Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00294
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 14. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ war zuletzt vom 17. Oktober 2012 bis 8. Februar 2013 bei der Y.___ sowie ab 3. Juni 2013 befristet bei der Z.___ als Betontrenner angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/2, Urk. 11/1 und Urk. 11/8). Mit Schadenmeldung UVG vom 2. November 2013 liess er der Suva mitteilen, dass er sich am 1. Februar 2013 an der Schulter verletzt habe (Urk. 11/7). Einen Arzt habe er zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgesucht (Urk. 11/1). Mit weiterer Schadenmeldung UVG vom 27. Juli 2013 liess er der Suva mitteilen, dass er sich am 13. Juni 2013 mit einer Bohrmaschine am linken Knie eine Fleischwunde zugezogen habe (Urk. 10/2). Die am 13. Juni 2013 konsultierten erstbehandelnden Ärzte der A.___ stellten als vorläufige Diagnose eine Decollement-Verletzung linkes Kniegelenk/Oberschenkel medialseitig (Bericht vom 18. Juni 2013; Urk. 10/25). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 10/12).
Mit Mitteilung vom 2. März und Verfügung vom 3. März 2015 schloss die Suva den Fall per 31. März 2015 ab und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 10/195/1 und Urk. 10/196). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/202), hob sie die Verfügung wiedererwägungsweise auf und richtete rückwirkend ab 1. April 2015 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus (Urk. 10/225). Mit Mitteilung vom 28. September 2015 und Verfügung vom 13. Oktober 2015 schloss die Suva den Fall per 30. September 2015 erneut ab (Urk. 10/243-244). Den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Ebenso wenig sei ein dauernder und erheblicher Integritätsschaden ausgewiesen.
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2015 (Urk. 10/248) wies die Suva am 21. Juli 2016 ab (Urk. 10/262). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2016 (Urk. 10/272) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2018 (Prozess Nr. UV.2016.00182, Urk. 10/288) in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die Suva zurückwies, damit diese das Invalideneinkommen neu berechne und gestützt darauf über den Rentenanspruch des Versicherten erneut befinde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.2 Die Suva berechnete daraufhin das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) neu (Urk. 10/293). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 verneinte sie auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von rund 7 % einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 10/294). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 19. Juni 2018 (Urk. 10/299) wies die Suva am 8. November 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, namentlich eine Invalidenrente ab wann rechtens, zu gewähren. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die DAP-Blätter 11100, 536488, 12847859, 11075 und 541480 zur Einsicht zuzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 17. Januar 2019 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8) und reichte ein Blatt «DAP-Suchkriterien» vom 1. Juni 2018 (Urk. 9) ein. Am 28. Januar 2019 ersuchte der neue Rechtsvertreter um seine Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 12). Mit Eingabe vom 4. März 2019 (Urk. 17) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort, wozu sich die Beschwerdegegnerin am 28. März 2019 äusserte (Urk. 21). Am 12. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin am 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1. Februar und 13. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Das anhand der DAP-Methode ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 65'408.-- (S. 6-8). Berechne man das Invalideneinkommen stattdessen mittels der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), belaufe es sich auf Fr. 63'917.-- (S. 9-11). Beim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'463.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % beziehungsweise 9 % (S. 12).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt sie ergänzend fest, die Kriterien, mit denen die Abfrage der DAP-Datenbank vorgenommen worden sei, seien offengelegt worden. Im DAP-Abfrageresultat seien keine Stellen enthalten, welche eine höhere berufliche Qualifikation als eine Anlehre erfordern würden. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen DAP-Blätter seien im obersten Dezil des Suchresultats aufgeführt und deshalb bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne ausser Acht gelassen worden. Eine Edition der vom Beschwerdeführer gewünschten DAP-Profile erübrige sich damit (S. 6-7). Die konkret ausgewählten fünf DAP-Profile seien ihm - aus näher dargelegten Gründen - alle zumutbar (S. 7-9).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Trefferliste der DAP-Profile seien zahlreiche hochbezahlte Tätigkeiten aufgenommen worden, die für ihn nicht realistisch seien, so etwa die DAP 11100, 536488, 12847859, 11075 und 541480. Um überprüfen zu können, ob die genannten Profile seinem Anforderungsniveau entsprächen, seien sie von der Beschwerdegegnerin zu edieren (S. 6). Das Invalideneinkommen könne vorliegend - aus näher dargelegten Gründen - nicht anhand der DAP-Methode bemessen werden (S. 5-9). Stattdessen sei es gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer im privaten Sektor, und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % auf Fr. 49'989.-- festzulegen (S. 9-12). Vergleiche man dieses mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'463.--, resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 % und Anspruch auf eine entsprechende Rente (S. 11-12).
Im Laufe des Verfahrens führte er weiter aus (Urk. 17), die DAP würden seit 1. Januar 2019 nicht mehr verwendet. Es stelle sich die Frage, ob sie in den letzten Jahren noch ordnungsgemäss geführt worden seien. Es rechtfertige sich, angesichts der Systemumstellung und der Gleichbehandlung auf die LSE abzustellen. Andernfalls sei ihm Einsicht in die Datenerfassungsblätter von sämtlichen verwendeten DAP-Profilen und in die gesamte Datenbank zu gewähren, um die Aktualität und Ordnungsmässigkeit der DAP-Blätter überprüfen zu können. Es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich nach Löhnen in den Kantonen Zug und Zürich gesucht habe, sei doch bekannt, dass die Durchschnittslöhne in Zürich signifikant höher seien als im Schweizerischen Durchschnitt. Auch um überprüfen zu können, ob sich die Lohnstruktur bei Miteinbezug der - ebenfalls in seinem Einzugsgebiet gelegenen - Kantone Luzern und Schwyz zu seinen Gunsten verändern würde, sei ihm Einsicht in die vollständige DAP-Dokumentation zu gewähren (S. 1-3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte, ihm sei Einsicht in die Datenerfassungsblätter von sämtlichen verwendeten DAP-Profilen - insbesondere die DAP 11100, 536488, 12847859, 11075 und 541480 - und in die gesamte Datenbank zu gewähren. Die jeweiligen Durchschnittslöhne der DAP 11100, 536488, 12847859, 11075 und 541480 belaufen sich auf mindestens Fr. 90'458.-- (vgl. Urk. 10/293/6), liegen damit im obersten Dezil des Suchresultats und wurden deshalb von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne praxisgemäss nicht miteinbezogen (vgl. dazu auch Urk. 10/293/1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2). Eine Einsichtnahme in diese fünf DAP-Profile ist somit von vornherein nicht erforderlich. Da das DAP-Resultat zudem immerhin 145 Stellen mit dem vorliegend massgebenden Anforderungsprofil nachweist, vermag das Vorhandensein einzelner besser bezahlter Stellen ohnehin noch keine Zweifel an der korrekten Erfassung der DAP-Stellen oder am Funktionieren der Filterung bei der Abfrage zu erwecken.
3.2 Vorliegend ist das Invalideneinkommen per 2015 strittig. Dass die Beschwerdegegnerin die DAP-Profile, die dessen Berechnung zugrunde lagen, im Jahr 2015 nicht mehr ordnungsgemäss geführt hat, da sie vier Jahre später ihre DAP-Praxis aufgab (vgl. dazu Urk. 17 S. 1-2), ist nicht glaubhaft. Eine Einsicht in sämtliche verwendeten DAP-Profile, um die Aktualität und Ordnungsmässigkeit der DAP zu überprüfen, ist entsprechend nicht angezeigt, zumal alle gesuchten DAP-Stellen ausdrücklich mit Lohnjahr 2015 vermerkt sind.
3.3 Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Blatt «DAP-Suchkriterien» (Urk. 9) ist zu entnehmen, dass sie einzig nach DAP-Profilen mit den Ausbildungsanforderungen Grundschule oder Anlehre gesucht hat. Damit ist sichergestellt, dass in den DAP-Profilen keine Stellen enthalten sind, welche eine - beim Beschwerdeführer nicht vorhandene - höhere berufliche Qualifikation erfordern. Mit einer Anlehre ist eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint (Urteil des Bundesgerichts U 102/00 vom 21. Oktober 2003 E. 3.3.1). Ein neuer Mitarbeiter wird mithin in den ersten Arbeitstagen bis -monaten in seine neue Stelle eingeführt. Eine bereits abgeschlossene Anlehre ist nicht erforderlich, um die Stelle zu erhalten. Entsprechend ist auch nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer über einen in der Schweiz anerkannten (An-)Lehrabschluss verfügt, würde doch auch er nach Arbeitsbeginn im Sinne einer Anlehre in seinen neuen Arbeitsbereich eingearbeitet. Dass ihm eine solche Einführung nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Ausbildungsanforderung rechtfertigt somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 17 S. 2-3) keine Einsichtnahme in sämtliche verwendeten DAP-Profile.
3.4 Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich nach Stellen in Kantonen mit höheren Einkommen wie Zug und Zürich gesucht hat (Urk. 17 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht das Valideneinkommen ebenfalls anhand von Löhnen in – laut Landes- mantelvertrag - Lohnzonen mit besseren Verdienstmöglichkeiten festgelegt hat (Lohnzone «Rot»: Stadt Bern, Kantone Genf, Baselstadt/Baselland, Waadt und Zürich, vgl. Urk. 10/273/17 und Urk. 10/288/13-14). Es kann nun nicht angehen, bei der Berechnung des Invalideneinkommens die Berücksichtigung von Kantonen mit höheren Löhnen in Frage zu stellen, zumal der Kanton Zug ohnehin nicht in diese Kategorie fällt (vgl. Urk. 10/273/17 Lohnzone «Blau»). Eine Herausgabe sämtlicher DAP ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt.
3.5 Zusammenfassend besteht kein Anlass, an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bezüglich der Gesamtheit aller den Abfragekriterien entsprechenden Arbeitsplatz-Profile kein Einsichtsrecht besteht (BGE 139 V 592 E. 7.8; 129 V 472 E. 4.2.2), etwas zu ändern. Der Antrag auf Einsicht in die vollständige DAP-Dokumentation ist damit abzuweisen.
4.
4.1 Im Urteil vom 12. März 2018 (Urk. 10/288) hat das hiesige Gericht gestützt auf den Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 5. Februar 2015 (Urk. 10/181) festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeit im angepassten Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne häufig repetitives Anheben von Lasten (bis 15 kg im Einzelfall zumutbar) und ohne Hinknien und Hocken zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 6). Dies wird von den Parteien denn auch nicht in Frage gestellt.
4.2 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.3 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Im Urteil vom 12. März 2018 (Urk. 10/288) hat das hiesige Gericht für den massgebenden Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, mithin den 1. Oktober 2015, ein Valideneinkommen von Fr. 70'463.-- festgehalten (Zone „Rot", Lohnklasse „A" gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe [Stand 1. Juli 2016], Stundenlohn von Fr. 32.05 per 2015; E. 7.1). Auch dies wird von den Parteien nicht bestritten und ist dem neuen Entscheid zu Grunde zu legen (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
4.4
4.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den LSE oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
4.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Suva nicht frei wählen, ob sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode oder anhand der Tabellenlöhne der LSE bemisst; vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.5 mit Hinweisen zur Rechtsprechungsentwicklung). Die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der DAP und anhand der LSE ist grundsätzlich gleichwertig und es kann nicht gesagt werden, dass die Verwendung der DAP bei korrekter Anwendung dieser Methode stets zu höheren Invalideneinkommen führen würde als bei Beizug der LSE. Der Vorteil der DAP-Methode besteht darin, dass dem konkreten Einzelfall besser Rechnung getragen werden kann als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näherkommt, das Invalideneinkommen aufgrund der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1). Nachdem eine Ungleichbehandlung zwischen Verwendung der DAP und der LSE nicht auszumachen ist, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 17 S. 2) kein Anlass, dass das Sozialversicherungsgericht nun in Verfahren, in welchen die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vor ihrer Systemumstellung am 1. Januar 2019 erlassen und dabei zu Recht die DAP-Methode angewendet hat, stattdessen die LSE verwendet.
4.4.3 Was die Rüge des Beschwerdeführers anbetrifft, die DAP dokumentiere mehrheitlich Arbeitsplätze in der Industrie und nicht im Dienstleistungsbereich (Urk. 1 S. 6-7), ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen der Suva-Versicherten, bei denen die DAP-Methode zur Anwendung kommt, die Valideneinkommen (mehrheitlich) ebenfalls im Produktions- und nicht im Dienstleistungsbereich erzielt wurden (vgl. Art. 66 UVG). Soweit auch in Suva-unterstellten Betrieben Dienstleistungen erbracht werden, ist davon auszugehen, dass auch diese Löhne in die DAP einfliessen (BGE 139 V 592 E. 7.2). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Arbeitsplatz in der Industrie für den Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre. Eine Verletzung des Auswahlermessens der Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen.
4.4.4 Bei der Tätigkeit als Montagearbeiter/Endmontage (DAP-Nr. 6104, vgl. Urk. 10/293/7-10) ist das Einschalten von Pausen mit Blick auf den Arbeitsablauf möglich, Heben und Tragen über 10 kg ist nie erforderlich, Sitzen ist sehr oft (67-100 %) und Gehen bis 50 m - wofür zwingend auch aufgestanden werden muss - manchmal (6-33 %) nötig.
Bei der Arbeit als Montagearbeiter/Beschriften (DAP-Nr. 6379, vgl. Urk. 10/293/11-14) ist das Einschalten von Pausen mit Blick auf den Arbeitsablauf möglich, Heben und Tragen über 10 kg ist nie erforderlich, Sitzen ist sehr oft (67-100 %), Stehen sowie Gehen über 50 m jeweils selten (1-5 %) und Gehen bis 50 m manchmal (6-33 %) nötig.
Als Mechaniker/Mechanik (DAP-Nr. 2556, vgl. Urk. 10/293/15-18) ist das Einschalten von Pausen mit Blick auf den Arbeitsablauf möglich, Heben und Tragen über 10 kg ist selten (1-5 %) erforderlich, Sitzen, Stehen und Gehen bis 50 m ist jeweils manchmal (6-33 %) nötig. Die Metallbearbeitung erfolgt stehend und sitzend, die Stellung ist dabei nicht frei wählbar.
Als Prüfer/Prüfer Schlusskontrolle (DAP-Nr. 10047, vgl. Urk. 10/293/19-22) ist das Einschalten von Pausen mit Blick auf den Arbeitsablauf möglich, Heben und Tragen über 10 kg ist nie erforderlich, Sitzen, Stehen und Gehen bis 50 m ist jeweils manchmal (6-33 %) nötig.
Bei der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter/Blockbau (DAP-Nr. 461642, vgl. Urk. 10/293/23-26) ist das Einschalten von Pausen mit Blick auf den Arbeitsablauf möglich, Heben und Tragen über 10 kg ist selten (1-5 %) erforderlich, Gehen bis 50 m ist sehr oft (67-100 %), Stehen manchmal (6-33 %) und Sitzen oft (34-66 %) nötig. Dabei ist hauptsächlich sitzend der Rahmen um den Wärmetauscher zu montieren und Fertigungs- und Endarbeiten am Produkt auszuführen. Die Wärmetauscher und die Rahmen sind mit einem Rollwagen zu holen.
Es handelt sich damit bei allen Arbeiten um dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende leichte bis mittelschwere wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ohne Hinknien und Hocken und ohne häufig repetitives Anheben von Lasten über 15 kg. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsposition frei wählen können muss, ist dem Zumutbarkeitsprofil nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wird darin festgehalten, in welchem prozentualen Umfang Sitzen, Stehen und Gehen jeweils möglich sein muss. Eine regelmässige Verteilung ist deshalb nicht zwingend. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erfordernis einer Tätigkeit mit Anteilen an Stehen, Gehen und Sitzen zu je 1/3 (Urk. 17 S. 4) findet in den Akten denn auch keine Stütze. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass in allen fünf Tätigkeiten die Möglichkeit zum Einschalten von Pausen - beispielsweise für ein kurzes Aufstehen zum Vermeiden von Zwangshaltungen - besteht. Da in allen ausgewählten DAP-Profilen Sitzen, Stehen und Gehen möglich ist, verkommt die vom Kreisarzt geforderte Wechselbelastung auch nicht zur Makulatur (vgl. Urk. 1 S. 8), wenn der Beschwerdeführer zusätzlich zwischendurch kurze Pausen um aufzustehen einlegt. Vielmehr ist damit dem Erfordernis eines angepassten Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausreichend Genüge getan. Die fünf von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile sind dem Beschwerdeführer demnach alle zumutbar.
4.4.5 Die bundesgerichtlichen Vorgaben für die Anwendung der DAP-Methode sind zusammenfassend erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen der Parteien zur Berechnung des Invalideneinkommens anhand der LSE einzugehen. Gestützt auf die fünf von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 65'408.60 per 2015 (Urk. 10/293/1) auszugehen.
4.5 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70'463.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'409.-- ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 %. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
5.1 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer sind erfüllt. Die Rechtsanwälte Samuel Teindel (Rechtsvertreter bis 27. Januar 2019) und Rainer Deecke (Rechtsvertreter seit 28. Januar 2019) sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer, nach Einsicht in die Kostennote vom 4. März 2019 (Urk. 18) und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- – auf Fr. 3'062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
5.2 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung der Gesuche vom 10. Dezember 2018 und vom 28. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer bis 27. Januar 2019 Rechtsanwalt Samuel Teindel, Zug, und ab 28. Januar 2019 Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Teindel, Zug, und Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, werden mit Fr. 3'062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher