Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00292
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 10. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's, SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich
Lloyd's Versicherer, London, Geschäftsstelle für das gesamte Schweizerische Geschäft
Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Lang
Kellerhals Carrard Zürich
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Der «...» geborene X.___ war zuletzt seit «...» als Eishockeyspieler bei der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd’s, SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich (nachfolgend: Catlin), gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit undatierter Schadenmeldung UVG liess er der Catlin mitteilen, dass er am «...» im Spiel gegen O.___ einen Ellenbogencheck gegen den Kopf erlitten habe (Urk. 10/M1). Der am 13. November 2014 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___ stellte die vorläufige Diagnose einer sechsten Commotio cerebri mit Bewusstseinsverlust von maximal einer Minute (Bericht vom 2. Dezember 2014; Urk. 10/M2). Die Catlin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Am 17. September 2010 erwarb der Versicherte berufsbegleitend das Handelsdiplom (Urk. 13/2). Im Herbst 2014 begann er eine einjährige Weiterbildung und schloss diese am 10. November 2015 mit dem höheren Wirtschaftsdiplom VSK HWD ab (Urk. 10/M3 S. 1 und Urk. 13/1). Ab 1. September 2015 absolvierte er ein einjähriges Praktikum in der Bewirtschaftung bei der A.___ AG, dies zunächst in einem 80 %- und ab Januar 2016 in einem Vollpensum (Urk. 10/K21, Urk. 10/M9 S. 1, Urk. 10/M13 S. 5 und Urk. 10/M17 S. 1). Ab 1. September 2016 wurde er von der A.___ AG in einem 100 %-Pensum als Sachbearbeiter Bewirtschaftung fest angestellt (Urk. 10/K21a). Seit 1. September 2017 ist er bei der B.___ AG als Junior Immobilienbewirtschafter mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angestellt und befindet sich berufsbegleitend in der Ausbildung zum Eidgenössischen Immobilienbewirtschafter (Urk. 3 und Urk. 10/K39 S. 5). Die Eishockeykarriere musste er nach dem Unfall beenden (Urk. 10/M19 S. 1).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 schloss die Catlin den Fall per 30. September 2016 ab und stellte ihre Leistungen ein (Einstellung Taggeldleistungen per 31. August 2016, Heilungskosten per 30. September 2016). Einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, der Versicherte könne ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Urk. 10/K23).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 3. November 2016 und 4. Oktober 2017 (Urk. 10/K25 und Urk. 10/K39) wies die Catlin am 7. November 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere eine unbefristete Invalidenrente auszurichten. Am 28. Februar 2019 beantragte die Catlin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Mit Replik vom 8. April 2019 (Urk. 12) und Duplik vom 11. Juli 2019 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. November 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer bei seinem am «...» erlittenen Unfall professioneller Eishockeyspieler der Y.___ gewesen sei. Diese seien «...» von der Nationalliga A in die Nationalliga B abgestiegen. Er sei zwar ein einsatzfähiger, im Mittelfeld klassifizierter Spieler gewesen, es wäre aber von diversen Faktoren abhängig gewesen, ob er ohne Unfall in einen Nationalliga A Club gewechselt hätte. Dass einer der im näheren Umfeld des Beschwerdeführers liegenden Clubs (C.___, D.___ und E.___) ein konkretes Interesse an ihm gehabt hätten, habe er nicht geltend gemacht. Zudem entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass sich Profisportler ein derart hohes Lohniveau nicht längerfristig sichern könnten. Das geltend gemachte Einkommen von Fr. 250'000.-- sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Überdies habe er bereits vor dem Unfallereignis im Herbst 2014 ein Betriebswirtschaftsstudium aufgenommen, sei sich also als junger Familienvater bewusst gewesen, dass seine Karriere als Profi-Eishockeyspieler nicht längerfristig andauern könne. In der NLB hätte er einen Lohn zwischen Fr. 80'000 und Fr. 100'000.-- erzielt. Das Valideneinkommen sei damit auf Fr. 90'000.-- festzusetzen (S. 6). Eine Person mit Fachhochschule ohne Kaderfunktion verdiene gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, TA 11) jährlich Fr. 108'948.--. In dieser Höhe sei das Invalideneinkommen festzusetzen, schöpfe der Beschwerdeführer doch mit seiner Tätigkeit als Junior Immobilienbewirtschafter bei der B.___ AG und einem Jahreseinkommen von Fr. 81'800.-- seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 90'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 108'948.-- ergebe sich keine Einkommensdifferenz und ein Rentenanspruch entfalle (S. 7).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt sie ergänzend fest, sollte von einem NLA-Gehalt ausgegangen werden, so von demjenigen, welches der Beschwerdeführer zuletzt bei den Y.___ erzielt habe, also einem solchen von Fr. 111'000.--. Auch ohne Unfall hätte er seine Eishockeykarriere beendet, weshalb es für die Festlegung des Valideneinkommens auch denkbar sei, auf das ermittelte Invalideneinkommen abzustützen (S. 9-10). Zwischen dem aktuell erzielten Lohn von Fr. 81'800.-- und dem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommen von Fr. 114'396.-- liege eine grosse Diskrepanz vor, womit erstellt sei, dass er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpfe. Das Invalideneinkommen sei in dieser Höhe, eventualiter auf Fr. 105'928.-- festzusetzen (S. 12). In allen Fällen resultiere kein Rentenanspruch. Eine Rente wäre überdies zeitlich bis am 31. Dezember «...» zu befristen, da die Karriere des Beschwerdeführers als Eishockeyspieler spätestens bei Erreichen seines 35. Altersjahrs geendet hätte (S. 13).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe seine Eishockeykarriere unbestritten unfallbedingt aufgeben müssen. Vor dem am «...» erlittenen Unfall habe er als Profi bei den Y.___ in der NLA gespielt. Zu diesem Zeitpunkt sei er 27 Jahre alt und ein äusserst gefragter Mittelfeldspieler gewesen. Zuvor habe er in der U20 an der Weltmeisterschaft teilgenommen und seit der Saison 2006/2007 ununterbrochen in der NLA gespielt. Im Zeitpunkt des Unfalls habe er auf eine erfolgreiche Eishockeykarriere zurückblicken können, die er ohne den Unfall hätte weiterverfolgen können. Mit 27 befinde sich ein Eishockeyspieler im idealen Alter, da er aufgrund der Erfahrung gefestigt sei und körperlich die volle Leistungsfähigkeit zu erbringen vermöge. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er ohne den Unfall in der NLB gespielt hätte. Für einen Teamwechsel wären für ihn sämtliche NLA-Teams in der Schweiz in Frage gekommen und nicht nur C.___, D.___ und E.___. (S. 5). Ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn von Fr. 186'000.-- unter Berücksichtigung einer wahrscheinlichen Lohnsteigerung bei einem Transfer sowie zuzüglich Prämien sei von einem Jahresverdienst von Fr. 250'000.-- auszugehen. Die vereinbarte Spesenpauschale sei beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Eine Karriere als Profi-Eishockeyspieler sei zwar von Vornherein aufgrund der mit zunehmendem Alter abnehmenden körperlichen Leistungsfähigkeit begrenzt. Dies sei jedoch kein Indiz dafür, dass er auch ohne Unfall seine Sportlerkarriere vorzeitig aufgegeben hätte. Ein künftiger altersbedingter Rücktritt sei nicht im Zeitpunkt des Rentenbeginns, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer Rentenrevision zu berücksichtigen (S. 6). Für das Invalideneinkommen sei auf seinen tatsächlichen Verdienst von Fr. 81'800.-- in einem 100 %-Pensum abzustellen. Weshalb TA 11 der LSE heranzuziehen sei, sei nicht ersichtlich. Sein Einkommen erscheine weder unangemessen noch bestehe ein Indiz, das für einen Soziallohn sprechen würde. Selbst wenn auf einen Tabellenlohn abzustellen wäre, würde dieser maximal Fr. 79'088.-- betragen. Er habe ein höheres Wirtschaftsdiplom und keinen Fachhochschulabschluss erlangt (S. 7-8). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 67.3 % und ein entsprechender Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (S. 8).
3.
3.1 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der medizinische Endzustand erreicht ist und dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als professioneller Eishockeyspieler nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu beurteilen bleibt, wie sich sein Leistungsvermögen in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
3.2
3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
3.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls rund 27.5 Jahre alt und seit acht Jahren in der NLA als Eishockeyspieler tätig, davon zwei Jahre für den F.___ und sechs Jahre für die Y.___, für welche er zuvor bereits vier Jahre in der U20-Elite gespielt hatte (www.eliteprospects.com , X.___, besucht am 12. Mai 2020). Mit Blick auf das hohe Einkommen als Eishockeyspieler sowie darauf, dass er sich mit 27.5 erfahrungsgemäss in einem für den Beruf idealen Alter befand, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Urk. 9 S. 10) nicht einzusehen, weshalb er seine Karriere auch ohne Unfall etwa zum selben Zeitpunkt wie mit dem Unfall hätte aufgeben sollen. Dass er im Herbst 2014 mit einer einjährigen Weiterbildung begann, ändert daran nichts, wäre ihm diese doch auch bei einem erst mehrere Jahre später erfolgten Rücktritt von Nutzen gewesen. Auch die Geburt der Tochter im Dezember 2013 sprach gegen den vorzeitigen Abbruch der Karriere, dies zumindest aus finanzieller Sicht. Die Aussage, er wolle gerade auch wegen seiner Familie «vom Eis weg» (Urk. 10/K5 S. 2), tätigte er knapp vier Monate nach dem Unfall. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits sechs Hirnerschütterungen erlitten und war nach wie vor kognitiv eingeschränkt. Es ist damit nachvollziehbar, dass er aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber seiner Familie keine weitere Gefährdung seiner Gesundheit mehr in Kauf nehmen wollte und seinen Rücktritt zu planen begann. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass er auch ohne Unfall und bei guter Gesundheit diese Überlegungen getätigt und seine Karriere vorzeitig abgebrochen hätte.
3.2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, der Beschwerdeführer wäre ohne Unfall jedenfalls nicht weiterhin in der NLA beschäftigt gewesen (vgl. etwa Urk. 9 S. 9-10), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Y.___ nach der Saison «...»/»...» in die NLB abstiegen (und im Übrigen «...» wieder in die NLA aufstiegen), doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin für sie tätig gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nach einem anderen Club in der NLA umgeschaut hätte. Dafür spricht, dass er in den acht Jahren zuvor ununterbrochen in der NLA gespielt hat und davon ausgegangen werden kann, dass er solange als möglich weiter in der Profiliga spielen wollte. In den vergangenen acht Jahren hatte er zudem zweimal den Club gewechselt, womit erstellt ist, dass auch bei anderen Clubs als seinen damaligen Arbeitgebern Interesse an ihm bestand. Er wurde von den Y.___ als einsatzfähiger Spieler und was die Nachfrage nach ihm betraf als im Mittelfeld klassifiziert bezeichnet (Urk. 10/K41). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er es lediglich dann vorgezogen hätte, in der NLA weiterzuspielen, wenn ihm ein Wechsel zu C.___, E.___ oder D.___ möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer spielte bereits zwei Saisons für den F.___ und bewies damit seine örtliche Flexibilität. In der NLA kann zudem mit etwa einem doppelt so hohen Einkommen wie in der NLB gerechnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er und seine Familie die mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten auf sich genommen hätten, wenn er von einem anderen NLA-Club ein Arbeitsangebot erhalten hätte. Nachdem seine Tochter im Zeitpunkt des Abstiegs der Y.___ gerade einmal 1.5 Jahre alt war, kann auch nicht gesagt werden, dass sie in G.___ und Umgebung derart verwurzelt war, dass die Familie ihretwegen auf einen Orts- und Arbeitgeberwechsel verzichtet hätte. Dem Beschwerdeführer standen damit sämtliche NLA-Clubs als potenzielle neue Arbeitgeber offen. Dies und seine bisherige Karriere lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er bei guter Gesundheit auch nach dem Abstieg der Y.___ von einem NLA-Club angestellt worden wäre. Dass im Zeitpunkt des Unfalls kein konkretes Übernahmeangebot seitens C.___, E.___ oder D.___ vorhanden war, spricht nicht dagegen, werden solche doch wohl nicht bereits zu Beginn einer neuen Saison getätigt.
3.2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass sich sein Lohn bei einem Verbleib in der NLA von Fr. 186'000.-- (Urk. 10/K21b S. 10) auf Fr. 250'000.-- erhöht hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich als was die Nachfrage nach ihm betraf im Mittelfeld klassifizierter Spieler und aufgrund des drohenden Abstiegs in die NLB schwächerer Verhandlungspartner auch bei einem Transfer in einen finanzstarken NLA-Club mit seinem bisherigen Einkommen hätte zufriedengeben müssen. Umgekehrt kann aber insbesondere mit Blick auf die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers und seines noch während mehreren Jahren bestehenden Leistungspotenzials auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einem Arbeitgeberwechsel eine Lohneinbusse hätte in Kauf nehmen müssen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er bei einem Clubwechsel weiterhin sein bisheriges Einkommen erzielt hätte, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf dieses abzustellen ist. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 9 S. 10).
3.2.5 Bei seinem Unfall erzielte der Beschwerdeführer bei den Y.___ ein Einkommen von jährlich Fr. 186'000.-- (Fixum von Fr. 166'800.-- und Spesen von Fr. 19'200.--). Das Einkommen wäre im Folgejahr unverändert geblieben, weshalb auch für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (2016) von diesen Zahlen auszugehen ist (Urk. 10/21b S. 10). Dass Profisportler ihr hohes Lohnniveau in der Regel nicht über Jahrzehnte sichern können, bedeutet nicht, dass vorliegend für die Berechnung des Valideneinkommens nicht auf das bisherige Einkommen abzustellen ist. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 4.2 ist diesbezüglich nicht einschlägig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit noch mehrere Jahre als Spitzensportler tätig gewesen wäre und in dieser Zeit ein hohes Einkommen erzielt hätte. Einer allfälligen Veränderung des Valideneinkommens nach einem altersbedingten Rücktritt kann jedoch gegebenenfalls mit einer Rentenrevision Rechnung getragen werden (vgl. dazu unten).
3.2.6 In Bezug auf das Valideneinkommen ist zwischen den Parteien auch umstritten, ob die Spesen als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Spesenpauschale insoweit nicht dem Valideneinkommen zuzurechnen, als sie einen pauschalisierten Ersatz für tatsächlich entstehende Erwerbsunkosten darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine Eishockeyunternehmung der höchsten Spielklasse regelmässig für einen erheblichen Teil der Ausrüstung ihrer Spieler aufkommt und dass damit die an die Spieler ausbezahlte Spesenpauschale zumindest teilweise als Lohnzahlung zu qualifizieren ist. So stellten auch die Y.___ dem Beschwerdeführer seine Infrastruktur zur Verfügung, zudem wurden ihm Ausrüstungsgegenstände für Training und Freizeit abgegeben (Ziff. 5.1 und Ziff. 6.6 des Spielervertrages, Urk. 10/K21b
S. 3-4). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin betragen die vom kantonalen Steueramt genehmigten Pauschalspesen Fr. 6'600.-- pro Jahr (Urk. 10/K43). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch eine Spesenpauschale von Fr. 19'200.-- pro Jahr ausgerichtet (Urk. 10/K21b S. 10). Gestützt auf die Auskunft der Y.___ ist davon auszugehen, dass lediglich ein Betrag von Fr. 6'600.-- pro Jahr steuer- und beitragsrechtlich als Spesenentschädigung zu behandeln ist und der Zahlung nur in diesem Umfang kein Lohncharakter zukommt. Im Mehrbetrag von Fr. 12'600.-- ist hingegen von einer bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigenden Lohnzahlung auszugehen.
Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 179'400.-- per 2016.
3.3
3.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE festzustellen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer war ab 1. September 2016 bei der A.___ AG tätig und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 62'400.-- pro Jahr. Seit 1. September 2017 ist er bei der B.___ AG angestellt und verdient hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum jährlich Fr. 81'800.-- (Urk. 10/K21a und Urk. 3).
3.3.3 Der Beschwerdeführer schloss am 10. November 2015 eine einjährige Weiterbildung mit dem höheren Wirtschaftsdiplom VSK HWD ab (Urk. 13/1). Dieses baut auf einer kaufmännischen Grundausbildung auf und entspricht dem 1. Studienjahr des Bachelor-Studiums (www.bvs-bildungszentrum.ch , Höheres Wirtschaftsdiplom HWD VSK, besucht am 12. Mai 2020). Vom Abschluss einer Fachhochschule, wie dies die Beschwerdegegnerin annahm (Urk. 9 S. 12), kann damit nicht gesprochen werden, vielmehr entspricht die Weiterbildung einer Höheren Berufsausbildung oder dem Abschluss einer Fachschule.
3.3.4 Bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids war der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr bei der B.___ AG angestellt, womit bereits fraglich ist, ob von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben, nachdem mit Blick auf die grosse Diskrepanz zwischen dem Einkommen bei der B.___ AG von Fr. 81'800.-- und dem gemäss LSE auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer Höheren Berufsausbildung erzielbaren Einkommen von Fr. 95'276.15 (vgl. dazu unten) nicht davon ausgegangen werden kann, dass er das ihm verbliebene Leistungsvermögen in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2). Auch unter Berücksichtigung des im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, eine besser bezahlte Anstellung anzunehmen. Dass ihm ein Stellenwechsel nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Der tatsächlich erzielte Verdienst kann damit nicht als Invalidenlohn gelten, vielmehr ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE festzustellen.
3.3.5 Bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss wie dem Beschwerdeführer kann für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabelle TA11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht) der LSE herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Nachdem er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gerade einmal eine einjährige Praktikumserfahrung im kaufmännischen Bereich und das Wirtschaftsdiplom ebenfalls erst ein Jahr zuvor erworben hatte, kann entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 12) nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich wäre, eine Anstellung mit Kaderfunktion auszuüben. Für das Invalideneinkommen ist deshalb der Lohn für Männer ohne Kaderfunktion mit einer Höheren Berufsausbildung/Fachschule (Median) von monatlich Fr. 7'616.-- heranzuziehen, was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Total) einem Jahreseinkommen von Fr. 95'276.15 per 2016 entspricht. Hinweise darauf, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
3.4 Bei Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 179'400.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 95'276.15 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 47 % und Anspruch auf eine entsprechende Rente der Unfallversicherung ab 1. September 2016 (Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2016). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass professioneller Spitzensport mit hohen Verdienstmöglichkeiten in aller Regel nur bis zu einem gewissen Alter betrieben werden kann. Von welchem durchschnittlichen Rücktrittsalter bei Eishockeyspielern auszugehen ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Auch in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens nach dem Rücktritt wird sie Abklärungen zu tätigen haben. Einer dadurch bedingten anspruchserheblichen Veränderung des Valideneinkommens wird sie gegebenenfalls im Rahmen einer Rentenrevision Rechnung zu tragen haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 5).
4. Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd’s, SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich, vom 7. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basierende Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
- Rechtsanwältin Nathalie Lang
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher