Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00278
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 20. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, war seit dem 1. Mai 2016 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva, gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. September 2016 klemmte er sich beim Montieren des Imlochhammers seinen rechten Daumen (dominant) zwischen der Bohrkrone und dem Imlochhammer ein (vgl. Schadenmeldung vom 9. September 2016; Urk. 11/1) und zog sich eine Trümmerfraktur Grundphalanx Dig I zu (vgl. Urk. 11/19), welche am 10. September 2016 im Spital Z.___ operativ versorgt wurde (Spaltung der Fascie des Thenars von palmar, ORIF Grundphalanx mit VA Compact Hand 1.5 mm Gitterplatte; vgl. Urk. 11/8). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 11/3). Per 30. Juni 2018 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (vgl. Urk. 11/255). Gleichzeitig stellte die Suva ihre Taggeldleistungen formlos ein (vgl. Schlussabrechnung der Taggeldleistungen, Urk. 11/270).
Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung am 22. Februar 2018 (Urk. 11/153) verneinte die Suva mit Verfügung vom 18. Juli 2018 den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/276). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. September 2018 (Urk. 11/283) sowie ergänzend vom 19. September 2018 (Urk. 11/287) wurde mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 abgewiesen (Urk. 11/289 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2018 (Urk. 1) sowie «Nachtragseingabe» vom 29. November 2018 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine 10%ige Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Unfallversicherung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Nach wiederholter Fristerstreckung (Urk. 8-9) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 11/1-295, Urk. 12/1-2) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2019 (Urk. 15) betreffend Ausrichtung von Taggeldleistungen vom 15. März bis 15. April 2019 ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (Urk. 17) weitere Dokumente zu den Akten legte (Urk. 18/297-344). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 5. August 2019 Stellung (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.4
1.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann.
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
1.5
1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 (Urk. 10) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die kreisärztlichen Untersuchungen vom 20. Juli 2017 (Urk. 11/48) und vom 22. Februar 2018 (Urk. 11/153), davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Ebenso sei keine Integritätsentschädigung geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. November 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seine Beeinträchtigung des dominanten Daumens zu wenig berücksichtigt. Seine Greif- und Haltefunktion sei massiv eingeschränkt. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei wirklichkeitsfremd, was sich auch an der Tatsache zeige, dass das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteige. Eine Einkommensparallelisierung sei zu Unrecht ausgeblieben. Ferner rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe weder den labilen Zustand seines rechten verletzten Daumens, wie von ihm beantragt, durch Dr. med. A.___ überprüfen lassen noch eine allfällige Mitbeteiligung eines Dritten beim Unfall abgeklärt. Im Übrigen habe ihm die Case Managerin eine 10%ige Invalidenrente zugesichert, weshalb ihm eine solche zuzusprechen sei.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Ablehnung der Integritätsentschädigung, wurde in der Beschwerdeschrift eine solche doch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Beim Montieren eines Inlochhammers klemmte sich der Beschwerdeführer am 8. September 2016 seinen rechten Daumen unter einem Gewicht von zwei Tonnen ein und zog sich dabei eine Trümmerfraktur Grundphalanx Dig I zu. Bei drohendem Kompartmentsyndrom wurde im Spital Z.___ am 10. September 2016 eine Spaltung des Kompartments des Thenars von palmar und eine offene Reposition und interne Fixierung der Trümmerfraktur Grundphalanx I rechts vorgenommen (vgl. Arztbericht vom 8. September 2016 [Urk. 11/19], Operationsbericht vom 10. September 2016 [Urk. 11/8]). Im Rahmen einer klinischen Kontrolle am Universitätsspital B.___ am 22. September 2016 wurde ein guter Heilungsverlauf mit anatomisch reponierter Grundphalanx und reizlosen Weichteilverhältnissen festgestellt (Urk. 11/7). Am 23. Januar 2017 wurde das Osteosynthese-Material am B.___ operativ entfernt (vgl. Operationsbericht vom 24. Januar 2017, Urk. 11/24). Aufgrund einer möglichen beginnenden Tendovaginitis stenosans der Daumenbeugesehne wurde am 20. Juni 2017 im B.___ eine Kortison-Spritze radialseitig über dem Handgelenk sowie über der Beugefalte des Daumengrundgelenks auf der rechten Seite durchgeführt. Bei ausbleibender Besserung sowie einer Schmerzverstärkung wurde eine Ringbandspaltung des Daumens rechts geplant (vgl. Urk. 11/43, Urk. 11/48 S. 1).
3.2 Am 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 11/48). Dr. C.___ konstatierte, sechs Monate nach durchgeführter Osteosynthesematerialentfernung und zehn Monate nach stattgehabtem Unfall werde der Verlauf als normgerecht beurteilt. Die beklagten Gefühlsstörungen, die Schmerzen und das Schwächegefühl im Daumen würden sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verringern. Eine Verschlechterung sei unwahrscheinlich. Der Heilungsverlauf werde aber mehrere Jahre in Anspruch nehmen, wobei eine komplette Heilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werde. Es könne von einer bleibenden Schädigung des rechten Daumens ausgegangen werden, insbesondere Kälteempfindlichkeit, Berührungsempfindlichkeit und Schwächegefühl. Angesichts der bevorstehenden Ringbandspaltung des Daumens auf der rechten Seite werde mit dem Fallabschluss noch zugewartet.
3.3 Nach der am 26. Juli 2017 durchgeführten operativen Ringbandspaltung des rechten Daumens (vgl. Operationsbericht vom 27. Juli 2017, Urk. 11/49) war der Beschwerdeführer vollständig (Urk. 11/52) und ab dem 18. September 2017 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/71). Bei persistierenden Schmerzen und Kraftdefizit sowie Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Daumens wurde der Beschwerdeführer am 21. September 2017 erneut im B.___ vorstellig. Die Ärzte empfahlen eine Optimierung der Arbeitssituation, sodass der Beschwerdeführer zeitlich 100 % arbeiten könne, jedoch eine maximale Gewichtsbelastung von 5 kg für die rechte Hand nicht überschritten werde. Unter der aktuellen Belastung sei es ihm voraussichtlich auch bei nur 50%igem täglichem Arbeitspensum nicht möglich, dauerhaft seine angestammte Tätigkeit fortzuführen (vgl. Arztbericht vom 18. Oktober 2017, Urk. 11/83). Ab dem 9. November 2017 war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/87).
Eine am 16. November 2017 am B.___ durchgeführte Computertomographie des rechten Handgelenks hat keine suspekten ossären Läsionen und eine ubiquitär regelrechte Artikulation gezeigt. Die Weichteile seien unauffällig. Feststellbar sei eine gering irreguläre Kortikalis der Grundphalanx Dig I rechts bei adäquat verheilter Trümmerfraktur. Auf der Innenseite des Metakarpophalangealgelenkes Dig I würden drei Sesambeine ohne direkten Kontakt zur Beugersehne imponieren (Urk. 11/114). Ein am 29. Januar 2018 durchgeführtes SPECT-CT ergab keinen Anhalt für ein Sesamoid-Impingement und die Mehranreicherung im MCP-Gelenk I rechts sei ohne eindeutiges morphologisches Korrelat, differenzialdiagnostisch entzündlich (Urk. 11/128).
3.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines vorübergehenden Arbeitseinsatzes als Chauffeur bei der Y.___ AG ab dem 1. Februar 2018 in einem 100%-Pensum (vgl. Urk. 11/121, Urk. 11/127) am 2. Februar 2018 den rechten Daumen angestossen habe, begab er sich in den Notfall des B.___. Die Ärzte hielten fest, bildgebende Befunde würden keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen geben und keine Luxation zeigen. Die Darstellung der abgebildeten ossären Strukturen sei regelrecht. Die Beschwerden seien im Sinne der Kontusion zu interpretieren (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2018, Urk. 11/136).
3.5 Am 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. C.___ kreisärztlich untersucht (Urk. 11/153). Dieser gab an, die Beweglichkeit im Bereich des rechten Schulter-, Ellbogen- und Handgelenks sowie die freie Beweglichkeit der Dig II-V mit vollständigem Faustschluss sei gegenüber der letztmaligen Untersuchung im Juli 2017 identisch. Es zeige sich jedoch eine deutliche Verminderung der Beweglichkeit des rechten Daumens. Dr. C.___ führte aus, 17 Monate nach dem Unfall klage der Beschwerdeführer über persistierende Beschwerden im Bereich des rechten Daumens. Sämtliche durchgeführten Behandlungen und Operationen hätten nicht die gewünschte Wiederherstellung der vollständigen Daumenfunktion gebracht. Es bestehe Kälteempfindlichkeit, Schmerzen, sobald er den Daumen intensiv beanspruchen müsse, ein Schwächegefühl, eine eingeschränkte Beweglichkeit gegenüber dem linken Daumen sowie eine Schwellneigung und Missfärbung bei Belastung. Nachdem sämtliche operativen Massnahmen zur Verbesserung der Funktion und zur Verringerung der Schmerzen aktuell ausgeschöpft seien, sei ein stabiler medizinischer Zustand eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Die Chauffeuren-Tätigkeit sei ihm mittelfristig jedoch ganztägig und ohne Einschränkungen zumutbar. Die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung in Bezug auf die rechte Hand beschränke diese auf Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, dies in einem zeitlichen Umfang von bis zu zwei Stunden täglich mit ausreichend Pausen (bis zu 15 Minuten) zwischen den Belastungsintervallen. Das Halten und Bedienen eines Lenkrades und eines Schalthebels seien uneingeschränkt zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten in exponierten Lagen auf Leitern und Gerüsten, wo ein sicheres Halten mit beiden Händen notwendig sei. Der medizinische Endzustand könne mit heutigem Datum festgestellt werden, dies unabhängig von der empfohlenen langsamen Steigerung der Belastbarkeit in 5%-Schritten in zweimonatigen Intervallen (vgl. dazu auch Urk. 11/152). Er spezifizierte, die Fein- und Grobmotorik sei intakt. Die rechte Hand könne aktiv und feinmechanisch eingesetzt werden (vgl. Stellungnahme vom 19. März 2018, Urk. 11/188). Betreffend die Integritätsentschädigung äusserte Dr. C.___, aufgrund der funktionellen Ressourcen des rechten Daumens werde aktuell keine Integritätsentschädigung geschuldet, da die Erheblichkeit nicht überschritten sei (Urk. 11/153).
3.6 Im Rahmen einer Schmerzabklärung am B.___ hielten die untersuchenden Ärzte fest, insgesamt gehe aus der Anamnese und Untersuchung nicht klar hervor, ob es sich um ein nozizeptives oder neuropathisches Schmerzsyndrom handle respektive ob ein rein peripherer Schmerzfokus vorliege oder eine relevante zentrale Sensitisierungskomponente vorhanden sei. Die Ärzte erläuterten die Möglichkeit, mittels peripherer Nervenblockaden die Schmerzen zu differenzieren und gegebenenfalls eine anti-neuropathische oder schmerzmodulierende Medikation zu starten. Ausserdem wurde eine lokale Behandlung mit transkutaner, elektrischer Nervensimulation (TENS) vorgeschlagen (vgl. Arztbericht vom 26. Februar 2018, Urk. 11/160). Am 27. Februar 2018 begab sich der Beschwerdeführer für eine Verlaufskontrolle ins B.___. Die behandelnden Ärzte konstatierten, aus handchirurgischer Sicht gebe es keinen Interventionsbedarf mehr. Die Funktion der Hand sei vom Bewegungsumfang her gut. Restbeschwerden seien plausibel. Eine Umschulung in ein weniger belastendes Arbeitsumfeld sei sicher zielführend. Die Behandlung werde abgeschlossen (vgl. Arztbericht vom 2. März 2018, Urk. 11/166). Kreisarzt Dr. C.___ hielt fest, an seiner Einschätzung ändere das nichts. Die vom Schmerzambulatorium vorgeschlagene Behandlung mit dem TENS-Gerät und ein allfälliger intravenöser Medikamententest könne durchgeführt werden, dies im Sinne der Ausschöpfung der letzten, therapeutischen Optionen um eine namhafte Verbesserung herbeizuführen. Eine Änderung der Zumutbarkeit der körperlichen Belastung werde jedoch auch bei bestmöglichem Ansprechen auf diese Behandlung nicht eintreten. Werde eine Weiterbehandlung der «instabilen, chronischen Schmerzkrankheit» durchgeführt, beeinflusse dies nicht den Zeitpunkt «Medizinischer Endzustand» (vgl. Ärztliche Beurteilung vom 7. März 2018, Urk. 11/171).
3.7 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens informierte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 die Beschwerdegegnerin über einen Rückfall und starke Schmerzen im Daumen (Urk. 18/303, Urk. 18/319). In diesem Zusammenhang empfahl Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, eine erneute Revision mit Tenolyse und Ringbandspaltung palmarseitig (vgl. Arztbericht vom 22. Februar 2019, Urk. 18/320/1f.), welche am 15. März 2019 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 16. März 2019, Urk. 18/320/3). In der Folge berichtete Dr. A.___ von einer Besserung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei noch nicht ganz schmerzfrei, die Beweglichkeit des rechten Daumens sei aber gut und die Opposition vollständig möglich. Einzig beim starken Zugreifen bestehe noch eine Schmerzhaftigkeit. Die Behandlung könne aber abgeschlossen werden, ab dem 16. April 2019 sei der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig (vgl. Arztbericht vom 28. Mai 2019, Urk. 18/327).
4.
4.1 Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung mit Recht per 30. Juni 2018 abgeschlossen hat (vgl. Urk. 11/270).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach mit medizinischen Massnahmen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne, insbesondere auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. C.___ vom 22. Februar 2018. Der betreffende Untersuchungsbericht wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates erstattet, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers (Urk. 11/153 S. 4), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 11/153 S. 3-4), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 11/153 S. 2-3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten wurden begründet (Urk. 11/153 S. 5-7). Damit erfüllt der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 22. Februar 2018 grundsätzlich die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5).
Mit Stellungnahme vom 7. März 2018 bestätigte Dr. C.___ sodann, dass seine Einschätzung vom 22. Februar 2018 auch unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Akten nach wie vor gültig sei (Urk. 11/171).
4.3 Die behandelnden Ärzte des B.___ sahen am 27. Februar 2018 aus handchirurgischer Sicht keinen Interventionsbedarf mehr und schlossen die Behandlung ab (vgl. E. 3.6). Im Rahmen der Schmerzabklärung am 26. Februar 2018 wurden zwar noch weitere Therapiemöglichkeiten genannt (TENS-Therapie, intravenöse Medikamententests), angesichts dessen, dass diese jedoch primär eine Verbesserung der Schmerzsituation und damit der Befindlichkeit des Beschwerdeführers bezweckten, war damit eine Änderung der Zumutbarkeit der körperlichen Belastung respektive eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Im Übrigen erachteten die Ärzte des B.___ den Beschwerdeführer bei persistierenden Schmerzen und Kraftdefizit sowie Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Daumens bereits im Oktober 2017 in einer angepassten Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg für die rechte Hand arbeitsfähig (vgl. E. 3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtete und am 30. Juni 2018 von einem stabilen medizinischen Endzustand ausging.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner «Nachtragseingabe» vom 17. Juni 2019 (Urk. 14) geltend machte, die notwendige Nachoperation im März 2019 mache den noch behandlungsbedürftigen Zustand deutlich, folglich der Fallabschluss zu früh erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer namhaften Besserung prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (vgl. Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 145 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der zahlreichen ärztlichen Berichte, in denen verschiedenste erfolglose Therapiemöglichkeiten festgehalten wurden, war prospektiv nicht wahrscheinlich, dass mittels weiterer Therapien ein günstigeres Ergebnis als mit den bisherigen erzielt werden kann. Auch Dr. A.___ hielt im Rahmen einer Vorbesprechung der operativen Revision mit Tenolyse und Ringbandspaltung fest, dass der Beschwerdeführer durchaus auch mit einem Misserfolg rechnen müsse (vgl. Arztbericht vom 22. Februar 2019, Urk. 18/320/2). Eine namhafte Verbesserung war somit auch im Februar 2019 nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Änderungen betreffend die Arbeitsfähigkeit infolge der Operation im März 2019. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7 in fine), wobei er nicht explizit ausführte, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter oder eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils bezieht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ am 22. Februar 2018 den Fall abschloss und die Operation im März 2019 als Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV qualifizierte.
5.
5.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die beweiskräftige (vgl. E. 4.2) kreisärztliche Beurteilung vom 22. Februar 2018 und das darin definierte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.5).
5.2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vom 22. Februar 2018 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Einschätzung von Dr. C.___ stimmt insbesondere auch mit der Beurteilung der Ärzte des B.___ vom Oktober 2017 überein (vgl. E. 3.3 hiervor). Zwar bescheinigten sie ihm ab Februar 2018 unter Berücksichtigung der Belastungsbeschränkung von 5 kg mit der rechten Hand und einer möglichen Fahrtätigkeit von 6 Stunden pro Tag eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/163/4), legten allerdings nicht näher dar, weshalb ihm unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils nur ein 60%-Pensum zumutbar sei, wobei 6 Stunden pro Tag bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40.5 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 11/215/3-4) einem 75%-Pensum entsprechen würden. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen der eingeschränkten Greif- und Haltefähigkeit (Urk. 1 S. 4) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wurden doch die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Daumens sowie das Schwächegefühl von Dr. C.___ berücksichtigt (vgl. E. 3.5). Ferner führte Dr. C.___ aus, dass die rechte Hand aktiv und feinmechanisch eingesetzt werden könne (Urk. 11/188/3, E. 3.5 in fine).
Es ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen (Fr. 62'895.--) gestützt auf die Schadenmeldung der Arbeitgeberin (Urk. 11/1), was an sich nicht strittig ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Erkrankung weiterhin als Bauarbeiter im Spezialtiefbau zum angestammten Pensum von 100 % arbeiten würde.
6.2.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, er habe ein unterdurchschnittliches Einkommen verdient, weshalb Validen- und Invalideneinkommen zu parallelisieren seien (Urk. 1 S. 4).
6.2.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
6.2.4 Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Lehrabschluss. Seine Lehre als Polybauer brach er nach einem Jahr ab, blieb in seiner Lehrfirma jedoch bis Anfang 2014 als Dachdecker Servicemonteur angestellt. Danach führte er zwei Jahre lang Gelegenheitsjobs als temporärer Mitarbeiter aus, unter anderem als Kurier, bevor er ab Mai 2016 eine Anstellung als Bauarbeiter bei der Y.___ AG fand (vgl. IK-Auszug [Urk. 11/187], Assessmentbericht vom 29. März 2018 [Urk. 11/246]). Demzufolge verfügt er als Bauarbeiter über angelernte, praktische berufliche Erfahrung, weshalb zum Vergleich seines Lohnniveaus das niedrigste Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) in der angestammten Branche heranzuziehen ist. Nach der LSE 2016, Tabelle TA1, erzielten Männer im Sektor 2 (Produktion), Branche 41-43 (Baugewerbe) im Kompetenzniveau 1 einen standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'508.--. Hochgerechnet auf die im Jahre 2018 in dieser Branche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS herausgegebene Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor II F 41-43) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018, Männer; Stand 2016: 2239, Stand 2018: 2260) ein Jahreseinkommen von Fr. 68'884.20 bei einem 100%-Pensum (Fr. 5'508.-- x 12 : 40 x 41,3 : 2239 x 2260). Verglichen mit dem Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 62’895.-- ergibt sich eine Differenz von 8,7 %.
Es ist daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592, 135 V 297, 134 V 322) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 62'895.-- ist rechtsprechungsgemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit, also um 3,7 % zu parallelisieren. Das Valideneinkommen für das Jahr 2018 wäre damit auf Fr. 65'311.50 zu erhöhen, wobei der Betrag von Fr. 62'895.-- dem Prozentsatz von 96,3 % (100 % - 3,7 %) gleichzusetzen ist und dies auf 100 % hochzurechnen ist (Fr. 62'895.--: 96,3 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.3).
6.3 Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mittels der DAP-Methode auf Fr. 63’605.-- fest (Urk. 2 S. 5).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 5), handelt es sich bei den fünf ausgewählten Arbeitsplätzen als Produktionsmitarbeiter (Montage/ Verpackung), Montagearbeiter (Vormontage), Montagearbeiter (Beschriften), Produktionsmitarbeiter (Glasbläser) und Produktionsmitarbeiter (Urk. 11/275) um leichte bis sehr leichte, vorwiegend stehende Tätigkeiten. Gestützt auf das von Kreisarzt Dr. C.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die körperlichen Anforderungen dieser Stellen grundsätzlich erfüllt. Insbesondere ist es ihm möglich, oft Lasten bis 5 kg bis Lendenhöhe zu heben und zu tragen (vgl. DAP-Nr. 10306056 und DAP-Nr. 6270, Urk. 11/275/11 und Urk. 11/275/15). Soweit jedoch selten Lasten bis zu 10 kg bis Lendenhöhe zu heben und zu tragen wären (vgl. DAP-Nr. 10306056 DAP-Nr. 6379 und DAP-Nr. 18113620, Urk. 11/275/11, Urk. 11/275/19 und Urk. 11/275/23), ist ihm das unter Berücksichtigung des Belastungsprofils nicht zumutbar (vgl. E. 3.5).
6.4 Bei einem parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 65'311.50 (vgl. E. 6.2.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 63’605.-- resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 1'706.50, was einem Invaliditätsgrad von rund 2,6 % entspricht und keinen Rentenanspruch ergibt (vgl. E. 1.3 und E. 1.4.1).
6.5 Ob trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen in den DAP-Erfassungsblättern (vgl. Urk. 1 S. 4) ohne Weiteres auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Durchschnittslöhne der fünf Arbeitsstellen abgestellt werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss der LSE ermittelt würde, ergäbe sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2016 im privaten Sektor Fr. 5’340.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2016, Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, S8) sowie der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67'429.95 pro Jahr ergibt (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75, 134 V 322) ist nicht vorzunehmen, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der einen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.5) ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass ihm ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung steht, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 doch auch eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2, 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2). Grundsätzlich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'429.95 resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'243.75.-- keine Einkommenseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Rente besteht (vgl. E. 1.3 und E. 1.4.1).
7.
7.1 Da im Zeitpunkt der Untersuchung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 22. Februar 2018 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 30. Juni 2018 eingestellt. Alsdann ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.2 Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, ist sodann abzuweisen. Denn aufgrund des Antrags in der Beschwerde (Urk. 6) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, dass er selbst und mehrere Zeugen befragt werden. Damit ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betreffenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wurde. Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor (vgl. BGE 122 V 47 E. 3a), und eine weitere Beweisabnahme drängt sich nicht auf, weil der Vertrauensschutz voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer infolge der unrichtigen Auskunft eine nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hätte (BGE 139 V 21 E. 3.2), welche vorliegend im Rahmen der Behauptung der Zusicherung einer Invalidenrente weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler