Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00011
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 11. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Rechtsanwältin Tanja Hill
Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel
gegen
Basler Versicherung AG
Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Verkäuferin in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 11. Januar 2018 zu Hause stolperte und ihre Schulter am Türrahmen anhängte (vgl. Schadenmeldung vom 1. Februar 2018 Urk. 11/1/1). Am 30. Januar 2018 fand die Erstuntersuchung in der Sportmedizin der Klinik Z.___ statt. Nach durchgeführter Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter, gingen die untersuchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit möglicherweise einer Partialläsion beziehungsweise einer Pulley-Läsion (vgl. Arztbericht vom 30. Januar 2018, Urk. 11/2/1). Zur Beurteilung der intraartikulären Strukturen der Schulter wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) angeordnet, welche am 3. Februar 2018 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 11/2/2). Es zeige sich eine transmurale Supraspinatussehnen-Ruptur bei vorbestehender Subacromialeinengung (vgl. Arztbericht vom 5. Februar 2018, Urk. 11/2/3). Zur Beurteilung der Therapieempfehlungen bei MR-tomographisch nachgewiesener Rotatorenmanschettenläsion wurde die Versicherte bei Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten in der Klink Z.___, vorstellig. Dieser erachtete die Indikation für eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrepair, LBS-Tenotomie inklusive Tenodese, subacromialer Bursektomie und Acromioplastik für gegeben (vgl. Arztbericht vom 14. Februar 2018, Urk. 11/2/4), welche am 19. März 2018 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 19. März 2018, Urk. 11/2/10). Hiervor holte die Basler am 14. März 2018 eine Second Medical Opinion ein, in welcher der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen verneint wurde (vgl. Urk. 11/2/7). Gestützt darauf ging die Basler per 7. März 2018 von einem Status quo sine aus und verneinte mit Verfügung vom 28. März 2018 ab dem 8. März 2018 einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 11/1/8). Darüber setzte sie auch die Krankenkasse der Versicherten in Kenntnis. Nach einer ausserplanmässigen Wiedervorstellung zur Besprechung versicherungstechnischer Angelegenheiten bei Dr. A.___ (vgl. Arztbericht vom 18. April 2018, Urk. 11/2/15) erhob die Versicherte am 26. April 2018 (Urk. 11/1/12) sowie ergänzend am 17. Juli 2018 (Urk. 11/1/16) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. Juni 2018 (Urk. 11/2/16) Einsprache. In der Folge veranlasste die Basler eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. B.___, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH sowie Vertrauensarzt SGV (vgl. Aktengutachten vom 15. November 2018, Urk. 11/2/19), gestützt worauf sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 die Einsprache der Versicherten teilweise guthiess und einen Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilungskosten bis 11. Juni 2018 bejahte. Danach bestehe kein Anspruch auf UVG-Leistungen mehr, da der Status quo sine bezüglich der Schulterbeschwerden rechts erreicht sei (Urk. 11/1/19 = Urk. 2/1).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen insbesondere zur Frage der Kausalität und der richtunggebenden Verschlimmerung vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Nach wiederholter Fristerstreckung (Urk. 6, Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 (Urk. 9) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 11/1/1-19, Urk. 11/2/1-19) und insbesondere eine weitere Stellungnahme des Aktengutachters Dr. B.___ vom 9. Februar 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 26. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 15) und eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, zu den Akten legte (Urk. 16). Unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. B.___ vom 12. September 2019 (Urk. 24) reichte die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2019 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5.3 Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (Urk. 2/1) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere der Beurteilung von Dr. B.___ vom 15. November 2018, davon aus, dass der Status quo sine 10 bis 12 Wochen nach der Operation, am 11. Juni 2018, erreicht worden sei. Ab dem 12. Juni 2018 bestehe daher kein Anspruch mehr auf UVGLeistungen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Januar 2019 (Urk. 1) sowie in der Replik vom 26. Juli 2019 (Urk. 15) zusammengefasst geltend, auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin erachte die Kausalität zwischen der Teilruptur der Subscapularissehne sowie der Ruptur des Pulley-Systems als gegeben. Bei einem Sehnenriss handle es sich immer um eine richtunggebende Verschlimmerung, folglich ein Status quo ante vel sine nicht mehr eintreten könne. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei somit auch über den 11. Juni 2018 hinaus zu bejahen. Ferner entspreche es der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass bei einer operativen Sanierung eines Sehnenrisses in der Schulter die Rekonvaleszenz bzw. Behandlungsdauer immer weit über 12 Wochen liege. Demgemäss sei, auch wenn keine richtunggebende Verschlimmerung vorliegen würde, der Status quo sine nicht bereits 12 Wochen nach der Operation erreicht.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom 11. Januar 2018 über den 11. Juni 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 11. Juni 2018 der sogenannte Status quo sine erreicht war.
3.
3.1 Die Erstkonsultation fand am 30. Januar 2018 in der Sportmedizin der Klinik Z.___ statt. Dabei habe die Beschwerdeführerin berichtet, am 11. Januar 2018 ausgerutscht zu sein und den Sturz durch Halten eines Geländers abgefangen zu haben, wobei kein Anschlag erfolgt sei. Anfänglich hätten nur wenig Beschwerden bestanden, im Verlauf hätte sich aber zunehmend eine Schmerzhaftigkeit bei aktiver Bewegung gezeigt. Im Rahmen der Befunderhebung zeige sich der Bewegungsumfang symmetrisch und seitengleich. Bei Bewegungen oberhalb der Horizontallinie würden rechtsseitig ausstrahlende Schmerzen anterolateral am Oberarm verspürt werden, wobei keine Druckdolenzen ausgelöst werden könnten. Die zur Beurteilung der Rotatorenmanschette durchgeführten Tests seien teilweise positiv. Gestützt auf die Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter sowie die Befunde gingen die untersuchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit möglicherweise einer Partialläsion beziehungsweise einer Pulley-Läsion. Die Rotatorenmanschette imponiere intakt, eine Läsion der Supraspinatussehne (SSP) sei aber nicht auszuschliessen, aufgrund der guten Kraft allerdings weniger wahrscheinlich. Ferner sei eine geringfügige Bursitis subacromialis festgestellt worden, wobei diese klinisch nur wenig schmerzhaft sei (vgl. Arztbericht vom 30. Januar 2018, Urk. 11/2/1).
3.2 Das zur Beurteilung der intraartikulären Strukturen der Schulter angeordnete MRI vom 3. Februar 2018 zeige eine transmurale Ruptur der distalen Supraspinatussehne mit konsekutivem Übertritt von Kontrastmittel in die Bursa subdeltoidea und subacromialis ohne abgrenzbare Atrophie oder fettige Degeneration der Muskulatur. Die lange Bizepssehne (LBS), welche regelrecht im Sulcus intertubercularis verlaufe und kein abgrenzbarer Labrumriss zeige, lasse sich regelrecht darstellen. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Einengung des Subakromialraumes, welcher 6.5 mm messe. Die Acromionmorphologie entspreche einem Typ II nach Bigliani (Urk. 11/2/2).
3.3 Am 14. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin an Dr. A.___ überwiesen. Zum Unfallhergang hielt dieser in seinem Bericht fest, als die Beschwerdeführerin Mitte Januar stürzte und sich mit Retroversionsbewegungen des Arms an einem Geländer festzuhalten versuchte, hätten sich schmerzhafte Beschwerden vor allem bei Überkopftätigkeiten und Innenrotations-/Retroversionsbewegungen entwickelt. Anhand der bildgebenden Befunde zeige sich eine symptomatische Rotatorenmanschettenruptur (transmurale SSP-Ruptur/Partialläsion der Subscapularissehne (SSC)) mit Instabilität der langen Bizepssehne sowie auch begleitendem Impingement, entsprechend eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrepair, LBS-Tenotomie inkl. Tenodese, subacromialer Bursektomie und Acromioplastik indiziert sei (vgl. Urk. 11/2/4). Eine dynamische Ultraschalluntersuchung vom 14. März 2018 ergab neben der Totalruptur der SSP-Sehne eine kraniale Läsion der SSC-Sehne. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt. Ferner zeige sich ein deutlicher peritendinöser Erguss um die aktuell im Sulcus liegende Bizepssehne sowie eine AC-Arthrose (vgl. Urk. 11/2/5).
3.4 Im Rahmen einer Second Medical Opinion konstatierte Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 14. März 2018 (Urk. 11/2/7), das Unfallereignis vom 11. Januar 2018 sei nicht geeignet, die kernspintomographisch nachgewiesene Körperschädigungen der rechten Schulter zu verursachen. Die Körperschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ verursacht und vorbestehend. Unfallkausale strukturelle Körperschädigungen seien im MRI vom 3. Februar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen. Durch den Unfall vom 11. Januar 2018 sei es zu einer vorübergehenden, nicht richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandes gekommen. Der Status quo sine sei acht Wochen nach dem Ereignis, am 8. März 2018, erreicht (Urk. 11/2/7).
3.5 Am 19. März 2018 fand in der Klinik Z.___ der operative Eingriff statt, im Rahmen dessen nach der Schulterarthroskopie eine Tenodese der langen Bizepssehne mit gleichzeitiger Refixation der Supra- und Infraspinatussehne durchgeführt wurde. Ausserdem wurde eine subacromiale Bursektomie und Acromioplastik durchgeführt (Urk. 11/2/10). In der Folge berichtete Dr. A.___ von einem insgesamt regelrechten postoperativen Verlauf. Nach physiotherapeutischer Anleitung habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. Vorgesehen seien klinisch-radiologische und -sonographische Kontrollen sechs Wochen sowie drei und sechs Monate postoperativ. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis mindestens zur zweiten Verlaufskontrolle gegeben (vgl. Austrittsbericht vom 19. März 2018, Urk. 11/2/11). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 20. Juni 2018 (Urk. 11/2/12).
3.6 Im Rahmen der Besprechung versicherungstechnischer Angelegenheiten hielt Dr. A.___ am 18. April 2018 fest, vor dem Unfallereignis am 11. Januar 2018 hätten weder schmerzhafte Beschwerden noch eine Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter bestanden. Weder MR-tomographisch noch intraoperativ könne die genaue Ätiologie der Ruptur bewiesen werden. Dass degenerative Veränderungen bereits vorbestehend gewesen seien, scheine möglich, diese seien jedoch sicherlich asymptomatisch gewesen, sodass durch das Unfallereignis durchaus eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes verursacht worden sei. Somit habe letztlich diese Beschwerdesituation zum operativen Eingriff vom 19. März 2018 geführt. Ein Status quo sine könne seiner Ansicht nach nicht attestiert werden. Dass eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion früher oder später ohnehin entsprechende Beschwerden verursacht hätte, könne nicht gelten, würde doch ein Grossteil der degenerativen Sehnenrupturen asymptomatisch verbleiben (Urk. 11/2/15). Dies bestätigte er im Rahmen einer weiteren Stellungnahme am 14. Juni 2018, in der er festhielt, anhand der intraoperativen Befunde könnten gewisse altersentsprechende degenerative Veränderungen (Sehnendelamination SSP/ISP-Sehne) nicht ausgeschlossen werden. Anhand der MR-Bildgebung wie auch der Sonographie erscheine das Unfallereignis jedoch eine massgebliche Verschlechterung eines asymptomatischen Vorzustandes beigeführt zu haben. Das Unfallereignis vom 11. Januar 2018 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines asymptomatischen Vorzustandes geführt. Bei gut erhaltender Muskulatur und sonographischen Anzeichen einer frischen Ruptur könne dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (Urk. 11/2/16). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 11. bis 30. September 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. bis 14. Oktober 2018 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 15. Oktober 2018 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/2/17).
3.7 Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung verwies Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. November 2018 (Urk. 11/2/19) auf die degenerativen Befunde bei vorbestehendem subakromialem Impingement und - neu als richtungsweisende Verschlimmerung - die Instabilität der langen Bizepssehne aufgrund einer wahrscheinlichen Pulley-Läsion (Ruptur des Ligamentum transversum humeri). Er erachtete ein Traktions-Rotationstrauma auf die betreffende Schulter mit nachfolgend persistierender Instabilität aufgrund des Ereignisses vom 11. Januar 2018 als plausibel. Dafür spreche die umfassende und korrekte klinische Untersuchung mit den entsprechenden Befunden am 14. Februar 2018 durch Dr. A.___ sowie die nachvollziehbar interpretierte Instabilität der langen Bizepssehne, welche anlässlich der Operation vom 19. März 2018 bestätigt wurde. Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen fest:
- Frische Pulley-Läsion Schulter rechts
- Vorbestehendes subakromiales Impingement der rechten Schulter
Gemäss seiner Erfahrung sei die Persistenz von nachgewiesenen Pulley-Rupturen auch bei einer vorbestehend degenerativ veränderten Schulter eine oft gesehene Ursache persistierender Beschwerden seit einem geltend gemachten Ereignis und daher unfallkausal mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unfallkausal ausgewiesen sei die Teilruptur der Subscapularissehne zusammen mit der Ruptur des Pulley-Systems. Alle anderen erhobenen Befunde seien degenerativ, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen. Damit sei mit der Ausheilung der Bizepssehnentenodese und der Abheilung der Subscapularisnaht nach 10 bis 12 Wochen der Status quo sine erreicht. Alle weiteren therapeutischen Massnahmen an der betroffenen Schulter würden nicht mehr zulasten des Ereignisses vom 11. Januar 2018 gehen.
3.8 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens bestätigte Dr. B.___ am 9. Februar 2019 seine Beurteilung vom 15. November 2018 und führte aus, an der beklagten rechten Schulter der Beschwerdeführerin würden sich relevante, vorbestehende, ausschliesslich degenerative Befunde zeigen. Die subakromiale Einengung mit/bei subakromialem Impingement und mechanischer Irritation und Einfluss auf die gesamte Rotatorenmanschette sowie die konsekutive Tendinose des Supraspinatus- und Subscapularisparenchyms in Form von nachgewiesenen Parenchymdelaminationen würden pathologisch-anatomisch einem offensichtlichen degenerativen Vorzustand entsprechen und das subakromiale Impingement morphologisch fassbar belegen. Das geschilderte Ereignis sei nicht geeignet, eine Ruptur der Rotatorenmanschette geschweige denn degenerative Veränderungen der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne zu verursachen. Es sei von einer Ruptur des vorgeschädigten und im Rahmen des Impingements exponierten Pulleys der langen Bizepssehne auszugehen, was die Instabilität der langen Bizepssehne mit dem entsprechenden persistierenden Beschwerdebild zur Folge habe. Die Einheilung der erfolgten Bizepssehnentenodese sei als vorübergehende Verschlimmerung mit einem Status quo sine von 10 bis 12 Wochen angemessen (Urk. 10).
3.9 In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 (Urk. 16) konstatierte Dr. C.___, bei der Bizepssehnentenodese werde die lange Bizepssehne von ihrem Ansatz gelöst und am Oberarmkopf angeheftet. Moderne Operationsmethoden und Anker würden Eingriff technisch relativ einfach machen, es müsse aber, insbesondere bei Begleiteingriffen wie bei der Beschwerdeführerin (Akromioplastik und Bursektomie), mit einer relativ langen Rehabilitation über vier bis acht Monate gerechnet werden. Die Verschlimmerung sei richtunggebend, weshalb der Status quo ante vel sine nicht mehr erreicht werden könne.
3.10 Dr. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 12. September 2019 (Urk. 24) klar, der Begriff der richtungsweisenden Verschlimmerung ergebe sich aus der chirurgisch-orthopädischen Tatsache, dass eine instabile Bizepssehne vom Moment eines angeschuldeten Ereignisses (vorliegend 11. Januar 2018) unbehandelt keine Besserung mehr erfahren werden könne bzw. das Beschwerdebild in sich bestehen bleibe. Der Befund sei von da an als unbehandelt, richtungsweisend verschlimmert zu beurteilen. Mit dem Eingriff erfahre die Schulter mit der definitiven Korrektur der Bizepsinstabilität (Bizepssehnentenodese) eine Veränderung mit Terminierung der ursprünglich richtungsweisenden Verschlimmerung während einer noch postoperativen Nachbehandlungszeit, welche für diesen Teileingriff praktisch nie länger als 10 bis 12 Wochen, dem behandlungsbedingten Ende der vormals unbehandelten, richtungsweisenden Verschlimmerung entspreche. Mit diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine erreicht, weil der Beschwerdeführerin keine relevanten ereigniskausalen Nachteile vom 11. Januar 2018 zurückbleiben würden. Was nun an der Schulter an Befunden und Beschwerden sowie denkbaren weiteren Behandlungsoptionen zurückbleibe, seien ursächlich die zweifelsfrei festgehaltenen, vorbestehenden, degenerativen, ereignisfremden (bezogen auf das Ereignis vom 11. Januar 2018) Befunde.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Aktengutachten von Dr. B.___ vom 15. November 2018 (vgl. E. 3.7). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorne E. 1.5). Der Umstand, dass der Gutachter keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Ausführungen von Dr. B.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte.
4.2 Gemäss Dr. B.___ sind die Teilruptur der SSC-Sehne sowie Ruptur des Pulley-Systems unfallkausal ausgewiesen. Alle anderen erhobenen Befunde seien degenerativ, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen (vgl. E. 3.7). Das ist unbestritten und angesichts der im Rahmen der Bildgebung ausgewiesenen Einengung des Subakromialraumes (vgl. E. 3.2) einleuchtend. Im Übrigen erachtete auch Dr. A.___ gewisse altersentsprechende degenerative Veränderungen (Sehnendelamination SSP/ISP-Sehne) als vorbestehend (vgl. E. 3.6). Soweit Dr. A.___ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Umstand begründete, dass diese erst nach dem Unfall vom 11. Januar 2018 symptomatisch geworden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist (post hoc, ergo propter hoc) und zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. November 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Was nun die Folgen des Unfalles vom 11. Januar 2018 betrifft, so geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 15. November 2018 (E. 3.7) und vom 9. Februar 2019 (E. 3.8) davon aus, dass dieser Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der Schulter rechts der Beschwerdeführerin geführt habe. Der status quo sine sei spätestens am 11. Juni 2018 erreicht gewesen (E. 2.1 vorstehend). Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass es aufgrund des Unfalles vom 11. Januar 2018 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen sei. Folglich müssten über den 11. Juni 2018 hinaus geltend gemachte Beschwerden mit diesem Unfall in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen (E. 2.2 vorstehend).
4.3.2 Von einer richtunggebenden Verschlimmerung wird dann gesprochen, wenn ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper trifft und aus ärztlicher Sicht feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Eine solche richtunggebende Verschlimmerung sah Dr. B.___ in der auf den Unfall vom 11. Januar 2018 zurückzuführenden Teilruptur der SSC-Sehne sowie der Ruptur des Pulley-Systems nicht gegeben. Diese hätten nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt (Urk. 10, Urk. 24), was angesichts deren operativen Versorgung (Bizepssehnentenodese) am 19. März 2018 sowie der Tatsache, dass sich der operative Eingriff und der postoperative Verlauf regelrecht gestalteten (vgl. E. 3.5), nachvollziehbar ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken. Dr. A.___ konstatierte, durch das Unfallereignis sei eine wegweisende Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes verursacht worden, was zu einem operativen Eingriff geführt habe (vgl. E. 3.6). Dies schliesst die Erreichung eines Status quo sine nach Ausheilung der Bizepssehnentenodese jedoch nicht per se aus. Nach der definitiven Korrektur der Bizepsinstabilität die, soweit aus den Akten ersichtlich, komplikationslos verlaufen ist - und deren Abheilung stellt der Unfall keine natürliche Ursache für die bei der Beschwerdeführerin allenfalls noch vorhandenen Beschwerden in der rechten Schulter mehr dar. Eine Unfallkausalität der ausgelösten Beschwerden ohne zeitliche Beschränkung kann nicht bejaht werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beendigung der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt, dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E. 2.2; 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 und 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, je mit Hinweisen), was vorliegend gestützt auf die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Fall war. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gemäss Dr. C.___ erfahrungsgemäss mit einer Rekonvaleszenz von vier bis acht Monaten gerechnet werden müsse (vgl. E. 2.2), steht die Aussage des behandelnden Arztes Dr. A.___ gegenüber, der nach der Operation am 19. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Monaten (bis 20. Juni 2018) attestierte (vgl. E. 3.5). Mithin entspricht die von Dr. B.___ angenommene Rehabilitationszeit von 10 bis 12 Wochen einer üblichen Einschätzung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen protrahierten Verlauf, weshalb nicht mit einem längeren Heilungsverlauf gerechnet werden musste. Hier gilt es auch zu beachten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_506/2016 vom 4. November 2016 E. 3.2.1; 8C_341/2009 vom 24. Juli 2009 E. 4.2; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 55). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall 12 Wochen postoperativ auf den 11. Juni 2018 abschloss. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht beschwerdefrei war - was anhand der Akten nicht ausgewiesen ist -, steht dem nicht entgegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen des Aufpralls vom 11. Januar 2018 bis zu diesem Moment abgeklungen waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019, E. 6.5).
4.4 Einen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann, soweit letzterer unfallbedingt beeinträchtigt ist. Aufgrund des Erreichens des Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung besteht keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mehr, welche durch eine Fortsetzung der Behandlung verbessert werden könnte.
4.5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler