Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann
Teichmann International (Schweiz) AG
Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, arbeitet seit dem 1. Mai 2009 in einem 70%-Pensum als Pflegeassistentin im Alterszentrum Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Die Versicherte hat am 5. November 2017 beim Transfer einer Bewohnerin des Alterszentrum Y.___ vom Bett in den Rollstuhl unter deren Achsel gegriffen. Die Bewohnerin hat sich nach hinten fallen lassen und die Versicherte wurde mitgerissen, wobei ein grosser Zug auf ihre Hand entstanden ist und ihr linker Arm eingeklemmt wurde (Urk. 8/G1, Urk. 8/G4, Urk. 8/M6 S. 1). Die Versicherte begab sich am 15. November 2017 zu Dr. Z.___, welche eine Handgelenkskontusion links und Schulterschmerzen links zugbedingt diagnostizierte und der Versicherten vom 15. November 2017 bis 5. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/M1 S. 2). Dr. Z.___ überwies die Versicherte am 5. Januar 2018 für eine weitere Beurteilung an Dr. A.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie (Urk. 8/M3). Dr. A.___ veranlasste die Untersuchung durch Dr. B.___, Neurologie FMH, vom 29. Januar 2018 (Urk. 8/M5). In seinem Bericht zuhanden der Unfallversicherung Stadt Zürich nannte Dr. A.___ die Diagnose unklares Schmerzsyndrom Hand/Arm links nach Kontusionstrauma. Er attestierte der Versicherten ab dem 24. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M4). Ab dem 17. April 2018 war die Versicherte wieder voll berufstätig, klagte aber noch über Restbeschwerden am linken Arm (Urk. 8/M6 S. 2). Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich, Dr. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 31. Mai 2018 (Urk. 8/M6) und veranlasste danach weitere bildgebende Untersuchungen der Schulter (Urk. 8/G15, Urk. 8/M7). In der Folge teilte die Versicherte der Unfallversicherung Stadt Zürich am 28. Juni 2018 mit, dass wieder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde (Urk. 8/G20, vgl. Urk. 8/M10). Die Unfallversicherung Stadt Zürich legte das Dossier am 11. Juli 2018 noch einmal Dr. C.___ vor. Er empfahl die Übernahme der Kosten für die Ergotherapie bis Herbst 2018 (Urk. 8/M10 S. 2). Alsdann gab Dr. A.___ die MRI-Untersuchung des Handgelenks links vom 6. September 2018 in Auftrag (Urk. 8/M11) und überwies die Versicherte überdies für weitere Untersuchungen an die Universitätsklinik D.___ (Urk. 8/M12). Dr. Z.___ stellte am 6. Oktober 2018 die Diagnose posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links (Urk. 8/M14). Am 12. Oktober 2018 berichtete Dr. A.___, dass unter konsequenter Ergotherapie immer noch ausgeprägte Schmerzen ausgehend vom Nacken und der Schulter rechts bestünden (Urk. 8/M13). Am 23. Oktober 2018 nahm Dr. C.___ noch einmal Stellung (Urk. 8/M15). Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 rückwirkend per 23. Oktober 2018 ein und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/G26). Mit ihrer gegen diese Verfügung am 19. November 2018 erhobenen Einsprache beantragte die Versicherte die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/J7). Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2018 und des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2018 sei ihr eine Integritätsentschädigung zuzusprechen und zu entrichten. Eventualiter sei der Sachverhalt zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen und alsdann sei ihr eine Integritätsentschädigung zuzusprechen und zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/G1-29, Urk. 8/M1-19, Urk. 8/T1-8 und Urk. 8/J1-9), was der Beschwerdeführerin mit einer am 26. Februar 2019 versandten Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.3
2.3.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
2.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2018 hielt Dr. C.___ am 6. Juni 2018 fest, dass die Ergotherapie und die Physiotherapie noch ca. 3 Monate weitergeführt werden sollten. Dann sollte der Endzustand sich definieren lassen (Urk. 8/M6 S. 3). Zudem führte er aus, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich kein Anrecht auf eine Integritätsentschädigung haben werde. Er möchte zur definitiven Beantwortung aber noch das MRI der Schulter abwarten (Urk. 8/M6 S. 4). Alsdann hielt Dr. C.___ in seiner Fallbesprechung vom 11. Juli 2018 fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule degenerativer Natur seien. Dieser Stellungnahme ist sodann zu entnehmen, dass Dr. C.___ die Beschwerden an der linken Hand der Beschwerdeführerin damals als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilte (Urk. 8/M10, S. 1 der Fallbesprechung). In seinem Begleitschreiben führte Dr. C.___ aus, dass das MRI des Schultergelenks unauffällige, altersentsprechende Befunde gezeigt habe. Hier liege bildgebend keine posttraumatische Traumatologie vor, sodass von einer leichten posttraumatischen Bewegungseinschränkung infolge einer gewissen Ruhigstellung gesprochen werden könne. Das EMG des linken Arms sei eigentlich auch mehr oder weniger unauffällig. Auf jeden Fall könne man nicht mehr von einem posttraumatischen Karpaltunnelsyndrom sprechen. Gewisse Restbeschwerden seien erklärbar. Wenn durch die Hausärztin für die nächsten 2 bis 3 Wochen nochmals eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so solle das halt (durch die Beschwerdegegnerin) anerkannt werden (Urk. 8/M10, S. 1 des Begleitschreibens). Die Ergotherapie könne von der Beschwerdegegnerin noch bis ca. Herbst 2018 übernommen werden (Urk. 8/M10, S. 2 des Begleitschreibens). Der Fallbesprechung von Dr. C.___ vom 11. Juli 2018 ist ferner zu entnehmen, dass er von weiteren drei Monaten Ergotherapie eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erwartet hat. Schliesslich hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 5. November 2017 keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten habe (Urk. 8/M10, S. 2 der Fallbesprechung). In der Folge führte Dr. C.___ in seiner Fallbesprechung vom 23. Oktober 2018 aus, dass die Schulterbeschwerden und die HWS-Beschwerden nur möglicherweise auf den Unfall vom 5. November 2017 zurückgeführt werden könnten, da sich bei den Untersuchungen keine posttraumatischen Befunde gezeigt hätten. Die Beschwerden im Handgelenk seien demgegenüber überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 5. November 2017 zurückzuführen (Urk. 10/M16). Jedoch sei durch die Ergotherapie bezüglich der Distorsion des Handgelenks keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, sodass für das Handgelenk der Endzustand per 23. Oktober 2018 festgelegt werden könne. Nach dem Abschluss der Ergotherapie könne der Endzustand der Schulter und der HWS ebenfalls auf den 23. Oktober 2018 festgelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe durch den Unfall vom 5. November 2017 keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten (Urk. 10/M15 S. 2).
4.
4.1 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin verneinte demnach eine durch das Ereignis vom 5. November 2017 verursachte Integritätseinbusse. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Ereignis keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten habe (Urk. 8/M15 S. 2). Dies überzeugt, weil Dr. C.___ in seinen Fallbesprechungen auf die fehlenden objektivierbaren unfallkausalen Befunde hingewiesen hat. So führte er in seinem Begleitschreiben zur Fallbesprechung vom 11. Juli 2018 zunächst aus, dass bezüglich der linken Schulter im MRI bildgebend keine posttraumatische Traumatologie vorliegen würde (Urk. 8/M10, S. 1 des Begleitschreibens). Dazu ist dem Bericht zur Arthrographie und zum MRI der linken Schulter der Beschwerdeführerin in der E.___ vom 21. Juni 2018 zu entnehmen, dass keine pathologischen Veränderungen im Schultergelenk bildgebend mittels MRI fassbar gewesen seien. Bei den Untersuchungen habe sich ein altersentsprechendes Schultergelenk ohne degenerative oder fassbare posttraumatische Veränderungen gezeigt (Urk. 8/M7). Bei der Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter in der Universitätsklinik D.___ vom 9. Oktober 2018 zeigte sich eine latrogene Signalalteration der Subscapularissehne, im Übrigen jedoch eine unauffällige Darstellung des Schultergelenks (Urk. 8/M16). Dr. F.___, Oberarzt Orthopädie Universitätsklinik D.___ sprach in seinem Bericht vom 12. Oktober 2018 (Urk. 8/M12) jedoch nicht von Unfallfolgen. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass die Ärzte der Universitätsklinik D.___ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2018 festhielten, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwäche aus schulterorthopädischer Sicht nicht gänzlich erklärt werden könne (Urk. 8/M19). Anders als die Ärzte der Universitätsklinik D.___ diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2018 ein posttraumatisches Schultersyndrom links (Urk. 8/M13). Der in der Diagnosestellung verwendete Begriff «posttraumatisch» impliziert jedoch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. November 2017 und den Schulter- beziehungsweise Armbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Befunde, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ begründen könnten, sind dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu entnehmen. Zwar sprach Dr. C.___ bezüglich der Schulter von einer leichten posttraumatischen Bewegungseinschränkung infolge einer gewissen Ruhigstellung (Urk. 8/M10, S. 1 des Begleitschreibens). Gestützt auf diese vorübergehende Verschlechterung, die gemäss Dr. C.___ höchstens bis am 23. Oktober 2018 vorgelegen hat (Urk. 8/M15 S. 2), kann jedoch nicht von einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin geht ausführlich auf den Bericht vom Dr. C.___ vom 6. Juni 2018 ein (Urk. 1 S. 5) und übersieht dabei, dass dies nur eine Zwischenbeurteilung war. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2 Es kommt hinzu, dass sich Dr. C.___ bezüglich seiner Beurteilung, wonach nicht von einem posttraumatischen Karpaltunnelsyndrom gesprochen werden könne, ebenfalls auf die Akten gestützt hat (Urk. 8/M10, S. 1 des Begleitschreibens). Die Neurologin Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 26. Februar 2018 fest, dass ein Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch weitestgehend ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/M5 S. 2). Die Beurteilung von Dr. C.___ steht mithin auch diesbezüglich im Einklang mit den Akten. Etwas anderes gilt für die Beurteilung der Hausärztin der Beschwerdeführerin, welche in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2018 zwar ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links diagnostizierte, dafür aber keine Befunde anführte (Urk. 8/M14). Gemäss Dr. C.___ waren auch die unfallbedingten Handbeschwerden nur vorübergehend. Er hielt fest, dass ab 23. Oktober 2018 bezüglich der Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erreicht werden könne (Urk. 8/M15 S. 2). Somit verneinte er auch bezüglich der Handbeschwerden mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (Urk. 8/M15 S. 2). Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 10. September 2018 die ergotherapeutische Behandlung die Handschmerzen lindern konnte (Urk. 8/M18). Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, gemäss Bericht vom 6. September 2018 bestünden chronische posttraumatische Schmerzen am linken Handrücken (Urk. 1 S. 6). Die von Dr. G.___, E.___, befundete MRI-Untersuchung ergab eine «eher fragliche Reizung der Sehne des Musculus extensor policis longus bei oben genannten Signalalterationen in dessen Umgebung». Diese seien eventuell zum Teil technisch bedingt durch reduzierte Fett suppressionen. Ansonsten sei das MRI des Handgelenks unauffällig gewesen (Urk. 8/M11). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten posttraumatischen Schmerzen sind die in jenem Bericht wiedergegebenen klinischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst und damit keine objektivierbaren Befunde, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ begründen könnten.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass laut Dr. C.___ die HWS-Problematik für die Beschwerden der linken Schulter und des linken Arms nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil die Diskushernie C5/6 nach rechts ausgerichtet sei (Urk. 8/M6 S. 3). Zudem fanden sich im MRI vom 30. Januar 2018 Sementdegenerationen (Urk. 8/M2) und keine strukturelle Veränderungen, die auf den Unfall vom 5. November 2017 zurückzuführen wären.
4.4 Zwar ist die Beurteilung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. C.___ inhaltlich sehr knapp ausgefallen. Die Berichte der untersuchenden und behandelnden Ärztinnen und Ärzte begründen jedoch keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___. Die Beschwerdegegnerin durfte auf seine Fallbesprechungen abstellen. Sie hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung gestützt darauf zu Recht verneint.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher