Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00259
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, MLaw Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Basler Versicherung AG
Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2011 als Hauswartin bei der Z.___ AG in einem 25 %-Pensum angestellt und bei der Basler Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. Januar 2018 im Rahmen von Hauswartungstätigkeiten einen Unfall erlitt und sich eine Verletzung der linken Schulter zuzog (Urk. 12/2/1 und Urk. 12/3/6). Die medizinische Erstkonsultation erfolgte am 19. Januar 2018. Am 24. Januar 2018 wurde eine MR-Arthrographie der linken Schulter durchgeführt. Diese ergab unter anderem die Diagnose einer antero-superioren Rotatorenmanschettenruptur der Schulter links (Urk. 12/3/2 und Urk. 12/3/6). Die Basler Versicherung AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge holte sie Stellungnahmen ihres beratenden Arztes ein und stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 die Leistungen per 30. Januar 2018 ein (Urk. 12/5/1). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Basler Versicherung AG ein orthopädisches Aktengutachten bei Dr. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ein, welches am 19. August 2018 erstattet wurde (Urk. 12/4/2). Gestützt darauf wies die Basler Versicherung AG die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 10. September 2018 ab (Urk. 12/5/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 30. Januar 2018 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf über die Leistungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen ihres behandelnden Arztes bei (Urk. 3/3 = 12/3/21, Urk. 3/5 = Urk. 12/3/16 und Urk. 3/6). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte eine Stellungnahme des Gutachters ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2019 auf die Erstattung einer Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Dr. A.___ sei im Aktengutachten vom 19. August 2018 zum Ergebnis gekommen, dass unter Würdigung der Vorzustände, des Unfallmechanismus und des Verlaufs nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass es bei dem Ereignis vom 1. Januar 2018 zu einem frischen Abriss der Subscapularissehne gekommen sei. Auch anderweitige frische Verletzungen hätten weder kernspintomografisch noch intraoperativ nachgewiesen werden können. Das Ereignis sei lediglich geeignet gewesen, während vier Wochen Schmerzen hervorzurufen. Der Status quo sine sei nach dieser Zeit erreicht worden. Es stehe somit fest, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin leide an massiven krankheitsbedingten Vorzuständen. Das Ereignis vom 1. Januar 2018 habe lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt, nicht aber zu einer unfallkausalen strukturellen Körperschädigung (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, im Bericht vom 12. April 2018 beschreibe Dr. B.___ einen eindeutigen intraoperativen Befund. Es zeige sich eine traumatische komplette Ruptur der Subscapularissehne. Aufgrund des frischen traumatischen Schadens sei die arthroskopische Rekonstruktion der antero-superioren Rotatorenmanschette sowie die Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne indiziert gewesen. Dr. A.___ halte in seinem Aktengutachten fest, dass der intraoperative Befund der Beurteilung des Radiologen anlässlich des MRI von 24. Januar 2018 widerspreche. Rein aufgrund des morphologischen Befundes intraoperativ sei es nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich, zwischen frischer und degenerativer Ruptur zu unterscheiden. Dr. B.___ halte fest, dass häufig degenerative Läsionen der posterosuperioren Rotatorenmanschette bestünden, ohne dass eine Degeneration der Subscapularissehne vorläge. Es könne also nicht bei vorliegender Supra-/Infraspinatusdegeneration automatisch auf eine vorbestehende Subscapularisdegeneration geschlossen werden. Die begründeten Stellungnahmen von Dr. B.___ vermöchten im Mindesten geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Aktengutachtens von Dr. A.___ zu wecken. Auf das Aktengutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob über den 30. Januar 2018 hinaus Leistungen zu erbringen sind, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1. Januar 2018 stehen.
3.
3.1 Die Röntgen- und MR-Arthrographie des Schultergelenkes links vom 24. Januar 2018 ergab eine mässige AC-Arthrose mit deutlichen Aktivierungszeichen, eine ausgeprägte Degeneration der Rotatorenmanschette vor allem die Supraspinatus- und die Subscapularissehne betreffend, eine chronische Tendinopathie, eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne dorsal mit KM Durchtritt, eine Partialruptur auch der Subscapularissehne mit dringendem Verdacht auf Pulley-Läsion und beginnender Subluxation der Bizepssehne nach innen, keinen relevanten Labrum- oder Knorpelschaden, keine Muskelatrophie sowie keine traumabedingte ossäre Destruktion (Urk. 12/3/2).
3.2 Dr. C.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2018 die folgenden Diagnosen:
Anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur Schulter links
- wahrscheinlich frische Komplettruptur der Subscapularissehne mit medialer Bizepsinstabilität bei Status nach Trauma am 1. Januar 2018
- vorbestehende Degeneration der Supraspinatussehne mit chronischer Tendinopathie
Dr. C.___ führte aus, die Hausärztin behandle die betroffene linke Schulter schon seit langer Zeit mit Infiltrationen. Eine vorbestehende Degeneration sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Januar 2018 in einen Öltank steigen müssen, um den Zählerstand abzulesen, wobei sich ein Fehltritt mit einem anschliessenden Distraktionstrauma des linken Armes ereignet habe. Seither bestehe zusätzlich zur vorbestehenden Symptomatik eine Funktionseinschränkung in Elevation und im Schürzengriff. Es zeige sich unbestrittenermassen eine behandlungsrelevante anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur links, wobei er aufgrund der Anamnese, der MRI-Bilder und der klinischen Befunde der Meinung sei, dass es sich bei der Subscapularisruptur um eine frische Verletzung im Anschluss an das erwähnte Trauma handle. Die Supraspinatussehnenruptur dürfte jedoch vorbestehend und degenerativer Natur sein (Urk. 12/3/3).
3.3 Dr. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 die Diagnose einer transmuralen Ruptur von Subscapularis- und Supraspinatussehne Schulter links nach Sturz vom 1. Januar 2018. Er hielt fest, die Untersuchung zeige eine wahrscheinlich traumabedingte transmurale Ruptur der Subscapularissehne sowie eine vorbestehende wahrscheinlich degenerativ bedingte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion bis auf den Humeruskopfscheitel (Urk. 12/3/4).
3.4 Am 9. Februar 2018 erfolgte eine diagnostische Schulter-Arthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Mobilisation und Rekonstruktion der Subscapularissehne, ein subakromiales Débridement und eine Akromioplastik sowie eine plastische Rekonstruktion von Supra- und Infraspinatussehne durch Dr. B.___ (Urk. 12/3/5).
3.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2018 fest, eine konklusive Beurteilung der Unfallkausalität sei aufgrund der eingeschränkten Aktenlage nicht möglich. Zur Beurteilung notwendig wäre der originale Befundbericht der MRI-Untersuchung vom 24. Januar 2018 sowie ein ausführlicher Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin über die Diagnosen und die Behandlung vor dem Ereignis vom 1. Januar 2018, insbesondere über frühere Bildgebung. Soweit unter Vorbehalt aus den vorliegenden Akten zu beurteilen, seien die im MRI vom 24. Januar 2018 festgestellten Körperschädigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und degenerativ und nicht unfallkausal. Gemäss Schadenmeldung habe die Beschwerdeführerin eindeutig ein Kontusionstrauma und nicht ein Distraktionstrauma der Schulter erlitten. Ein solches Kontusionstrauma sei nicht geeignet, eine Ruptur der Subscapularissehne zu verursachen (Urk. 12/3/7).
3.6 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 22. Februar 2018 fest, zwei Wochen postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit guter Schmerzregredienz, welche nach einer leichten Schulterdistorsion mit bandagiertem linken Arm wieder etwas abgenommen habe (Urk. 12/3/8).
3.7 Die Hausärztin Dr. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 25. Februar 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen:
Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne dorsal links
- partielle Ruptur der Subscapularissehne mit dringendem Verdacht auf Pulley-Läsion und beginnender Subluxation der Bizepssehne nach innen
- ausgeprägte Degeneration der Rotatorenmanschette
- chronische Tendinopathie
Dr. E.___ führte aus, am 11. August 2015 habe die Beschwerdeführerin sehr starke Schmerzen in der linken Schulter gehabt. Klinisch habe sie eine Periarthritis humeroscapularis links gehabt und es sei eine i.a. Injektion durchgeführt und NSAR per os gegeben worden. Bei der Kontrolle vom 15. September 2015 sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdefrei gewesen und es sei keine Bildgebung durchgeführt worden. Am 25. November 2016 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der Ansatzstelle des musculus deltoideus links geklagt. Durch Physiotherapie und Xefo habe eine Schmerzfreiheit erzielt werden können. Wiederum sei keine Bildgebung durchgeführt worden, da die Klinik eindeutig gewesen sei. Im März 2017 sei wiederum eine Periarthritis humeroscapularis an der linken Schulter aufgetreten und das gleiche Procedere wie 2015 durchgeführt worden mit gutem Resultat. Gewisse Abnützungserscheinungen durch gleichförmige Bewegung bei den Reinigungsarbeiten seien nicht von der Hand zu weisen. Aus ihrer Sicht sei das Unfallereignis vom 1. Januar 2018 jedoch eindeutig (Urk. 12/3/9).
3.8 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2018 aus, die im MRI vom 24. Januar 2018 festgestellten Körperschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerativ verursacht und nicht unfallkausal, insbesondere sei die Läsion der Subscapularissehne gemäss MRI-Befund rein degenerativ; im MRI sei keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale strukturelle Körperschädigung nachgewiesen. Sowohl das in der Schadenmeldung angegebene reine Kontusionstrauma noch das im Arztbericht vom 30. Januar 2018 später angegebene Distraktionstrauma seien geeignet gewesen, die Läsionen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Beim Ereignis vom 1. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin eine vorübergehende nicht richtungweisende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes erlitten. Der Status quo sine sei nach seiner Einschätzung vier Wochen nach dem Ereignis erreicht gewesen (Urk. 12/3/10).
3.9 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 22. März 2018 fest, sechs Wochen postoperativ zeige sich weiterhin ein positiver Verlauf mit bereits guter aktiver und assistiver Mobilität. Die akuten Schmerzereignisse sollten im Verlauf abnehmen (Urk. 12/3/14).
3.10 In seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ aus, die Ablehnung der Kostenübernahme für die Behandlung der posttraumatischen Pathologie im Bereich der rechten (recte: linken) Schulter der Beschwerdeführerin sei für ihn nicht nachvollziehbar. Auch wenn eine vorbestehende Degeneration im Bereich der rechten (recte: linken) Schulter bereits bekannt gewesen sei und behandelt worden sei, sei der intraoperative Befund eindeutig und zeige eine traumatische komplette Ruptur der Subscapularissehne. Vor dem traumatischen Ereignis am 1. Januar 2018 habe eine geringere Funktionseinschränkung der linken Schulter bestanden. Bei der präoperativen klinischen Untersuchung habe sich ein positiver Lift-off und Bear-hug-Test als Zeichen der Subscapularissehnen-Ruptur gezeigt. Ebenso habe sich ein positiver und schmerzhafter Jobe-Test als Zeichen einer Supraspinatussehnen-Ruptur gezeigt. Die Aussenrotationskraft sei gut erhalten gewesen. Die Bilder des intraoperativen Befundes zeigten eindeutig einen frischen Ausriss der Subscapularissehne und eine eher degenerativ bedingte Unterflächenläsion der Supraspinatussehne. Aufgrund des frischen traumatischen Schadens sei die arthroskopische Rekonstruktion der antero-superioren Rotatorenmanschette sowie die Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne indiziert gewesen. Somit sei die Unfallkausalität für die Schulterpathologie gegeben (Urk. 12/3/16 = Urk. 3/5).
3.11 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F.___, Facharzt Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. April 2018 fest, es sei kein objektivierbarer struktureller traumatischer Schaden nachweisbar. Es bestünden rein degenerative Faktoren. Im Sinne einer Kontusion sei es maximal zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. Per Ende Januar 2018 sei der Status quo sine erreicht worden. Die Operation sei unfallfremd. Der behandelnde Orthopäde setze einen frischen Schaden einem Trauma gleich. Dies sei falsch. Es liege kein geeignetes Ereignis für das Zuziehen einer Rotatorenmanschetten-Ruptur vor (Urk. 12/3/17).
3.12 In seinem Bericht vom 3. Mai 2018 nannte Dr. B.___ die Diagnose eines Verdachts auf eine inkomplette Heilung der Subscapularissehne Schulter links bei Status nach Schulterarthroskopie links mit Subscapularissehnen-Naht und Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehnen sowie Tenotomie der langen Bizepssehne und Acromioplastik am 9. Februar 2018. Die Verlaufs-Sonographie der linken Schulter zeige eine inkomplette Heilung der Subscapularissehne der linken Schulter nach Rekonstruktion mit Naht-Ankern. Dies sei vermutlich die Ursache für die persistierenden Schmerzen. Die Beschwerdeführerin rauche 2.5 Päckli pro Tag, was die Heilung kompromittieren könne (Urk. 12/3/18).
3.13 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2018 die Diagnose eines Anker-Ausrisses (wahrscheinlich traumatisch) und eine Re-Ruptur der Subscapularissehne Schulter links bei Status nach Schulterarthroskopie links mit Subscapularissehnen-Naht und Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tenotomie der langen Bizepssehne und Acromioplastik am 9. Februar 2018. Das Verlaufs-MRI der linken Schulter vom 9. Mai 2018 zeige einen Anker-Ausriss aus dem Tuberculum minus und eine Re-Ruptur der arthroskopisch rekonstruierten Subscapularissehne. Dies indiziere die Revisions-Arthroskopie der linken Schulter sowie die Entfernung des freien Naht-Ankers und die erneute Rekonstruktion der Subscapularissehne (Urk. 12/3/19). Diese Operation wurde am 18. Mai 2018 durch Dr. B.___ durchgeführt (Urk. 12/3/20).
3.14 In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2018 zuhanden der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ aus, wie er bereits in seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin beschrieben habe, habe die Subscapularissehne eine eindeutig frische und traumatische Risskonfiguration gezeigt. Diese sei durch einen erfahrenen Operateur eindeutig von degenerativen Sehnenschädigungen zu unterscheiden. Gleichzeitig habe sich eine degenerativ veränderte Supraspinatussehne mit Unterflächenschaden gezeigt. Diese sei vorbestehend gewesen und sei bereits symptomatisch behandelt worden. Durch das am 1. Januar 2018 aufgetretene Unfallereignis sei es jedoch zu einer posttraumatischen funktionellen Einschränkung gekommen. Diese sei vor dem Unfallereignis nicht gegeben gewesen. In der Überweisung von Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin initial gesehen habe, sei von einer Schulterdistraktion ausgegangen worden. Dies entspreche auch dem Unfallmechanismus, welcher eine Subscapularissehnen-Ruptur mechanisch auslösen könne. Bei dem beschriebenen Sturz gegen eine Wand sei es reflexartig zu Abstützbewegungen mit den Armen gekommen, welche eine plötzliche kraftvolle Aussendrehung und Distraktion verursachen könnten (Urk. 12/3/21).
3.15 In seinem Bericht vom 31. Mai 2018 hielt Dr. B.___ fest, zwei Wochen postoperativ zeige sich ein positiver Verlauf mit bereits guter Regredienz der postoperativen Restschmerzen (Urk. 12/3/22 = Urk. 3/3).
3.16 Im orthopädischen Aktengutachten vom 19. August 2018 nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 12/4/2 S. 11 f.):
- Impingement linke Schulter mit/bei
- Acromionsporn, AC-Gelenksarthrose
- degenerative Läsion der Supraspinatussehne mit Rissbildung, degenerative Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne, Degeneration der Teres minor-Sehne, Labrumdegeneration (SLAP II Läsion), Auffaserung lange Bizepssehne mit Instabilität, Bursitis subacromialis/subdeltoidea
-intraartikuläre Injektionen 08/2015, 03/2017, Physiotherapie
-diagnostische Schulterarthroskopie, Tenotomie der langen Bizepssehne, Mobilisation und Rekonstruktion der Subscapularissehne mit 2 Corkscrew-Fadenankern, subakriomiales Débridement und Acromioplastik, plastische Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne 09.02.2018
-Ankerausriss und Re-Ruptur der Subscapularissehne 21.02.2018
-Re-Arthroskopie Schulter, Entfernung des ausgerissenen Ankers, ausgiebiges Narben-Débridement, Kapsulotomie undMobilisation der Subscapularissehne, erneute Naht der Subscapularissehne mit dreifach armiertem Corkscrew-Anker 18.05.2018
- Prellung/Distraktion linke Schulter 01.01.2018
Der Gutachter führte aus, bei der zum Zeitpunkt des Unfalles 58-jährigen Beschwerdeführerin fänden sich degenerative Vorzustände/Krankheiten. Sie sei wegen der linken Schulter schon seit langer Zeit bei der Hausärztin in Behandlung gewesen. Des weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2.5 Päckli Zigaretten rauche, was einen negativen Einfluss auf die Belastbarkeit und Heilung von Sehnen habe. Anlässlich der ersten MR-Arthrographie drei Wochen nach dem Ereignis hätten sich mässiggradige degenerative Veränderungen am AC-Gelenk gezeigt, das Labrum habe degenerative Veränderungen vor allem ventral gezeigt. Die Supraspinatussehne sei massiv degeneriert gewesen mit grösserem transmuralem Riss mit Kontrastmittelaustritt in die Bursa. Die Sehne sei deutlich mukoid umgebaut und heterogen strukturiert gewesen. Es habe eine chronische Tendinopathie bestanden. Die Subscapularissehne sei ebenfalls degeneriert gewesen mit Partialruptur ohne vollständige Avulsion. Auch die Sehnen des Infraspinatus und des Teres minor hätten degenerative Veränderungen gezeigt ohne relevante Rissbildung. Es müsse von einer ausgeprägten Degeneration der Rotatorenmanschette vor allem im Supraspinatus- und Subscapularis-Bereich vorbestehend ausgegangen werden. Ursache dieser vorbestehenden Degeneration sei eine Impingement-Situation: Es habe sich anlässlich der ersten Operation am 9. Februar 2018 ein mässig grosser Acromionsporn gefunden, eine Impingement Marke habe sich am Ursprung des CA-Ligaments gezeigt. Im Weiteren sei vom Operateur anlässlich der ersten Operation am 9. Februar 2018 neben den erwähnten Läsionen der Rotatorenmanschette zusätzlich eine subtotale Ruptur der Infraspinatussehne, eine SLAP II-Läsion sowie eine degenerative Auffaserung der langen Bizepssehne im Sulcus mit Instabilität sowie eine subacromial entzündlich-hypertrophe Bursitis subacromialis/subdeltoidea beschrieben worden; somit seien auch intraoperativ noch weitere zusätzliche fortgeschrittene degenerative Veränderungen verifiziert worden. Bezüglich der Unfallursache werde einerseits in der UVG-Schadenmeldung vom 7. Februar 2018 berichtet, dass die Beschwerdeführerin von einem Tankkessel habe runtersteigen wollen, das Gleichgewicht verloren habe und in eine Wand geknallt sei, sich also eine Prellung der Schulter zugezogen habe. Im Arztzeugnis vom 15. Februar 2018 sei beschrieben worden, dass die Beschwerdeführerin beim Rückwärtsgehen bei einem Fehltritt mit dem linken Arm versucht habe, einen Sturz mit einem Distraktionstrauma zu verhindern. Beide geschilderten Unfallmechanismen seien nicht geeignet, bei einer Rotatorenmanschette ohne vorbestehende fortgeschrittene degenerative Veränderungen eine Rissbildung zu erzeugen. Es handle sich bei beiden Mechanismen um alltägliche Belastungen, welche bei einer gesunden Rotatorenmanschette keine Verletzungen hervorriefen. Der Operateur Dr. B.___ habe in seinem ersten Operationsbericht vom 9. Februar 2018 beschrieben, dass die Subscapularissehne subtotal frisch rupturiert gewesen sei. Demgegenüber stehe die Beurteilung des Radiologen anlässlich des MRI vom 24. Januar 2018, welcher die Subscapularissehne als ebenfalls degeneriert mit Partialruptur beschreibe. Rein aufgrund des morphologischen Befundes intraoperativ sei es nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich, zwischen frischer und degenerativer Ruptur zu unterscheiden. Die beiliegenden intraoperativen Bilder zeigten jedenfalls stark ausgefranstes degeneriertes Sehnengewebe im Bereich der Läsion. Typisch für die vorbestehende Degeneration des Sehnengewebes sei auch der weitere Verlauf. So sei es trotz sorgfältiger Re-Adaptation der Sehne bei einer ruckartigen Bagatellbewegung mit fixiertem Arm in der Schlinge zwei Wochen postoperativ zu einem Ankerausriss und Ausriss der Subscapularissehne gekommen. Diese Ausrisse trotz guter Refixation seien typisch bei Vorliegen von degeneriertem Sehnengewebe. Bei frischen Rissbildungen mit noch guter Sehnenqualität komme es nicht bei Bagatellbewegungen mit fixiertem Arm am Körper zu derart grossen Sehnenabrissen. In der Zusammenschau unter Würdigung der Vorzustände, des Unfallmechanismus und des Verlaufs könne nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass es bei dem Ereignis vom 1. Januar 2018 zu einem frischen Abriss der Subscapularissehne gekommen sei. Auch anderweitige frische Verletzungen hätten weder kernspintomografisch noch intraoperativ nachgewiesen werden können. Somit sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfallereignisses überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer unfallkausalen strukturellen Körperschädigung gekommen sei. Das Ereignis habe lediglich zu vorübergehenden Schmerzen geführt, der Status quo sine sei nach vier Wochen erreicht gewesen (Urk. 12/4/2 S. 9 ff.).
3.17 Dr. B.___ führte in seinem E-Mail-Schreiben vom 26. September 2018 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zunächst aus, im Einspracheentscheid werde unter Sachverhalt Punkt 3 angegeben, dass im MRI vom 24. Januar 2018 eine sehr wahrscheinlich frische Komplettruptur der Subscapularissehne vorliege. Dr. A.___ benutze den Befund des initialen MRI für seine Argumentation einer Degeneration der Subscapularissehne. Diese Aussagen seien widersprüchlich. Weiter moniert er, dass der Gutachter über schlechte Schwarzweisskopien der Fotodokumentation verfügt habe und ihm keine digitalen Bilder weitergegeben worden seien. Schliesslich bezeichnet er die Aussage des Gutachters, wonach Ausrisse trotz guter Refixation typisch bei Vorliegen von degeneriertem Sehnengewebe seien, als falsch und hält fest, bei einer ruckartigen Bewegung mit dem voroperierten Arm sei es zu einem Ausriss des Nahtankers aus dem Knochen gekommen und nicht zu einem Ausriss der Sehnen aus den Nähten, wie es bei degeneriertem Sehnengewebe vorkommen könne (Urk. 3/6).
3.18 In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 nach Durchsicht der digitalen Bilddokumentation führte Dr. A.___ aus, im Vergleich zu den ihm ursprünglich vorliegenden Bildern mit schlechter Qualität erkenne man auf den farbigen Bildern mit sehr guter Qualität wesentlich besser, dass die Rissränder der Rotatorenmanschette massiv ausgefranst seien, so wie man es bei einer erheblichen vorbestehenden Degeneration der Rotatorenmanschette erwarten würde. Eine solche erhebliche Degeneration der Subscapularissehne sei ja schon anlässlich der ersten MR-Arthrographie drei Wochen nach dem Ereignis (Bericht vom 24. Januar 2018) vom Radiologen beschrieben worden. Diesen Befund habe er auf den ihm vorliegenden MRI-Bildern verifiziert. Der im Schreiben vom 12. April 2018 von Dr. B.___ aufgestellten Behauptung, die intraoperativen Bilder zeigten eindeutig einen frischen Ausriss der Subscapularissehne, müsse widersprochen werden. Ganz im Gegensatz zu seiner Beurteilung halte er den Rissrand im Bereich der Subscapularissehne als degenerativ entstanden bei erheblicher Ausfransung. Im Übrigen sei darauf hinzuwesen, dass allein aufgrund des morphologischen Bildes nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob es sich hier um einen frischen Riss oder um eine degenerative Läsion handle. Hingegen könne aufgrund der oben beschriebenen MRI-Untersuchungen überwiegend wahrscheinlich festgehalten werden, dass eine erhebliche Degeneration der Subscapularissehne vorbestehend gewesen sei. Nochmals sei auf die Gesamtschau hinzuweisen, dass aufgrund des MRI eine erhebliche Läsion auch der übrigen Anteile der Rotatorenmanschette bestanden habe, insbesondere auch im Bereich der Supra- und Infraspinatussehne bei Acromionsporn. Auch hätten sich weitere degenerative Veränderungen wie eine SLAP-Läsion am Limbus, eine degenerative Auffaserung der langen Bizepssehne sowie eine entzündlich-hypertrophe Bursitis subacromialis/subdeltoidea als Zeichen für zusätzlich fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Schultergelenkes gefunden. Nochmals sei auf die Anamnese mit vorbestehenden Schulterbeschwerden mit Bewegungseinschränkung und deswegen schon längerer ärztlicher Behandlung bei dieser schweren Raucherin hinzuweisen. Es sei somit bei der 58-jährigen Beschwerdeführerin von einem erheblichen degenerativen Vorzustand der Schulter auszugehen, der zu weit mehr als 50 % auf Abnützungen zurückzuführen sei.
In Bezug auf die Aussagen von Dr. B.___ in seinem E-Mail-Schreiben vom 25. September 2018 hielt Dr. A.___ fest, dass es bei ruckartigen Bewegungen bei einem voroperierten Arm zweifellos zu einem Ausriss des Nahtankers aus dem Knochen kommen könne. Nur sei im vorliegenden Fall der Arm am Oberkörper fixiert gewesen, so dass grössere ruckartige Bewegungen im Schultergelenk gar nicht hätten stattfinden können. Dass es aber trotzdem zu einem Abriss der refixierten Sehne habe kommen können, sei eben typisch für das vorbestehend degenerativ veränderte Gewebe, welches nicht am Knochen anwachsen könne trotz der fixierenden Anker, weil die Durchblutung bei einem derartig vorgeschädigten Gewebe nicht mehr in ausreichendem Mass gegeben sei, damit die Heilvorgänge ablaufen könnten. So könne es trotz inadäquatem Trauma zu einem Ausriss entweder des Sehnengewebes aus den Fäden, welche durch den Anker im Knochen fixiert würden, kommen, oder es könne sogar zu einem Ausriss mitsamt Anker aus dem Knochen kommen, wie man es vor allem bei Patienten in fortgeschrittenem Alter bei einsetzender Osteoporose gerne sehe. Bezüglich des Läsionsortes wies Dr. A.___ darauf hin, dass kernspintomografisch nicht nur die Supra-/Infraspintus-Sehne degeneriert gewesen sei, sondern auch ganz erheblich die Subscapularissehne (Urk. 14).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Aktengutachten von Dr. A.___ vom 19. August 2018 (vgl. E. 3.16). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. vorne E. 1.4), was vorliegend der Fall ist. Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorne E. 1.3). Der Umstand, dass der Gutachter keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Ausführungen von Dr. A.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte.
4.2 Dr. A.___ gelangt in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter eingehender Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass bei der zum Zeitpunkt des Unfalles 58-jährigen Beschwerdeführerin degenerative Vorzustände/Krankheiten bestanden. Die erste MR-Arthrographie drei Wochen nach dem Ereignis habe eine ausgeprägte Degeneration der Rotatorenmanschette vor allem im Supraspinatus- und Subscapularis-Bereich ergeben. So hätten sich mässiggradige degenerative Veränderungen am AC-Gelenk gezeigt, das Labrum habe degenerative Veränderungen vor allem ventral gezeigt. Die Supraspinatussehne sei massiv degeneriert gewesen mit grösserem transmuralem Riss mit Kontrastmittelaustritt in die Bursa. Die Sehne sei deutlich mukoid umgebaut und heterogen strukturiert gewesen. Es habe eine chronische Tendinopathie bestanden. Die Subscapularissehne sei ebenfalls degeneriert gewesen mit Partialruptur ohne vollständige Avulsion. Auch die Sehnen des Infraspinatus und des Teres minor hätten degenerative Veränderungen ohne relevante Rissbildung gezeigt. Ursache dieser vorbestehenden Degenerationen sei eine Impingement-Situation. Intraoperativ seien noch zusätzliche fortgeschrittene degenerative Veränderungen verifiziert worden. So habe sich anlässlich der ersten Operation am 9. Februar 2018 ein mässig grosser Acromionsporn gefunden und eine Impingement Marke habe sich am Ursprung des CA-Ligaments gezeigt. Im Weiteren seien neben den erwähnten Läsionen der Rotatorenmanschette zusätzlich eine subtotale Ruptur der Infraspinatussehne, eine SLAP II-Läsion sowie eine degenerative Auffaserung der langen Bizepssehne im Sulcus mit Instabilität sowie eine subacromial entzündlich-hypertrophe Bursitis subacromialis/subdeltoidea beschrieben worden. Die Aussage des Operateurs Dr. B.___, wonach die Subscapularissehne subtotal frisch rupturiert gewesen sein solle, stehe im Widerspruch zur Beurteilung des Radiologen, welcher die Subscapularissehne als ebenfalls degeneriert mit Partialruptur beschreibe. Rein aufgrund des morphologischen Befundes intraoperativ sei es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, zwischen frischer und degenerativer Ruptur zu unterscheiden. Die intraoperativen Bilder zeigten jedenfalls stark ausgefranstes degeneriertes Sehnengewebe im Bereich der Läsion. Dr. A.___ hält ausserdem fest, dass sowohl der in der UVG-Schadenmeldung vom 7. Februar 2018 (Urk. 12/2/1) berichtete Unfallmechanismus, wonach die Beschwerdeführerin in eine Wand geknallt sei, wie auch das im Arztzeugnis vom 15. Februar 2018 (Urk. 12/3/6) geschilderte Distraktionstrauma nicht geeignet seien, bei einer gesunden Rotatorenmanschette ohne vorbestehende fortgeschrittene degenerative Veränderungen eine Rissbildung zu erzeugen. Somit spricht der Unfallmechanismus vorliegend in beiden Fällen gegen eine traumatisch bedingte Schädigung und es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Distraktionstrauma stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat jedenfalls nie einen Sturz auf den ausgestreckten Arm oder einen ähnlichen Verletzungsmechanismus geltend gemacht. Dr. A.___ weist des weiteren darauf hin, dass auch der weitere Verlauf typisch für die vorbestehende Degeneration des Sehnengewebes sei. So sei es trotz guter Refixation der Sehne bei einer ruckartigen Bagatellbewegung mit fixiertem Arm in der Schlinge zwei Wochen postoperativ zu einem Ankerausriss und Ausriss der Subscapularissehne gekommen. Bei frischen Rissbildungen mit noch guter Sehnenqualität komme es nicht bei Bagatellbewegungen mit fixiertem Arm am Körper zu derart grossen Sehnenabrissen. Zusammenfassend kommt Dr. A.___ unter Würdigung der Vorzustände, des Unfallmechanismus und des Verlaufs zum Schluss, dass es beim Ereignis vom 1. Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem frischen Abriss der Subscapularissehne gekommen ist. Auch anderweitige frische Verletzungen konnten weder kernspintomografisch noch intraoperativ nachgewiesen werden. Somit ist gemäss Dr. A.___ - und in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der versicherungsinternen Ärzte (vgl. vorne E. 3.8 und E. 3.11) - davon auszugehen, dass es nicht zu einer unfallkausalen strukturellen Körperschädigung gekommen ist, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes und dass der Status quo sine nach vier Wochen erreicht war (vgl. vorne E. 3.16).
Der behandelnde Orthopäde Dr. B.___ vermag die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung des Gutachters Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. B.___ behauptet, dass der intraoperative Befund eindeutig eine traumatische Ruptur der Subscapularissehne zeige (vgl. vorne E. 3.10 und 3.14), ohne dies jedoch näher zu begründen und ohne sich zu der dazu im Widerspruch stehenden erheblichen Ausfransung der Rissränder im Bereich der Subcapularissehne zu äussern, welche Dr. A.___ anhand der intraoperativen Bilder beschrieb. Auch setzt Dr. B.___ sich mit dem MRI Befund vom 24. Januar 2018 und dem vorbestehenden ausgeprägten degenerativen Vorzustand der Rotatorenmanschette nicht auseinander. Dr. A.___ entkräftet mit seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 denn auch die Einwände von Dr. B.___. Nach Durchsicht der digitalen Bilder weist er darauf hin, dass man auf den farbigen Bildern mit sehr guter Qualität noch wesentlich besser sehe, dass die Rissränder der Rotatorenmanschette massiv ausgefranst seien, wie es bei einer vorbestehenden erheblichen Degeneration der Rotatorenmanschette zu erwarten sei. Eine solche erhebliche Degeneration der Subscapularissehne sei schon anlässlich der MR-Arthrographie drei Wochen nach dem Ereignis (Bericht vom 24. Januar 2018) vom Radiologen beschrieben worden und könne anhand der MRI-Bilder verifiziert werden. Der im Schreiben vom 12. April 2018 von Dr. B.___ aufgestellten Behauptung, die intraoperativen Bilder zeigten eindeutig einen frischen Ausriss der Subscapularissehne (vgl. vorne E. 3.10), widerspricht Dr. A.___ aufgrund der erheblichen Ausfransung der Rissränder. Er weist zudem erneut darauf hin, dass sich im MRI auch eine erhebliche Läsion der übrigen Anteile der Rotatorenmanschette und weitere degenerative Veränderungen des Schultergelenkes gefunden hätten und aufgrund der Anamnese (vgl. Bericht der Hausärztin vom 25. Februar 2018 vorne E. 3.7) vorbestehende Schulterbeschwerden ausgewiesen seien. Es sei somit von einem erheblichen degenerativen Vorzustand der Schulter auszugehen. Der Aussage von Dr. B.___, dass es bei einer ruckartigen Bewegung mit dem voroperierten Arm zu einem Ausriss des Nahtankers aus dem Knochen gekommen sei und nicht zu einem Ausriss der Sehnen aus den Nähten, wie es bei degeneriertem Sehnengewebe vorkommen könne (vgl. vorne E. 3.17), hält Dr. A.___ entgegen, dass es trotz fixiertem Arm am Oberkörper zu einem Abriss der refixierten Sehne gekommen sei, sei typisch für vorbestehend degenerativ verändertes Gewebe. Dieses könne trotz der fixierenden Anker nicht am Knochen anwachsen, weil die Durchblutung bei einem derartig vorgeschädigten Gewebe nicht mehr in ausreichendem Mass gegeben sei. So könne es bei einer Bagatellbewegung zu einem Ausriss entweder des Sehnengewebes aus den Fäden, welche durch den Anker im Knochen fixiert würden oder zu einem Ausriss mitsamt Anker aus dem Knochen kommen (vgl. vorne E. 3.18). Aus der allgemeinen Aussage von Dr. B.___, wonach häufig degenerative Läsionen der posterosuperioren Rotatorenmanschette ohne Degeneration der Subscapularissehne bestehen sollen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal vorliegend eine Degeneration der Subscapularissehne bildgebend dokumentiert ist. Die Kritik von Dr. B.___ am Gutachten von Dr. A.___ vermag insgesamt nicht zu überzeugen und er vermag damit die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er als behandelnder Spezialarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung zugunsten seiner Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb es sich erübrigt, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
4.3 Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Januar 2018 und den über den 30. Januar 2018 hinaus anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht