Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00291
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 11. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2014 als Logopädin bei der Stiftung Y.___ angestellt und bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als sie am 12. Januar 2017 stolperte und auf das linke Knie fiel (Unfallmeldung vom 13. Januar 2017, Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 12. Januar 2017 in der Z.___, wo eine Arbeitsunfähigkeit bis 13. Januar 2017 attestiert wurde. Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 18. August 2017 meldete die Versicherte eine neu entdeckte Innenmeniskusverletzung sowie Partialruptur des Patellabandes (Urk. 8/6). Die Swica holte Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes ein. Gestützt darauf stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 2. März 2018 per Mitte März 2017 ein (Urk. 8/59). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/60) wies sie mit Entscheid vom 1. November 2018 ab (Urk. 8/70 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen seien auch nach Mitte März 2017 zu erbringen. Eventualiter sei ein Gutachten zu veranlassen zur Frage, ob die vorliegenden Listendiagnosen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in der vorliegend anwendbaren seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin über Mitte März 2017 hinaus verneinte.
2.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___, welche den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens vollumfänglich entsprächen, sei vorliegend mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass betreffend die durch den Unfall vom 12. Januar 2017 verursachte Prellung der Status quo sine acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht gewesen sei und somit per Mitte März 2017 keine natürliche Kausalität der verbliebenen Beschwerden und dem Unfall mehr bestehe. Bezüglich der Listendiagnosen lägen nach den vorliegenden Befunden eindeutige degenerative Veränderungen vor und seien die Schädigungen somit im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, womit die gesetzliche Vermutung widerlegt sei und keine Leistungspflicht aus UVG bestehe. Weitere medizinische Abklärungen liessen keinen verlässlichen neuen Aufschluss erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Urk. 2 S. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sämtliche mit dem Fall befassten orthopädisch-chirurgischen Fachärzte beurteilten sowohl die Meniskusläsion als auch die Partialruptur der Patellarsehnen als klar unfallbedingt; ein degeneratives Geschehen werde verneint. Dies werde vor allem durch Dr. I.___ auch nachvollziehbar begründet. Die fachärztlichen Stellungnahmen vermöchten zu überzeugen und weckten begründete Zweifel an den Ausführungen von Dr. A.___. Die Beschwerdegegnerin vermöge durch den Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ keinen rechtsgenüglichen Nachweis zu liefern, wonach es sich bei den sogenannten Listendiagnosen vorwiegend um Abnützungserscheinungen handeln solle (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2017 betreffend die Erstkonsultation vom 12. Januar 2017 die Diagnose einer Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt sie einen Sturz auf das linke Knie fest. Als Befunde nannte sie einen deutlichen Erguss, ein ersichtliches Hämatom und eine Schwellung. Die Beweglichkeit sei nur endgradig eingeschränkt gewesen. Das Röntgen habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben (Urk. 3/3).
3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 einen Status nach Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt er fest, die Schnürstiefel der Beschwerdeführerin hätten sich verhakt und sie sei in der Bahnhofshalle nach vorne auf beide Knie gestürzt. Objektiv bestehe kein Erguss, eine leichte Druckdolenz an der Kniescheibe kaudal/Spitzenbereich, keine Instabilität, kein Meniskuszeichen und keine Kreuzbandläsion (Urk. 3/4).
3.3 Am 15. August 2017 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt. Dieses ergab eine mediale Meniskopathie mit deutlicher interstitieller Aufsplitterung basisnah betont im ansatzfernen Hinterhorn bis ins mittlere Korpusdrittel mit kurzer schräg horizontal punktuell fraglich knapp bis an die femorale Oberfläche reichender Risskomponente am Übergang Hinterhorn/Pars intermedia. Weiter zeigte es eine Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae mit interstitieller kleinflächig bis knapp an die dorsale Sehnenbegrenzung reichender Aufsplitterung/leichter Partialruptur ursprungsnah auf einer Länge von 8-9 mm, begleitet von einem mässigen reaktiven Knochenmarksödem am Patellaunterpol sowie eine leichte ödematöse Reizreaktion des Hoffa-Fettkörpers zentro-ventro-kranial und eine kleine Baker-Zyste. Das übrige genuale Kernspintomogramm sei regulär (Urk. 8/14).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 1. September 2017 betreffend die Konsultationen vom 14. und 15. August 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe im Januar einen Sturz mit Kniedistorsion links erlitten. Initial hätten starke Schmerzen und eine Schwellung bestanden. Die Beschwerden seien sukzessive zurückgegangen. Aktuell zeige sich aber eine persistierende bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerde-Symptomatik. Die Schmerzen würden bei jeglichen sportlichen Betätigungen und bei bestimmten Gelenkstellungen angegeben. Es bestehe keine Besserungstendenz. Nach dem MRI vom 15. August 2017 nannte Dr. D.___ die Diagnosen eines Status nach Kniedistorsion links mit erheblicher medialer basisnaher Meniskusläsion, einer Partialruptur der proximalen Patellarsehne im mittleren Drittel und einer Signal-Anhebung im proximalen Hoffa-Fettkörper. Prinzipiell müsse der Beschwerdeführerin ein operatives Vorgehen mit medialer Meniskusnaht und Naht der Patellarsehne empfohlen werden (Urk. 8/16).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 23. August 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Wanderschuhe beim Antritt zum Rennen verhakt. Dabei seien eine Zerrung und ein Sturz gefolgt. Primär seien starke Schmerzen aufgetreten. Die Erstkonsultation sei in der Z.___ erfolgt und es sei ein Röntgenbild angefertigt worden und die übliche NSAR Medikation sei abgegeben worden. Bei Persistenz der Beschwerden habe die Beschwerdeführerin den Hausarzt konsultiert. Es sei ein konservativer Weg mit Aufbau eingeschlagen worden. Es sei dann recht gut gegangen inkl. Joggen und Wandern. Vor ca. zwei Wochen hätten dann die Beschwerden zugenommen. Es sei ein MRI durchgeführt und operative Massnahmen andiskutiert worden. Das MRI zeige einen Partialriss im mittleren Anteil des Ligamentum patellae Ansatzes. Daneben bestehe ein komplexer Meniskusriss intrameniskal bis an die Basis gehend (Urk. 8/15).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 30. August 2017 die folgenden Diagnosen:
- S80.0 St. n. Prellung und Distorsion des Kniegelenkes links (Diagnose: klinisch)
- S83.2 Innenmeniskusverletzung links, akut (Diagnose: MRI)
- S83.6 Partialruptur des Patellabandes links (Diagnose: MRI)
Er hielt fest, die Diagnose beruhe auf Anamnese, klinischem Befund plus MRI-Bildgebung. Es handle sich um einen komplexen Riss im Hinterhorn des Innenmeniskus sowie eine Partialruptur des Patellabandes am unteren Patellapol. Da diese Stelle nicht druckdolent sei, sehe er keine OP-Indikation am Patellaband. Aufgrund der Schmerzsymptomatik nunmehr seit acht Monaten, auch wenn der Schmerz zwischenzeitlich reduziert gewesen sei, sehe er eine OP-Indikation für den medialen Meniskus. Zum Unfallhergang führte er aus, die Beschwerdeführerin sei am 12. Januar 2017 am Hauptbahnhof Zürich mit Wanderschuhen gelaufen. Die Schuhe hätten sich ineinander verhakt und sie sei nach vorne auf die Kniegelenke gefallen. Es hätten sofort Abklärungen in der Z.___ stattgefunden. Im Röntgenbild sei nichts Krankhaftes erkannt worden. Drei Tage nach dem Unfall sei sie wieder arbeiten gegangen, habe aber immer noch starke Schmerzen gehabt. Nach drei Monaten habe es gebessert, sei aber noch nicht gut gewesen. Sie sei beim Hausarzt gewesen, habe aber noch abwarten sollen. Es sei relativ gut gegangen mit Joggen und Wandern. Schmerzen seien dann erst am Abend aufgetreten. Ab dem 4. August 2017 habe wieder ein anhaltender Schmerz im Knie bestanden. Es sei ein MRI angefertigt worden, das eine komplexe Meniskusläsion zeige (Urk. 8/8).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin betreffend die Konsultation vom 7. September 2017 die Diagnosen einer medialen Meniskushinterhornläsion und einer Ansatztendinopathie des Ligamentum patellae links. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2017 einen Sturz auf das linke Kniegelenk mit Distorsion erlitten. Seitdem persistierten medial betonte Knieschmerzen. Nach vermehrter Belastung seien nun auch seit ca. vier Wochen anteriore Knieschmerzen hinzugekommen (Urk. 8/23).
3.8 Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 29. September 2017 aus, der Unfall vom 12. Januar 2017 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und auch nicht einer eventuell notwendigen Operation. Die Beschwerdeführerin habe ein direktes Anpralltrauma auf ihr Knie angegeben, dies zeige auch die Veränderung an der Patellarsehne. Dieser Unfallhergang sei aber nicht geeignet, einen Meniskus zu zerreissen. Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelenkes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wochen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine eventuell notwendige Meniskusteilresektion. Der status quo sine sei acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Beschwerden im heutigen Ausmass auch ohne den Unfall aufgetreten wären. Die anhaltenden Beschwerden seien den degenerativen Veränderungen (Horizontalriss, Baker-Zyste) geschuldet (Urk. 8/26).
3.9 In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2017 hielt Dr. A.___ fest, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusrisse) vor. Die Schädigung sei in ihrem gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (> 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Im MRI werde eine mediale Meniskopathie mit einer interstitiellen und horizontalen Risskomponente gesehen. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt. Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein degeneratives Geschehen. Um einen Meniskus zu verletzen, bedürfe es eines Rotationstraumas bei fixiertem Unterschenkel. Ein Anschlagtrauma wie hier sei sicherlich nicht geeignet, einen Meniskus zu verletzen (Urk. 8/30).
3.10 Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 zuhanden der Beschwerdeführerin aus, das Unfallereignis vom 12. Januar 2017 werde von der Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: «Mein linker Schuh ist mit dem Schnürsenkel-Haken (gibt es vor allem bei Wanderschuhen) im Schnürsenkel des rechten Schuhes hängen geblieben, als ich losrennen wollte. Dabei riss ich mein linkes Bein ruckartig mit voller Kraft seitlich weg, wobei ich jedoch auf grossen Widerstand durch die verkeilten Schuhe stiess (Rotation mit fixiertem Unterschenkel!). Durch diese Kraft der Bewegung riss sogar der sehr robuste Schuhbendel teilweise. Meine Schuhe verkeilten dabei ineinander, was dazu führte, dass ich im hohen Bogen auf den harten Steinboden des Zürcher Hauptbahnhofes knallte.» Sowohl die Verletzung des Ligamentum patellae als auch die Meniskusverletzung seien per definitionem traumatologische Listendiagnosen. Die Interpretation der kernspintomographischen Operationsbefunde durch den beurteilenden Versicherungsarzt der Unfallversicherung erlaube allenfalls eine mögliche degenerative Ursache der Beschwerden, keinesfalls jedoch den erforderlichen Beweis, dass die Befunde nicht auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2017 zurückzuführen seien. Aus seiner Sicht seien die festgestellten Befunde am Ligamentum patellae und am medialen Meniskus ursächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Januar 2017 zurückzuführen (Urk. 8/53).
3.11 Dr. A.___ hielt in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 18. November 2017 fest, es bestehe weiterhin eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne. Dies sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das Anpralltrauma. Interstitielle Läsionen, wie sie hier vorlägen, seien typisch für Überlastungen. Ein traumatisch bedingter Patellarsehnenriss könne ausgeschlossen werden, hierzu fehle ein adäquates Knochenmarksignal sowie adäquate sichtbare Verletzungen im Bereich der Patella/Tuberositas tibiae/über der Patellarsehne. Es habe auch kein Distorsionstrauma stattgefunden, wie die Orthopädie H.___ behaupte. Hierfür fehlten die adäquaten Zeichen an den Kollateralbändern und an den Kreuzbändern. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Patellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt angesehen werden. Es dürfe daran erinnert werden, dass Sehnen nach einem kompletten Riss nach dieser Zeit wieder abheilten (Urk. 8/42).
3.12 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. A.___ in seinem E-Mail-Schreiben vom 18. November 2017, mit der Verletzung des Bandapparates seien die Kollateralbänder sowie die Kreuzbänder gemeint. Eine Veränderung der Patellasehne, sofern es sich nicht um einen Abriss handle, beeinträchtige die Stabilität des Kniegelenkes nicht. Die beschriebene Ansatztendinopathie, die auch häufig bei Überlastung (zum Beispiel bei Hochspringen) auftrete, könne nach sechs bis acht Wochen als abgeheilt angesehen werden, sofern es sich um eine unfallgedingte (Prellung) Tendinopathie handle (Urk. 8/44).
In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 ergänzte Dr. A.___, in seiner Beurteilung vom 18. November 2017 habe er dokumentiert, dass es sich um eine Überlastung handle. Die typischen Sehnenveränderungen (Gelenkstrukturen) sowie das belastungsbedingte Knochenmarksignal am Patellaunterpol seien nicht auf die Traumatisierung zurückzuführen, sondern überlastungsbedingt verursacht. Es könne also lediglich eine Veränderung im Bereich der Patellarsehne sowie am Patellaunterpol gesehen werden, es handle sich jedoch nicht um eine traumatisch bedingte Verletzung. Die Veränderungen seien nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal (Urk. 8/45).
3.13 In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2018 zu den Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. G.___ hielt Dr. A.___ fest, wenn jemand in hohem Bogen auf den harten Steinboden des Zürcher Hauptbahnhofs knalle, dann ziehe er sich bestimmt nicht primär einen Riss im Bereich des medialen Meniskus zu. Er verletze sich hierbei zuerst im Bereich der Hände, womit der Sturz abgefangen werde, und eventuell am Kopf. Beim Losrennen, wenn sich die Schuhe ineinander verhakt hätten, finde kein ruckartiges seitliches Wegreissen des Beins statt. Diese Version scheine konstruiert, um ein Rotationstrauma zu begründen. Das MRI zeige eine erhebliche mediale Meniskopathie mit basisnaher Ganglionformation und horizontaler Risskomponente. Hier zeige sich deutlich die degenerative Veränderung des Meniskus. Vom Orthopäden selbst und von der Orthopädie in St. Gallen würden ein stabiler Bandapparat diagnostiziert. Das MRI zeige ebenfalls keine verletzten Bänder, was gegen ein adäquates Rotationstrauma spreche. Zumindest müsste eine Zerrung am Bandapparat, insbesondere an den Kollateralbändern, zu sehen sein.
Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Patellaunterpol. Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jumpers knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Lediglich im Ansatzbereich der Patellarsehne am unteren Patellapol sei dies als Zeichen einer Überlastung zu sehen. Der Radiologe der kernspintomographischen Untersuchung vom 15. August 2017 habe eindeutig eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne mit interstitiellen Läsionen beschrieben, welche typisch für eine chronische Überlastung seien. Der Orthopäde müsste hier erklären, wie ein solitärer Riss der Patellarsehne durch einen Sturz und, wie er behaupte, ein Distorsionstrauma auftreten könne, der übrige, insbesondere der Kollateralbandapparat, dabei jedoch völlig unverletzt bleibe. Dies sei aus chirurgischer/traumatologischer Sicht nicht wahrscheinlich. Bezüglich der Listendiagnosen lägen hier eindeutige degenerative Veränderungen vor und die Frage, ob eine Schädigung vorliege, die im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sei, müsse nach den vorliegenden Befunden eindeutig bejaht werden (Urk. 8/56).
3.14 Nach dem am 18. Oktober 2017 durchgeführten operativen Eingriff (arthroskopisch mediale Teilmeniskektomie und Meniskusnaht) wurde wegen persistierenden anterioren Knieschmerzen am 21. März 2018 ein MRI des linken Knies durchgeführt. Dieses ergab eine minimale Auftreibung und Hyperintensität der Patellarsehne im Ursprungsbereich ohne aber abgrenzbaren Einriss und noch abgrenzbare postoperative Veränderungen im Bereich des medialen und lateralen Zuganges am Rand der Patellarsehne und im Hoffafettkörper, eine Sklerosierungslinie in der Patella (ohne pathologische Wertigkeit) und einen Status nach medialer Teilmeniskektomie mit anamnestisch zusätzlicher Meniskusnaht mit linearer Hyperintensität in der Unterfläche des Überganges vom Corpus zum Hinterhorn, welche vereinbar sei mit einer Naht, wobei ein kleiner Einriss nicht sicher ausgeschlossen werden könne (Urk. 3/10).
3.15 Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2018 folgende Diagnosen:
Persistierende anteriore Knieschmerzen mit leicht persistierender Partialruptur proximale Patellarsehne Knie links
- St. n. Sturz aufs linke Knie 12.01.17 (beim Versuch unter einer Abschrankung beim Schalter am Bahnhof hindurchzugehen mit Schuhbändel hängengeblieben und nach vorne direkt aufs Knie gestürzt) mit
- artikulärseitiger zentraler Partialruptur proximale Patellarsehne
- mediale Meniskushinterhornläsion
- St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Meniskusnaht Übergang Hinterhorn/Korpus medialer Meniskus Knie links am 18.10.17 (Dr. G.___, Orthopädie H.___)
MR-tomographisch zeigten sich noch residuelle Befunde im schmerzhaften Bereich der proximalen Patellarsehne, welche im Rahmen des Traumas vor 13 Monaten eine Partialruptur erlitten habe. Im MRI vom 15. August 2017 sei diese Partialruptur klar ersichtlich gewesen und gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma aufs linke Knie vereinbar. Der Befund damals und auch heute sei klar auf das gut nachvollziehbare Ereignis vom 12. Januar 2017 zurückzuführen (Urk. 3/9).
3.16 Dr. I.___ führte in seinem E-Mail-Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 14. April 2018 aus, ein Bänderriss verheile im Falle des Innenbandes üblicherweise innert drei bis vier Monaten. Bei normaler Heilung sei dieser nach sieben Monaten üblicherweise nicht mehr zu sehen. Er gehe klar von einer Schädigung der Patellarsehne direkt unterhalb der Kniescheibe (=Patella) durch den Unfall mit direktem Anpralltrauma dieses Bereiches aus. Dies könne ohne Verletzung des übrigen Bandapparates geschehen. Die nachvollziehbare Erklärung sei das direkte Anpralltrauma am Boden oder eine starke Zugbelastung auf die Patellarsehne durch abruptes, starkes Beugen des Knies beim Hängenbleiben. Beim Jumpers knee könne ein Knochenödem in der Patella vorkommen. Genauso könne dies jedoch auch durch einen Unfall wie bei der Beschwerdeführerin durch starke Zugbelastung an der Patellarsehne oder durch einen Sturz mit direktem Schlag auf Patellarsehne und Patella geschehen. Eine Sehne benötige unter idealen Bedingungen z.B. nach einer Operation oder mit korrekter Ruhigstellung drei Monate, bis sie verheilt sei. Bei Verletzungen an der Patellarsehne, welche ständig beim Gehen hohen Belastungen ausgesetzt sei, seien jedoch sehr häufig viel länger Beschwerden vorhanden (Urk. 3/11).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Unklar ist hingegen, ob beim Unfallereignis vom 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies stattgefunden hat.
4.2 Konsistent ist das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sturz auf das linke Knie. So wird bereits anlässlich der medizinischen Erstkonsultation vom 12. Januar 2017 berichtet, dass sie auf das linke Knie gestürzt sei (vgl. vorne E. 3.1). Ebenso ist der Unfallmeldung vom 13. Januar 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gestolpert und auf das linke Knie gefallen sei (Urk. 8/1). Im Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 wird ausserdem neu festgehalten, dass sich die Schnürstiefel der Beschwerdeführerin verhakt hätten (vgl. vorne E. 3.2), was auch in den nachfolgenden medizinischen Berichten mehrmals erwähnt wird. Erst nach Durchführung des MRI - und damit nach Feststellung der Meniskusläsion – ist ärztlicherseits teilweise plötzlich von einer Distorsion des linken Knies die Rede. Der behandelnde Orthopäde Dr. G.___ beschreibt sodann in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 einen detaillierten Unfallhergang und konstruiert dabei eine Rotation mit fixiertem Unterschenkel (vgl. vorne E. 3.10), welche Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 5. Oktober 2017 für eine Meniskusverletzung als erforderlich erachtet hat (vgl. vorne E. 3.9). Diese Schilderung des Unfallherganges hat die Beschwerdeführerin auch in ihre Beschwerdeschrift übernommen. Wie Dr. A.___ festhält (vgl. vorne E. 3.13) erscheint diese Sachdarstellung jedoch konstruiert. Sie ist realitätsfremd und überzeugt nicht. Es entsteht der Eindruck, dass sie von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst ist.
4.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf die vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie am 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Vielmehr ist mit den Aussagen der ersten Stunde von einem Sturz auf das Knie und damit von einem Anschlagtrauma auszugehen.
5.
5.1 Zu klären bleibt, ob die nach Mitte März 2017 bestehenden Kniebeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Januar 2017 stehen
oder nur noch auf unfallfremden Ursachen beruhen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. A.___.
5.2.1 Bezüglich der Meniskusläsion kommt Dr. A.___ in seinen Aktenbeurteilungen unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass der Unfallhergang (direktes Anpralltrauma) nicht geeignet sei, einen Meniskus zu zerreissen. Das MRI zeige eine mediale Meniskopathie mit einer interstitiellen und horizontalen Risskomponente. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt. Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein degeneratives Geschehen. Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelenkes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wochen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine Meniskusteilresektion. Der status quo sine sei acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht.
Die behandelnden Orthopäden gehen hingegen von einer unfallkausalen Meniskusläsion aus. Diejenigen Ärzte, welche die Kausalität explizit bejahen oder zumindest implizit zu bejahen scheinen, gehen jedoch durchwegs davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Wie oben in E. 4 dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall gestützt auf die Aktenlage jedoch nicht von einer Distorsion auszugehen, sondern lediglich von einem Anpralltrauma. Die genannten Arztberichte sind demzufolge insoweit als Beweismittel nicht von Nutzen, als sie von einer nicht erstellten Distorsion des linken Knies ausgehen.
Angesichts dessen, dass die Sache – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird es Aufgabe des medizinischen Experten sein zu beurteilen, ob die streitgegenständliche Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann.
5.2.2 In Bezug auf die Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne mit interstitiellen Läsionen führt Dr. A.___ aus, dass interstitielle Läsionen typisch für Überlastungen seien. Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Patellaunterpol. Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jumpers knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Patellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt angesehen werden.
Der behandelnde Orthopäde Dr. I.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass die Partialruptur der proximalen Patellarsehne gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma auf das linke Knie vereinbar sei (vgl. vorne E. 3.15). Auch Dr. A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 29. September 2017 fest, dass die Veränderung an der Patellarsehne zeige, dass ein direktes Anpralltrauma stattgefunden habe (vgl. vorne E. 3.8). Im Widerspruch dazu führte er in seiner Beurteilung vom 18. November 2017 jedoch aus, die Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne sei auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das Anpralltrauma. Ein traumatisch bedingter Patellarsehnenriss könne ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3.11). In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 weist er erneut auf typische Zeichen einer Überlastung hin (vgl. vorne E. 3.12). Dr. I.___ hält in seinem Bericht vom 21. März 2018 hingegen fest, dass im gleichentags durchgeführten MRI keine Hinweise für Degenerationen bestünden (vgl. Urk. 3/9). In Bezug auf das von Dr. A.___ erwähnte Jumpers knee, führt Dr. I.___ aus, dass ein Knochenödem in der Patella zwar beim Jumpers knee vorkommen könne, dies jedoch auch durch einen Unfall (Sturz mit direktem Schlag auf Patellarsehne und Patella oder starke Zugbelastung an der Patellarsehne) verursacht werden könne (vgl. Urk. 3/11). Dr. I.___ geht des Weiteren davon aus, dass die Patellarsehne mindestens drei Monate benötige, bis sie verheilt sei (vgl. E. 3.16). Eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu den Ausführungen von Dr. I.___ liegt nicht vor.
Damit liegen sich widersprechende medizinische Einschätzungen vor und es bestehen Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann nicht gesagt werden, ob die Schädigungen an der Patellarsehne überlastungs- bzw. degenerativ bedingt oder unfallbedingt sind. Unklar ist ausserdem, wann eine allfällige traumabedingte Schädigung bzw. ein traumabedingter Schädigungsanteil an der Patellarsehne abgeheilt wäre und welche Heilungsmassnahmen hierauf zielten. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 5.2.1), ist ausserdem abzuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin im August 2017 diagnostizierte Meniskusläsion auf das im Januar 2017 vorgefallene Anpralltrauma zurückzuführen ist oder nicht. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, ein versicherungsunabhängiges Gutachten einzuholen. Ein Aktengutachten genügt, da die relevanten Befunde erhoben worden sind, ein postoperativer Zustand besteht und lediglich die Frage der Kausalität zu beurteilen ist.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 1. November 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
6. Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht