Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00289


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 8. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, arbeitet seit Oktober 2001 als Releasemanagerin bei der Y.___ AG und ist über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 14. Mai 2016 rutschte sie aus und erlitt gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z.___ vom 15. Mai 2016 ein Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk (OSG) bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare (Urk. 10/A1, 10/M2). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2 S. 2, 10/A2-A4).

    Am 24. Februar 2017 erklärte die Versicherte gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Unfallversicherung telefonisch, der linke Fuss bereite ihr vermehrt Beschwerden, welche sie auf das versicherte Ereignis zurückführe. Eventuell werde der Fuss im November 2017 operiert (Urk. 10/A5). Am 24. März 2017 teilte die AXA der Versicherten mit, sie werde die Rückfallprüfung anhand nehmen (Urk. 10/A7) und holte unter anderem eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 9. Oktober 2017 ein (Urk. 10/M5). Gestützt darauf lehnte sie mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten im Zusammenhang mit den im Februar 2017 gemeldeten Beschwerden ab (Urk. 10/A17). Nach neuerlicher Stellungnahme von Dr. A.___ vom 27. November 2017 zu den zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Unterlagen (Urk. 10/M13) verneinte die AXA mit Verfügung vom 28. November 2017 ihre Leistungspflicht (Urk. 10/A29). Die Einsprache der Versicherten vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/A36) wies sie mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 30. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Formell ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihr jedoch unbenommen sei, sich erneut zur Sache zu äussern (Urk. 12).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle gewährt. Dabei handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1; RKUV 1997 Nr. U 2758, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b).

1.6    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

1.7    Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

1.8    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die am 24. Februar 2017 gemeldeten Beschwerden damit, dass diese in beweisrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls zu prüfen seien, nachdem sie den Fall zu Recht formlos abgeschlossen habe und keine Brückensymptome vorgelegen hätten. Die erst im Oktober respektive November 2017 bildgebend festgestellten Veränderungen der Peroneussehne hätten nicht einen Riss der Sehne, sondern vielmehr lediglich eine Ausdünnung derselben objektiviert. Der Erstbefund nach dem Unfall vom 14. Mai 2016 und der danach dokumentierte gute Verlauf liessen sich nicht in Einklang bringen mit den vom Orthopäden Dr. med. B.___ über ein Jahr nach dem Unfall diagnostizierten Veränderungen der Sehne. Auch handle es sich dabei nicht um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Selbst wenn aber vom Vorliegen einer Listenverletzung auszugehen wäre, wäre diese gemäss Dr. A.___ vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.

    Auch eine nachträgliche medizinische Abklärung würde rückwirkend keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der Frage, ob die bildgebend erhobenen Befunde vom Oktober und November 2017 angesichts der abweichenden Erstdiagnose tatsächlich auf das versicherte Ereignis zurückzuführen seien, ergeben (Urk. 2 S. 6 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin führt dagegen im Wesentlichen aus, dass der Fallabschluss offensichtlich verfrüht erfolgt sei und aktenkundig Brückensymptome vorgelegen hätten, weshalb die Beweislast hinsichtlich des Status quo ante bei der Beschwerdegegnerin liege, mithin die Leistungspflicht unter dem Titel «Grundfall» zu prüfen sei. Da eine von der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. A.___ gänzlich abweichende Einschätzung des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, Dr. B.___, vorliege, welche mindestens geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ hervorrufe, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.

3.1    Gemäss Anamnese im Bericht der Notfallpraxis des Z.___ vom 15. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin beim Gehen den linken Fuss nach aussen eingeknickt und dabei einen «Knall» gehört. Die radiologische Bildgebung habe keine ossären Läsionen gezeigt. Die Motorik im oberen Sprunggelenk (OSG) sei eingeschränkt gewesen, das untere Sprunggelenk (USG) sowie die Digiti ohne Befund. Am malleolus lateralis sowie an der Basis des Os metatarsale V seien Druckdolenzen vorgelegen. Die Diagnosen lauteten auf ein Supinationstrauma des OSG links bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare und ein Lymphödem am linken Unterschenkel und Fuss. Neben einer medikamentösen Behandlung wurden der Beschwerdeführerin das Tragen eines Supro Ankles für insgesamt 6 Wochen und eine Stockentlastung unter Thromboseprophylaxe empfohlen. Zur empfohlenen Verlaufskontrolle beim Hausarzt Mitte der folgenden Woche (Urk. 10/M2) war die Beschwerdeführerin gemäss Notiz zur telefonischen Auskunft der medizinischen Praxisassistentin des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. September 2018 nicht erschienen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 telefonisch mitgeteilt, dass es bezüglich des linken Fusses gut gehe und sie sich bei Bedarf wieder melde. Wegen der linksseitigen Beschwerden habe sie Dr. C.___ erst wieder am 8. September 2017 aufgesucht (Urk. 10/M15).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, E.___, welcher bei der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 eine operative Rückfussstabilisierung rechts (Urk. 3/7) und am 15. Januar 2016 eine OSG-Revision rechts durchgeführt hatte (Urk. 10/M1 S. 2 f.), notierte in seinem Verlaufsprotokoll aufgrund der Kontrolle vom 16. Januar 2017 einen guten Verlauf postoperativ rechts. Jedoch habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie fühle sich seit dem Supinationstrauma vom Mai 2016 auf der linken Seite immer wieder instabil, habe eine Tendenz zum Umknicken und verspüre ein hörbares Knacken oder Schnappen im Bereich des posterolateralen Unterschenkels. Dr. D.___ erhob palpatorisch Druckdolenzen im Bereich des lateralen Bandapparates und im Bereich der Peronealsehnen, wobei diese anatomisch hinter der Fibula lägen und eine Luxationstendenz nicht provoziert werden könne. Zudem lägen eine deutlich vermehrte laterale Aufklappbarkeit bei hartem Anschlag und ein Talusvorschub vor. Weiter notierte Dr. D.___ Druckdolenzen über dem anteromedialen OSG bei ansonsten guter Beweglichkeit und intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Bei deutlicher Instabilität links und einem Verdacht auf eine Peronealsehnensubluxation sah er eine Indikation zur operativen Stabilisierung als gegeben (Urk. 10/M1 S. 3).

3.3    Anlässlich eines Telefongesprächs vom 24. Februar 2017 der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verlauf des rechten Fusses erklärte die Beschwerdeführerin, der linke Fuss bereite ihr nun vermehrt Beschwerden. Sie führe dies auf das Ereignis vom 14. Mai 2016 zurück; eventuell komme es im November 2017 zu einer Operation (Urk. 10/A5).

3.4    Eine am 2. Oktober 2017 durchgeführte MRI-Untersuchung liess gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll von Dr. D.___ eine Peronealsehnentendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cuboideum, ansonsten keine degenerativen Veränderungen erkennen (Urk. 10/M4).

3.5    Dr. A.___ stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 auf den Standpunkt, die erhobenen Befunde stünden möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Mai 2016, nicht aber die geplante operative Behandlung. Das MRI vom 2. Oktober 2017 zeige lediglich eine Peronealsehnentendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cuboideum, wobei die Veränderung als degenerativ bezeichnet würde; dieser Befund rechtfertige unfallbedingt sicherlich keine lateralisierende Kalkaneusosteotomie und auch keine Arthroskopie (Urk. 10/M5).

3.6    Dr. B.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2017 zur Zweitmeinung betreffend das von Dr. D.___ vorgeschlagene operative Vorgehen vorstellte, schloss in seinem Bericht vom 16. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom 2. Oktober 2017 kontrastierend mit den klinischen Befunden einer lateralbetonten Rückfussinstabilität das Vorliegen einer sicheren Bandläsion sowohl medial als auch lateral aus, zog aber differentialdiagnostisch eine funktionelle Instabilität in Betracht, welche einerseits durch die Hohlfussdeformität, andererseits durch die (posttraumatische) Peronealsehnenläsion begünstigt sei. Der MRI-Befund der Sehne sei zwar nicht beeindruckend, das Os peroneum aber proximalisiert, was gar an eine echte Ruptur der Sehne mit versuchter Heilung denken lasse (Urk. 10/M6).

3.7    Eine am 3. November 2017 in der Klinik E.___ erstellte Computertomographie (CT) des OSG links führte gemäss Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, zum Befund von in der Peroneus longus Sehne abgerundeten zweigeteilten Os peroneum Strukturen auf Höhe des peronealen Tuberkulums. Distal an der normalen Stelle des Os peroneum sei eine kleine Restknochenschuppe; die Sehne zwischen retrahiertem mehrfach geteiltem Os peroneum und dem distalen Rest des Os peroneum sei stark ausgedünnt und entspreche einer Ruptur passend zum Unfallereignis vom Mai 2016 (Urk. 10/M10).

3.8    Auch Dr. B.___ folgerte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass der Befund der CT-Aufnahmen absolut zu einer Ruptur der Sehne ein Jahr zuvor passe. Auch sei das Röntgenbild der Notfalluntersuchung vom Unfalltag, welches ihm vorliege, mitnichten als normal zu interpretieren; es zeige klar ein proximalisiertes Os peroneale mit kleinen Restverknöcherungen am ursprünglichen Ort am Umschlagspunkt in der cuboidalen Grube und suggeriere eine akute Peroneus longus Sehnenruptur am Prädilektionsort des Os peroneale. Dies passe zum Unfallmechanismus, zum hörbaren Knall und den unmittelbaren Schmerzen; die Diagnose sei schlicht und einfach verpasst worden (Urk. 10/M11).

3.9    Dr. A.___ nahm am 27. November 2017 neuerlich Stellung und sprach sich angesichts der bescheidenen Erstbefunde gegen ein gröberes Distorsionstrauma aus, welches geeignet gewesen wäre, die von Dr. B.___ diagnostizierten Veränderungen hervorzurufen. Auch sei nicht klar, dass sich ein Supinationstrauma ereignet habe; hierfür könne lediglich die Schilderung der Beschwerdeführerin nacherzählt werden. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Supinationstrauma geeignet gewesen wäre, die geschilderten Verletzungen hervorzurufen. Diesbezüglich bestehe, wenn überhaupt, nur die Möglichkeit. Im MRI vom 2. Oktober 2017 werde zudem lediglich eine Tendinopathie der Peroneus longus Sehne beschrieben, was dem typischen Befund einer Degeneration entspreche. Eine Peronealsehne reisse quer und werde bei einem Trauma nicht ausgedünnt. Die Unfallkausalität sei angesichts der nicht adäquaten Erstbefundung, der langen Zeit zur Notwendigkeit einer Behandlung und aufgrund der nicht traumatisch veränderten Peronealsehne abzulehnen, da hierfür lediglich eine nicht ausreichende Möglichkeit der Kausalität bestehe (Urk. 10/M13).

    Hieran hielt er mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 fest und erklärte, eine leistungsbegründende Kausalität zwischen den am 2. Oktober und 3. November 2017 erhobenen bildgebenden Befunden und dem geschilderten Ereignis könne im Lichte der echtzeitlich erhobenen Befunde nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das MRI vom 2. Oktober 2017 stütze diese Beurteilung mit dem Schluss auf eine Tendinopathie, respektive Stressreaktion des Peroneus longus auf Höhe des Os peroneus mit unspezifisch ödematösen subkutanen Veränderungen. Zusammenfassend würden die CT- und MRI-Befunde deutliche degenerative Veränderungen zeigen; eine Ausdünnung der Sehne sei ein typisches Zeichen für eine Degeneration, nicht ein Zeichen für eine traumatische Läsion. Daran ändere auch die Restknochenschuppe nichts; das Os peroneale sei anlagebedingt mehrgeteilt und es könne sich hierbei ebenfalls um einen Teil dieses Knöchelchens handeln. Die Klinik sei nicht passend und eine Ruptur werde nicht gesehen. Die Ausdünnung der Peronealsehne könne nach Durchsicht der Bildgebung vom 3. November 2017 bestätigt werden; daraus einen Riss abzuleiten, sei aber nicht nachvollziehbar (Urk. 10/M18).


4.

4.1    Der beweisrechtliche Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den im Februar 2017 gemeldeten Beschwerden im linken Fuss um die weitere Abwicklung des Grundfalls vom 14. Mai 2016 handle, weshalb die Unfallversicherung für einen behaupteten Wegfall der Kausalität beweisbelastet sei, verfängt nicht. Der ursprüngliche Unfall wurde administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlossen, was angesichts des Umstandes, dass gemäss Unfallmeldung vom 19. Mai 2016 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (Urk. 10/A1; im Bericht des Z.___ vom 15. Mai 2016 wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 18. Mai 2016 attestiert, Urk. 10/M2 S. 2) und den Akten nach der vom Z.___ verordneten Heilbehandlung bis zur Meldung im Februar 2017 keinerlei Hinweis auf weitere Behandlungen zu entnehmen sind und auch nicht behauptet werden, nicht zu beanstanden ist, musste doch die Beschwerdegegnerin im Sommer 2016 nicht davon ausgehen, es werde eine weitere Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Mai 2016 auftreten (E. 1.7).

    Die Beschwerdegegnerin ging denn auch von einem Rückfall aus (Art. 11 UVV), dies unter Hinweis auf fehlende eindeutige Brückensymptome, welche nach dem Unfalltag bis zur Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ am 16. Januar 2017 weder zu einer weiteren ärztlichen Kontrolle noch zu einem Behandlungsbedarf oder einer weiteren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (vgl. Urk. 2 S. 6 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.3; 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2). Einzig die Beschwerdeführerin selbst gibt an, immer unter Instabilität und einem hörbaren Knacken/Schnappen gelitten zu haben (Urk. 1 S. 8 Rz 28). Zwar können Brückensymptome naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3.2). Jedoch ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Brückensymptome gemäss bundesgerichtlicher Praxis gestützt auf ärztliche Aussagen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 4 mit Hinweisen auf die Urteile 8C_314/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2 und 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 5.1.2). Zumindest für den Zeitraum zwischen dem formlosen Behandlungsabschluss, dessen Datierung sich auf das Ende des für 6 Wochen empfohlenen Tragens des Supro Ankles (Urk. 10/M2 S. 2) rechtfertigt, und der Verlaufskontrolle durch Dr. D.___ am 16. Januar 2017, welche ursprünglich den rechten Fuss betraf, sind diese nicht rechtsgenüglich durch ärztliche Angaben nachgewiesen. Dagegen vermag die blosse beschwerdeweise Behauptung durchgehender Beschwerden nichts zu ändern.

    Damit hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (E. 1.5). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ ihre Leistungspflicht. Dieser hat sich als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin geäussert. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5.1 und 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Was die Beweiseignung seiner aufgrund der Akten erstellten Beurteilungen anbelangt, ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Aktenbericht zulässig ist, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (SVR 2010 UV Nr. 17 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 5.4).

4.2.2    In Würdigung der medizinischen Akten ist festzustellen, dass im Rahmen des Grundfalles auf eine abschliessende Klärung der beim versicherten Unfall erlittenen Verletzungen und dabei insbesondere der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare oder eine andere strukturelle Verletzung erlitten hatte (vgl. Urk. 3.1), aufgrund des zeitnahen Fallabschlusses verzichtet wurde. Beweisrechtlich hat dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit auch in Bezug auf die unmittelbaren Unfallfolgen zu tragen hätte, soweit dieselbe eine Beurteilung der Unfallkausalität der rückfallweise zu prüfenden Beschwerden verhindern würde (E. 1.3 und 4.1).

4.2.3    In Bezug auf die Frage nach einer beim Unfall vom 14. Mai 2016 erlittenen strukturellen Verletzung bestehen bei der Interpretation insbesondere der computertomographischen Bilder vom 3. November 2017 erhebliche Divergenzen zwischen Dr. A.___ und den Drs. B.___ und F.___. Im Gegensatz zu Dr. A.___ erkennen Dr. B.___ und Dr. F.___ in den sich darstellenden Veränderungen im Bereich der Peroneussehne und des Os peroneum einen Befund, welcher auf eine stattgehabte Ruptur der Sehne passend zum Unfallereignis vom Mai 2016 schliessen lasse (E. 3.7 und 3.8). Sie schlossen damit auf eine unfallkausale Strukturveränderung der Sehne mit Rissbildung, wobei Dr. B.___ denn auch die rückfallweise geklagte Instabilität als durch die verminderte Eversion bei Insuffizienz der Peronealsehne erklärt sah (Urk. 10/M11 S. 2); Dr. A.___ schloss dagegen auf einen typischen Befund einer Degeneration der Sehne und damit auf keine unfallbedingte strukturelle Verletzung (E. 3.9).

    Zwar handelt es sich bei der Interpretation der MRI- wie auch der CT-Diagnostik zur Beurteilung der Kausalitätsfrage lediglich um ein Beurteilungskriterium unter vielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3). Auch ist Dr. A.___ darin zuzustimmen ist, dass der bescheidene Erstbefund und die lange Latenz bis zur Notwendigkeit einer Behandlung respektive bis zur erstmals ärztlich in Zusammenhang mit einer allfälligen Peroneussehnenpathologie dokumentierten Symptomatik im Januar 2017 durch Dr. D.___ fraglich erscheinen lassen, ob sich eine Unfallkausalität nachträglich erstellen lässt. Dennoch kann angesichts der nicht offensichtlich unzulänglichen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. B.___, welche zumindest geringe Zweifel (E. 1.8) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ aufkommen lassen, nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 14. Mai 2016 eine Sehnenverletzung zugezogen hat, auf welche die nunmehrige, rückfallweise zu prüfende Symptomatik zumindest teilweise zurückzuführen ist. So kann das Gericht mangels entsprechendem Fachwissen angesichts der divergierenden ärztlichen Meinungen insbesondere nicht beurteilen, ob die in den CT-Aufnahmen vom 3. November 2017 festgestellte starke Ausdünnung der Sehne zwischen dem retrahierten und mehrfach geteilten Os peroneum und dem distalen Rest desselben unter Berücksichtigung der übrigen Befunde, so auch der bildgebend festgestellten Restknochenschuppe – wie von Dr. F.___ und Dr. B.___ vertreten auf eine stattgehabte Ruptur der Sehne, oder im Gegenteil – wie von Dr. A.___ vertreten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration der Sehne schliessen lassen. Dass Dr. D.___ noch am 2. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom selben Tag wie Dr. A.___ auf eine Peronealsehnentendinopathie schloss (Urk. 10/M4 S. 3), ändert hieran nichts, lag dieser Beurteilung doch der Befund aus der CTDiagnostik vom 3. November 2017 nicht zugrunde.

    Sodann lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob eine allfällig stattgehabte Sehnenruptur durch ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne eines externen Gutachtens nachträglich erstellbar ist oder nicht. Von einer Beweislosigkeit in Bezug auf die beim Unfall vom 14. Mai 2016 erlittenen Verletzungen auszugehen, rechtfertigt sich angesichts der von Dr. F.___ und Dr. B.___ klar befürworteten unfallkausalen Strukturverletzung jedenfalls (noch) nicht. Entsprechend fehlt es am Vorliegen eines feststehenden medizinischen Sachverhalts, welcher aber Voraussetzung für die Beweiseignung blosser Aktenberichte, wie derjenigen von Dr. A.___, ist (E. 4.2.1).

    Entsprechend erweist sich die Einholung eines externen fussorthopädischen Gutachtens als unabdingbar. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin keine externe Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG veranlasst hat, zurückzuweisen. Sollte sich der Verdacht auf eine stattgehabte (Teil-)Ruptur der Peroneus longus Sehne bestätigen, nicht aber die Unfallkausalität derselben, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten abzuklären, ob allenfalls ein Leistungsanspruch aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung respektive aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV in den bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassungen vorliegt.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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