Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00003
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, arbeitete bei Dr. med. dent. Z.___ als Zahnmedizinische Assistentin und war in dieser Eigenschaft bei der Axa Versicherungen AG (ehemals Winterthur Versicherungen) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/A4). Am 14. September 1997 wurde sie als Fahrerin in ihrem eigenen Personenwagen Opfer eines Auffahrunfalles (vgl. Unfallmeldung vom 1. Oktober 1997; Urk. 10/A2) und erlitt ein sogenanntes Schleudertrauma der Wirbelsäule (vgl. Urk. 10/M3). Es wurde ein lumbovertebrogenes und zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom festgestellt, wobei in der neurologischen Untersuchung keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle hätten nachgewiesen werden können (Urk. 10/M2, Urk. 10/M16). Die Unfallversicherung tätigte Abklärungen und veranlasste insbesondere eine unfallanalytische Untersuchung, wonach die Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeuges der Versicherten zwischen 0 und 4,5km/h gelegen habe, entsprechend eine unfallkausale Halswirbelsäulenverletzung extrem unwahrscheinlich sei (vgl. Gutachten, vom 16. Januar 1998; Urk. 10/A8a). Am 29. Januar 1998 folgte eine biomechanische Beurteilung, im Rahmen derer eine «Harmlosigkeitsgrenze» von 10km/h Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges festgehalten wurde. Aus biomechanischer Sicht sei eine Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) nicht zu erklären (Urk. 10/A11a). Gestützt darauf sowie auf die spezialärztliche Untersuchung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, wonach ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit leichtem Akzelerationstrauma der HWS, eine chronische Haltungsanomalie der Wirbelsäule bei Beinlängenasymmetrie sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert und bei Verdacht auf ängstliche Überbewertung des Unfallgeschehens sowie fehlenden Hinweisen auf eine posttraumatische Encephalose eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Arztbericht vom 11. März 1998; Urk. 10/M9), verneinte die Axa Winterthur, Direktion Zürich, mit Verfügung vom 14. April 1998 Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 10/A17). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 1998 Einsprache (Urk. 10/A18). Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 teilte die Versicherte sodann mit, dass sie sich beim Unfall auch eine Knieverletzung zugezogen habe, die allenfalls operativ versorgt werden müsse (vgl. Urk. 10/A22). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 1999 verpflichtete die Generaldirektion der Axa Winterthur die Direktion Zürich, die Leistungspflicht im Hinblick auf die geltend gemachte Knieverletzung neu abzuklären (Urk. 10/A48). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte, im Rahmen derer eine Patella bipartita nach Traumatisierung festgehalten wurde (vgl. Urk. 10/M12, Urk. 10/M18), und gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. B.___, Neurologie FMH (Urk. 10/M21), sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wonach betreffend die traumatisierte Patella bipartita am 26. November 1999 die Behandlung bei praktisch voller Restitution abgeschlossen werden könne (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 20. Dezember 1999; Urk. 10/M22), verneinte die Axa Winterthur mit Verfügung vom 4. Januar 2000 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 10/A78). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2000 erneut Einsprache (Urk. 10/A82). Gestützt auf die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. D.___ vom 25. März 2002, gemäss der die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Dental- und Prophylaxe Assistentin in ihrer Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht zu 10 % eingeschränkt sei (Urk. 10/M28), und den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 10. März 2005, wonach der Heilungsverlauf nach zweimaliger Arthroskopie am 1. Juli 1999 (vgl. Urk. 10/M13) und 29. Juni 2004 (vgl. Urk. 10/M41) erfreulich sei und keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 10/M47), sowie nach weiteren Abklärungen bestätigte die Axa Winterthur mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 10/A125) eine Vereinbarung mit der Versicherten vom 24. Mai 2004 (Urk. 10/A123). Demnach sei dieser rückwirkend vom 1. August 1999 bis 30. September 2003 ein Taggeld von 20 % und ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % auszurichten. Ausserdem sprach die Axa Winterthur der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
1.2 Im Mai 2016 leitete die Axa Winterthur ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/A127) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang erlangte sie davon Kenntnis, dass die Versicherte seit September 2007 als Prophylaxe Assistentin bei der E.___ in Zürich tätig ist, erst in einem 40%-Pensum und seit Juni 2009 in einem 80%-Pensum (vgl. Urk. 10/A154), und dadurch im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 89'173.-- erzielte (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten, IK-Auszug, Urk. 8). Diese Änderung der erwerblichen Verhältnisse war ihr von der Versicherten nicht mitgeteilt worden. Nach durchgeführten Abklärungen hob die Axa Winterthur die Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 2017 per 1. Juli 2017 auf (Urk. 10/A156). Die dagegen von der Versicherten am 26. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/A157) wies die Axa Winterthur mit Entscheid vom 20. November 2018 ab (Urk. 10/A173 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Akten [Urk. 10/A1-173; Urk. 10/M1-52] sowie des IK-Auszugs der Beschwerdeführerin [Urk. 8]). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. September 1997 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des UVG, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3
1.3.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vorliegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
1.3.2 Eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat. Das daraus resultierende höhere Invalideneinkommen ist im Vergleich zum Valideneinkommen als revisionsrechtliche Tatsachenänderung zu berücksichtigen (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a, 3c; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 32 zu Art. 17 ATSG mit Hinweisen).
1.3.3 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).
1.4
1.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.4.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4.3 Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3.).
1.4.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 1. Juli 2017 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 20. November 2018 (Urk. 2), im Rahmen der vergleichsweisen Fallerledigung im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Juni 2004 sei festgehalten worden, dass aufgrund der Unfallfolgen ein Stellenwechsel in die Stadt unmöglich sei, was in der Zwischenzeit nicht mehr der Tatsache entspreche. Die Beschwerdeführerin gehe seit September 2007 einer Erwerbstätigkeit in der Stadt Zürich nach und erziele seit Juli 2009 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen. Die Beschwerdegegnerin präzisierte, nachdem im Rahmen des Vergleichs vom 24. Juni 2004 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit als Prophylaxe Assistentin ausgegangen worden sei, handle es sich bei der über diese Einschränkung von 10 % hinausgehenden Reduktion des Arbeitspensums um eine selbst gewählte, welche bereits im Jahr 2003 praktiziert worden sei. Entsprechend sei das ab Juli 2009 bei der E.___ in einem 80%-Pensum erzielte Einkommen auf ein 90%-Pensum hochzurechnen. Mithin belaufe sich das ab Juli 2009 erzielte Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.--. Verglichen mit dem an den Nominallohnindex angepassten Valideneinkommen von Fr. 79'537.20 im Jahr 2009, resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk. 7) führte sie aus, es sei zu unterscheiden zwischen dem Einkommensvergleich zur Prüfung der Frage, ob sich die erwerblichen Verhältnisse in einer Weise verändert hätten, die eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründeten, und dem Einkommensvergleich zur Bestimmung des IV-Grades, bei welchem beim Invalideneinkommen nicht unbesehen das tatsächliche Einkommen, sondern das der effektiven Leistungsfähigkeit entsprechende Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Gemäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 folgende Einkommen erzielt: Fr. 85'625.-- (2013); Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Dies stelle – im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenverfügung vom 24. Juni 2004 – eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Rentenrevision durchzuführen sei. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2015: Fr. 81’892.--, durchschnittliches Invalideneinkommen 2015: Fr. 87‘754.--) resultiere kein Invaliditätsgrad mehr, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe.
2.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Vergleich habe zu einer endgültigen Einigung geführt. Im Übrigen habe sich weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Änderung des Sachverhalts ergeben. Ferner könne auch nicht auf den Einkommensvergleich abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin würde heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 20 % mehr verdienen, was nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich beruhe die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei dem 80%-Pensum um ein selbst gewähltes Pensum handle, auf reinen Mutmassungen, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen würden.
3. Die Beschwerdeführerin widersetzt sich der Rentenrevision unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Rentenzusprache in Bestätigung eines zwischen der Versicherten und der Unfallversicherung abgeschlossenen Vergleiches erfolgte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss auch rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 E. 4.1, 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.1 mit weiterem Hinweis, 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.4). Es besteht kein Grund, bezüglich Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen, anders zu behandeln als andere Rentenzusprachen. Art. 17 ATSG betrifft die «formell rechtskräftige» Entscheidung und bezieht sich auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 17 N 4).
4. Mit Einreichung des Fragebogens zur Rentenrevision im September 2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sich an ihrem Gesundheitszustand nichts verändert habe (vgl. Urk. 10/A154). Dies bestätigte sie sowohl in ihrer Einsprache vom 26. Juni 2017 (vgl. Urk. 10/A157), als auch in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 (Urk. 2), wonach sich der Sachverhalt weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht geändert habe. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Rentenrevision keine neuen medizinischen Abklärungen vor. Mithin ist unbestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Juni 2004 an sich gleich geblieben ist. Weitere Abklärungen erweisen sich damit als nicht notwendig.
Indes haben sich die erwerblichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache im Juni 2004 erheblich geändert. Im Rahmen der auf der vergleichsweisen Vereinbarung beruhenden Verfügung vom 24. Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in angestammter Tätigkeit als Prophylaxe Assistentin (vgl. Urk. 10/M28) eine Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von 10 % bezogen auf einen versicherten Verdienst von Fr. 75'000.-- zu (Urk. 10/A125), wobei der versicherte Verdienst - auf Wunsch der Beschwerdeführerin - basierend auf dem im Jahr 2003 in einem 80%-Pensum erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 58'500.-- errechnet wurde (vgl. Urk. 10/A121). Ab dem 1. Januar 2009 erzielte die Beschwerdeführerin als Prophylaxe Assistentin aber ein Einkommen von mindestens Fr. 76'181.-- (Urk. 8), was eine wesentliche Änderung darstellt (E. 1.3.1). Es ist daher ein Revisionsgrund gegeben und ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.
5.1 Strittig ist die Frage, ob das Valideneinkommen auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vergleiches angenommenen Valideneinkommens zu bestimmen ist (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht) oder ob der Auffassung der Beschwerdeführerin zu folgen ist, und entsprechend von einer Validenkarriere im Sinne eines 20 % höheren Erwerbseinkommens auszugehen ist.
5.2
5.2.1 Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Invalidität ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Im Zeitpunkt der Vereinbarung war die Beschwerdeführerin zu 80 % als Prophylaxe Assistentin bei Dr. med. dent. F.___ tätig (Urk. 10/M120). Seit dem 17. September 2007 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. dent. G.___ bei der E.___ als Prophylaxe Assistentin angestellt. Anfänglich war sie in einem 40%-Pensum erwerbstätig, seit 8. Juni 2009 zu 80 %. Im Folgenden absolvierte sie diverse Weiterbildungskurse (vgl. Urk. 10/M162) und wurde per 1. Mai 2011 auf Abruf als Springerin zusätzlich zur Einsatzplanung eingesetzt. Ab dem 1. April 2013 übernahm sie die Betreuung des Dentalhygiene- und Prophylaxe-Teams (vgl. Urk. 10/M154).
5.2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aus den beruflichen Qualifizierungen, welche die Beschwerdeführerin als Invalide in ihrer angestammten Tätigkeit erreichen konnte, Rückschlüsse auf eine mögliche berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall gezogen werden (vgl. E. 1.4.3). Dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit Erfolg in ihrem neuen Tätigkeitsgebiet als Leiterin des Dentalhygiene- und Prophylaxe-Teams etabliert hat, lässt vermuten, sie hätte sich im Gesundheitsfall ebenfalls gewissenhaft und interessiert um ihre Weiterbildung gekümmert. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesundheitsfall würde sie heute 20 % mehr verdienen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann offen bleiben, ob diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Karrierehypothese überwiegend wahrscheinlich ist.
Gemäss Auszug aus dem IK verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 Fr. 58'500.--. Hochgerechnet auf 100 % und unter Berücksichtigung einer hypothetischen Validenkarriere ergibt sich ein Einkommen von Fr. 87'750.-- (Fr. 73'125.-- x 120 %), was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2018, Frauen; Stand 2003: 2334, Stand 2015: 2686) ist das Valideneinkommen mit Fr. 100'983.95 zu beziffern (Fr. 87’750.-- : 2334 x 2686).
5.3 Für die Festlegung des Invalideneinkommens sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse, wie sie sich heute präsentieren, hinzuzuziehen. Seit dem 1. April 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der E.___ als Teamleiterin tätig (vgl. Urk. 10/M154). Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum Einkommen in der Höhe von Fr. 85'625.-- (im Jahr 2013), Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Durchschnittlich ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 87'754.-- auszugehen.
Die Beschwerdeführerin arbeitete lediglich zu 80 %, obwohl ihr aus medizinischer Sicht eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 10/M28). Gesundheitlich hat sich laut Beschwerdeführerin nichts verändert (vgl. E. 4 hiervor). Mithin schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, was im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. Ihr ist das hypothetisch mögliche Einkommen in einem 90%-Pensum anzurechnen und das Invalideneinkommen ist auf Fr. 98'723.25 festzusetzen (Fr. 87'754.-- : 80 x 90).
5.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 100'983.95 (vgl. E. 5.2.3) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'260.70 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 %. Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Karriere erfolgt wäre, kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.
6. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler