Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00286


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 21. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Bergstrasse 15, 8810 Horgen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___ war seit 21. Juli 2010 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/2). Gemäss dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 12. September 2012 fiel X.___ am 8September 2012 von der Treppe und prallte mit der rechten Körperhälfte, insbesondere mit dem rechten Arm auf den Boden. Es wurden ein Status nach traumatischer Ellenbogengelenk-Luxation rechts mit spontaner Reposition am 8. September 2012 und ein Status nach Hämarthros oder Hämatobursa diagnostiziert (Urk. 7/15/3). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 7/8). Im Verlauf zeigten sich eine schwere axonale und demyelinisierende sensomotorische Ulnarisneuropathie sowie eine Flexionseinschränkung bei 90°, weshalb am 3. Mai 2013 eine Operation erfolgte (Operationsbericht vom 6. Mai 2013, Urk. 7/46). Vom 14. Januar bis 4. Februar 2015 befand sich X.___ zur multimodalen Schmerztherapie in stationärer Behandlung (Austrittsbericht der Universitätsklinik A.___ vom 5. Februar 2015, Urk. 7/171). Am 4. Mai 2015 wurde X.___ kreisärztlich untersucht (Bericht vom 7. Mai 2015, Urk. 7/188). Danach erfolgte ein vom 17. Juni bis 15. Juli 2015 dauernder stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ (Austrittsbericht vom 22. Juli 2015, Urk. 7/204). Schliesslich wurde X.___ am 24. August 2015 erneut kreisärztlich untersucht (Bericht vom 28. August 2015, Urk. 7/214). Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach bei einer Integritätseinbusse von 22.5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 28'350.-zu (Urk. 7/244). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 24. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/247). Daraufhin erfolgte zur Abklärung eines allfälligen CRPS ein weiterer stationärer Aufenthalt vom 29. August bis 25. September 2016 (Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 30. September 2016, Urk. 7/276) mit anschliessender ambulanter Schmerztherapie am Universitätsspital Z.___ (Urk. 7/277). Mit Schreiben vom 24. November 2016 nahm die Suva ihre Verfügung vom 21. Januar 2016 vollumfänglich zurück (Urk. 7/280). Nach weiteren medizinischen Abklärungen wurde X.___ am 6. Dezember 2017 erneut kreisärztlich untersucht (Bericht vom 13. Dezember 2017, Urk. 7/331). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 sprach die Suva per 1. April 2018 eine Invalidenrente von 21 % (Monatsrente von Fr. 417.35) und entsprechend einer Integritätseinbusse von 32.5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 40'950.-- zu (Urk. 7/355). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 14. Juni 2018 Einsprache (Urk. 7/361). Zwischenzeitlich stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 24. August 2018 eine vom 1. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 7/366). Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 29. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente von 57 % zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 (Urk. 6) beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei aufzuheben, da der Invaliditätsgrad auf 19 % zu reduzieren sei. Eventualiter sei der Einspracheentscheid zu bestätigen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 14. Februar 2019 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, wozu die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 19. März 2019 (Urk. 12) Stellung nahm. Mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 15) nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin ein (Urk. 16).

    Die gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 14. März 2019 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2019.00314 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung des Kreisarztes ab und erwog, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte Arbeit könne jedoch ausgeübt werden, wobei infolge der funktionellen Einhändigkeit von einer zeitlichen Einschränkung von 15 % auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach konstanter Praxis bei einer funktionellen Einhändigkeit eine schwere Beeinträchtigung vorliege und somit von einer Einschränkung im Umfang von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Dr. D.___ gehe sogar von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus. Im Übrigen spreche auch der hohe Prozentsatz der Integritätsentschädigung für eine solche Einschränkung. Weiter wandte die Beschwerdeführerin ein, dass beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung vorzunehmen sei, da das Valideneinkommen erheblich tiefer liege als das branchenübliche Einkommen. Dies führe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 57 %. Falls von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 15 % auszugehen sei, führte dies nach Vornahme einer Parallelisierung zu einem Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die kreisärztliche Beurteilung eine beweiskräftige medizinische Grundlage darstelle. Dr. D.___ habe seine Einschätzung, wonach von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, nicht hinreichend erklären können. Seiner Beurteilung könne zudem kein Beweiswert zuerkannt werden, weil behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und in einem Ziel- und Interessenskonflikt stehen würden. Weiter gebe es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten seien. Das Bundesgericht sei dabei in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit regelmässig von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und habe den unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg im Rahmen eines Tabellenlohnabzugs, welcher maximal 25 % betragen dürfe, berücksichtigt. Das vorliegende Valideneinkommen übersteige den Minimallohn 2018 gemäss Gesamtarbeitsvertrag Reinigungsbranche Deutschschweiz, weshalb dieses nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden könne und somit keine Parallelisierung vorzunehmen sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zudem auf die LSE 2016 abzustellen und vom Totalbetrag auszugehen, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 19 % führe. Der Einsprachentscheid sei dementsprechend anzupassen.

2.4    In ihrer Replik vom 14. Februar 2019 (Urk. 9) wandte die Beschwerdeführerin ein, dass auch die fachärztlichen Beurteilungen der Universitätsklinik A.___ und des Universitätsspitals Z.___ eine schwere Beeinträchtigung festgehalten hätten und von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien. In gleich gelagerten Fällen habe auch die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugrundegelegt.

2.5    Mit Duplik vom 19. März 2019 (Urk. 12) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Diagnose eines CRPS nichts rechtsgenüglich erstellt sei. Die Unfallkausalität wäre aber ohnehin zu verneinen. In Bezug auf psychische beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden sei die Beschwerdegegnerin mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig.


3.    Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 15. Mai 2018 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten blieb (Urk. 7/355, Urk. 7/361). Unbestritten ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist (vgl. E. 1.2).

    Strittig und zu prüfen bleibt, in welchem Umfang eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und inwieweit sich diese Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.


4.    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von pract. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Dezember 2017, welchem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 7/331/16):

- Status nach traumatischer Ellbogenluxation rechts vom 8.09.2012 mit:

- im Röntgen vollständige Reposition mit stationären Stellungsverhältnissen, im Verlauf Bildung von Verkalkungen sowie Darstellung einer ossären Schuppe am Epicondylus radialis

- Status nach Arthrotomie/Adhäsiolyse/Exzision heterotoper Ossifikationen am rechten Ellbogen am 3.05.2013 bei initial Ellbogensteife

- kombinierter schwerer axonaler und demyelinisierender Schädigung im Nervus ulnaris im Sulcus nervi ulnaris mit initial schwerem sensomotorischen Ausfalldefizit

- Status nach Neurolyse und subkutaner Vorverlagerung Nervus ulnaris rechts im Verlauf

- im Verlauf elektro-neurologischer Besserung der Ulnarisbefunde, kein Leitungsblock mehr nachweisbar, Medianusneurographie normal, normale Neurographie des Nervus cutaneus und des Nervus brachii lateralis medialis

- Verdacht auf Entwicklung eines myofaszialen Schmerz- und Verspannungssyndroms im Verlauf, Differentialdiagnose: CRPS

- MRI Ellbogen 2015 rechts: Unauffällige Bizepssehne, tiefe Knorpelfissur an der Trochlea, ansonsten unauffällige Knorpelüberzüge. Stationäre Tendoperiostosen am distalen Humerus. Stationäres Ödem im distalen Musculus brachialis

- MRI Hand/Handgelenk rechts 2015: Normalbefund

    Die Beschwerdeführerin habe davon berichtet, dass die Einschränkung unverändert sei, die Schmerzen aber im Vergleich zu vor zwei Jahren trotz sämtlicher Therapieversuche zugenommen hätten. Zuhause mache sie Übungen und gehe viel spazieren. Sie könne allerdings nicht mehr Autofahren, Fahrradfahren oder Schwimmen (Urk. 7/331/10). Die Grundpflege sei nach wie vor teilweise eingeschränkt und ihr Ehemann müsse ihr bei der Verrichtung alltäglicher Aktivitäten zur Hand gehen (Urk. 7/331/11).

    Der Kreisarzt hielt fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keinerlei Bewegungen im Bereich der rechten Schulter, des Ellbogens, des Unterarms, des Handgelenks und der rechten Hand durchführe. Die passive Mobilisation habe wegen der angegebenen starken Schmerzen kaum beziehungsweise nicht durchgeführt werden können. Sämtliche neurologischen Untersuchungen im Bereich des Unterarms und der Hand hätten aufgrund der Schmerzen nicht durchgeführt werden können. Die Bewegungseinschränkungen und Schmerzäusserungen im gezeigten Ausmass seien nicht nachvollziehbar. Das völlige Versagen im grob- und feinmotorischen Bereich könne kaum erklärt werden. Das Aufschreien und Zurückziehen der Hand bei nur feinsten Berührungen seien nicht verständlich, sowie auch die Verweigerung, Tests und Übungen überhaupt zu versuchen. Die Beschwerdeführerin habe sich faktisch als funktionelle Einhänderin links (rechte Seite geschädigt) präsentiert (Urk. 7/331/16).

    Hinsichtlich des Vorliegens eines CRPS verwies der Kreisarzt auf die Beurteilung von PD Dr. F.___ von der Universitätsklinik A.___ vom 20. Juni 2017. Aus dieser Beurteilung gehe hervor, dass in den Berichten des Schmerzambulatoriums zwar die Diagnose eines CRPS festgehalten werde, allerdings nicht hervorgehe, aufgrund welcher konkreter Symptome und Befunde sich diese Diagnose herleiten liesse. Der Kreisarzt hielt fest, dass auch jetzt die Budapester Kriterien für ein CRPS nicht vollständig erfüllt seien (Urk. 7/331/17).

    Weiter führte der Kreisarzt aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, da die Anforderungen an die Kraft und den repetitiven Einsatz des Ellbogens und des Handgelenks im Speziellen zu hoch seien. Zumutbar sei eine ganztags nur leichte Arbeit. Das Hantieren mit Werkzeugen könne nicht durchgeführt werden. Die längerdauernde Haltung bezüglich Stehen und/oder Gehen, sowie Sitzen sei frei wählbar. Die Fortbewegung sei nicht kompromittiert. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren oder das Besteigen von Leitern erforderten sowie beidhändige Arbeiten dürften nicht durchgeführt werden. Die rechte Hand könne nicht als Arbeitshand eingesetzt werden und es sei daher von einer funktionellen Einhändigkeit links auszugehen. Zudem bestehe eine zeitliche Einschränkung im Umfang von 15 % (Urk. 7/331/17).


5.    

5.1    Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt ihre bisherige Beschäftigung in der Reinigung infolge der Einschränkung am rechten Ellenbogen/Arm nicht mehr zumutbar ist.

5.2    Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch den Kreisarzt im Dezember 2017 vorgenommene Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar. So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Insgesamt schätzte er die Beschwerdehrerin als funktionell Einhändige ein und erachtete eine Tätigkeit mit der rechten Hand als nicht ausführbar. Der Kreisarzt ging zudem von einer zeitlichen Einschränkung von 15 % aus (vgl. vorstehend E. 4).

Diese Einschätzung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht zu beanstanden. Drei Monate postoperativ zeigte sich am 27. August 2013 eine deutliche Befundverbesserung nicht bloss in klinischer, sondern auch in elektrodiagnostischer Hinsicht. Der Operateur Dr. G.___, Oberarzt Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Universitätsspital Z.___, hielt fest, bei erfreulichem Befund dürfe in den nächsten 6 bis 12 Monaten durchaus eine weitere Verbesserung der Kraft sowie der Sensibilität erwartet werden (Urk. 7/78). Am 27. Mai 2014 berichtete Dr. G.___, von Seiten des Nervus ulnaris könne klinisch und elektrodiagnostisch eine Besserung der Befunde zur Voruntersuchung dokumentiert werden. Gebessert habe sich nicht nur die Trophik, sondern wahrscheinlich auch die Kraft, wobei die Beurteilung bei stark sakkadierter Minderinnervation erschwert sei. Im Vordergrund stehe nun aber die Entwicklung eines überlagerten, myofaszialen Schmerzsydroms mit funktioneller Minderinnervation der ganzen rechten, oberen Extremität und einer Hypästhesie, für die sich in der klinischen Untersuchung und elektrodiagnostisch keine Erklärung finden lasse (Urk. 7/122/2). Daran vermochten in der Folge auch alle weiteren therapeutischen Bemühungen nichts zu ändern. So erklärten denn auch die Sachverständigen der Rehaklinik B.___, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen - ein CRPS hatte sich nicht objektivieren lassen - nicht erklären, weshalb sich die Beurteilung der Zumutbarkeit für eine berufliche Tätigkeit primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen stütze. Eine leichte, angepasste Tätigkeit sei ganztags möglich (Urk. 7/204/2-3). Schliesslich berichtete PD Dr. med. F.___, Chefarzt Rheumatologie, Universitätsklinik A.___, am 20. Juni 2017 (Urk. 7/314), nach 5-jährigem Verlauf könne bezüglich der Diagnose eines CRPS nicht konklusiv Stellung genommen werden. Während in seiner Sprechstunde eher nicht vom Vorliegen eines CRPS ausgegangen werde, hätten die Kollegen der Orthopädie und des Schmerzambulatoriums ein CRPS diagnostiziert, wobei aus den Berichten nicht hervorgehe, gestützt auf welche Befunde die Diagnose gestellt worden sei. Dieser Argumentation schloss sich der Kreisarzt alsdann unter Hinweise darauf, dass die Kriterien für ein CRPS auch aktuell nicht vollständig erfüllt seien, an (E. 4). Nachdem auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2017 die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Ellbogen/Arm nicht im vorgetragenen Ausmass nachvollzogen werden konnten (E. 4), ist die Einschätzung des Kreisarztes nicht zu bemängeln, weshalb darauf abzustellen ist.

    Die Beschwerdeführerin wandte ein, es sei vorliegend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 7). So könne beispielweise dem Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals Z.___ vom 16. Februar 2017 entnommen werden, dass ein Arbeitsversuch mit 50 % gescheitert sei (Urk. 1 S. 5). Aus dem genannten Arztbericht geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % unternommen haben soll. Allerdings wurde im Bericht nicht festgehalten, dass der Arbeitsversuch gescheitert sei und welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Arbeitsversuchs nachging (Urk. 7/298/3). In diesem Bericht finden sich sodann auch keine Angaben zum Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche geeignet wären, die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel zu ziehen. Auch im Bericht von PD Dr. F.___, auf welchen die Beschwerdeführerin im Weiteren verweist (Urk. 1 S. 5 f.), wurde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 7/314). Lediglich aus dem Schreiben von Dr. D.___ vom 27. Februar 2016 zu Händen der Rechtssvertreterin der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nur eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von maximal 20 % ausüben könne (Urk. 7/254). Seiner Einschätzung scheint das Vorliegen eines schweren CRPS zugrunde zu liegen, was wie dargelegt in den Akten jedoch keine Stütze findet. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus neurophysiologischer Sicht vollständig zu erklären wären. Das Schreiben des Hausarztes ist mithin nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes zu begründen.    

    Ferner vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr genannten (Urk. 15) Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2010 vom 7. April 2011 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht hielt in der Erwägung 6.4.1 Folgendes fest: Die faktische Einhändigkeit […], stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1; Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen) für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass eine mögliche chronische Schmerzstörung, welche sich gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ (Urk. 7/204) nicht auf die arbeitsrelevante Leistungsfähigkeit auswirkt, dennoch im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils für funktionell Einhändige berücksichtigt wurde. Mit dem auf eine Einarmigkeit eingeschänkten Belastungsprofil würden selbst funktionellen Auswirkungen eines – wie gezeigt objektiv nicht ausgewiesener – CRPS Rechnung tragen. Der Kreisarzt attestierte zudem eine zeitliche Einschränkung im Umfang von 15 %. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Umstand der funktionellen Einhändigkeit zusätzlich mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % Rechnung trug (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 7/307), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2). Anhaltspunkte, die eine darüberhinausgehende arbeitsrelevante Einschränkung vermuten liessen, sind nicht aktenkundig.

    Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin aus der Zusprache einer Integritätsentschädigung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, handelt es sich hierbei doch um eine Entschädigung, welche einer Person, die infolge eines Unfalls eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet, zugesprochen wird (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ob und inwieweit infolge des Unfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist dabei nicht von Relevanz.

5.3    Zusammengefasst ist festzustellen, dass der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 13. Dezember 2017 überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Indessen ist sie in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils und mit einer zeitlichen Einschränkung von 15 % zu insgesamt 85 % arbeitsfähig.

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für allfällige psychische beziehungsweise organisch nicht objektivierbare Einschränkungen mangels adäquater Unfallkausalität ohnehin nicht leistungspflichtig wäre. Beim vorliegend zu beurteilenden Unfall (Treppensturz) vom September 2012 handelt es sich um ein banales Ereignis, weshalb die Adäquanz psychischer Beschwerden zum vornherein zu verneinen wäre (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, das Valideneinkommen liege unter dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen, weshalb eine Parallelisierung vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 7).

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.2.2    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

6.3    Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 46'304.70 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 unverändert einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 42'588.-- plus einen 13. Monatslohn/Gratifikation von Fr. 3'716.70 verdienen würde (Urk. 7/333 und 344). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, lag der Mindestlohn für eine Unterhaltsreinigerin III (ab vollendetem 6. Dienstjahr) im Jahr 2018 bei rund Fr. 45'425.-- (Minimalstundenlohn von Fr. 19.20 gemäss Artikel 5.1 GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz 2018). Der von der Arbeitgeberin gewährte Bruttolohn liegt damit über dem Mindestlohn und kann infolgedessen nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der in E. 6.2.2 hiervor zitierten Praxis qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3). Der Mindestverdienst gemäss GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz bildet das branchenübliche Einkommen präziser ab als der entsprechende Tabellenlohn. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Parallelisierung des den GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz übersteigenden Valideneinkommens abgesehen. Im Übrigen anerkannte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens betreffend Leistungen der Invalidenversicherung denn auch ausdrücklich, dass in vorliegender Angelegenheit keine Parallelisierung vorzunehmen sei (vgl. Entscheid im Verfahren betreffend Invalidenversicherung IV.2019.00314 E. 2.4).

6.4    Im Einspracheentscheid vom 2. November 2018 bestimmte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2014, Sektor Dienstleistungen von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1, deren Tabellenlohn bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 4'203.-- pro Monat betrug. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, zur Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die Tabelle TA1 der LSE 2016 abzustellen und eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor sei nicht angezeigt, da für Personen, welche als funktionell Einarmige zu betrachten seien, auch in produktionsnahen Betrieben leidensadaptierte Betätigungsmöglichkeiten bestehen würden (Urk. 6 S. 5).

6.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.6    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen sind in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 mit Hinweis). So ist nur ausnahmsweise bei Personen, die vor Eintritt der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt worden, wenn dies sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_100/2015 vom 27. März 2015 E. 5, jeweils mit Hinweisen). Diese Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zug, wenn der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.5 mit Hinweis). Hiervon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) selbst unter Berücksichtigung ihrer funktionellen Einschränkungen am rechten Arm auch im Sektor Produktion, welcher eine vielfältige Palette von Berufen beinhaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2), verschiedene Hilfsarbeiterstellen offenstehen, wie beispielsweise einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 mit Verweis auf Urteile 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2, 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4). Unter Beachtung des vorliegend definierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer funktionellen Einhändigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Gründe, die zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würden, werden keine vorgebracht, weshalb die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu bestätigen ist, wonach die Beschwerdeführerin die verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne Einschränkung auf den Sektor Dienstleistungen wirtschaftlich verwerten könnte.

6.7    Das Invalideneinkommen würde sich demnach vorliegend anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, alle Wirtschaftszweige («Total») von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 bestimmen, deren Tabellenlohn bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 4'363.-- beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 1-96 Total) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] und 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) ergäbe sich für ein 100 %-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2018 von rund Fr. 55'045.-- (Fr. 4’363.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2709 x 2732). Die Beschwerdegegnerin gewährte zudem einen leidensbedingten Abzug von 20 %, was angemessen erscheint und im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wurde. Dies führt bei einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 5.3) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'430.--.

6.8    Ausgehend von einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 46'304.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'430.-- ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von rund 19 % ([Fr. 46'304.70 – Fr37'430.--] x 100 / Fr. 46'304.70) statt dem von der Beschwerdegegnerin ursprünglich berechneten 21 % (Verfügung vom 15. Mai 2018, Urk. 7/355, und Einspracheentscheid vom 2. November 2018, Urk. 2). Rechtsprechungsgemäss sind im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen an eine reformatio in peiusin Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG streng, es ist zurückhaltend davon Gebrauch zu machen und diese ist auf Fälle mit offensichtlicher Unrichtigkeit und erheblichem Korrekturbedarf zu beschränken (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.1; vgl. auch BGE 143 V 168 E. 4.2). Die Differenz des Invaliditätsgrades von 2 % rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Entscheids zum Nachteil der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits darauf hinwies, dass eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes sich nicht aufdränge, zu Gunsten der Beschwerdeführerin aber dennoch nur auf den Sektor Dienstleistungen abstellte (Urk. 2 S. 5). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist daher zu bestätigen.

6.9    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).

    Im Verfahren IV.2019.00314 wurde der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Berechnungsmethode ermittelt, welche im Bereich der Unfallversicherung keine Anwendung findet. Dies und die Tatsache, dass vorliegend ein anderer Zeitpunkt zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens massgebend war, erklären, weshalb im Verfahren IV.2019.00314 ein anderer Invaliditätsgrad ermittelt wurde.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter