Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00282


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 12. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war für die Y.___ AG im Rahmen temporärer Einsätze als Kranführer tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 7. April 2016 ein Betonklotz auf den linken Arm fiel (Urk. 6/1, 6/71/5 f.). Dies hatte eine komplette Ruptur der distalen Bizepssehne zur Folge (vgl. Urk. 6/8, 6/13 und 6/16), weshalb die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Heilbehandlung, Taggeld; vgl. Urk. 6/3).

    Nach Kenntnisnahme diverser medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 6/8, 6/13, 6/16, 6/19, 6/43, 6/47 und 6/55) veranlasste die Suva bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 5. Juli 2017, Urk. 6/76). Gleichzeitig nahm Dr. Z.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 6/77). Anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 6. Juli 2017 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege und nun die Rentenfrage geprüft werde (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 28. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % (Fr. 7'410.--) zu, verneinte demgegenüber jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/135, 6/141) wies die Suva mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 ab (Urk. 6/146 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. November 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mehr als 5 % auszurichten. Im Weiteren sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 21. März 2019 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse Unterlagen zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11/2-9), worauf dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 3. April 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Am 19. Juni 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Gleiches tat die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2019 (Urk. 17), worüber der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 zusammengefasst, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2017 abgestellt werden könne. Ausgehend vom massgebenden Zumutbarkeitsprofil sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben (Urk. 2 S. 7). Die Gegenüberstellung des aufgrund der Stellenprofile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 70'662.80 mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'096.55 ergebe einen Invaliditätsgrad von 7.14 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 8f.). Der kreisärztliche Untersuchungsbericht überzeuge ferner auch in Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens, weshalb sich die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % als korrekt erweise (Urk. 2 S. 11 f.).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 26. November 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, unter einem Dauerschmerz und deswegen auch unter Durchschlafstörungen zu leiden. Beides schränke seine Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten um 30 % ein, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diese habe ferner das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt; bei einer korrekten Auswahl der DAP-Blätter resultiere ein Rentenanspruch. Im Übrigen sei der Integritätsschaden vergleichbar mit einer Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontalen, was gemäss einschlägiger Tabelle einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % ergebe (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Demgegenüber betonte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 im Wesentlichen, dass in einer vom Kreisarzt umschriebenen leidensangepassten Beschäftigung von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Soweit beim Beschwerdeführer eine Schmerzchronifizierung mit Symptomausweitung vorliege, mangle es an einer somatisch objektivierbaren Ursache. Mangels Erfüllens der Adäquanzkriterien bestehe jedoch keine Leistungspflicht für diese Beschwerden (Urk. 5 S. 5 f.). Des Weiteren erweise sich nicht nur die Kritik an den beigezogenen DAP-Unterlagen als ungerechtfertigt. Auch die Integritätsentschädigung sei namentlich in Anbetracht dessen, dass von keinem Mediziner je eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit erhoben worden sei, zutreffend festgelegt worden (Urk. 5 S. 7 f.).

2.4    In der Eingabe vom 19. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen deutlich zu hoch angesetzt habe. Dieses betrage ausgehend von der im Einspracheverfahren eingereichten Liste effektiv zumutbarer Tätigkeiten Fr. 61'524.--, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % und ein entsprechender Rentenanspruch resultiere (Urk. 14
S. 2 f.).

2.5    In der Stellungnahme vom 30. Juli 2019 (Urk. 17) wies die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf hin, dass ihre Vorgehensweise bei der Invalidenlohnbemessung mittels DAP durch das Bundesgericht bereits mehrfach als korrekt beurteilt worden sei. Es bestehe insgesamt keine Veranlassung, vom bereits in der Beschwerdeantwort begründeten Standpunkt abzuweichen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2017. Der Kreisarzt führte darin aus, im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer zum einen über persistierende Schmerzen im gesamten linken Arm, in der linken Schulter und in der Nackenregion geklagt. Zum anderen leide er unter verminderter Kraft und Sensibilitätsstörungen im gesamten linken Arm und im Bereich der Schulter, des Thorax und der Nackenregion links. Objektiv finde sich ein proximalisierter Muskelbauch des Bizeps linksseitig bei distaler Bizepssehnenruptur sowie eine durch die Verletzung nicht erklärbare Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und der Kraft im Pinchgriff mit Verdacht auf Symptomausweitung. Weder die Sensibilitätsstörungen noch die verminderte Kraft in den Rotatorenmanschetten-Tests und im Pinchgriff seien durch die Verletzung pathoanatomisch erklärbar. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung eintreten werde (Urk. 6/76/4).

    Die Arbeit als Kranführer sei nur noch zumutbar, wenn der Beschwerdeführer nicht in die Krankabine steigen müsse, sondern seine Tätigkeit vom Boden aus mit Hilfe einer Fernbedienung erledigen könne, was keinen hohen Krafteinsatz erfordere. Aus medizinischer Sicht sei jedoch jede körperlich leichte Tätigkeit mit lediglich körpernahem und nicht körperfernem Heben und Tragen von Lasten, ohne repetitive Rotationsbewegungen im Unterarm, ohne repetitive Belastung (auch Zugbelastung) des linken Arms, ohne Schläge auf die linke obere Extremität sowie ohne Tätigkeiten mit Vibrationen in einem 100%-Pensum möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil sei aufgrund der Verletzungsfolgen erstellt und altersunabhängig (Urk. 6/76/5).

3.2    Zum Integritätsschaden äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass der Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben gemäss Anhang 3 zur UVV eine Integritätsentschädigung von 50 % zur Folge habe. Beim Beschwerdeführer liege als wesentliche Schädigung eine Einschränkung der Kraft vor. Die Gelenksbeweglichkeit sei demgegenüber durch die Verletzung nicht beeinträchtigt. Nicht pathoanatomisch durch die Verletzung erklärbar seien ferner die angegebenen Sensibilitätsstörungen. Beeinträchtigungen im Bereich der Hand seien ebenfalls nicht vorhanden. Gesamthaft seien die Einschränkungen mit einem Zehntel der genannten 50 % zu taxieren, was einer Integritätsentschädigung von 5 % entspreche (Urk. 6/77/1).

4.

4.1    Dr. Z.___ ging in seinem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2017 davon aus, dass durch weitere medizinische Massnahmen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (Urk. 6/76/4). Es besteht kein Anlass, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen; sie blieb denn auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2017 die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte unter gleichzeitigem Fallabschluss und Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Urk. 6/75; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1).

4.2    Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass die angestammte Tätigkeit als Kranführer nur noch zumutbar sei, wenn der Beschwerdeführer
die Arbeit vom Boden aus mit Hilfe einer Fernbedienung erledigen könne und nicht in die Krankabine steigen müsse. Für leidensadaptierte, insbesondere körperlich leichte Tätigkeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/76/5).

    Dieser Beurteilung widersprach der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Dauerschmerz und damit einhergehende Durchschlafstörungen. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten um 30 % beeinträchtigt (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen, welche die behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit untermauern. Insbesondere erwähnten die behandelnden Ärzte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nichts Entsprechendes (vgl. Urk. 6/8, 6/19, 6/43 und 6/47). Es bestehen auch sonst keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung durch Dr. Z.___ sprechen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. E. 1.5 vorstehend). Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis überzeugend dar, weshalb die geklagten, in somatischer Hinsicht aber nicht objektivierbaren Beschwerden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. April 2016 stehen (Urk. 5 S. 6). Weiterungen erübrigen sich angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung mit der Eingabe vom 21. März 2019 nicht in Zweifel zog (vgl. Urk. 14). Insgesamt ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben könnte.

5.

5.1    Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Kranführer in einem Vollzeitpensum im Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 76'096.55 hätte erzielen können (Fr. 33.26 * 1.0833 [13. Monatslohn] * 2'112 Stunden [vgl. Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018]; Urk. 2 S. 9, Urk. 14 S. 2 und Urk. 6/129/2). Da dieses Einkommen mit den entsprechenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in Einklang steht (vgl. Urk. 6/71, 6/88/4 f.), besteht kein Anlass, in diesem Kontext korrigierend einzugreifen.

5.2    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte insgesamt 83 dokumentierte DAP-Arbeits-plätze, die dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Der sich daraus ergebende Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 69'249.00 (Urk. 6/128/1-4). Für die Berechnung des Invalideneinkommens wurden davon fünf Arbeitsplätze aus dem Industriebereich ausgewählt. Der Durchschnitt dieser Einkommen beträgt Fr. 70'662.80 (Urk. 6/128/5-24, 6/129/2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, über keine eigentliche berufliche Ausbildung zu verfügen (Urk. 13 S. 2), ist anzumerken, dass die ausgewählten DAP-Arbeitsstellen dies nicht voraussetzen. Namentlich meint die bei zwei Arbeitsplätzen geforderte «Anlehre» (vgl. Urk. 6/128/9, 6/128/17) nur eine kurz dauernde, betriebsinterne Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich. Dies ergibt sich aus den DAP-Blättern (vgl. Urk. 6/128/12, Urk. 6/128/20). Damit ist sichergestellt, dass die verwendeten Stellenprofile keine besondere berufliche Qualifikation erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4 mit Hinweisen). Nichts an der Zumutbarkeit der ausgewählten Profile zu ändern vermag des Weiteren der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine geringen Deutschkenntnisse (Urk. 13 S. 2). So ist zum einen nicht erkennbar, dass die DAP-Arbeitsstellen in der Industriebranche vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzen. Zum anderen war der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren — unter anderem auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juli 2017 — in der Lage, sich zu verständigen und war nicht auf die Dienste eines Übersetzers angewiesen.

    Im Übrigen erweist sich das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 70'662.80 auch nicht als unangemessen hoch. Insbesondere liegt es nur geringfügig über dem Durchschnittslohn aller 83 den Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.1). Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 S. 3) nicht zu bemängeln ist, wenn bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne nicht nur das oberste, sondern auch das unterste Dezil ausser Acht gelassen werden (vgl. Urk. 5 S. 7 u. Urk. 6/128/1; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2). Gesamthaft besteht somit kein Beweggrund, das Invalideneinkommen abweichend von der Beschwerdegegnerin festzulegen.

5.3    Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 76'096.55 und eines Invalideneinkommens von Fr. 70'662.80 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt auf 7.14 respektive 7 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Dementsprechend hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 1.3 vorstehend).


6.    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

    Dr. Z.___ stellte sich in seiner Beurteilung vom 5. Juli 2017 auf den Standpunkt, dass ein Integritätsschaden von 5 % vorliege, was einem Zehntel der in Anhang 3 zur UVV für den Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb desselben vorgesehenen Integritätsentschädigung entspreche (Urk. 6/77/1). Es besteht auch in dieser Hinsicht kein Anlass, die vom Kreisarzt in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVV ausgehend von den effektiven funktionellen Einbussen nachvollziehbar gewichtete Integritätseinbusse in Frage zu stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkte (Urk. 5 S. 8), ist keine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig. Die Beurteilung einzelner Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende medizinische Grundlage von einer Integritätseinbusse von 15 % ausgeht (Urk. 1
S. 4). Soweit er eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit geltend macht, setzt er sich damit im Übrigen mit der überzeugenden kreisärztlichen Beurteilung in Widerspruch (vgl. Urk. 6/76/3 f., Urk. 6/77), ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkt gegeben sind.

    Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.


7.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch