Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00274


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 27. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 geborene X.___ war seit Januar 2011 bei der Y.___ als Bahnstewardess in einem Teilzeitpensum von 25.2 Stunden pro Woche angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/30). Am 21. September 2016 übertrat die Versicherte bei der Arbeit ihren linken Fuss (Urk. 8/1), weshalb ihre Ärztin ihr am 22. September 2016 für acht Tage unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 8/2). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/3) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/10). Am 15. November 2016 meldete die Arbeitgeberin der Suva, die Versicherte habe vom 7. bis 9. November 2016 die Arbeit wieder aufgenommen, habe diese jedoch am 10. November 2016 wieder aussetzen müssen. Die Versicherte begab sich daraufhin erneut in ärztliche Behandlung und war bis am 28. November 2016 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11-13; vgl. Urk. 8/15). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 8/18, 8/20) erachtete die Suva eine kreisärztliche Untersuchung als angezeigt (Urk. 8/23, 8/27), welche am 12. Dezember 2016 durch Dr. med. Z.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durchgeführt wurde (Bericht kreisärztliche Untersuchung, Urk. 8/34). Am 21. Dezember 2016 kündigte die Suva der Versicherten die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2017 an (Urk. 8/36).

1.2    Am 7. Dezember 2017 ersuchte die Versicherte die Suva um Neubeurteilung ihres Falles, da sie nach wie vor an Unfallfolgen leide (Urk. 8/43). Die Suva führte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/53, 8/55, 8/60, 8/64, 8/78-85, 8/88) und ein Gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 8/58). Am 3. Juli 2018 erstattete die Versicherungsmedizinerin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie, eine abschliessende Beurteilung (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 8. August 2018 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 8/95). Die dagegen am 3. September 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/101) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 ab (Urk. 8/107 [= Urk. 2]).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 14. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 10). Mit Replik vom 19. Februar 2019 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 21. März 2019 ihre Duplik (Urk. 16), wobei sie ebenfalls an ihrem Antrag festhielt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. März 2019 darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 abgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00810 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 21. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).     

1.3    

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3.3    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen08.2018Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass nach Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung und der Auszahlung der Taggelder die weiteren Abklärungen eine Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. September 2016 und den anhaltenden Beschwerden nicht mehr aufgezeigt hätten, weshalb der Fall per 28. Februar 2017 abgeschlossen worden sei (Urk. 2 S. 4-5). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärztinnen hätten gezeigt, dass keine strukturellen Läsionen durch den Unfall entstanden seien. Unfallfolgen würden daher im Beschwerdebild der Versicherten keine Rolle mehr spielen. Des Weiteren habe auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ bestätigt, dass die ligamentären Strukturen ausgeheilt und die Plantarfasziitis wie auch der Fersensporn als Krankheitsfall zu werten seien. Die übrigen Berichte könnten daran keine Zweifel begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Status quo sine erreicht worden sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorliegen würden (Urk. 2 S. 6-7).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe ärztlich bestätigte Diagnosen, welche auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Fersensporn sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr als Diagnose aufgeführt worden und zudem habe sie keine Vorerkrankungen, auf welche die Beschwerden zurückzuführen seien. Die Suva habe nicht die nötigen Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerden wie auch die Arbeitsunfähigkeit würden in einem Zusammenhang zum Unfall vom 21. September 2016 stehen. Ein vom Unfall unabhängiges Krankheitsbild liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund der unfallkausalen Restbeschwerden am linken Fuss sei sie weiterhin in ärztlicher Behandlung und daher über den 28. Februar 2017 hinaus auf Heilbehandlungen angewiesen. Sie sei zudem noch nicht arbeitsfähig (Urk. 1, Urk. 12).


3.    

3.1    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Für ein formloses Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG kommen insbesondere Entscheidungen, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 51 N 4). Diesfalls räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 2.3). Weist eine Verfügung einen Mangel auf, darf der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen. Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Verfahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG indes analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, innert welcher Frist das Begehren um Erlass einer formellen Verfügung gestellt werden muss, wenn der Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist, hat der Versicherte nach der Rechtsprechung eine Frist von einem Jahr, um an den Versicherungsträger zu gelangen (BGE 134 V 145 E. 5.2 und E. 5.3).


3.2    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 den Fallabschluss vorgenommen hatte (Urk. 8/36). Das Schreiben wurde nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Es ist daher von einem formlosen Fallabschluss auszugehen (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2).

    Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 7. Dezember 2017, mithin vor Ablauf eines Jahres nach dem formlosen Fallabschluss, geltend, sie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und 100 % arbeitsunfähig. Sie beantragte die Neubeurteilung ihres Falles aufgrund anhaltender unfallbedingter Leiden (Urk. 8/43). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Fall abzuschliessen und die Leistungen einzustellen, war daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 134 V 145 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Die Beschwerdegegnerin hat mithin zu Recht eine einsprachefähige Verfügung erlassen, bevor ein Einspracheentscheid ergehen konnte. Die Bestimmungen zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV und Art. 21 UVG) kommen vorliegend nicht zum Tragen. Weiteres ist diesbezüglich vorliegend auch nicht strittig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.


4.

4.1    Nach dem Unfallereignis vom 21. September 2016 suchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2016 die C.___ auf, woraufhin ihr unfallbedingt für acht Tage ein Zeugnis für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde (Urk. 8/2). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis wurde am 28. September 2016 um weitere acht Tage verlängert (Urk. 8/4).

4.2    Am 29. September 2016 fand die erste fachärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, statt. Der Arzt diagnostizierte eine Ruptur Ligamentum talofibulare anterius links sowie eine Plantarfasziitis beidseits. Im Bereich des anterolateralen oberen Sprunggelenks (OSG) bestehe eine leichte Schwellung und das Gangbild sei leicht hinkend. Die Beschwerdeführerin verspüre deutliche Druckschmerzen im Bereich des Ligamentums talofibulare anterius und der anterolateralen Kapsel. Des Weiteren bestehe ein Druckschmerz im Bereich des Fibulaköpfchens mit Irritation des Nervus peroneus. Das Röntgenbild des OSG links habe weder Hinweise für eine frische oder ältere Fraktur noch für einen Fersensporn gezeigt (Urk. 8/6). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis am 6. November 2016 (Urk. 8/7, 8/8-9). Mit Sprechstundenbericht vom 1. November 2016 hielt Dr. B.___ als Diagnosen Status nach Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius links sowie eine Plantarfasziitis beidseits bei nachgewiesenem Fersensporn links fest. Das OSG sei reizlos und es würden keine Druckschmerzen im Bereich des Ligamentum talofibulare anterius oder des calcaneofibulare bestehen. Im Bereich der proximalen Plantarfaszie sowie über den Peronealsehnen und der Tibialisanteriorsehne bestehe jedoch ein Druckschmerz. Er beurteilte die Situation als klassische Überbelastung der sekundären OSG-Stabilisatoren. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin im Umfang von 50 % (Urk. 8/10). Mit Nachtrag vom 21. November 2016 ergänzte Dr. B.___, das MRI des Rückfusses links habe lediglich eine kleine Partialläsion des tiefen Anteils des medialen Bandkomplexes gezeigt. Es würden aber deutliche Zeichen einer ausgeprägten Plantarfasziitis mit kleiner Partialläsion ansatznah und ausgeprägtem plantaren Fersensporn bestehen. Die ligamentären Strukturen seien ausgeheilt, die Beschwerdeführerin habe jedoch aufgrund der Plantarfasziitis und des Fersensporns ein falsches Gangbild entwickelt. Sowohl die Plantarfasziitis als auch der Fersensporn seien jedoch als Krankheitsfall zu werten (Urk. 8/20).

4.3    Mit Bericht vom 28. November 2016 bestätigte Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin sei am 21. September 2016 erstmals bei der C.___ vorstellig geworden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie sei mit dem Knöchel umgeknickt. Es habe jedoch keine Anschwellung bestanden, hingegen sei das Auftreten schmerzhaft gewesen. Links sei ein Fersensporn bekannt. Am 3. November 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wiederum wegen Beschwerden im OSG links und weiteren nicht unfallassoziierten Beschwerden vorgestellt (Urk. 8/32/1).

4.4    Die Kreisärztin der Suva, Dr. Z.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 (Urk. 8/34). In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin beschrieben, dass sie bereits seit mehreren Jahren Beschwerden im Bereich der Füsse habe, weswegen beidseits Einlagenversorgungen veranlasst worden waren. Die Ärztin notierte, die OSG-Palpation links sei entlang des medialen Fussrandes mittig sowie diskret entlang des lateralen Fussrandes in der Verlängerung der Fibula druckdolent. Ansonsten sei die Fusspalpation unauffällig ausgefallen. Die Sensibilität sei in beiden unteren Extremitäten seitengleich intakt. Als Diagnosen stellte Dr. Z.___ eine OSG-Distorsion links mit Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius links sowie eine nicht unfallkausale Plantarfasziitis beidseits. Sie erachtete die berichteten Beschwerden als mit der OSG-Distorsion vom 21. September 2016 und der damit verbundenen Läsion im Bereich des Ligamentum talofibulare anterius vereinbar. Diese seien nach maximal vier bis sechs Monaten als abgeheilt zu beurteilen. Nach diesem Zeitraum sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei per Februar 2017 voll arbeitsfähig (Urk. 8/34/3).

4.5    Die neurologischen Untersuchungen in der E.___ ergaben gemäss Bericht vom 23. Juni 2017 keinen Nachweis einer substanziellen Schädigung des Nervus peroneus links. Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über einen persistierenden Schmerzzustand nach OSG-Supinationstrauma. Eine neuropathische Teilkomponente könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, die elektroneurographische Untersuchung habe jedoch keine Nervenschädigung gezeigt (Urk. 8/79). Mit Bericht über die diagnostische Abklärung vom 6. Juli 2017 hielten die behandelnden Ärzte fest, die weichteilsonographische Untersuchung habe ebenfalls keine klar abgrenzbare extrinsische Druckkomponente im untersuchten Verlauf des Nervus personeus superficialis gezeigt (Urk. 8/80). Am 14. August 2017 berichteten sie, die Beschwerdeführerin habe auf die Nervenblockaden zwar positiv, jedoch nur für ein bis zwei Tage, angesprochen, was für eine therapeutische Wiederholung zu kurz sei. Klinisch, nervensonographisch und elektrophysiologisch sei der Nerv intakt (Urk. 8/82).

4.6    Im Bericht vom 29.  Juni 2018 von Dr. F.___, behandelnde Ärztin der Fusschirurgie der E.___, wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Sinus-tarsi-Infiltration mit aktivem Eigenplasma durchführen lassen. Erstmals sei dadurch eine Besserung erzielt worden. Als Diagnose wurden weiterhin persistierende Beschwerden am Fussrist/Rückfuss lateral/Sinus Tarsi links nach OSG-Supinationstrauma mit Zerrung des Nervus peroneus superficialis aufgeführt (Urk. 8/88). Mit Bericht vom 19. Oktober 2018 hielt Dr. F.___ an ihrer bisherigen Diagnose fest und notierte, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen im Bereich des antero-lateralen OSG. Der Zustand sei aktuell weitgehend schwellungsfrei. Die Plantarflexion sei problemlos möglich. Die Beschwerdeführerin habe mit der Neuraltherapie begonnen, wobei es nach den ersten zwei Behandlungen zu einer siebentägigen Schwellung des linken Fusses gekommen sei; die Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 8/108). Bereits mit Bericht vom 18. September 2018 attestierte die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin für eine rein sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 8/110).

4.7    Auf Vorlage sämtlicher Berichte der behandelnden Ärzte wie auch der Beurteilung der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2016 hielt Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie, mit Beurteilung vom 9. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Schadenereignis vom 21. September 2016 ein Supinationstrauma des linken OSG zugezogen, wobei sich eine vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender Fasziitis plantaris beidseits gezeigt habe. Die MRI-Befunde vom 17. November 2016 würden mit der klinischen Erfahrung korrespondieren, wonach eine Distorsion am OSG maximal nach vier bis sechs Monaten abgeheilt sei. Unfallkausale strukturelle Läsionen des Nervus peroneus superficialis hätten weder im ENG vom Juni 2017 noch in der weichteilsonographischen Untersuchung vom Juli 2017 festgestellt werden können. Auch anderweitige unfallkausale strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die kreisärztliche Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 habe damit Bestand (Urk. 8/90/4-5). Am 17. September 2018 bestätigte Dr. A.___, an ihrer Stellungnahme festzuhalten (Urk. 8/104).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 21. September 2016 grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 8/3). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen, per 28. Februar 2017 eingestellt hat.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2016 sowie die Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ vom 9. Juli 2018 (vgl. E. 4.4 und E. 4.7), welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen sind (E. 1.4). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzungen sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der bildgebenden MRI-Befunde legte Dr. Z.___ in schlüssiger Weise dar, dass die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit einer Läsion im Bereich des Ligamentum talofibulare anterius nach einer OSG-Distorsion vereinbar, solche Verletzungen aber spätestens nach vier bis sechs Monaten abgeheilt und die danach noch geklagten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien (E. 4.4; Urk. 8/34/3). Mit Bericht vom 21. November 2016 hatte Dr. B.___ bestätigte, dass die ligamentären Strukturen ausgeheilt seien, die Beschwerdeführerin jedoch ein falsches Gangbild entwickelt habe, was teilweise auf die krankheitsbedingte Plantarfasziitis und den Fersensporn zurückzuführen sei (Urk. 8/20/1). Dass Dr. Z.___ aufgrund ihrer Untersuchung davon ausging, nach einem Zeitraum von rund vier bis sechs Monaten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vorzustand eingetreten (E. 4.4), ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten nachvollziehbar und steht im Einklang mit der Aktenlage.

5.3    Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Fusschirurgie der E.___ nichts zu ändern. Mit Bericht vom 23. Juni 2017 wurde zwar erstmals eine neurologische Konsultation bei Verdacht auf Irritation des Nervus peroneus superficialis nach OSG-Supinationstrauma links bestätigt (Urk. 8/79/1). Wenngleich sich im weiteren Verlauf objektivierbare Befunde für eine Läsion des Nerven nicht erheben liessen, sondern gegenteils sich der Nerv klinisch, nervensonographisch sowie elektrophysiologisch intakt zeigte (E. 4.5), hielten die Ärzte dafür, eine neuropathische Beschwerdekomponente könne letztlich nicht ganz ausgeschlossen werden (Urk. 8/79/2). Die blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache der Beschwerdepersistenz vermag aber nicht zu genügen, zumal es an anderen Hinweisen dafür mangelt, dass die Restbeschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen wären (vgl. E. 4.7). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie habe vor dem Unfallereignis am 21. September 2016 nicht an Fussbeschwerden oder anderen Vorerkrankungen gelittenwas auch ihre behandelnden Ärzte wiederholt bestätigt hätten (vgl. Urk. 12 S. 2; Urk. 8/101). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl der untersuchenden Kreisärztin als auch dem fallverantwortlichen Casemanager der Suva mitgeteilt hatte, dass sie bereits vor dem Unfall an beiden Füssen an Beschwerden gelitten habe (Urk. 8/34/2, 8/58/2). Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung (E. 4.7) den Status quo sine im Februar 2017 als erreicht betrachtete. Die Tatsache alleine, dass ihre behandelnden Ärzte den Unfall vom 21. September 2016 weder ganz noch teilweise als Ursache für ihre Beschwerden ausschliessen könnten (Urk. 12), vermag hieran nichts zu ändern. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Dr. A.___ sie nicht persönlich untersucht habe (Urk. 1 S. 2), führt ebenfalls ins Leere. Reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Weitere medizinische Abklärungen sind in Anbetracht des Vorgenannten offensichtlich nicht angezeigt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).


6.    Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. Februar 2017 eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif