Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00300


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, war als Polizistin bei der Y.___ tätig und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachstehend UVZ) versichert, als sie sich am 15. Januar 2017 eine Knieverletzung zuzog (Urk. 8/G1).

    Die UVZ sprach ihr mit Verfügung vom 29. Mai 2018 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu und stellte die weiteren Leistungen per 22. Mai 2018 ein (Urk. 8/G19). Die dagegen am 5. Juni 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/J1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. November 2018 ab (Urk. 8/J31 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Dezember 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen (S. 2), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten, auch nach dem 22. Mai 2018 bis zur Erlangung des medizinischen Endzustandes weiterhin auszurichten (Ziff. 2).

    Die UVZ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 14. Februar 2019 (Urk. 13; Urk. 14/1-2) beantwortete die Beschwerdeführerin ihr vom Gericht unterbreitete Fragen (Urk. 11), wozu die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 17). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 (Urk. 19). Am 7. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei eine Knieoperation in Aussicht genommen (Urk. 21), und am 18. März 2020 teilte sie mit, dass von der Knieoperation abgesehen werde (Urk. 25 und Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23, Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

1.2    UV170320Taggeld, Gesetzestext08.2018Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).     

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der sie beratende Arzt habe am 22. Mai 2018 nebst einem erreichten medizinischen Endzustand eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt. Am 1. November 2018 habe er zwar seine Meinung betreffend Therapierbarkeit korrigiert, jedoch wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (S. lit. e). Allfällige weitere Behandlungen vermöchten die Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern, weshalb diesbezüglich keine weitere Leistungspflicht bestehe (S. 3 f. lit. g).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 10 Ziff. 6.4), und sie könne bis heute nicht im Aussendienst und insbesondere nicht im Streifendienst eingesetzt werden (S. 10 Ziff. 6.5).

2.3    Strittig ist, ob nach dem 22. Mai 2018 ein Anspruch auf Übernahme von Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten, besteht.


3.

3.1    Gemäss Unfallmeldung vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/G1) rutschte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2017 beim Schneeschaufeln aus, konnte mit Mühe einen Sturz verhindern und landete dabei so unglücklich, dass sie einen Schlag ins rechte Knie erhielt.

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arztzeugnis vom 23. März 2017 (Urk. 8/M2) als Unfalldatum den 15. Januar 2017 (Ziff. 4) und führte als Angaben der Patientin aus, diese habe sich Ende Januar beim Skifahren ein Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen (Ziff. 6). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (Ziff. 12).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 3. April 2017 als Diagnose eine Kniegelenkskontusion mit Absprengung eines Knorpels am medialen Kondylus rechts (Urk. 8/M3).

    Im Bericht vom 12. April 2017 über eine am 10. April 2017 erfolgte Operation (Urk. 8/M5) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine traumatische Knorpelfraktur am medialen Kondylus Knie rechts (S. 1) und verordnete eine Teilentlastung mit Stöcken für 6 Wochen (S. 2).

3.4    Im Zwischenbericht vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/M7) nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine posttraumatische Gonarthrose rechts und eine Fraktur MT-II linker Fuss (Ziff. 2). Die Rehabilitation des rechten Kniegelenks sei gut verlaufen, die Patientin habe aber leichte Restbeschwerden. Der linke Fuss sei wieder beschwerdefrei (Ziff. 3a). Bezüglich des linken (richtig wohl: rechten) Kniegelenkes sei mit einer dauernden leichten Einschränkung bei stärkeren Belastungen zu rechnen (Ziff. 3b). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. bis 17. April 2017, eine solche von 50 % vom 18. April bis 12. Juli 2017 und eine solche von 0 % ab 13. Juli 2017 (Ziff. 5a). Die Patientin sollte keine schweren Lasten tragen müssen; eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit wäre sinnvoll (Ziff. 5b).

3.5    Gemäss telefonischer Auskunft vom 3. Mai 2018 fand die letzte Behandlung in der B.___ Anfang 2018 statt und es waren keine weiteren Konsultationen geplant (Urk. 8/M8).

3.6    Im Rahmen einer Fallbesprechung am 22. Mai 2018 (Urk. 8/M9) erklärte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit heutigem Datum könne der Endzustand festgelegt werden, eine weitere Behandlung finde nicht statt. Eine Knieprothese werde in Zukunft zu erwarten sein (Ziff. 3.1.2). Den Integritätsschaden bezifferte er mit 10 % (Ziff. 3.2).

3.7    Am 24. Mai 2018 fand bei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) laut Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 8/M14) eine einzige, notfallmässige Konsultation wegen unveränderten Schmerzen - mit der imperativen Forderung nach einem Zweitgutachten - statt, gefolgt von einer Überweisung an Dr. D.___ (nachstehend E. 3.8).

3.8    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht über die am 25. Juni 2018 erfolgte Konsultation (Urk. 8/M12) als Diagnose einen persistenten Knorpelschaden am medialen Femurkondylus (S. 1 Mitte).

    Am 5. Juli 2018 (Urk. 8/M11) und am 30. Juli 2018 (Urk. 8/M13) berichtete Dr. D.___ über Infiltrationsbehandlungen.

3.9    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) berichtete am 1. November 2018 über seine erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 (Urk. 8/M15 = Urk. 10).

    Er führte aus, am 15. Januar 2017 sei die Patientin auf einer schrägen Garageneinfahrt beim Schneeschaufeln ausgerutscht und habe nur mit Mühe einen Sturz verhindern können. Praktisch sicher sei es zu einem Valgisations-Distorsionstrauma des rechten Kniegelenkes gekommen. Die anfängliche Behandlung sei durch Dr. A.___ erfolgt. Die Abklärungen mittels MRI hätten einen Knorpeleinriss des medialen Femurkondylus ergeben. Zusätzlich habe sich eine mässige femoro-patelläre Arthrose gezeigt, die aber von vornerein als unfallfremd/vorbestehend definiert worden sei, zurückzuführen auf einen Absturz beim Fallschirmspringen. Aufgrund des letzten Schreibens von Dr. A.___ vom 5. Februar 2018 habe er anlässlich einer Fallbesprechung Ende Mai 2018 den Endzustand festgelegt, da durch den Operateur von einer guten Rehabilitation und keiner weiteren Therapie gesprochen worden sei. Dann sei es zur Überschneidung der Ereignisse gekommen (S. 1).

    Die Patientin sei weiterhin mit dem rechten Kniegelenk unzufrieden gewesen und sei von Dr. Z.___ an den Orthopäden Dr. D.___ überwiesen worden. In einem nochmals anfertigten MRI habe sich der Zustand nach Microfracturing des medialen Femurkondylus gezeigt sowie ein Osteophyt, welcher die Weichteilstrukturen reizte. Zusätzlich habe sich am proximalen Ansatz des medialen Seitenbandes ein bone bruise im medialen Femurkondylus gezeigt, der doch als Zeichen der stattgehabten Valgisation gedeutet werden müsse. Hauptproblem der Patientin seien die Schmerzen im Bereich des Ansatzes des proximalen Seitenbandes gewesen. Diese seien nun mit Kortison infiltriert worden und der Patientin gehe es deutlich besser. Die anschliessend durchgeführte Physiotherapie und heute die Selbsttherapie brächten der Patientin deutliche Fortschritte (S. 2 oben).

    Die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 15. Januar 2017 zurückzuführen. Ob der Status quo sine beziehungsweise der Status quo ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte).

    Die Physiotherapie sei vor kurzem unterbrochen worden. Es könnte durchaus sein, dass noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werde. Ansonsten führe die Patientin Selbsttherapie durch. Eine Abschlusskontrolle sei Ende Januar 2019 bei Dr. D.___ vorgesehen. Dannzumal werde vermutlich der Endzustand festgelegt werden können (S. 2 unten).

    Auf die Frage, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der auf das Ereignis vom 15. Januar 2017 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, antwortete Dr. C.___, es bestünden keine Einschränkungen (S. 3 oben).

3.10    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.8) führte im Bericht vom 26. September 2019 (Urk. 22) aus, eine Infiltration am 30. Juli 2018 habe eine komplette Beschwerdefreiheit erbracht, so dass er von einer Insuffizienz des innenseitig stabilisierenden Bandes ausgegangen sei und eine intensive Physiotherapiebehandlung veranlasst habe. Im Verlaufs-MRI zeige sich der behandelte Knorpelschaden von noch nachweislich 8 x 8.5 mm am innenseitigen Oberschenkelknochen sowie weiterhin eine proximale Partialläsion des Innenbandes sowie eine kleine Innenmeniskusläsion (S. 1).

    Seines Erachtens seien die konservativen Massnahmen nun ausgeschöpft und es gebe zwei Möglichkeiten, nämlich entweder mit der aktuellen Situation zu leben oder eine operative Stabilisierung des Innenbandes durchzuführen (S. 1 unten).


4.

4.1    In Beantwortung der ihr vom Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2019 (Urk. 14/1) aus, sie sei seit dem 1. Mai 2015 als Juristin bei der Y.___ tätig (S. 1 lit. a).

    Streifendienst habe sie vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2015 geleistet. Gemäss Stellenbeschrieb seien 10 % ihrer Arbeitstätigkeit für den situativen Einsatz im operativen Polizeidienst eingeplant (S. 1 lit. b).

    Auf die Frage, ob vorgesehen sei, dass sie wieder Streifendienst leiste, antwortete sie, es «wäre die Meinung», dass sie regelmässig Streifendienst und unfriedlichen Ordnungsdienst leiste, solange sie die Position als Juristin bei der Y.___ innehabe (S. 1 lit. c).

    Es sei nach dem 17. Juni 2017 keine ärztliche Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert worden. Sie habe jedoch seither weder Streifendienst noch unfriedlichen Ordnungsdienst leisten können (S. 1 lit. d).

    Da sie sich sowohl in den Streifendienst wie auch in den Ordnungsdienst selber einteilen könne und ihr direkter Vorgesetzter kein ärztliches Zeugnis für den Umstand verlangt habe, dass sie diese Aufgaben bis zur Genesung ihres Knies nicht wahrnehmen könne, existierten keine schriftlichen Dokumente, welche eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsleistung bestätigten (S. 2 lit. e).

    Sie habe sowohl den operierenden Arzt wie auch die damalige Physiotherapeutin seit August 2017 immer wieder darauf hingewiesen, dass sie Schmerzen im Knie habe und weder rund noch schmerzfrei Treppensteigen noch laufen könne. Seit dem Arzt- und Physiotherapiewechsel im Frühling 2018 hätten die Schmerzen deutlich verringert werden können und seit Ende 2018 könne sie wieder mehr oder weniger normal laufen und Treppen steigen (S. 2 lit. f).

4.2    Laut Stellenbeschreibung (Urk. 14/2) in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung lautet die Funktionsbezeichnung «Juristische Sachbearbeiterin Strassenverkehrsrecht» (Ziff. 1.1) und das Ziel der Stelle ist die Führungsunterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen zu Handen des Chefs Y.___ (Ziff. 1.4). Dies wird in den mit 70 % bezifferten Hauptaufgaben näher ausgeführt (Ziff. 2.1.). Auf Stellenvertretungsaufgaben entfallen weitere 5 % (Ziff. 2.4). In Ziffer 2.3 sind mit einem Anteil von 25 % folgende spezielle Aufgaben aufgeführt:

- Lehrauftrag (…)

- Qualitätssicherung (…)

- situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit (maximal 10 % des Anstellungspensums)

- Einsatz- oder Ausbildungsnebenämter möglich (maximal 10 % des Anstellungspensums)

4.3    Am 16. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 1. Juni 2019 eine neue Stelle in einem anderen Kanton angetreten, wo sie als Chefin E.___ keinen eigentlichen Frontdienst und ebenfalls keinen Ordnungsdienst mehr zu leisten habe. Sie habe sich deshalb gemeinsam mit Dr. D.___ entschieden, vorläufig auf eine Operation (vgl. vorstehend E. 3.10) zu verzichten. Bei den alltäglichen Belastungen seien keine Schmerzen, Blockaden oder Instabilitäten mehr vorhanden, beim Laufen seien bei spezieller Belastung noch leichte Instabilitäten vorhanden, im Bereich der Arbeit seien keinerlei Einschränkungen mehr vorhanden (Urk. 26/1).


5.

5.1    Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ attestierte im Februar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 13. Juli 2017 (vorstehend E. 3.4).

    Der beratende Orthopäde Dr. C.___ erachtete am 22. Mai 2018 den medizinischen Endzustand als erreicht (vorstehend E. 3.6).

    Nach am 30. Oktober 2018 erfolgter erneuter Untersuchung führte Dr. C.___ aus, bezüglich der beruflichen Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen. Ob der Status quo sine vel ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden. Möglicherweise würde noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werden. Vermutlich werde der Endzustand Ende Januar 2019 festgelegt (vorstehend E. 3.9).

5.2    Aktenmässig ist somit ausgewiesen, dass gemäss ärztlicher Beurteilung ab 13. Juli 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde, was auch die Beschwerdeführerin bestätigte (vorstehend E. 4.1 lit. d), mithin eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat.

    Bekannt ist auch, dass die Beschwerdeführerin auch nach Mai 2018 noch Restbeschwerden beklagte (vorstehend E. 3.9) und sich deretwegen ab 25. Juni 2018 bei Dr. D.___ in Behandlung begab (vorstehend E. 3.8), der nach erfolgreichen Infiltrationsbehandlungen auf eine Bandinsuffizienz schloss und eine intensive Physiotherapiebehandlung veranlasste (vorstehend E. 3.10).

5.3    Ob die Beschwerdegegnerin zulässigerweise per 22. Mai 2018 den Fallabschluss vorgenommen und ihre Leistungen eingestellt hat, hängt davon ab, ob zu diesem Zeitpunkt die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt war (vorstehend E. 1.2) beziehungsweise davon, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vorstehend E. 1.3).

5.4    Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nach dem konkreten Erwerbsausfall, welcher dem gesundheitlich bedingten Funktionsausfall in der bisherigen Tätigkeit entspricht (Andreas Traub, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 13 zu Art. 6 ATSG; mit Hinweis auf BGE 130 V 97 E. 3.2). Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf den «bisherigen Beruf», was bedeutet, dass in einer individuellen Betrachtungsweise zu entscheiden ist, wie sich eine Beeinträchtigung «in der konkreten Tätigkeit auswirkt» (Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, N 55 zu Art. 6 ATSG).

5.5    Die Beschwerdeführerin ist beziehungsweise war im fraglichen Zeitpunkt als juristische Sachbearbeiterin tätig und das Ziel ihrer Stelle bestand in der Führungsunterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen (vorstehend E. 4.2). Für diese Tätigkeit bestand fraglos und sogar seit dem 13. Juli 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Daran ändert nichts, dass in der Stellenbeschreibung unter speziellen Aufgaben unter anderem auch situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit genannt wurden. Die Einschränkung auf «maximal 10 %» lässt erkennen, dass die Arbeitgeberin sich mit diesem Passus die Möglichkeit vorbehalten wollte, die Beschwerdeführerin losgelöst von ihrer eigentlichen Funktion bei Bedarf auch operativ einzusetzen. Ein solcher Bedarf bestand aber offensichtlich nicht: So machte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht geltend, sie sei seit der Übernahme der juristischen Sachbearbeitungsfunktion (1. April 2015) bis zum Unfallereignis (15. Januar 2017) je einmal im Schicht- oder Ordnungsdienst eingesetzt gewesen. Zu ihrer vor dem Unfall ausgeübten «konkreten Tätigkeit» (vorstehend E. 5.4) gehörte dieser mithin nicht. Wären operative Einsätze ein regulärer Bestandteil ihrer effektiven Tätigkeit - und nicht nur eine von der Arbeitgeberin vorbehaltene Option - gewesen, hätte ihr Pensum beziehungsweise ihre Präsenz im entsprechenden Umfang reduziert werden müssen, solange sie sich diesbezüglich nicht als einsatzfähig erachtete. Davon ist nichts bekannt.

    Somit bleibt die ärztliche Feststellung der nicht mehr bestehenden Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 5.1) ausschlaggebend, und es besteht keine Veranlassung, von ihr abzuweichen.

5.6    Zum gleichen Ergebnis führt schliesslich ein Anknüpfen am Kriterium der namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ergibt sich aus der zu erreichenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.3). Diese Verbesserungsmöglichkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil die Arbeitsfähigkeit bereits 100 % betrug (vorstehend E. 5.5). Die nach dem 22. Mai 2018 getroffenen therapeutischen Vorkehren sodann - zwei Infiltrationsbehandlungen (vorstehend E. 3.8) und anschliessend Physiotherapie (vorstehend E. 3.10) - wurden unternommen, um den von der Beschwerdeführerin geschilderten Restbeschwerden zu begegnen. Wenn dies gelingt, sind die entsprechenden Vorkehren im Sinne ärztlicher Fürsorge am Platz und die Zielsetzung achtenswert. Der erzielte therapeutische Fortschritt bleibt dennoch geringfügig.

5.7    Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass per 22. Mai 2018 ein Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG) erreicht war, womit eine darüber hinaus reichende Leistungspflicht entfiel, als zutreffend.

    Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher