Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00265


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die französische Staatsangehörige X.___, geboren 1984, arbeitete seit 9. Mai 2016 am EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg für die Y.___ mit Sitz in Z.___ (Urk. 8/1 S. 1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). In dieser Eigenschaft war sie bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. März 2017 liess sie der Suva melden, dass sie sich am 15. Dezember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Handgelenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen lassen, weshalb sie beim Türgriff fest gedrückt habe. Dabei habe sie Schmerzen gespürt (Urk. 8/1 S. 1). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Bei den ärztlichen Untersuchungen der Handgelenksschmerzen wurden unter anderem im A.___, B.___, eine Arthro-CT- und eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/27-28). Gestützt auf die Ergebnisse dieser bildgebenden Untersuchungen stellte der Handchirurge Dr. med. C.___ die Diagnose Verstauchung des Ligamentum scapholunatum rechts (Urk. 8/13). Am 12. Mai 2017 untersuchte der Handchirurge Dr. med. D.___ X.___. Seine Behandlung umfasste insbesondere Infiltrationen mit Schmerzmittel (Urk. 8/29). Daraufhin liessen die Schmerzen zunächst nach (vgl. Urk. 8/30, Urk. 8/34 S. 2). Als die Schmerzen im rechten Handgelenk in der Folge wieder zunahmen, begab sich X.___ ab 31. Oktober 2017 wieder zu Dr. D.___, welcher sie wiederum mit Infiltrationen behandelte und ihr eine Handgelenksorthese verschrieb (Urk. 8/20, Urk. 8/31-32, Urk. 8/34 S. 2). X.___ meldete der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/17). Nachdem die Suva zusätzliche Abklärungen getätigt hatte (vgl. Urk. 8/35 S. 1-2, Urk. 8/37), lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Auf die Rückforderung der bislang erbrachten Leistungen verzichtete sie ausdrücklich (Urk. 8/44). Die dagegen von X.___ am 27. August 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/45), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ereignis vom 15. Dezember 2016 als Unfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Suva-Akten, Urk. 8/1-53), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das auf dem Gebiet des heutigen EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg anwendbare Recht wurde ursprünglich im französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughaftens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR 0.748.131.934.92) geregelt. Gemäss dem am 8. November 1960 in Kraft getreten Art. 14bis des Anhangs II (Pflichtenheft) dieses Staatsvertrages legten die Regierungen der Schweiz und Frankreichs gemeinsam die Bedingungen fest, unter denen gewisse Abweichungen von den französischen Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können. Gestützt darauf kamen die Schweiz und Frankreich im Briefwechsel vom 11. bis 12. April 1961 überein, dass unselbständige Erwerbstätige oder gleichgestellte Arbeitnehmer, die in dem den Schweizerischen Abteilungen zugewiesenen Sektor des Flughafens von Lufttransportunternehmen und angegliederten Gewerben angestellt werden, die ihren Firmensitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben, dem/der diese Arbeitnehmer zuzuordnen sind, der Schweizerischen Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit unterliegen. Seit dem 1. Juni 2002 ist bezüglich der sozialen Sicherheit bei den Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II [«Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit»] des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs war bis Ende März 2012 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar. Weil sich der EuroAirport auf französischem Staatsgebiet befindet, waren gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 die auf dem Gebiet des Flughafens in unselbständiger Stellung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich dem französischen Recht unterstellt. Gemäss Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 konnten aber im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Art. 13 bis 16 der Verordnung vereinbart werden. Davon haben die Schweiz und Frankreich Gebrauch gemacht. Gestützt auf diese Bestimmung schlossen diese Staaten am 5. Juni 2003 eine Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung sollte es den von der Verordnung Nr. 1408/71 betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestattet werden, sich der schweizerischen Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit zu unterstellen oder die bisherige Unterstellung unter das Schweizer Recht beizubehalten. Dies galt insbesondere für unselbständige Erwerbstätige, welche im Schweizer Sektor des EuroAirports von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt wurden (vgl. die Art. 1 bis 3 der Vereinbarung). Seit 1. April 2012 ist gestützt auf das FZA anstelle der Verordnung Nr. 1408/71 die Verordnung (EG) Nr. 833/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar. Die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 5. Juni 2003 ist davon aber nicht betroffen. Diese Vereinbarung wurde am gleichen Tag wie die Vereinbarung über den freien Personenverkehr in Kraft gesetzt (1. Juni 2002) und bleibt für die gleiche Dauer gültig (vgl. Art. 5 dieser Vereinbarung).

1.2    Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich (Urk. 8/1 S. 1). Sie arbeitete auf dem Gelände des EuroAirports für die Y.___ mit Sitz in Z.___ und war bei der Suva unfallversichert (Urk. 8/1 S. 1; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Gemäss der zwischen der Schweiz und Frankreich geschlossenen Vereinbarung vom 5. Juni 2003 ist auf den vorliegenden Fall somit Schweizer Recht anzuwenden. Da der Sitz der Arbeitgeberin im Kanton Zürich liegt, ist das hiesige Gericht örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Es ist das Ereignis vom 15Dezember 2016 zu beurteilen. Deshalb finden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung. Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

2.2    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

2.3    

2.3.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

2.3.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

2.3.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

2.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

2.5    

2.5.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

2.5.2    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


3.    

3.1    Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und hierbei insbesondere die Voraussetzung eines ungewöhnlichen (äusseren) Faktors erfüllt.

3.2    Beim Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den Türknauf mit der rechten Hand gedrückt habe. Die Türe habe sich nicht öffnen lassen. Sie habe mehrmals stärker dagegen gedrückt. Plötzlich habe sich die Türe geöffnet. Ihre rechte Hand sei ruckartig nach hinten gedrückt worden. Sofort seien heftige Schmerzen aufgetreten, vor allem im unteren Bereich des Handgelenks. Leichte Schmerzen seien auch im oberen Bereich des Handgelenks aufgetreten (Urk. 8/34 S. 1). Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die betreffende Tür wie eine Brandschutztüre habe geöffnet werden müssen. Anders als bei einer solchen Tür habe sie zum Öffnen der Tür am EuroAirport aber einen kleinen rechteckigen Knopf drücken müssen. Sie habe an jenem Tag mehrmals auf die Tür eingeschlagen, damit sie sich öffne, bis ihr Handgelenk nach hinten gedrückt worden sei. Ihre Schmerzen seien wegen der Schläge auf den Türgriff aufgetreten (Urk. 1
S. 1). Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beschreibung des Ereignisses vom 15. Dezember 2016 durch die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit verschlimmert hat. Anfänglich war nur von einem festen Drücken des Türgriffs die Rede (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 14. März 2017, Urk. 8/1 S. 1). Dann sprach die Beschwerdeführerin davon, ihr rechtes Handgelenk sei dadurch, dass sie die Türe plötzlich geöffnet habe, nach hinten gedrückt worden. Und schliesslich hielt sie fest, dass sie mehrmals auf den Türgriff eingeschlagen habe, wobei Schmerzen im rechten Handgelenk aufgetreten seien. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin im Protokoll zum Gespräch vom 27. März 2018 ihre Aussagen schlecht vom Französischen ins Deutsche übersetzt habe (Urk. 1 S. 1). Sie führt weiter aus, dass ihre Sachdarstellung in der Beschwerde vom 21. Oktober 2018 das Ereignis zutreffender beschreiben würde. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Gespräch vom 27. März 2018 mit einem Fragebogen zu einer detaillierten Beschreibung des Hergangs des Ereignisses vom 15. Dezember 2016 aufgefordert wurde. Wie in der Bagatellunfallmeldung vom 14. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin auch im am 18. April 2017 ausgefüllten Fragebogen fest, dass sie sie sich am 15. De-zember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Handgelenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen lassen, weshalb sie beim Türgriff fest gedrückt habe. Dabei habe sie einen Schmerz gespürt (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S. 1). Die Fragestellung im Fragebogen war genügend klar (vgl. Urk. 8/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Vorbringen, wonach ihre Aussagen von der Sachbearbeiterin schlecht wiedergegeben wurden, nicht durch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.3). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist daher auf die Hergangsschilderungen der Beschwerdeführerin vom 14. März und 18. April 2017 abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Türgriff fest gedrückt bei einer Türe, die sich schlecht öffnen liess (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S. 1). Gemäss ihren ersten Aussagen lag keine unkoordinierte Bewegung des Handgelenks vor, welche etwa dadurch verursacht wurde, dass die Türe beim Öffnen unerwartet klemmte. Dem anschliessend erforderlichen erhöhten Kraftaufwand kommt zum vornherein keine Ungewöhnlichkeit zu. Alsdann ist bei der Frage, ob ein ungewöhnlich äusserer Faktor vorgelegen hat, nur der Faktor selbst und nicht auch dessen Folgen zu beurteilen (BGE 118 V 59 E. 2a; E. 2.3.2 vorstehend). Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin nach dem Drücken des Türgriffes Schmerzen gespürt hat. Es ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Ereignis vom 15. Dezember 2016 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen hat. Dieses Ereignis ist nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin daraus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. Dezember 2016 zunächst anerkannt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 1). Gemäss der Rechtsprechung hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.3). Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend getan und zudem auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtet (Urk. 8/44).


4.    Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung besteht. Es konnte keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen festgestellt werden. Die bildgebenden Untersuchungen im A.___ vom 7. und 29. März 2017 haben weder eine posttraumatische ossäre Läsion noch eine posttraumatische Bandläsion ergeben (Urk. 8/27-28). Nach der Vorlage der medizinischen Akten hielt Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 16. April 2018 fest, dass die initialen Abklärungen (Arthro-CT und MRI) keine strukturellen Schäden gezeigt hätten (Urk. 8/37 S. 1). Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgelegten Attest vom 12. Oktober 2018 führte Dr. D.___ aus, dass er bei der Beschwerdeführerin Schmerzen «de l’articulation scaphoïdo trapézo trapé-zoïdienne et du fléchisseur radial du carpe» festgestellt habe. Das Ereignis vom 15. Dezember 2016 habe eine Entzündung des Gelenks («inflammation articulaire») und eine Tendinopathie (nicht-entzündliche Sehnenerkrankung) des flexor carpi radialis-Muskels verursacht (Urk. 3). Solche Gesundheitsstörungen gehören nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen, weshalb die Beschwerdegegnerin aus dem Attest von Dr. D.___ vom 12. Oktober 2018 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.


5.    Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 15. Dezember 2016 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, ist rechtens. Sie hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht vereint.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher