Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00280
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 22. März 2019
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Cantex Treuhand AG
Bahnstrasse 58, 8105 Regensdorf
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Mitarbeitenden der X.___ GmbH sind seit 1. September 2014 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bei der Suva versichert (Urk. 7/8). Anlässlich einer Betriebsrevision für die Periode 2014 bis 2016 stellte die Suva Differenzen in Bezug auf die verabgabten Lohnzahlungen fest (Urk. 7/52 und Urk. 7/54). Dazu gab die X.___ GmbH am 22. Juni 2018 aufforderungsgemäss eine Stellungnahme ab (Urk. 7/55). Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsrevision (vgl. Urk. 7/56-58) stellte die Suva am 11. Juli 2018 der X.___ GmbH ein mit Fälligkeit vom 1. August 2018 ausstehendes Prämientotal von Fr. 60'930.70 in Rechnung (Urk. 7/60). Über den Betrag stellte die Suva am 10. September 2018 der X.___ GmbH eine Zahlungserinnerung (Urk. 7/64) zu und am 2. Oktober 2018 mahnte sie den Betrag unter zusätzlicher Berücksichtigung von Verzugszins (Urk. 7/65). Auf die am 10. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/66) trat die Suva mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet, nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 23. November 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1), die Aufrechnung betreffend das Jahr 2015 im Betrag von Fr. 651’479.-- sei auf Fr. 13'516.-- und das Jahr 2016 von Fr. 189'000.-- auf Fr. 3'500.-- zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind — was hier nicht interessiert — prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Eine Einsprache (Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden (Art. 105 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
1.3 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
1.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2. Die Beschwerdeführerin bestätigt, die Rechnung vom 11. Juli 2018 über das ausstehende Prämientotal von Fr. 60'930.70 (Urk. 7/60, vgl. Urk. 3/4) und die Mahnung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 7/65 vgl. Urk. 3/5) erhalten zu haben (Urk. 1 S. 1 f.). Dass sie die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Prämienrechnung mit ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2018 (Urk. 7/66) gewahrt hat, macht sie nicht geltend. Sie behauptete auch nicht, unverschuldeterweise abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln. Sie beanstandet einzig, die Versicherungsprämie sei auf anderen Berechnungsfaktoren, als in der Prämienverfügung festgehalten, vorzunehmen (vgl. Ziff. 1 Sachverhalt).
3. Dass der Beschwerdeführerin die Prämienrechnung vom 11. Juli 2018 über einen Betrag von Fr. 60'930.70 mit Fälligkeit per 1. August 2018 (Urk. 3/4) zugestellt wurde, ist nach dem hiervor Gesagten unbestritten und für eine andere Sachlage ergeben die Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen auch auf die laufende Einsprachefrist mittels Rechtsmittelbelehrung in der Prämienabrechnung hingewiesen, ist doch mit dem Verweis auf Art. 105 UVG festgehalten, dass gegen die Prämienrechnung der obligatorischen Unfallversicherung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann und diese schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur zu erheben und zu begründen ist (vgl. Urk. 7/60 S. 2).
Im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ist davon auszugehen, dass ihr die Prämienrechnung vom 11. Juli 2018 nach dem üblichen postalischen Verlauf innert wenigen Tagen, aber jedenfalls spätestens am letzten Tag des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2018 (vgl. E. 1.3 hiervor) zugestellt wurde. Damit hätte sie spätestens am 14. September 2018 ihre Einsprache bei der Post aufgeben oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur erheben müssen. Indes äusserte sie erst mit ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2018 (Urk. 7/66) einen Einsprachewillen. Die Einsprache ist damit klarerweise verspätet und bei verpasster Einsprachefrist entfällt eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheides.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 nicht auf die Einsprache eintrat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Cantex Treuhand AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef