Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00296


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 11. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1986 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, war seit dem 16. April 2010 als Gerüstbauer bei der Firma Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. Juli 2013 von einem Baugerüst vier Meter in die Tiefe fiel (vgl. Schadenmeldung vom 12. August 2013, Urk. 9/1). Die selben Tags erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine mehrfragmentäre Kalkaneusfraktur links mit Kompartmentsyndrom. Nach initialer Anlage eines Gelenk überbrückenden Fixateur Externe und Logenspaltung sowie computertomographisch bestätigter partieller Luxation folgten anfangs August 2013 der Sekundärverschluss und die offene Reposition sowie Osteosynthese (vgl. Operationsberichte vom 5. und 9. August 2013, Urk. 9/13 ff.). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 9/5). Postoperativ berichtete der Versicherte über Belastungsschmerzen und kam es zur Spitzfussbildung (vgl. Urk. 9/18 f.), woraufhin er im September/Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ weilte (vgl. Austrittsbericht vom 25. Oktober 2013, Urk. 9/32). Im Juni/Juli 2014 wurde selben Orts eine berufliche Standortabklärung sowie Grundabklärung durchgeführt (vgl. Berichte vom 11. Juni und 30. Juli 2014, Urk. 9/64, Urk. 9/75). Im September 2014 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME, vgl. Operationsbericht vom 16. September 2014, Urk. 9/84). Anfangs 2015 nahm Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung vor (vgl. Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2015, Urk. 9/129). Gestützt hierauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 22. September 2015 bei Erreichen des Endzustandes per 31. Oktober 2015 ein (Urk. 9/168). Im April 2015 wurde eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose im unteren Sprunggelenk (USG) diagnostiziert (vgl. MRI vom 7. April 2015, Urk. 9/158). Diese hatte die anfangs 2016 durchgeführte USG-Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung zur Folge (vgl. Operationsbericht vom 23. Februar 2016, Urk. 9/182), weshalb die Suva erneut vorübergehende Leistungen ausrichtete. Im Anschluss daran absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Invalidenversicherung ein Arbeitstraining und bezog bis 4. November 2016 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 9/215, Urk. 2/205). Anschliessend gewährte die Invalidenversicherung Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/229). Im Juni 2017 führte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch; zudem gab sie eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens ab (vgl. Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017, Urk. 9/248 f.). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 20. Juni 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine UV-Rente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer 15%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 9/251). Die am 10. Juli 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/255) wies die Suva nach Beizug der kreisärztlichen Stellungnahme vom 26. März 2018 (Urk. 9/283) mit Einspracheentscheid vom 27. November 2018 ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids rückwirkend Taggelder, ab Erreichen des Endzustandes eine Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem seien weitere Heilungskosten und die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer am 5April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. Juli 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5

1.5.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.5.3    Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

1.5.4    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

    Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.6    

1.6.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.6.2    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.9    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom 29. Juli 2013 als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich. Da indes keine drei Zusatzkriterien oder zumindest eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorliege/n, sei die Adäquanz betreffend die psychischen Leiden zu verneinen. In somatischer Hinsicht sei alsdann gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin sowie Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Rentenanspruch. Schliesslich sei aufgrund der USG-Arthrose gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von einer Integritätseinbusse in der Höhe von 15 % auszugehen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, vorliegend seien die Kriterien zur Bejahung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden ausreichend erfüllt. In somatischer Hinsicht könne nicht auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb auch die eruierten Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) nicht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogen werden könnten. Selbst wenn auf die besagten DAP abgestellt würde, so sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 17. August 2017 von einer 60 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daraus resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33 % resp. 11 %. Unter Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen sowie Druckdolenz im oberen Sprunggelenk (OSG) bestehe schliesslich eine Integritätseinbusse von mehr als 15 % (Urk. 1).


3.

3.1    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Anspruch auf ein Taggeld endet ausserdem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ausserdem wird das Taggeld der Unfallversicherung nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

3.2    Der Beschwerdeführer hat gegen den Fallabschluss gemäss einfachem Schreiben vom 22. September 2015 (Urk. 9/168, vgl. Sachverhalt Ziff. 1) innerhalb eines Jahres keine Einwände erhoben, weshalb dieses rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat (vgl. BGE 134 V 145). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren «rückwirkend» Taggelder sowie die «Übernahme von weiteren Heilungskosten/Kosten für Hilfsmittel» beantragt, liegt, jedenfalls für den Zeitraum vor der Arthrodese-Operation, sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.9).

    Der angefochtene Entscheid vom 27. November 2018 (Urk. 2) hat zwar ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie Integritätsentschädigung zum Inhalt. Diese Leistungsansprüche setzen indes grundsätzlich gleichzeitig die Einstellung der vorübergehenden Leistungen voraus, weshalb damit sinngemäss der Anspruch auf weitere Heilbehandlung und Taggeldleistungen verneint wurde.

    Nach der Operation im Februar 2016 erfolgten ausser postoperative Untersuchungen und Physiotherapie keine therapeutischen Massnahmen mehr (vgl. Urk. 9/248). Eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war auch schon deshalb nicht mehr zu erwarten, als der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit erneut eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichte (vgl. nachfolgend und E. 5.2). Ferner bezog er ab Juli 2016 Taggelder der Invalidenversicherung in Höhe der bisherigen Unfallversicherungstaggelder.

    Soweit mit der Beschwerde Hilfsmittel beantragt werden, so fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen wurden Hilfsmittel in Form von Spezialschuhen effektiv gesprochen (Urk. 9/275, Urk. 9/233).

    Strittig und zu prüfen bleiben damit der Rentenanspruch und die Höhe der Integritätsentschädigung.


4.

4.1    Dem Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2015 von Kreisarzt Dr. B.___ ist folgende Diagnose zu entnehmen (Urk. 9/129/1):

- Sturz vom Gerüst am 29. Juli 2013 mit

- mehrfragmentärer Kalkaneusfraktur links

- Kompartmentsyndrom des linken Fusses

- primärer Anlage eines Gelenk überbrückenden Fixateur externe und Logenspaltung Fuss links am 29. Juli 2013; Demontage Fixateur externe am 08. August 2013; offene Reposition und Osteosynthese mittels Kalkaneusplatte und Verschraubung über lateralen und medialen Zugang; OSME am 16. September 2014

    Subjektiv persistierten belastungsabhängige Schmerzen, Kälteempfindlichkeit und Beschwerden beim Gehen auf unebenem Boden oder auf schrägen Ebenen. Objektiv zeigte sich eine unauffällige Trophik des linken Fusses, minimale Einschränkung der Plantar- und Dorsalflexion des linken Fusses und mässige Einschränkung in Bezug auf Pro- und Supination im Seitenvergleich. Alsdann bestünden (nach Angaben des Beschwerdeführers) anlagebedingte Krallenzehen links, ein Hallux valgus und Senkspreizfüsse beidseits sowie bildgebend eine beginnende USG-Arthrose (Urk. 9/129/5).

    Dr. B.___ definierte das optimale Belastungsprofil wie folgt: Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzenden und gehend/stehenden Anteilen, ohne Notwendigkeit des Begehens von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen auf unebenem Boden oder auf schiefen Ebenen. In diesem Rahmen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/129/5 f.).

4.2    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 9/248):

- Restbeschwerden bei

- Status nach USG-Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung

- Status nach USG-Arthrose

- Status nach Kalkaneus-Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment und Kompartmentspaltung Juli 2013

    Die im Februar 2016 durchgeführte USG-Arthrodese habe sich betreffend Eingriff und postoperativen Heilverlauf aktenanamnestisch komplikationslos gestaltet. Sodann sei radiologisch (vgl. CT OSG/USG vom 24. März 2017, Urk. 9/244) eine zunehmende Durchbauung der USG-Arthrodese dokumentiert worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer berichtet, die Versteifungsoperation habe ihm subjektiv keinen wirklichen «Benefit» gebracht; es bestünden weiterhin belastungsabhängige Beschwerden und es fehle ihm in beruflicher Hinsicht an einer Zukunftsperspektive (Urk. 9/248/6).

    Klinisch zeige sich ein reizfreier linker Unterschenkel/Fuss. Die Beweglichkeit sei im Bereich des OSG im Seitenvergleich endgradig eingeschränkt. Alsdann sei die Inversion/Eversion links aufgehoben durch die Arthrodese. Palpatorisch habe der Beschwerdeführer im Bereich der Arthrodese Beschwerden verneint. Auch bestünden keine lokalen Druckschmerzen über den Calcanei beidseits. Damit zeige sich nach der USG-Arthrodese im Februar 2016 ein gutes Ergebnis. Im Vergleich zur kreisärztlichen Voruntersuchung (Januar 2015) habe sich im Grossen und Ganzen keine gravierende Veränderung der objektiven klinischen Befunde ergeben. Das von Dr. B.___ definierte Zumutbarkeitsprofil habe wieder Gültigkeit; zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (stehend, gehend, sitzend zu je 1/3), ohne Notwendigkeit des Begehens von Leiter und Gerüst, ohne Gehen auf unebenem Boden oder auf schiefer Ebene, ohne Bedienen vibrierender Maschinen mit dem linken Fuss und ohne Zwangshaltung für den linken Fuss (Urk. 9/248/6).

    Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses bei Status nach USG-Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalkaneus-Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment sowie Kompartmentspaltung im Juli 2013 bleibend beeinträchtigt. Daraus resultiere gestützt auf die Suva-Tabelle 5 Seite 2 ein Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/249).

4.3    Im einwandweise eingereichten Bericht vom 17. August 2017 hielt Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, keine neuen Diagnosen fest. Subjektiv bestünden belastungsabhängige Fussschmerzen mit Intensivierung der Beschwerden bei längerer Gehstrecke. Klinisch zeige sich mit Schuhen ein leicht hinkendes Gangbild links; Barfuss ein knapper Fersenballengang mit vorsichtigem Aufsetzen. Der Zehenstand gelinge nur mässig. Alsdann bestünden im Bereich des linken Fussgelenks verschiedentlich Druckdolenzen. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Gerüstbauer sei nur schwer vorstellbar. Demgegenüber sei eine rein sitzende Tätigkeit vermutlich nahezu im 100%-Pensum möglich; eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben schwerer Gewichte sei vermutlich im Bereich von 60 bis 80 % zumutbar (Urk. 9/269).

4.4    Kreisärztin Dr. C.___ nahm auf Vorlage des Berichts von Dr. D.___ am 26. März 2018 erneut zur Sache Stellung und bestätigte dabei ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer – hinsichtlich einer näher umschriebenen Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/283).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen Beurteilungen von Dres. B.___ und C.___ vom 27. Januar 2015, 8. Juni 2017 und 26. März 2018, welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen sind (vgl. E. 1.8) und in diagnostischer Hinsicht unangefochten verblieben. Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Soweit Dr. D.___ am 17. August 2017 eine «vermutlich nahezu» 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit, demgegenüber eine «vermutlich» 60-80%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben schwerer Gewichte postulierte (Urk. 9/269/2), liess er hierfür jegliche Begründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, dass mit vagen, vermutungsweisen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht Genüge getan wird. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer «nach einer 4-5 stündigen Gehzeit Schmerzen hat und am nächsten Tag nicht mehr so viel gehen kann» - so wie beschwerdeweise ausgeführt (Urk. 1 S. 5) – eine vollschichtig ausgeführte wechselbelastende Tätigkeit verunmöglichen sollte, ist nicht einzusehen. Wurden doch längeres Gehen und Stehen am Stück aus dem medizinischen Belastbarkeitsprofil ausgeschlossen, indem dem Beschwerdeführer ausschliesslich wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet werden. Auch bleibt es dem Beschwerdeführer damit unbenommen, seine Arbeitsposition nach Massgabe der Beschwerden zu ändern/abzuwechseln. Damit geht schliesslich auch der beschwerdeweise Hinweis darauf, wonach der Beschwerdeführer auch bei der Zubereitung der Malzeiten nicht 1 bis 1.5 Stunden am Stück stehen könne, ins Leere (vgl. Urk. 1 S. 5).

5.2    Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juni 2017 (Zeitpunkt Rentenprüfung) in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).


6.    

6.1    Sodann liefern die vorliegenden Akten verschiedentlich vage Hinweise auf psychische Leiden des Beschwerdeführers. Namentlich im Austrittsbericht der A.___ vom 25. Oktober 2013 wurden (fachfremd) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt sowie mit vereinzelten psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10: F43.22) diagnostiziert (Urk. 9/32; vgl. auch Urk. 9/64/2). Alsdann notierte der stellvertretende chirurgische Chefarzt im Sprechstundenbericht des Spitals Z.___ vom 17. April 2015, der Beschwerdeführer sei «aktuell psychisch äusserst belastet, da seine Beziehung in die Brüche gegangen» sei (Urk. 9/140). Weiter hielt Dr. C.___ am 7. Juni 2017 fest, subjektiv sei die Situation für den Beschwerdeführer belastend; früher sei er viel mit dem Velo unterwegs gewesen, dies könne er jetzt nicht mehr. Auch fehle es ihm in beruflicher Hinsicht an einer Zukunftsperspektive. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer denn auch in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 9/248/4, Urk. 9/248/6). Schliesslich erwähnte Dr. D.___ im Bericht vom 17. August 2017 die Einnahme von Antidepressiva (vgl. Urk. 9/269/2). Demgegenüber liegen keine fachärztlichen Unterlagen vor. Mit anderen Worten ist eine fachärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung nicht ausgewiesen (vgl. auch Urk. 1, wonach selbst beschwerdeweise keine konkrete psychiatrische Diagnose genannt wurde). Unklar bleibt auch, ob und inwiefern allfällige psychische Leiden als natürlich unfallkausal zu betrachten sind (E. 1.4). All dies kann indes offengelassen werden, zumal die Adäquanz nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“, E. 1.5) jedenfalls zu verneinen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

6.2    

6.2.1    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom 29. Juli 2013 den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich kein Anlass zu gerichtlicher Korrektur (vgl. Kasuistik in Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 27. April 1998, U 169/97, publ. in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448). Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. E. 1.5.4).

6.2.2    Weder liefern die vorhandenen Akten Hinweise darauf, noch hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass beim Sturz vom 29. Juli 2013 besonders dramatische Begleitumstände vorgelegen hätten und/oder das Unfallgeschehen besonders eindrücklich gewesen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Meter in die Tiefe fiel, vermag das Kriterium der Eindrücklichkeit aus objektiver Sicht jedenfalls für sich allein nicht zu erfüllen. Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 69 mit weiteren Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich des Unfalls vom 29. Juli 2013 eine mehrfragmentäre Kalkaneusluxationsfraktur mit Logensyndrom links zu. Zwar trifft es zu, dass die Verletzungen ärztlicherseits als „schweres Trauma“ resp. „komplizierte Fussfrakturtaxiert wurden (vgl. Urk. 9/10, vgl. auch Urk. 9/18, Urk. 9/32/3, Urk. 1 S. 6). Damit ist indes weder gesagt noch einzusehen, inwiefern die erlittenen Verletzungen erfahrungsgemäss besonders dazu geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

    Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehandlungen noch erhebliche Komplikationen vor. Zwar gestaltete sich die Konsolidierung initial zögerlich (Urk. 9/13, Urk. 9/26/4). Allerdings konnten im Rahmen der stationären Rehabilitation im September/Oktober 2013 sowohl betreffend die Schmerzproblematik als auch Beweglichkeit Verbesserungen erreicht werden (vgl. Urk. 9/32/5) und ergaben sich – bis auf die noch immer eingeschränkte Zehenbeweglichkeit - Ende Oktober 2013 insoweit unauffällige klinische Befunde (vgl. Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2013, Urk. 9/33/1). Die im weiteren Verlauf entwickelte Arthrose qualifiziert nicht als erhebliche Komplikation, zumal Frakturen und operative Interventionen notorisch mit einem höheren Arthroserisiko vergesellschaftet sind. Auch zeigte die USG-Arthrodese sowohl klinisch als auch bildgebend ein gutes Ergebnis; subjektiv berichtete der Beschwerdeführer keine Beschwerden in diesem Bereich (Urk. 9/248/6). Schliesslich genügen auch die Einnahme von Medikamenten und Durchführung verschiedener Therapien nicht zur Bejahung der oben genannten Kriterien. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen).

    Die postoperative Behandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamenser und Physiotherapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung. Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gelten. Die Behandlung der psychischen Leiden hat – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 7) - im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.

    Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren als erfüllt (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 eine neue Stelle bei der Ex-Libris AG angetreten (Urk. 9/108/4, Urk. 9/124/2).

    Schliesslich berichtete der Beschwerdeführer durchwegs vor allem belastungsabhängige Beschwerden; in Ruhe bzw. im Liegen gab er an, kaum bis wenig Beschwerden zu haben (Urk. 9/19/1, Urk. 9/33/1, Urk. 9/40/1, Urk. 9/129/3, Urk. 9/269/1). Zudem hat er zwischenzeitlich auch eine Schmerzregredienz berichtet (Urk. 9/222/1). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) - nicht erfüllt.

6.2.3    Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass die heute allenfalls bestehenden psychischen Beschwerden dem Unfall vom 29. Juli 2013 jedenfalls nicht rechtlich zugeordnet werden können.


7.

7.1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

7.2    Vorliegend gehen die Parteien gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit als Gestbauer bei der Y.___ AG 2017 einen Jahreslohn von Fr. 55'250.-- erwirtschaftet hätte (Fr. 4'250.- x 12 x 1,08.333, Urk. 9/285, Urk. l S. 8, Urk. 2 S. 14).

7.3    Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss LSE oder die DAP herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt.

7.4    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkom-mens DAP-Profile herangezogen. Dabei ist sie von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 171 weiteren, bezüglich des Belastungsprofils vergleichbaren Arbeitsstellen, ausgegangen (Urk. 9/286). Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP-Profile von Fr. 61'390.- (Urk. 9/286/8 ff.) abgestellt hat.

7.5    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Rentenanspruch.


8.    Als Integritätsschaden hielt Dr. C.___ eine bleibende verminderte Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses fest (Urk. 9/249) und bezifferte diese gestützt auf die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) mit 15 %, entsprechend dem Tabellenwert für USG-Arthrosen mit erfolgter Arthrodese.

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung der Einschätzung des Integritätsschadens ohne Weiteres auch auf die schlüssige kreisärztliche Stellungnahme vom 7. Juni 2017 stützen. Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen könnten. Daran vermag – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 9) auch die von Dr. D.___ dokumentierte Druckdolenz im OSG (Urk. 9/269/2) nichts zu ändern. Bildet diese doch Bestandteil des von Dr. C.___ gewürdigten Gesamtbilds bei Status nach USG-Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalkaneus-Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment und Kompartmentspaltung im Juli 2013 (Urk. 9/249/1). Im Übrigen greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit ein, als dass die unfallmedizinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

    

9.    Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abweisung führt, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger