Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00279


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 10. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, ist seit dem 1. November 1991 als Dachdecker bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. August 2006 wich der Versicherte mit seinem Motorrad einem Personenwagen aus, stürzte und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (Schadenmeldung UVG vom 1. September 2006, Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/5). Im ärztlichen Zwischenbericht der Klinik Z.___ vom 23. November 2006 wurde eine traumatische transmurale Supraspinatusläsion rechts diagnostiziert (Urk. 7/10). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 23. Februar 2007 wurde der Versicherte in der Klinik Z.___ an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie mit Acromioplastik, kranialer Limbusrefixation und arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts, Urk. 7/16). Am 8. Oktober 2008 führte Dr. A.___, FMH Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 hielt die Suva fest, dass die Heilkostenleistungen per 31. Oktober 2008 eingestellt würden. Die Taggeldleistungen seien bereits per 5. Februar 2008 eingestellt worden. Gleichzeitig sprach die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- zu (Urk. 7/65). Am 13. Dezember 2010 führte Dr. A.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 7/96). Am 5. Dezember 2011 schlossen die Suva und der Versicherte einen Vergleich, wonach der Rentensatz für die Invalidenrente auf 25 % festgelegt werde (Urk. 7/127). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente zu (Urk. 7/131).

    Im Dezember 2014 leitete die Suva ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/144). Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 7/149).

1.2    Im Dezember 2017 leitete die Suva ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/152). Mit Verfügung vom 20. März 2018 setzte sie die bisherige Rente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % herab (Urk. 7/160). Die dagegen vom Versicherten am 18. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/164) wies die Suva mit Entscheid vom 13. November 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm wie bis anhin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung).

    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Ver-änderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung be-stehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

    Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) wird eine erhebliche Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker einen effektiven Verdienst von Fr. 66'940.-- erzielt habe. Verglichen mit dem Validenlohn für das Jahr 2017 von Fr. 77'675.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 13,82 %. Die erwerblichen Verhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % somit erheblich verändert. Nachdem im Rahmen des Vergleichs vom 5. Dezember 2011 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Dachdecker ausgegangen worden sei, habe der Beschwerdeführer das Arbeitspensum in der Folge auf 80 % erhöht (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich die erwerblichen Verhältnisse zwar verändert hätten. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sei jedoch die zusätzlich erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung erst dann gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % oder mehr verändert habe. Der Vergleich zwischen den Parteien vom 5. Dezember 2011 basiere auf dem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2011, gemäss welchem das damalige Valideneinkommen Fr. 74'750.-- und das mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) eruierte Invalideneinkommen Fr. 61'000.-- betragen hätten. Dies habe eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'750.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 18 % ergeben. Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2018 würden sich das Valideneinkommen nunmehr auf Fr. 77’675.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 66'940.-- belaufen, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 10’735.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 14 % ergebe. Dementsprechend sei der Grenzwert von 5 % nicht erreicht. Selbstredend habe der Invaliditätsgrad von 25 % gemäss Vergleich vom 5. Dezember 2011 keine Bedeutung (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker bei der Y.___ AG in einem hypothetischen 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 77'675.-- (Fr. 5'975.-- x 13) hätte erzielen können (Urk. 7/158). Tatsächlich arbeitete er bei der Y.___ AG in einem 80%-Pensum und erzielte ein jährliches Einkommen von Fr. 66'940.-- ([Fr. 4'780.-- x 13] + Fr. 4'800.-- Überstundenentschädigung; Urk. 7/156). Mit der Beschwerdegegnerin kann für das Jahr 2017 demgemäss von einem Valideneinkommen von Fr. 77'675.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 66'940.-- ausgegangen werden. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Urk. 1).

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘675.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘940.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘735.-- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 10‘735.-- : Fr. 77‘675.--).

3.2    Das von der Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt vom 2. November 2011 aufgeführte Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- und das mittels DAP ermittelte «aufgerundete» Invalideneinkommen von Fr. 61'000.-- (Urk. 7/118) bildeten sodann lediglich die Grundlage der Beschwerdegegnerin für die damaligen Vergleichsgespräche mit dem Beschwerdeführer betreffend Invalidenrente. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (Urk. 6 S. 2), wurde der sich aus diesen Vergleichseinkommen ergebende Invaliditätsgrad von abgerundet 18 % (Fr. 13'750.-- [Erwerbseinbusse] : Fr. 74'750.--) nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 7/131). Dem Beschwerdeführer wurde basierend auf dem am 5. Dezember 2011 geschlossenen Vergleich ab dem 1. Januar 2011 vielmehr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zugesprochen. Dieser Invaliditätsgrad ist (auch) für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung eingetreten ist, massgebend. Der im Jahr 2017 ermittelte Invaliditätsgrad ist somit 11 % geringer als derjenige bei Rentenzusprache. Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist demnach zu bejahen.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominik Frey

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl