen enthält das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2018 folgenden Satz: «Nach erneuter Besprechung mit unserem beratenden Arzt, Herr Dr. A.___ [richtig wohl: Dr. B.___] wurde der Status quo am 15. März 2018 erreicht.». Aus dem Schreiben vom 15. Juni 2018 wie auch der Verfügung vom 27. Juni 2018 ergibt sich sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Operation vom 6. Dezember 2017 nicht übernehmen würde, diese wird vielmehr mit keinem Wort erwähnt (Urk. 7/1/15-16, Urk. 7/1/20-21).
4.4 Zusammenfassend steht gemäss Verfügung vom 27. Juni 2018 die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis 15. März 2018 einschliesslich der Kosten für die Operation vom 6. Dezember 2017 fest. Nachdem im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. August 2018 lediglich die erhobene Einsprache abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 13 Ziff. III.1), ist bezüglich des Streitgegenstandes ausschliesslich der Inhalt der ursprünglichen Verfügung vom 27. Juni 2018 massgebend. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Operation vom 6. Dezember 2017 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2), zielt damit ins Leere.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlungen nach dem 15. März 2018 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2). Diesbezüglich kann auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. D.___ verwiesen werden, welcher die Behandlung nach einer Kontrolle am 15. März 2018 abschloss und dabei festhielt, es bestünden praktisch keine Schmerzen mehr, das Knie sei lokal ruhig, reizlos, gut beweglich und ohne Erguss (E. 3.4). Dass nach dieser Abschlusskontrolle noch weitere Behandlungen notwendig gewesen wären, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Status quo sine am 15. März 2018 erreicht war und eine darüber hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2018 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen mit der Feststellung, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis 15. März 2018, einschliesslich der Kosten für die Operation vom 6. Dezember 2017, dauert.
5.2 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich des Eventualantrags der Beschwerdegegnerin auf Kürzung der Leistungen um 50 % infolge unentschuldbarer Schadenmeldung (Urk. 6 S. 1 Ziff. 2) darauf hinzuweisen, dass dem Versicherten, welcher seinen Arbeitgeber ohne Verzug von seinem Unfall in Kenntnis gesetzt hat, kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass der Arbeitgeber die Mitteilung an den Versicherer während mehrerer Monate unterlässt (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 249). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des Versicherten spätestens bei dessen operationsbedingten Abwesenheit vom Unfall erfahren hat. Eine Kürzung der Leistungen fällt demnach ausser Betracht.
6. Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018 abgewiesen und damit diese bestätigt wurde, als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, die mit der
Feststellung zu verbinden ist, dass - entsprechend der Verfügung vom 27. Juni 2018 - die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einschliesslich der Kosten-übernahme für die Operation vom 6. Dezember 2017 bis 15. März 2018 dauert und ab 16. März 2018 dahinfällt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einschliesslich der Kostenübernahme für die Operation vom 6. Dezember 2017 bis 15. März 2018 dauert und ab 16. März 2018 dahinfällt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig