Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00303
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 21. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Mutuel Assurances SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ arbeitete seit 2005 als Ressortleiterin bei der Y.___, Zürich, und war dadurch bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgend: Mutuel) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Februar 2018 zog sich die Versicherte beim Essen eines Linsensalats einen Zahnschaden zu (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 28. Februar 2018, Urk. 8/1). Den Sachverhalt schilderte sie wie folgt: «Ich habe ordnungsgemäss Linsen zubereitet – gewaschen und gekocht - und beim Essen auf einen Stein gebissen». Den Fremdkörper habe sie «offensichtlich geschluckt» (vgl. Fragebogen vom 6. März 2018, Urk. 8/3). Der selben Tags erstbehandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. Z.__ diagnostizierte auf Zahn 15 eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung sowie Wurzelfraktur (vgl. Bericht vom 8. März 2018, Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 lehnte die Mutuel eine Leistungspflicht ab und begründete dies damit, die blosse Vermutung, ein Fremdkörper habe einen Zahnschaden verursacht, genüge nicht zur Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urk. 8/5). Der am 22. Juni 2018 dagegen erhobene Einwand (Urk. 8/7) wies die Mutuel mit Einspracheentscheid vom 19. November 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereignis vom 27. Februar 2018 als versicherter Unfall anzuerkennen und es seien ihr Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 22. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 27. Februar 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.4 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.5 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es handle sich bei der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie beim Verspeisen des von ihr selbst zubereiteten Linsensalates auf ein Steinchen gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen habe, lediglich um eine Vermutung. Sodann würden Bestandteile, mit denen in einem Nahrungsmittel gerechnet werden müssten, rechtsprechungsgemäss keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf ein Steinchen gebissen habe, so liege dies im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie beim Linsen Essen auf ein Steinchen gebissen habe. Insbesondere sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal, wenn auch selten, kleine Steinchen enthielten. Da in Linsen enthaltene Steinchen eine Seltenheit seien, liege damit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor und sei der Unfallbegriff erfüllt (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den Umständen des Geschehens vom 27. Februar 2018 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat.
3.
3.1 Im Urteil 9C_19/2008 vom 3. Juni 2008 ging es um eine versicherte Person, die beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand biss und sich dadurch einen Zahnschaden zuzog; den Fremdkörper, der den Zahnschaden verursacht haben soll, hatte sie verschluckt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, bei dieser Sachlage könne nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei. Letzteres sei für die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne indes vorauszusetzen. Zufolge Beweislosigkeit habe die versicherte Person die Folgen aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - Zahnschädigung durch einen Fremdkörper - selber zu tragen. Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 hatte das Bundesgericht sodann einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der versicherten Person beim Nussbrot-Sandwich Essen zufolge eines Fremdkörpers (Nussschale) ein Zahn abgebrochen war. Erneut hielt es fest, die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liege nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dem Urteil 8C_250/2016 vom 20. Juni 2018 lag schliesslich der folgende Sachverhalt zugrunde: Die versicherte Person biss beim Essen von Kartoffelgratin auf einen harten Gegenstand und verschluckte diesen hernach. Dazu erwog das Bundesgericht abermals, nach ständiger Rechtsprechung genüge die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. Da die versicherte Person den fraglichen Gegenstand verschluckt habe und deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können, es habe sich um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet habe (E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Dem Urteil 8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine versicherte Person kaufte sich einen abgepackten, essfertigen Salat mit Oliven. Die Verpackung enthielt keinen Hinweis darauf, ob die enthaltenen Oliven entsteint oder nicht entsteint waren. Die versicherte Person biss in der Folge auf einen Olivenstein und erlitt dadurch einen Zahnschaden. Das Bundesgericht verneinte den Unfallbegriff infolge fehlender Ungewöhnlichkeit; die versicherte Person habe infolge fehlendem Verpackungshinweis mit Steinen in den Oliven rechnen müssen (E. 5.2). Anders verhält es sich, wenn die versicherte Person einen Beutel mit ausdrücklich entsteinten Oliven kauft. So bejahte das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 bei folgendem Sachverhalt: Eine versicherte Person kaufte einen Beutel mit entkernten Oliven, welche sie zum Backen eines Olivenbrots verwendete. Beim Verzehr des selbstgebackenen Brots biss sie auf einen Olivenstein, wodurch sie sich einen Zahn brach. Dazu hielt das Bundesgericht fest, entkernte Oliven sollten keine Steine enthalten. Entsprechend bejahte es den Unfallbegriff (E. 6).
4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das fragliche Steinchen im Linsensalat verschluckte. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.1) kann der geltend gemachte Unfallhergang damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden und ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen. Was die Beschwerdeführerin beschwerdeweise dagegen vorbrachte (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 ff.), erweist sich als unbehelflich. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich.
Selbst wenn – der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend – davon ausgegangen würde, die verspiesenen Linsen seien mit einem Steinchen verunreinigt gewesen, so liesse sich daraus nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten; dem Verpackungshinweis auf der Rückseite der einschlägigen M-Classic Linsen (Art.-Nr.1050.061) ist folgende Information zu entnehmen: «Trotz sorgfältiger Verarbeitung können gelegentlich Steinchen und andere Fremdkörper vorkommen». Soweit das Bundesgericht im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 das Vorhandensein einer nicht entsteinten Olive in einer ausdrücklich als entsteint bezeichneten Olivenpackung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs taxierte, so muss dies im Umkehrschluss bedeuten, dass bei einem in der einschlägigen M-Classic Linsenpackung enthaltenen Steinchen - dem ausdrücklichen Verpackungshinweis auf allfällige Verunreinigungen mit Steinchen oder anderen Fremdkörpern entsprechend - nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein kann. Ganz abgesehen davon, hat die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen, es sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal Steinchen enthalten (damit konkordant das Schreiben der A.___-Kundenberaterin vom 8. März 2018, Urk. 8/7/5). Dass es sich bei einem als bekannt vorauszusetzenden Sachverhalt nicht gleichzeitig um einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor handeln kann, versteht sich von selbst.
Mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors ist der streitgegenständliche Sachverhalt nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Ereignis vom 27. Februar 2018 keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.2) zur Folge hatte, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht behauptet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 19. November 2018 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Mutuel Assurances SA
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger