Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00250


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, bezog seit Mitte Februar 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. März 2015 eine «kleine Treppe» übersah und stürzte. Dabei verletzte er sich gemäss Unfallmeldung am linken Knie und an der linken Schulter (Urk. 12/2).

    Die ärztliche Erstversorgung fand in der Y.___ statt (vgl. Urk. 12/3), wo der Versicherte in der Folge auch behandelt wurde (vgl. etwa Urk. 12/8). Assistenzarzt Dr. Z.___ und Oberarzt Dr. A.___ von der Klinik B.___ erstatteten am 8. April 2015 Bericht (Urk. 12/17). Am 15. Mai 2015 wurde der Versicherte am Institut C.___ untersucht (Urk. 12/13; MRI HWS nativ). Dr. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 8. September 2015 über die Situation des Versicherten (Urk. 12/52). Eine weitere MRI-Untersuchung fand am 24. November 2015 im Zentrum E.___ des Instituts F.___ statt (Urk. 12/52). Kreisärztin Dr. G.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 15. Dezember 2015 (Urk. 12/56; vgl. auch Urk. 12/78). Oberärztin Dr. H.___ von der Klinik B.___ reichte ihren Bericht am 12. Januar 2016 zu den Akten (Urk. 12/59); es folgten weitere Untersuchungen an der Klinik B.___ (vgl. Urk. 12/64-65) sowie eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. G.___ (Urk. 12/67).

1.2    Mit Schreiben vom 17. März 2016 (Urk. 12/68) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 1. März 2016 einstellen werde, weil gemäss kreisärztlicher Beurteilung die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Nachdem der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hatte ersuchen lassen (vgl. Urk. 12/83), verfügte die Suva am 5. April 2017 wie angekündigt (Urk. 12/84; Leistungseinstellung per 1. März 2016). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Mai 2017 (Urk. 12/85) wies die Suva mit Entscheid vom 31. August 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 31.8.2018 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, namentlich Taggeldleistungen sowie Heilbehandlung auch über den 28.2.2018 hinaus, eventualiter eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung, zu gewähren.

3.    Es sei ein Gerichtsgutachten, eventualiter ein verwaltungsexternes Gutachten betreffend den Beschwerdeführer einzuholen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Zudem liess der Versicherte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 14) wurde dem Versicherten antragsgemäss Rechtsanwalt Samuel Teindel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Replicando liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und beantragen, es sei ihm der Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen und neu Rechtsanwalt Soluna Girón zu bestellen (Urk. 16). Die Suva hielt duplicando an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. März 2016 im Wesentlichen damit, dass sich für die seit Anfang 2016 geklagten Nacken- und Schulterbeschwerden mit Ausstrahlungen in den linken Arm keine ursächliche Verbindung zum relativ bagatellären Ereignis vom 16. März 2015 mehr bestehe. Dabei könne man sich vollumfänglich auf die Einschätzung von Kreisärztin Dr. G.___ abstützen. Gutachterliche medizinische Abklärungen erschienen entbehrlich.

    Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest. Der dokumentierte Unfallhergang sei gemäss den überzeugenden kreisärztlichen Feststellungen nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Der vorliegende Beschwerdeverlauf entspreche zudem nicht dem Verlauf, der nach einer Rotatorenmanschettenruptur zu erwarten sei. Die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur (Urk. 11; vgl. auch Urk. 21).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Entscheidung in der vorliegenden Streitsache entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht allein gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ getroffen werden könne. Die Beschwerdegegnerin hätte den Sachverhalt vielmehr durch ein unabhängiges Gutachten abklären lassen müssen. Die Kreisärztin sei nicht einmal richtig auf die Schulterpathologie eingegangen. Sie habe ohne jegliche Begründung die Teilkausalität zwischen dem versicherten Unfall und der Ruptur der Supraspinatussehne verneint. Es bleibe im Dunkeln, weshalb der erlittene Unfall nicht geeignet sein sollte, zu einer Verletzung der Rotatorenmanschette zu führen. Überdies würden andere Ärzte die Auffassung vertreten, dass derartige Unfälle durchaus zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette führen könnten. Angesichts der vorhandenen Zweifel könne nicht auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden (Urk. 1).

    In der Replik vom 11. Februar 2019 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer weiter vortragen, dass die Kreisärztin offenbar von einem unzutreffenden Unfallhergang ausgegangen sei. Sie sei von einem «Sturz nach vorne» ausgegangen, während sich der Sturz folgendermassen zugetragen habe: Der Beschwerdeführer habe auf der Treppe das Gleichgewicht verloren und sei dann rückwärts gestürzt. Dabei sei er mit dem ganzen Körpergewicht gegen hinten aufgeprallt und habe den reflexhaft nach hinten, in Sturzrichtung ausgestreckten Arm belastet. Für einen stattgefundenen «Sturz nach hinten» spreche auch die Verletzung der Innenseite des Knies, was bei einem «Sturz nach vorne» nicht möglich sei. Somit könne auf die Einschätzung von Dr. G.___ auch deshalb nicht abgestellt werden; sie sei von einem falschen Unfallhergang ausgegangen (S. 4). Im Übrigen stehe die Auffassung der Kreisärztin, selbst wenn von einem «Sturz nach vorne» auszugehen wäre, nicht im Einklang mit der neueren wissenschaftlichen Literatur (S. 5 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2016 eingestellt hat, weil die ab diesem Zeitpunkt weiter geklagten Beschwerden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. März 2015 (mehr) gestanden haben.


3.

3.1    Der erstbehandelnde Arzt, Dr. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, von der Y.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2015 (Urk. 12/19; Eingangsdatum) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei auf den linken Arm und das linke Knie gefallen. Im Verlauf habe er über Nackenschmerzen links mit eingeschränkter Kopfrotation und Schmerzausstrahlung in den linken Arm geklagt. Dr. I.___ diagnostizierte ein cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 links, eine mediolaterale Diskushernie C6/7 links mit Kontakt zur Nervenwurzel C7 und degenerative Veränderungen bei C5/6 und C6/7. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor.

3.2    Dr. J.___, Fachärztin FMH für Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2015 (Urk. 12/52/2-3) über die MRI- Untersuchung der Halswirbelsäule und der Schulter links fest, dass eine ausgedehnte Ruptur der Supraspinatussehne vorliege. Zudem ergebe sich - soweit im MRI der Schulter nativ erkennbar - der Verdacht auf Ablösung des anterioren inferioren Glenoids, möglicherweise mit Knorpelbeteiligung.

3.3    Dr. G.___ stellte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 12/56) folgende Diagnosen:

-    Persistierende Schmerzen, Kribbelparästhesien im Bereich des Nackens, linker Schulter, Arm/Hand links unklarer Genese

-    Multisegmentale Degeneration C4-C7 mit zum Teil osteodiskalen Einengungen des Neuroforamens und Kompression/Irritation der Wurzel C6/7

-    Asymptomatische gelenkseitige Ruptur der Supraspinatussehne

-    Persistierende Schmerzen im Bereich des medialen Malleolus oberes Sprunggelenk links bei N. tibialis-Reizsyndrom im Bereich des Tarsaltunnels bei Status nach Osteosynthese medialer Malleolarfraktur April 2011 und Metallentfernung Mai 2014

    Vor einer abschliessenden «unfallkausalen Gesamtbeurteilung» der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Arms empfehle sie eine neurologische Standortbestimmung der angegebenen Kribbelparästhesien im Bereich des linken Arms.

3.4    Oberärztin Dr. H.___ von der Klinik B.___ führte in ihrem Bericht vom 12. Januar 2016 (Urk. 12/59) aus, der Beschwerdeführer klage über ein Nacken-Schulter-Armsyndrom links mit intermittierenden Kribbelparästhesien in allen fünf Fingern. Klinisch zeigten sich ein klar positiver Spurling-Test, vereinbar mit einem radikulären Reizsyndrom C7 links sowie eine hohe myofasciale Komponente. Zusätzlich sei ein positives Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris vorhanden. Die Elektrophysiologie habe keine eindeutige Ulnarispathologie ergeben (vgl. auch die Berichte über die weiteren Untersuchungen in der Klinik B.___ vom 10. und 24. Februar 2016; Urk. 12/64-65).

3.5    Dr. G.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 12/67) dahingehend, dass die im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2015 eingeleitete neurologische Standortbestimmung und bildgebende Diagnostik keinen pathologischen Befund ergeben hätten, der die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnte. Elf Monate nach dem Sturz, ohne nachweisbare strukturelle Verletzung und ohne nachweisbaren pathologischen Befund, der die geklagten Beschwerden erklären könne, sollten die Prellungen folgenlos abgeheilt sein. Die fortbestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien vor allem auf die multisegmentalen degenerativen Veränderungen zurückzuführen und nicht mehr mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Sturz in Verbindung zu bringen. Es lägen keine Unfallfolgen mehr vor.

3.6    Am 6. Dezember 2017 erklärte Dr. G.___ (Urk. 12/89), die Unfallschilderung «AD 21.7.2017» (richtig wohl: 2015) und die Telefonnotiz vom 21. Dezember 2017 (richtig wohl: 2015 [Urk. 12/58; allerdings keine Telefonnotiz]) seien «nicht geeignet zu einer Verletzung der Rotatorenmanschette zu führen».

3.7    Dr. D.___ wies in seinem Bericht vom 1. Oktober 2018 (Urk. 3) darauf hin, dass eine Schädigung der Rotatorenmanschette durch ein Unfallereignis nicht ausgeschlossen werden könne. Es seien Einzelfälle von jungen Patienten bekannt, bei denen die Sehnen der Schulter durch ein Stauchungstrauma praktisch durchgequetscht worden seien, was im Rahmen eines Sturzmechanismus durchaus möglich sei. Es müsse stets der konkrete Einzelfall beurteilt werden.

3.8    Dr. G.___ führte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 13) aus, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2015, als er einen Tritt übersehen habe, auf die Strasse gestürzt sei und sich mit der linken Handfläche auf dem Boden aufgefangen habe (Aussendienstbericht). Gemäss wissenschaftlicher Literaturrecherche seien nur folgende Mechanismen geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen:

1.    Passive Traktion nach kaudal ventral oder medial (etwa Auffangen eines schweren Gegenstands).

2.    Starke Zugbelastung bei Abduktion des Arms.

3.    Passive forcierte Aussen-/Innenrotation (etwa beim Sturz von einem Gerüst; Versuch, sich mit der Hand festzuhalten).

4.    Schulterluxation (typische Verletzung im Bereich des Rotatorenintervalls, auch im Bereich der Subscapularis- und Supraspinatussehne).

    Keiner dieser Hergangsschilderungen entspreche dem dokumentierten Unfallhergang in der Aussendienstbefragung, so dass man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, dass die beschriebenen bildmorphologischen Veränderungen (MRI der linken Schulter) degenerativer Natur seien und nicht auf das Ereignis vom 16. März 2015 zurückzuführen seien. Zudem entspreche auch der vorliegende Verlauf nicht dem zu erwartenden Beschwerdeverlauf nach unfallbedingter Ruptur der Rotatorenmanschette. Im vorliegenden Fall habe erst gut fünf Wochen nach dem Unfall eine ärztliche Untersuchung mit einem dezidierten Schulterstatus stattgefunden. Dabei seien keine Bewegungseinschränkung und keine Kraftlosigkeit der linken Schulter/des linken Arms dokumentiert worden (bei unauffälligen Rotatorenmanschettentests).


4.

4.1    Betreffend Ablauf des Unfalls vom 16. März 2015 lassen sich den Akten im Wesentlichen zwei Sachverhaltsschilderungen entnehmen. Soweit diese Zuordnung wegen der unkorrekten Bezeichnungen/Datierungen durch Dr. G.___ überhaupt möglich ist (vgl. oben E. 3.6), hat sich auch die Kreisärztin bei ihrer Beurteilung der Unfallkausalität auf die beiden nachfolgenden Aktenstücke bezogen:

    Im Aussendienst-Protokoll vom 21. Juli 2015 (Urk. 12/25) wird der Unfallhergang folgendermassen geschildert: «Am 16.3.2015 stürzte ich auf dem Weg in den RAV-Kurs. Ich sah den Tritt von ca. 10 cm nicht, stellte den Fuss wahrscheinlich auf die Treppenkante, da ich Probleme mit meinem linken Fuss habe, verlor ich das Gleichgewicht, schlug mit meinem linken Knie, Innenseite, heftig auf der Strasse auf und fing mich mit der linken Handfläche auf dem Boden unterhalb des Trittes auf. Mein ganzes Körpergewicht stürzte heftig auf meine Handfläche und den leicht angewinkelten linken Arm.»

    In seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 (Urk. 12/58; möglicherweise von Dr. G.___ unzutreffenderweise als «Telefonnotiz» bezeichnet [vgl. oben E. 3.6]) führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: «Am 16. März 2015 bin ich auf der Treppe gestürzt. Dabei bin ich nicht nach vorne gefallen, sondern mein linkes Bein schnellte nach vorne. Und gleichzeitig habe ich mich mit der linken Hand seitlich abgestützt, um einen schlimmeren Fall zu verhindern.»

    Zu beachten ist, dass Kreisärztin Dr. G.___ offenbar von einem erheblich anderen Unfallhergang ausging. In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 hielt sie nämlich folgenden Sachverhalt fest (Urk. 12/56 S. 7): Der Beschwerdeführer «stürzte am 16.03.2015, als er eine kleine Treppenstufe übersah, auch nach vorne auf den ausgestreckten linken Arm und beide Kniegelenke.»

4.2    Nach der Rechtsprechung kommt dem Unfallhergang bei der Beurteilung der Unfallkausalität von Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Rotatorenmanschette eine herausragende Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat diese Praxis dieser Tage in seinem Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 bestätigt. Das Bundesgericht erwog unter Hinweis auf die herrschende medizinische Lehre unter anderem, eine Rotatorenmanschettenschädigung setze voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sein und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommen müsse, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke (E. 5.2.3). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass der Mechanismus, der am häufigsten zu einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion führe, der Sturz auf den ausgestreckten Arm sei (E. 5.2.2).

4.3    Wie bereits erwähnt wurde, ging die Kreisärztin in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 12/56 S. 7) von einem Sturz nach vorne aus. Ob sie bei ihren späteren Kausalitätsbeurteilungen, bei denen der ihres Erachtens ungeeignete Unfallhergang eine zentrale Rolle spielte, weiter von einem Sturz nach vorne ausging oder die späteren Schilderungen des Beschwerdeführers (Sturz nach hinten) zur Grundlage ihrer Einschätzung machte, ist nicht ersichtlich. Es ist im Übrigen auch nicht klar, ob die Sturzrichtung (nach vorne oder nach hinten) im vorliegenden Fall aus medizinischer Sicht für die Kausalitätsbeurteilung überhaupt relevant ist.

    Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 13) die ihres Erachtens vier einzigen Mechanismen, die geeignet sein sollen, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, aufführte (vgl. oben E. 3.8: passive Traktion, Zugbelastung, passive forcierte Aussen-/Innenrotation und Schulterluxation), aber dem vom Bundesgericht als «häufigsten Fall» anerkannten Mechanismus, nämlich den «Sturz auf den ausgestreckten Arm» (Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2) mit keinem Wort erwähnte.

    Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilungen nicht zu überzeugen vermögen. Es ist zum einen unklar, von welchem Unfallhergang die Kreisärztin ausging; zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. G.___ den Sturz auf den Arm als einen ungeeigneten Mechanismus qualifizierte, wenn es sich dabei - zumindest bei ausgestrecktem Arm - doch nach der Auffassung des Bundesgerichts um den häufigsten Fall handeln soll.

4.4    Die Sache erweist sich als nicht spruchreif zumal die übrigen medizinischen Akten keine genügende Entscheidungsgrundlage bilden. Der medizinische Sachverhalt bedarf weiterer Abklärung. Angesichts der Umstände (Festlegung und Vorbefassung der Kreisärztin) erscheint es angezeigt, die medizinische Streitfrage, ob beziehungsweise inwieweit die vom Beschwerdeführer noch nach dem 1. März 2016 geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 16. März 2015 zurückzuführen sind, durch ein verwaltungsunabhängiges Gutachten beantworten zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall ein Gerichtsgutachten einzuholen. In erster Linie ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, den relevanten Sachverhalt abzuklären.

    Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungen ab 1. März 2016 neu verfüge.


5.

5.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

5.2    Mit Honorarnote vom 11. März 2019 (Urk. 23) liess Rechtsanwalt Soluna Girón einen Aufwand von 18,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220., Barauslagen von Fr. 124.74 und Kosten für den Bericht von Dr. D.___ (Urk. 3) von Fr. 200. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt (gerundet) Fr. 4'827.90 geltend machen. Der geltend gemachte Stundenaufwand sowie die geforderten Auslagen (inklusive Kosten des Arztberichts, da relevant für den Verfahrensausgang) sind angemessen.

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'827.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungen ab 1. März 2016 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'827.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Soluna Girón

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker