Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00269
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter
Urteil vom 29. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene X.___ war seit 1. Juni 1991 als Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___ mit einem Arbeitspensum von 22 % angestellt und dadurch obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. September 2012 erlitt die Versicherte einen Autounfall, bei welchem es zu einer Frontalkollision mit einem anderen Auto kam (Urk. 6/5). Die Versicherte musste in der Folge mehrmals im Kantonsspital Z.___ operiert werden (Operationsbericht Z.___ vom 16. Oktober 2012, Urk. 6/28; Austrittsbericht Z.___ vom 11. März 2013, Urk. 6/100; Austrittsbericht Z.___ vom 29. Mai 2013, Urk. 6/126; Austrittsbericht Z.___ vom 11. September 2013, Urk. 6/144; Austrittsbericht Z.___ vom 29. Juni 2015, Urk. 6/241), unterzog sich mehreren stationären Rehabilitationsmassnahmen (Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 20. Februar 2013, Urk. 6/66; Bericht B.___ vom 31. März 2013, Urk. 6/96; Bericht B.___ vom 18. Juli 2015, Urk. 6/254) und beanspruchte Physiotherapien (Urk. 6/111, 115, 116 S. 2, 139 und weitere). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2013 zu (Urk. 6/268), welche am 1. August 2015 in eine Altersrente der AHV umgewandelt wurde (Urk. 6/318). Am 13. Februar 2018 wurde die Versicherte kreisärztlich untersucht (Bericht vom 20. Februar 2018, Urk. 6/307). Mit Verfügung vom 23. März 2018 hielt die SUVA fest, dass seit 1. Dezember 2017 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe und der Jahresverdienst Fr. 14'840.-- betrage. Da die Rentenleistung der AHV (Fr. 1'805.--) mehr als 90 % des Jahresverdienstes (Fr. 1'113.--) betrage, könne bis auf Weiteres keine Rente ausgerichtet werden. Die SUVA verneinte damit einen Anspruch auf eine Komplementärrente und sprach der Versicherten eine Hilflosenentschädigung ab 1. Juni 2013 in der Höhe von monatlich Fr. 692.-- und ab 1. Januar 2016 in der Höhe von monatlich Fr. 812.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 100'800.-- zu (Integritätseinbusse von 80 %, Urk. 6/319). Die Versicherte erhob am 25. April 2018 gegen die Verweigerung der Ausrichtung einer Komplementärrente Einsprache (Urk. 6/330), welche die SUVA mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 6. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die gesetzliche Invalidenrente nach UVG ab 1. Dezember 2017 auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. November 2018 verzichtete die SUVA auf Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Art. 20 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2018 (Urk. 2), dass die gesetzliche Regelung grundsätzlich von der vollen Anrechnung der IV- und AHV-Rente ausgehe mit Ausnahme der vom Bundesrat geregelten Sonderbestimmungen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach bei einer AHV-Rente, welche eine nach der gemischten Methode berechneten IV-Rente ablöse, ebenfalls nur der erwerbliche Teil im Rahmen der Berechnung der Komplementärrente zu berücksichtigen sei, könne nicht gefolgt werden. Gemäss dem Wortlauft von Art. 32 Abs. 1 UVV würde diese Besonderheit lediglich bei der IV-Rente berücksichtigt. Vorliegend sei zudem die zeitliche Kongruenz bei der Berechnung der Komplementärrente zu berücksichtigen. Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG finde die Berechnung im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der Renten statt. Der Unfall der Beschwerdeführerin habe sich zwar vor dem Eintritt in das Rentenalter ereignet, der Endzustand als Voraussetzung für die Zusprache einer Rente der UV sei hingegen erst nach dem Erreichen des Rentenalters eingetreten. Demnach seien sich eine Rente der UV und der AHV gegenübergestanden, eine Unterscheidung von erwerblichem und nicht erwerblichem Teil sei nicht vorzunehmen und die AHV-Rente sei somit voll zu berücksichtigen.
2.2 Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass mit vorliegender Beschwerde ausschliesslich die Ausrichtung einer Komplementärrente unter abweichender Berechnung, als von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, verlangt werde (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe bis zum Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Rentenalters eine IV-Rente erhalten, welche in Anwendung der gemischten Methode berechnet worden sei. Gemäss Empfehlung Nr. 3/92 der Ad Hoc Kommission UVG seien bei der Überentschädigungsberechnung von Art. 69 ATSG ausschliesslich gleichartige Renten anrechenbar, womit eine sachliche Kongruenz verlangt werde. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass eine Rente der Invalidenversicherung, die nach der gemischten Methode berechnet worden sei, nur mit demjenigen Teil zu berücksichtigen sei, der den Erwerbsausfall entschädige (Ziffer 2.1). Die damalige Invalidenrente sei mit einem Erwerbanteil von 22 % zugesprochen worden, weshalb bei der Berechnung der Komplementärrente auch nur ein Anteil von 22 % der AHV-Rente in die Überentschädigungsberechnung von Art. 69 ATSG einzubeziehen sei (Urk. 1 S. 4). Dies führe zu einer monatlich zu entrichtenden Komplementärrente von Fr. 715.90, welche ab 1. Dezember 2017 zu entrichten sei (Urk. 1 S. 6). Andernfalls würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten ausschliesslich auf Grund des auseinanderfallenden Zeitpunktes der Überentschädigungsberechnung führen. Allfälliger Ungleichbehandlung von Versicherten, einzig auf Grund des Zeitpunktes der Berechnung von Versicherungsleistungen, sei höchstrichterlich entgegengetreten worden (BGE 134 V 392 E. 5.3.1). Die Tatsache des Eintritts des AHV-Alters stelle für die Bemessung von Geldleistungen des Unfallversicherers somit kein Kriterium dar, weshalb auch das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts (BGE 130 V 39) vorliegend nicht einschlägig sei (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Komplementärrente zu Recht die ab 1. August 2015 ausgerichtete AHV-Rente vollumfänglich angerechnet hat.
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2013 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/268) bezog, welche am 1. August 2015 in eine AHV-Rente umgewandelt wurde (Urk. 6/318). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente der UV zu (Urk. 6/319). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine AHV-Rente bezog, kam es gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG zum «erstmaligen Zusammentreffen» einer Rente der UV und der AHV und es war auf diesen Zeitpunkt hin (per 1. Dezember 2017) die Komplementärrente zu berechnen (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.2 Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus (BGE 115 V 266 E.2a) und zwar unabhängig davon, ob die Renten im Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen. Art. 32 UVV sieht Ausnahmen davon vor und regelt für Sonderfälle die Beachtung des sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenzgrundsatzes. Letzterer ist nur für diejenigen Tatbestände zu beachten, für die der Verordnungsgeber - in Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz nach Art. 20 Abs. 2 UVG - in Art. 32 UVV eine Sonderregelung normiert hat. Es ist rechtsprechungsgemäss nicht Sache des Gerichts, den im Gesetz verankerten Grundsatz der vollen Anrechenbarkeit von Renten der AHV und der IV durch die abweichende Normierung einer Vielzahl von Sonderfällen auszuhöhlen (BGE 139 V 473 E. 5.5 mit Hinweisen).
Mithin lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz Art. 20 Abs. 2 UVG, welcher eine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf eine Komplementärrente auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der UV mit einer Altersrente der AHV vorsieht, nicht entnehmen. Art. 20 Abs. 2 UVG schliesst die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus, schreibt ihn aber auch nicht vor. Im Ergebnis gilt der Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber es vorsieht (BGE 130 V 39).
Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein sehr weiter Ermessensspielraum zusteht und er die Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend umschreiben kann. In diesem Rahmen ist der Verordnungsgeber frei, auch solche Fälle zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen, und umgekehrt für andere Fälle keine besonderen Vorschriften zu erlassen, welche an sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden können. Dementsprechend ist eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen. Anders zu entscheiden ist lediglich im Falle von Verordnungslücken, sei es, dass der Verordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich stellende Rechtsfrage nicht normiert hat, sei es, dass das Fehlen einer besonderen Regelung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen (Urteil 8C_460/2010 vom 4. Januar 2011
E. 3.3 mit Verweis auf BGE 130 V 39).
3.3 In BGE 130 V 39 hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der betreffende Versicherte bezog krankheitshalber eine Invalidenrente und verwertete die restliche Arbeitsfähigkeit in dem von ihm gegründeten Unternehmen. Nach mehreren im Rahmen dieser neuen Tätigkeit versicherten Unfällen bezog er zusätzlich eine ganze Rente der Unfallversicherung. Dabei war es beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente der IV mit derjenigen der UV am 1. Januar 1998 nicht zur Ausrichtung einer Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG gekommen, weil die Rente der IV ausschliesslich krankheitsbedingt war und gemäss Art. 32 Abs. 1 UVV unberücksichtigt zu bleiben hatte. Der Versicherte hatte daher Anspruch auf eine ordentliche (ungekürzte) Rente der UV (BGE 130 V 39 E. 4.2). Mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV war erstmals eine Komplementärrente auszurichten (BGE 130 V 39 E. 3.2). Das Bundesgericht lehnte es dabei im Ergebnis ab, einen mit Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 UVV vergleichbaren Sachverhalt anzunehmen und hielt fest, im Falle einer vor dem AHV-Alter gestützt auf Art. 32 Abs. 1 UVV ausgerichteten Komplementärrente habe stets eine Begrenzung der Gesamtleistungen auf 90 % des versicherten Verdienstes stattgefunden, was sich über den Eintritt des AHV-Rentenalters hinaus leistungsbeschränkend auswirke. Anderseits habe auch ein UVG-Rentenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Rentenalter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente (BGE 130 V 39 E. 4.2). Auch eine sinngemässe Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV falle nicht in Betracht. Es handle sich nicht um eine Verordnungslücke, die als willkürlich oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden müsse (BGE 130 V 39 E. 4.3). Im Ergebnis wurde damit bei der Berechnung der Komplementärrente die volle AHV-Rente angerechnet.
Das Bundesgericht hatte damit einen in den wesentlichen Punkten vergleichbaren Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich vorliegend präsentiert: Es ging um das erstmalige Zusammentreffen von einer UV- mit einer AHV-Rente und um die Berücksichtigung der AHV-Rente bei der Berechnung der Komplementärrente.
3.4 Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles am 17. September 2012 noch keine Altersrente der AHV bezog (erst ab 1. August 2015), findet Art. 32 Abs. 3 UVV keine direkte Anwendung. Da auch nicht vom erstmaligen Zusammentreffen einer Rente der IV mit einer solchen von der UV auszugehen ist, finden die Sonderregelungen von Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV ebenfalls keine direkte Anwendung. Die Beschwerdeführerin möchte indes eine dieser Verordnungsbestimmungen analog zur Anwendung bringen oder eine weitere zusätzliche Sonderregelung geschaffen sehen. Dies fällt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn von einer Verordnungslücke auszugehen wäre. Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 39 erkannt, es sei, auch wenn sich dies leistungsmindernd auswirke, nicht willkürlich oder unhaltbar, wenn versicherte Rentenbezüger der IV, deren Invalidität krankheitsbedingt sei und die vor Eintritt des AHV-Rentenalters verunfallten, anders behandelt würden als versicherte Personen, die nach Eintritt der AHV-Altersgrenze einen Unfall erlitten (BGE 130 V 39 E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag damit die Berücksichtigung des Eintritts ins AHV-Alter als massgebliches Kriterium nicht zu einer Situation zu führen, welche sich mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbaren liesse.
Die Umstände, dass der Beschwerdeführerin erst nach dem Unfallereignis eine AHV-Rente ausbezahlt wurde, der Fallabschluss allerdings erst nach Eintritt in das AHV-Alter festzulegen war, vermögen vorliegend wohl zu einem unbefriedigenden Ergebnis zu führen, ist aber hinzunehmen. So ist gemäss Art. 32 Abs. 3 UVV auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses abzustellen, wohingegen bei der Berechnung einer Komplementärrente, beziehungsweise einer Rente der UV überhaupt, auf den Fallabschluss abzustellen ist, welcher nach den gesetzlichen Bestimmungen festzulegen ist (Art. 19 UVG). Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Komplementärrente beim sogenannten erstmaligen Zusammentreffen der relevanten Renten zu berechnen ist (Art. 20 Abs. 2 UVG). Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher weder von einer (durch das Gericht zu füllenden) Verordnungslücke auszugehen, noch besteht Raum für eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle. Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass Art. 32 UVV in Nachachtung von Art. 69 ATSG gesetzeskonform auszulegen sei, übersieht sie, dass die Komplementärrenten-Regelung von UVG und UVV den Regeln der Leistungskoordination von Art. 63 ff. ATSG vorgeht und besonders Art. 69 ATSG bei dieser Koordination eben nicht einschlägig ist (vgl. E. 1.2 und E. 3.2 hiervor). Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts (BGE 134 V 392) vermag sie im Übrigen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ging es dabei um die Ausrichtung von Taggeldern vor und nach Eintritt in das Rentenalter.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung der Komplementärrente ab 1. Dezember 2017 die AHV-Rente der Beschwerdeführerin vollumfänglich berücksichtigt und infolge Übersteigens der Überentschädigungsgrenze von 90 % des versicherten Verdienstes durch die Rentenleistungen der AHV einen Anspruch auf Komplementärrente aus UVG verneint hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Urs Kröpfli
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPeter