Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00271
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 19. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
Vetsch Rechtsanwälte AG
Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war seit dem 1. August 1999 bei der Y.___, Z.___, vollzeitlich als Taxifahrer angestellt (Urk. 12/1 Ziff. 3) und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Januar 2016 rutschte er auf dem Taxistandplatz auf einer Eisfläche aus und erlitt dabei eine distale Ruptur der Achillessehne rechts, welche eine operative Rekonstruktion nach sich zog (vgl. Urk. 12/1 Ziff. 4 und Ziff. 6, Urk. 12/7-8, Urk. 12/10-11). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/2-5).
Im weiteren Verlauf holte die Suva unter anderem diverse Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/15, Urk. 12/20, Urk. 12/31, Urk. 12/37, Urk. 12/44, Urk. 12/52, Urk. 12/69, Urk. 12/78-79, Urk. 12/89, Urk. 12/97, Urk. 12/107-108) ein und legte die Sache dem Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vor (Urk. 12/38, Urk. 12/54). Darüber hinaus zog sie Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12/65, Urk. 12/124) sowie der Arbeitgeberin (Urk. 12/60, Urk. 12/63, Urk. 12/92) bei. Nach Eingang einer Stellungnahme von Suva-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. September 2017 (Urk. 12/121) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 mit, es sei ein medizinischer Endzustand eingetreten und eine weitere Behandlung der Unfallfolgen sei nicht erforderlich. Die Vergütung der Heilungskosten und die Taggeldleistungen werde daher per 31. Dezember 2017 eingestellt (Urk. 12/133). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 teilte die Suva dem Versicherten sodann mit, dass eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer im Umfang von 60 % wieder als Taxifahrer tätig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei hingegen eine vollzeitliche Arbeitsleistung möglich. Daher könne weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werden (Urk. 12/136). Dagegen erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung des Versicherten, als auch dieser selbst, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, am 22. Dezember 2017 respektive am 30. Januar 2018 Einsprache (Urk. 12/138, Urk. 12/144), wobei die Helsana ihr Rechtsmittel nach Einsicht in die Akten am 5. Januar 2018 wieder zurückzog (Urk. 12/143).
Nach Eingang weiterer Berichte des behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2018 (Urk. 12/150, Urk. 12/152) und eines einen Rentenanspruch verneinenden Vorbescheids der Invalidenversicherung vom 18. Juli 2018 (Urk. 12/156), wies die Suva die gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. Oktober 2018 ab (Urk. 12/157 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. November 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm eine Teilrente sowie eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden in der Höhe von 15 % auszurichten. Eventualiter sei eine Begutachtung durch die D.___ oder eine andere Gutachterstelle zu veranlassen und es sei gestützt darauf über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. B.___ vom 13. Februar 2019 (vgl. Urk. 11/2) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2 oben), worüber der Beschwerdeführer am 1. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13) und sich trotz der eingeräumten Möglichkeit, sich zu den Vorbringen in der Beschwerdeantwort und insbesondere zur weiteren Beurteilung von Dr. B.___ im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zu äussern, nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2), das heisst bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).
2.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
2.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin in Erwägung, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % seine ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht vollständig ausschöpfe, weshalb ein Abstellen auf den effektiven Verdienst nicht in Frage komme. Daran vermöge auch der Bericht von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer als Taxifahrer optimal eingegliedert sei, nichts zu ändern. Laut kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in hockender Stellung, ohne Stehen und Gehen länger als zwei Stunden, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern ganztags zumutbar. Es bestehe kein Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die von der Abteilung Versicherungsleistungen als zumutbare Erwerbstätigkeiten genannten Arbeitsplätze würden allesamt den unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung tragen und seien mit der Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar und somit als Berechnungsgrundlage geeignet. Da der Invalidenlohn den Validenlohn übersteige, entfalle ein Rentenanspruch von vornherein (S. 5 unten). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung habe Dr. B.___ einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden verneint. Es bestehe kein Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen, beruhe sie doch auf einer sorgfältigen Untersuchung (S. 7 oben). Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Abteilung Versicherungsleistungen den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt habe. Zutreffend habe sie erkannt, dass unfallbedingt weder eine erhebliche Erwerbseinbusse noch ein erheblicher Integritätsschaden vorliege (S. 7 unten).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 8. November 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Beurteilung des Kreisarztes halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Einerseits berücksichtige er die von ihm geschilderten Schmerzen, die zwar belastungsabhängig seien, aber mehr oder weniger Tag und Nacht bestehen würden mit zusätzlich in der Nacht auftretenden Krämpfen im Bereich der Wadenmuskulatur, nicht angemessen. Andererseits begründe Dr. C.___ eingehend, weshalb er sich der Beurteilung des Kreisarztes nicht anschliessen könne (S. 1 unten). Dr. C.___ weise darauf hin, dass bei ihm nicht ein «Status nach Teilverletzung der Achillessehne» vorliege, sondern eine chronische, bleibende Teilverletzung der Achillessehne nach Rekonstruktion. Diese chronische Partialruptur erkläre die Funktionseinschränkung, die Schmerzhaftigkeit und die nicht vorhandene Belastbarkeit in der rechten Achillessehne beziehungsweise im rechten Fuss. Gemäss Dr. C.___ entspreche die aktuelle Tätigkeit als Taxifahrer bereits einer optimal leidensangepassten Tätigkeit und er erachte eine Arbeitsfähigkeit in leistungsmässiger Hinsicht von maximal 60 % als zumutbar. Eine Steigerung dieser Teilarbeitsfähigkeit wäre mit einer Gesundheitsschädigung und insbesondere mit dem Risiko des Fortschreitens der Partialruptur in der Achillessehne verbunden (S. 2 oben). Ihm sei weiter ein Berufswechsel aus den genannten Gründen nicht zumutbar (S. 2 Mitte). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht sei. So sei gemäss Dr. C.___ eine chronische Partialruptur eine erhebliche Läsion einer extrem wichtigen Sehne für die Mobilität, denn eine chronische Partialruptur gehe mit einem erhöhten Risiko für eine Re-Ruptur einher und begründe den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für einen Schaden in der Höhe von 15 % (S. 2 unten).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Sichtweise fest, wonach auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil ohne Weiteres abgestellt werden könne und die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte von Dr. C.___ dieses nicht zu entkräften vermöchten. Dr. B.___ habe in einer weiteren kreisärztlichen Stellungnahme dargelegt, dass die Schreiben von Dr. C.___ keine neuen medizinischen Aspekte enthalten würden. Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer auch dahingehend, als er einen Berufswechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit als unzumutbar erachte. Das Zumutbarkeitsprofil erweise sich als wenig restriktiv formuliert und es lasse ein breites Spektrum in Betracht fallender Hilfstätigkeiten zu, für welche keine besonderen fachspezifischen oder sprachlichen Kenntnisse erforderlich seien. Der Beschwerdeführer bringe durchaus Fähigkeiten mit, um sich rasch in eine neue Tätigkeit einarbeiten zu können. Dr. C.___ führe zudem begründet aus, dass gestützt auf sämtliche Tabellen keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (vgl. Urk. 10).
3.4 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit, der Invaliditätsbemessung und dem Integritätsschaden verhält.
4.
4.1 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 12/8) folgende Diagnosen (S. 1):
- Zustand nach Sturz auf vereister Unterlage am 19. Januar 2016
- vollständige distale Ruptur der Achillessehne rechts
- Zustand nach Stosswellentherapie und Zustand nach Steroidmisch-Infiltration der Achillessehne rechts 2015
- Verkalkungen und schlechte Sehnenqualität im kurzen distalen Achillessehnenstumpf
Als Nebendiagnose nannte er:
- Adipositas
- Status nach tiefer Venenthrombose und Lungenembolie vor Jahren
- arterielle Hypertonie
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich durch den Sturz auf vereister Unterlage eine vollständige Ruptur der rechten Achillessehne zugezogen. In der MRI-Untersuchung vom 25. Januar 2016 lasse sich keine gute Adaption der Sehnenstümpfe in Plantarflexion nachweisen. Zudem bestehe im distalen Stumpf eine deutliche degenerative Veränderung der Sehnenqualität. Angesichts der vorliegenden Befunde sei die operative Rekonstruktion besprochen worden. Es werde intraoperativ entschieden, ob zusätzlich zur Naht auch eine ossäre Anker-Refixation nötig sein werde. Allenfalls sei auch eine zusätzliche Deckung des Sehnendefektes notwendig. Es sei mit einer sechs- bis zwölfmonatigen Nachbehandlung zu rechnen (S. 2).
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 27. Januar 2016 (Urk. 12/7) von einem MRI der rechten Achillessehne und führte im Wesentlichen aus, es bestehe eine distale Achillessehnenruptur, wahrscheinlich bei vorbestehender Tendinose.
4.3 Dr. C.___ berichtete im Austrittsbericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 12/10) über die plastische Rekonstruktion der rechten Achillessehne und das Procedere der Nachbehandlung nach eigenem Achillessehnenrekonstruktions-Schema mit Ruhigstellung im Vacuped in Plantarflexion durch Fersenkeil sowie Mobilisation mit Teilbelastung an Stöcken und sukzessiver Reduktion des Fersenkeils, mit dem Ziel einer Plantarflexion von 0 Grad nach 6 bis 8 Wochen.
Am 3. Februar 2016 (Urk. 12/15) berichtete er über eine postoperative Verlaufs- und Wundkontrolle fünf Tage nach Achillessehnen-Rekonstruktion und einen postoperativ bisher komplikationslosen Verlauf (S. 1 f.).
Am 1. März 2016 (Urk. 12/20) berichtete er über eine weitere Verlaufskontrolle und einen seit der letzten Konsultation zeitgerechten und insgesamt komplikationslosen Verlauf. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 0 % bis zur nächsten Verlaufskontrolle Anfang April 2016 (S. 2).
Am 27. April 2016 (Urk. 12/31) berichtete er über eine weitere Verlaufskontrolle nach zwölf Wochen und einen komplikationslosen und zeitgerechten postoperativen Verlauf. Als nächstes werde nun die Keilreduktion auf einen Keil stattfinden. Zudem werde die Belastung der Wadenmuskulatur weiter durch die physiotherapeutischen Massnahmen gesteigert. Die Entfernung des letzten Keils werde erst ab Juni 2016 erlaubt sein. Die nächste Kontrolle finde in zirka sechs Wochen statt. Dann werde auch über die Aufnahme der Arbeitstätigkeit als Taxichauffeur entschieden (S. 3).
Am 1. Juni 2016 (Urk. 12/37) berichtete er über eine weitere Verlaufskontrolle nach vier Monaten und führte aus, es bestehe klinisch ein sehr gutes Resultat in Bezug auf die wiedererlangte OSG-Beweglichkeit und Funktionsfähigkeit des rechten Fusses. Es werde nun mit der Steigerung der aktiven Therapie und dem gezielten Muskelaufbau begonnen und der letzte Keil werde weggelassen. Da der Beschwerdeführer noch nicht eine genügende Kraft für einen Bremsschlag aufweise, bestehe im angestammten als Taxifahrer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2016 (S. 3).
4.4 Dr. A.___ führte in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 7. Juni 2016 (Urk. 12/38) aus, die geltend gemachten Fussbeschwerden rechts seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch auf den Unfall vom 19. Januar 2016 zurückzuführen. Die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer sei unfallbedingt ausgewiesen. Voraussichtlich ab Mitte Juli könne mit einer Steigerung gerechnet werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit rein unfallbedingt wieder vollumfänglich werde aufnehmen können.
4.5 Dr. C.___ berichtete am 4. Juli 2016 (Urk. 12/44) über eine weitere Verlaufskontrolle und führte aus, fünf Monate nach Rekonstruktion der Achillessehne rechts hätten die Beschwerden seit der Keilentfernung etwas zugenommen. Vorgesehen sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % ab dem 18. Juli 2016 (S. 3).
Am 6. September 2016 (Urk. 12/52) führte er aus, sieben Monate nach Rekonstruktion bestünden beim Beschwerdeführer unter 50%iger Arbeitsfähigkeit doch erhebliche Belastungen mit Schwellungszuständen und Schmerzen im operierten Achillessehnen-Bereich. Das Risiko einer Ruptur bestehe nicht zuletzt auch aufgrund des Körpergewichts. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb bei maximal 50 % zu belassen. Es sei sicherlich mit einer mindestens zwölfmonatigen Heilungsphase zu rechnen (S. 2).
4.6 Dr. A.___ führte in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 15. September 2016 (Urk. 12/54) aus, die aktuellen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 19. Januar 2016 und die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer sei unfallbedingt ausgewiesen. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde nicht mehr erreichbar sein und der Beschwerdeführer werde seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer rein unfallbedingt nicht wieder vollumfänglich aufnehmen können. Eine ärztliche Untersuchung sei nicht indiziert. Überwiegend sitzende Tätigkeiten, ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien ab sofort vollzeitig zumutbar.
4.7 Dr. C.___ berichtete am 26. Oktober 2016 (Urk. 12/69) über eine weitere Verlaufskontrolle und führte aus, es bestünden aktuell neun Monate nach Rekonstruktion der Achillessehne rechts ein Zustand mit Restbeschwerden unter vermehrter Belastung und klinisch eine verdickte Narbenzone der operierten Achillessehne. Es sei nicht auszuschliessen, dass gewisse Partialrupturen im Narbenbereich aufgetreten seien. Aktuell habe dieser Umstand keine Konsequenzen, zumal weiterhin mit konservativen Massnahmen und Schonen nach Massgabe der Beschwerden weiterbehandelt werde. Auch die Indikation für eine MRI-Untersuchung der Achillessehne rechts sei bei fehlenden Konsequenzen nicht gegeben. Wichtig sei die Schonung und daher die Resektion der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 %, sowie die konsequente Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen (S. 3).
4.8 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 19. Dezember 2016 (Urk. 12/79) über ein MRT des Rückfusses rechts und Calcaneus rechts seitlich und hielt fest, bei Status nach Achillessehnen-Rekonstruktion zeige sich eine erneute interstitielle Partialruptur der Achillessehne, wobei zirka 20 % der Querschnittfläche betroffen sei. Insgesamt zeige sich eine tendinopathisch veränderte Sehne.
4.9 Dr. C.___ nahm am 19. Dezember 2016 (Urk. 12/78) Stellung zur erfolgten MRI-Untersuchung und führte aus, nicht ganz ein Jahr nach der Achillessehnen-Rekonstruktion rechts seien die Beschwerden in der spindelförmig aufgetriebenen Achillessehne durch eine ausgedehnte Partialruptur der Achillessehne selbst gut erklärbar. Die MR-Untersuchung zeige das Ausmass der tendinopathisch veränderten Sehne. Bei persistierenden Beschwerden und persistierender ausgedehnter Partialruptur sei die Indikation zur Revision der Achillessehne gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin 50 % (S. 2).
Am 25. Januar 2017 (Urk. 12/89) berichtete er über eine weitere Verlaufskontrolle und führte aus, durch die Wiederverwendung eines Fersenkeils von 1 cm seien die Beschwerden regredient. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin nur 50 % (S. 3).
In einem weiteren Bericht vom 9. März 2017 (Urk. 12/97) hielt er fest, es bestehe im Wesentlichen eine unveränderte Situation, wenn gleich auch eine gewisse Regredienz der Beschwerden zu verzeichnen sei. Es müsse von einer längeren Heilungsphase ausgegangen werden. Ab 1. April 2017 werde versucht, die Arbeitsfähigkeit auf 60 % zu steigern, wobei sich zeigen werde, ob sich dies in der Realität umsetzen lasse (S. 2).
4.10 Dr. F.___ berichtete am 17. Mai 2017 (Urk. 12/108) über eine weitere MRT-Untersuchung der rechten Achillessehne und hielt fest, die Sehnenläsion in der Achillessehne komme grössenidentisch zur Darstellung.
4.11 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 12/107) führte Dr. C.___ aus, zwischenzeitlich sei keine Progredienz der Partialruptur eingetreten. Die Beschwerden seien abhängig von der Belastung, weshalb die Arbeitsfähigkeit bisher nicht weiter habe gesteigert werden können. Vorerst bleibe die Arbeitsunfähigkeit bei 50 % (S. 2).
4.12 Dr. B.___ berichtete am 21. September 2017 (Urk. 12/121) über die Untersuchung vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnose (S. 4):
- Status nach Achillessehnenruptur rechts am 19. Januar 2016 mit/bei:
- Status nach Achillessehnennaht und plastischer Rekonstruktion am 29. Januar 2016
- Status nach interstitieller Partialruptur der Achillessehne rechts laut MRI vom 19. Dezember 2016
- persistierender Funktionseinschränkung, Schmerzhaftigkeit und Schwellneigung im rechten Sprunggelenk und Achillessehne
Dr. B.___ führte dazu aus, 20 Monate postoperativ liege der medizinische Endzustand vor. Es könne von keinen weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Die aktuell praktizierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer sei ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne erhebliche Schmerzen zumutbar. Eine höhere Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe nicht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Nicht zumutbare Arbeiten seien das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten in hockender Stellung sowie Stehen und Gehen für länger als zwei Stunden täglich, Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern. Die vorliegenden unfallfremden Faktoren der Herzkreislaufprobleme, der Adipositas und das postthrombotische Syndrom des linken Beines würden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigen. Eine Integritätsentschädigung werde nicht geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten werde.
4.13 Dr. C.___ führte im Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 3/1 = Urk. 12/152 S. 3-4) zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers aus, in der kreisärztlichen Untersuchung werde von einem Status nach Teilverletzung der Achillessehne gesprochen. Dies sei leider nicht korrekt. Es handle sich hier um eine chronische, bleibende Teilverletzung der Achillessehne nach Rekonstruktion. Dies bedeute eine limitierte Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit im Bereiche des rechten Fusses. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre auch mit einer Schädigung der Achillessehne oder einem Fortschreiten der Teilverletzung verbunden. Seiner Meinung nach sei auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität, der Gehdistanz und der Gebrauchsfähigkeit des rechten Fusses zu rechnen. Dass die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei, sei wohl eine eher subjektive Beurteilung des Kreisarztes. Rein funktionell orthopädisch sei eine schmerzhafte Achillessehne gleichzusetzen mit einer symptomatischen Arthrose in einem Sprunggelenk. Von daher wäre eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen (S. 3). Der Beschwerdeführer habe bereits jetzt eine optimal leidensangepasste Tätigkeit. Er sei Taxifahrer und habe eine wechselnde Belastung mit kurzen Gehstrecken. In leistungsmässiger Hinsicht bestehe eine 60%ige und in zeitlicher Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Seiner Meinung nach seien kreisärztliche Untersuchungen der Suva seit Jahren sehr tendenziös und leider wenig aufschlussreich für eine neutrale und unabhängige Beurteilung. Er empfehle deshalb ein unabhängiges orthopädisches Gutachten (S. 4).
4.14 Dr. B.___ führte in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2019 (Urk. 11/2) aus, aus den vorliegenden Berichten von Dr. C.___ würden sich keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Beim Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis eine vorbestehende degenerative Tendinopathie der Achillessehne, eine Tendinose bestanden, und die Achillessehne sei im Jahr 2015 mit extrakorporaler Stosswellentherapie und mit Kortison-Mischinfiltrationen vorbehandelt worden. Die Tendinose der Achillessehne sei eine degenerative Strukturveränderung der Sehne mit Mikrodefekten gemischt mit narbigen Regenerationsgebieten mit Verkalkungen. Bildgebend hätten unmittelbar nach dem Ereignis eine schlechte Sehnenqualität und Verkalkungen im kurzen distalen Achillessehnenstumpf dargestellt werden können. Diese Befunde seien pathognomonisch für die degenerative Achillessehnenruptur, im Gegensatz zur Achillessehnenruptur nach hochintensiver Beinbelastung bei guter Sehnenqualität und Fehlen von Verkalkungen (S. 2 oben). Die Operation, die Naht und die plastische Rekonstruktion der Achillessehne ergäben intraoperativ eine intratendinöse Degenerationszone mit Höhlenbildung und einem ausgeprägten Knochensporn am Tuber calcanei. Es finde sich somit im Inneren der Sehne ein Areal mit verändertem Sehnengewebe und zum Teil fehlendem Sehnengewebe, welches überwiegend wahrscheinlich auf einen Strukturwandel des Sehnengewebes, des Kollagens, zurückzuführen sei. Dr. C.___ habe ein sogenanntes Débridement intratendinös durchgeführt und habe zusätzliche Gewebsanteile der Achillessehne entfernt (S. 2 Mitte). Der postoperative Verlauf habe sich erfreulicherweise trotz der Risikofaktoren komplikationslos gezeigt und elf Monate nach dem Ereignis sei eine Kontroll-MRI der Achillessehne rechts durchgeführt worden. Die bildgebend dargestellte interstitielle Partialruptur, zirka 20 % der Querschnittfläche betreffend, entspreche im direkten Vergleich mit dem Operationsbericht jenem Areal, welches durch Dr. C.___ mittels Débridement chirurgisch behandelt worden sei. Die chronische schmerzhafte Funktionseinschränkung im rechten Fuss sei bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils gewürdigt worden. Die zumutbare tägliche Belastung im Stehen und Gehen bis maximal zwei Stunden täglich entspreche einer nachvollziehbaren leichten Belastung für die Beine, gleichzusetzen mit einem leichten Aktivitätsniveau eines steh- und gehfähigen Menschen (S. 2 unten).
Aufgrund der grössenstationären Verhältnisse zwischen Dezember 2016 und 17. Mai 2017 könne davon ausgegangen werden, dass der bildgebend dargestellte Zustand am 19. Dezember 2016 jenem Zustand entspreche, der bereits unmittelbar postoperativ vorgelegen habe (S. 2 unten f.). Der Riss der tendinopathisch vorgeschädigten Achillessehne habe erfreulicherweise durch die plastische Rekonstruktion chirurgisch saniert werden können, die Kontinuität der Achillessehne sei durch die Operation wiederhergestellt und die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf verbessern können. Die spindelförmige Verdickung der rekonstruierten Achillessehne, die schmerzhafte Funktionseinschränkung des Sprunggelenks und die reduzierte Geh- und Stehfähigkeit seien jene Einschränkungen, welche pathognomonisch seien für den Status nach Achillessehnenruptur und Achillessehnenrekonstruktion (S. 3 oben). Auf der Grundlage der klinischen Untersuchung vom 21. September 2017 und der Bildgebungen vom 26. Januar 2016, 19. Dezember 2016 und 17. Mai 2017 sei der Beschwerdeführer in der Lage, ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne erhebliche zumutbare Schmerzen die im Leistungsprofil angeführten leichten Tätigkeiten auszuüben. Es seien keine Umstände dokumentiert, welche eine anderslautende Leistungsbeurteilung begründen könnten, mit Ausnahme der Selbstlimitierung und der erheblichen unfallfremden Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparats durch die Adipositas, zum Untersuchungszeitpunkt 125 kg betragend, und im Vergleich zum Idealgewicht des Beschwerdeführers einem Rucksack von 35 kg entsprechend, welchen er tagtäglich und bei jedem Schritt mit sich führe. Die geklagten Restbeschwerden, insbesondere im Bereich der schmerzhaften Achillessehne, seien unfallkausal und seien kreisärztlich gewürdigt worden (S. 3 Mitte).
Zur Integritätsentschädigung führte Dr. B.___ aus, dass keine der Integritätsschäden der Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) einer schmerzhaften Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenksbereich entspreche. Auch die Tabelle 4 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten) finde keine Anwendung, da beim Beschwerdeführer keine Glieder fehlen würden. Die Tabelle 5 (Integritätsschäden bei Arthrosen) könne berücksichtigt werden. Beim Beschwerdeführer bestehe indessen keine Arthrose im Sprunggelenksbereich, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Die dokumentierte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks aufgrund der postoperativen Verkürzung der Achillessehne betrage 10 Grad im Seitenvergleich, was einer leichten Arthrose im oberen Sprunggelenk im Quervergleich entspreche. Gemäss Tabelle 5 werde eine Integritätsentschädigung bei einer leichten Arthrose nicht geschuldet. Somit lasse sich auch aus Tabelle 5 keine erhebliche und dauernde Integritätsschädigung gemäss Unfallversicherungsgesetz ableiten (S. 3 unten). Unter Berücksichtigung sämtlicher Tabellen, welche die unteren Extremitäten in Bezug auf Funktion betreffen würden, liege keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität vor, weswegen keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (S. 4 oben).
Abschliessend führte Dr. B.___ aus, in diagnostischer Hinsicht könne von einem Zustand nach interstitieller Partialruptur der Achillessehne rechts vor der Operation ausgegangen werden. Medizinische Konsequenzen hinsichtlich bestehender Unfallfolgen würden sich aus dieser Formulierung nicht ergeben. Als Hinweis für das Vorliegen eines stabilen medizinischen Zustands diene die Bildgebung, welche sechs Monate später durchgeführt worden sei und eine grössenidentische Darstellung der interstitiellen Partialruptur ergeben habe. Der Endzustand sei am 21. September 2017 erreicht worden, die Re-Ruptur-Gefahr bestehe lebenslänglich und könne nur durch Immobilisation des rechten Knie- und Sprunggelenks 100%ig sicher vermieden werden (S. 4 Mitte).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. B.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. September 2017 von einem ab diesem Zeitpunkt erreichten Endzustand aus (vgl. vorstehend E. 4.12 und E. 4.14), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer soweit nicht bestritten wurde.
5.2 Beim Beschwerdeführer liegt gemäss Akten ein Status nach Achillessehnenruptur rechts vor. Dr. C.___ führte im Bericht vom 6. Februar 2018 aus, in der kreisärztlichen Untersuchung werde von einem Status nach Teilverletzung der Achillessehne gesprochen, was nicht korrekt sei. Es handle sich hier um eine chronische, bleibende Teilverletzung der Achillessehne nach Rekonstruktion, welche mit einer limitierten Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit im Bereich des rechten Fusses einhergehe (vgl. vorstehend E. 4.12). Demgegenüber hielt Dr. B.___ fest, die chronische schmerzhafte Funktionseinschränkung im rechten Fuss und die reduzierte Geh- und Stehfähigkeit sei bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils gewürdigt worden. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass vor dem Ereignis eine vorbestehende degenerative Tendinopathie der Achillessehne bestanden habe und bildgebend eine schlechte Sehnenqualität und Verkalkungen festgestellt worden seien. Dem erheblichen Vorzustand sei bis anhin wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden. Überwiegend wahrscheinlich sei die interstitielle Partialruptur vorbestehend und durch die Operation nicht behebbar gewesen. Als Hinweis für das Vorliegen eines stabilen medizinischen Zustands diene die Bildgebung, welche sechs Monate später durchgeführt worden sei und eine grössenidentische Darstellung der interstitiellen Partialruptur ergeben habe (vgl. vorstehend E. 4.14).
Dazu ist festzuhalten, dass in erster Linie nicht die genauen Diagnosen, sondern hinsichtlich der bleibenden unfallkausalen Beeinträchtigung die konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind.
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumutbarkeitsprofils auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom 22. September 2017 (vgl. vorstehend E. 4.12), wonach die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer im aktuell praktizierten Pensum von 60 % ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne erhebliche Schmerzen möglich sei, dagegen leidensangepasste Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in hockender Stellung, ohne Stehen und Gehen länger als zwei Stunden täglich, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern ganztags zumutbar seien.
Dr. C.___ äusserte sich dagegen in zahlreichen seiner Darlegungen nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7, E. 4.9, E. 4.11), sondern führte erst im Bericht vom 6. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.13) aus, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer eine optimal angepasste Tätigkeit mit wechselnder Belastung und kurzen Gehstrecken ausübe.
5.4 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch Dr. B.___ am 22. September 2017 vorgenommene und am 13. Februar 2018 mit weiteren Darlegungen untermauerte Beurteilung als schlüssiger und nachvollziehbarer. So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine ausführliche klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Der Beurteilung durch Dr. C.___, wonach eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit einer Schädigung der Achillessehne oder einem Fortschreiten der Teilverletzung verbunden und somit auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität, der Gehdistanz und der Gebrauchsfähigkeit des rechten Fusses zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 4.13), hielt Dr. B.___ insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 unter Hinweis auf den bildgebend nachgewiesenen stabilen Zustand im Bereich des rechtsseitigen Sprunggelenks nachvollziehbar entgegen, dass die chronische schmerzhafte Funktionseinschränkung im rechten Fuss und die reduzierte Geh- und Stehfähigkeit einer täglichen Belastung im Stehen und Gehen bis maximal zwei Stunden nicht entgegenstehe und einer leichten Belastung für die Beine entspreche, gleichzusetzen mit einem leichten Aktivitätsniveau eines steh- und gehfähigen Menschen (vgl. vorstehend E. 4.14).
Dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer gemäss Dr. C.___ einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entspricht, erscheint dagegen wenig plausibel. So wird die Tätigkeit vorwiegend sitzend ausgeführt und das rechte Knie- und Sprunggelenk beim Fahren, Beschleunigen und Abbremsen sowie beim wiederholtem Ein- und Aussteigen immer wieder belastet. Auch ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer zumindest gelegentlich Lasten von über 10 kg heben und tragen muss. In diesem Zusammenhang ist es daher nicht nachvollziehbar, dass Dr. C.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit schlechterdings mit der Schädigung der Achillessehne oder dem Fortschreiten der Unfallrestfolgen verband (vgl. vorstehend E. 4.13), ist doch eine dem Leiden optimal angepasste und das rechte Sprunggelenk schonende Tätigkeit, wie sie im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung formuliert wurde gerade nicht mit einer vermehrten Belastung der Achillessehne verbunden. In einer angepassten Tätigkeit wäre das rechte Bein überwiegend keinen Belastungen ausgesetzt. Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ darauf hinwies, die Gefahr einer Re-Ruptur bestehe lebenslänglich und eine solche könne nur durch Immobilisation 100%ig sicher vermieden werden.
5.5 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung am 21. September 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ ist indessen davon auszugehen, dass er in einer besser angepassten, das rechte Sprunggelenk schonenden Tätigkeit vollschichtig einsatzfähig ist.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich respektive der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Y.___ (Urk. 12/60, Urk. 12/63, Urk. 12/92) von einem Valideneinkommen von Fr. 47'655.-- (vgl. Urk. 2 S. 5 unten, Urk. 12/135 S. 2) aus. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht in Übereinstimmung mit der Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt respektive die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, kommt ein Abstellen auf den effektiven Verdienst nicht in Frage und können daher nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.
6.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Profile (Nr. 10044, Nr. 346016, Nr. 8326, Nr. 9640064, Nr. 380711; vgl. Urk. 12/134 S. 1 u. S. 5 ff.) ergeben sich mit Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil respektive den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde. Weiter lassen sich den entsprechenden Beschrieben entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten (vgl. Urk. 12/134 S. 5-24). Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die entsprechenden Arbeitsplätze eine in der Schweiz absolvierte berufliche Aus- oder Weiterbildung, schriftliche Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse oder spezifische feinmotorische Kenntnisse nicht nötig sind und eine entsprechende kurze interne Einarbeitung erfolgt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diesen eher geringen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand nicht bewältigen könnte, sind keine ersichtlich und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach der Grundschule vier Jahre das Gymnasium besuchte und danach vier Jahre Jura studierte, auch nicht anzunehmen.
Schliesslich hat sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 sowie 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Profile der evaluierten Arbeitsplätze dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.12) entsprechen.
6.5 Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 60'432.-- aus (vgl. Urk. 12/134 S. 1). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 10044, Nr. 346016, Nr. 8326, Nr. 9640064 und Nr. 380711) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 12/134 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 2.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und eine Berechnung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.5 und E. 5.3).
6.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'655.-- (vgl. vorstehend E. 62) und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'432.-- (vgl. vorstehend E. 6.5) resultiert keine unfallbedingte Erwerbseinbusse.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschätzung durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.12 und E. 4.14) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3).
Dagegen machte der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2018 geltend (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb vorliegend die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht sei. Gemäss Dr. C.___ sei eine chronische Partialruptur eine erhebliche Läsion einer extrem wichtigen Sehne für die Mobilität und gehe mit einem erhöhten Risiko für eine Re-Ruptur einher.
7.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 2.4).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
7.3 Dr. B.___ führte mit Bezug auf die Suva-Tabellen in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.14) ausführlich und nachvollziehbar aus, dass die schmerzhafte Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk keinem der in Tabelle 2 berücksichtigten Integritätsschäden entspreche. Weiter könne auch die Tabelle 4 nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer keine Glieder verloren hat. Soweit Dr. C.___ die Ansicht vertrat, dass rein funktionell orthopädisch eine schmerzhafte Achillessehne mit einer symptomatischen Arthrose in einem Sprunggelenk gleichzusetzen und entsprechend eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen sei, führte Dr. B.___ mit Bezug auf die Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrose» aus, dass beim Beschwerdeführer keine Arthrose im Sprunggelenksbereich bestehe, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Die dokumentierte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks betrage aufgrund der postoperativen Verkürzung der Achillessehne 10 Grad im Seitenvergleich, dies einer leichten Arthrose entsprechend im oberen Sprunggelenk im Quervergleich. Gemäss Tabelle 5 werde eine Integritätsentschädigung bei einer leichten Arthrose jedoch nicht geschuldet. Somit lasse sich auch aus Tabelle 5 keine erhebliche und dauernde Integritätsentschädigung ableiten (vgl. vorstehend E. 4.14). Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Gründe vor, dass von der Beurteilung von Dr. B.___ abgewichen werden müsste.
Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die Beurteilung durch Dr. B.___, wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand im September 2017 ausgegangen ist. Bei fehlender unfallbedingter Erwerbseinbusse resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine Integritätsentschädigung geschuldet ist, erweist sich als korrekt. Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager