Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00012


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1966 geborene X.___ erlitt am 18. Juni 1993 einen Motorradunfall. Gemäss Unfallmeldung vom 19. Juli 1993 kam es zu einem Zusammenstoss mit einem Motorfahrzeug, dessen Fahrerin den Rechtsvortritt missachtet hatte. X.___ wurde über die Kühlerhaube auf die Strasse geschleudert (Urk. 7/5; vgl. auch den von X.___ ausgefüllten Unfallfragebogen UVG vom 3. August 1993 [Urk. 7/9 S. 1-2] sowie das Unfallprotokoll vom 18. Juni 1993 [Urk. 7/9 S. 3]). Es wurden Kontusionen an der Wirbelsäule beziehungsweise eine Kontusion der rechten Schulter und des rechten Unterarmes sowie Verspannungen an der Halswirbelsäule diagnostiziert, wobei eine traumatische Läsion verneint werden konnte (Urk. 7/11 und Urk. 7/13). Die SWICA Versicherungen AG (Swica) erbrachte die Versicherungsleistungen. Im Auftrag der Swica wurde die Versicherte im Jahr 2004 bei der MEDAS Y.___ begutachtet. Das Gutachten wurde am 3. September 2004 erstattet (Urk. 7/188). Darin wurde der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte und Innendekorateurin von 20 %, in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als selbständige Fotografin von 30 % und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/188 S. 31 f.). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7/217; vgl. auch Urk. 7/212 und Urk. 7/216) sprach die Swica der Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Oktober 2006, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 74 %, zu. Sodann wurde der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 48'600.-- zugesprochen.

1.2    Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 leitete die Swica ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren ein und liess der Versicherten einen Fragenkatalog zukommen (Urk. 7/262). Sodann forderte die Swica einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten an (Urk. 7/263 f.). Am 16. Juli 2018 gab die Versicherte zur Auskunft, ihr Gesundheitszustand sei gleichbleibend oder eher schlechter. Die körperliche Belastbarkeit könne nicht gesteigert werden; sie leide vermehrt unter Schmerzen und Konzentrationsproblemen. Sie sei selbständig erwerbstätig im Umfang von circa 20 % oder weniger, entsprechend ihrer körperlichen Möglichkeiten. Das Arbeitspensum könne nicht gesteigert werden (Urk. 7/265). Die Swica forderte in der Folge mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (Urk. 7/266 f.) bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte an. Am 30. August 2018 teilte die Swica der Versicherten mit, eine Begutachtung werde als notwendig erachtet (Urk. 7/270) und zwar in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bei der Z.___ in Bern (Urk. 7/271). Nach erstreckter Frist nahm die Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 zur vorgesehenen Begutachtung Stellung (Urk. 7/282). In der Folge fanden ein weiterer Schriftenwechsel und ein telefonischer Austausch statt (Urk. 7/283 f. und Urk. 7/286).

Am 18. Dezember 2018 verfügte die Swica, es werde eine Begutachtung in Auftrag gegeben in den Fachrichtungen Rheumatologie (Fallführung), Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie bei der MEDAS Y.___ in Luzern (Urk. 2 [= Urk. 7/289]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer Begutachtung und einer Revision der Rente mangels Anzeichen einer Veränderung des Gesundheitszustandes abzusehen. Eventuell sei auf die Beantwortung des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin Ziff. 1 bis 10 (Fragen bei der Erstbegutachtung) zu verzichten und es sei den Gutachtern der MEDAS Y.___ die Frage zu unterbreiten: «Hat sich der Gesundheitszustand der Explorandin und deren Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte und Innendekorateurin, als selbständige Fotografin und in angepasster Tätigkeit seit Oktober 2006 wesentlich verändert? Wenn ja, um wieviel Prozent?» (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, und von einem zweiten Schriftenwechsel sei abzusehen (Urk. 6). Replicando hielt die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. März 2019 an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 11. April 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2019 angezeigt wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Beim Anfechtungsgegenstand handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung (Zwischenverfügung), gegen welche keine Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dafür aber Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil resultiert (Art. 56 Abs. 1 ATSG sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 N 16 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 210) ist in den Bereichen der Invaliden- und der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1) eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 56 N 18), womit die Beschwerdemöglichkeit an das hiesige Gericht gegeben ist.

1.2    Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).

1.3    

1.3.1    Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.

1.3.2    Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar. Rechtsprechungsgemäss ist in Revisionsfällen zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 [im BGE 139 V 585 nicht publizierte] E. 2.2-2.4 mit Hinweisen).

1.3.3    Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Bei komplexen Fällen, wie sie länger andauernde Beschwerden nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) häufig darstellen, ist in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt. Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS gelten generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 [im BGE 139 V 585 nicht publizierte] E. 3.4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine Rentenrevision sei angezeigt, da die Zusprechung der Rente bereits 12 Jahre zurückliege. Auch eine auf Vergleich beruhende Rente sei grundsätzlich revidierbar. Eine Begutachtung sei sodann notwendig. Diese sei wie bereits im Jahr 2004 von der MEDAS Y.___ vorzunehmen. Ob sich aufgrund der Rentenrevision eine Änderung der UVG-Rente ergebe, könne erst nach der Begutachtung abschliessend beurteilt werden. Der Beschwerdeführerin obliege eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 UVG und Art. 43 ATSG, und eine Begutachtung sei ihr zumutbar. Es werde zudem am Fragenkatalog festgehalten und zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin keine Zusatzfragen stellen wolle (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, es werde das Absehen von einer Begutachtung mangels Anzeichens einer Verbesserung des Gesundheitsschadens beantragt. Der Invaliditätsgrad von 74 % basiere auf einem Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin und sei das Ergebnis einer Vergleichsverhandlung und einer gegenseitigen Übereinkunft. Mit der angefochtenen Verfügung versuche die Beschwerdegegnerin, insbesondere auch mit dem Fragenkatalog, den im August 2006 getroffenen Vergleich vollständig in Frage zu stellen, indem die Gutachter wiederum nach der Kausalität des Unfalls vom 18. Juni 1993 befragt würden. Ebenso würden die Gutachter 12 Jahre nach Abschluss des Vergleichs und 25 Jahre nach dem Unfall gefragt, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne. Diese Fragen seien mit dem geschlossenen Vergleich und der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 16. Oktober 2006 abschliessend beantwortet worden. Mit der Festlegung der Integritätsentschädigung von 50 % sei zudem festgehalten worden, dass der Endzustand erreicht sei, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und dass eine ganz erhebliche Integritätseinbusse von 50 % vorliege, welche voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang bestehe. Eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades sei gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht gegeben, weshalb die Anordnung einer Begutachtung gegen Art. 17 ATSG verstosse. Es gelte der Grundsatz «pacta sunt servanda». Die Limiten, den abgeschlossenen Vertrag zu brechen und die Rente herabzusetzen oder gar aufzuheben, müssten deshalb sehr hoch angesetzt werden. Die MEDAS Y.___ habe bereits im Gutachten aus dem Jahre 2004 festgehalten, dass eine Chronifizierung eingetreten und 11 Jahre nach dem Unfall mit einem stationären Verlauf zu rechnen sei. Davon sei nach weiterem Zeitablauf noch immer auszugehen (Urk. 1 S. 3-5).

Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, der Eventualantrag richte sich gegen den Fragenkatalog; dieser entspreche dem Fragenkatalog einer Erstbegutachtung und stelle alle Fragen, welche bereits rechtskräftig entschieden worden seien, in Frage. In einem Revisionsverfahren dürfe und solle zweckmässigerweise lediglich nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit gefragt werden. Der Fragenkatalog verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Bei den Fragen nach der gesamten Anamnese, nach dem ursächlichen Kausalzusammenhang und nach dem Endzustand handle es sich um die unzulässige Einholung einer second opinion. Dasselbe gelte in Bezug auf die Fragen gemäss Ziffer 9, welche die unfallbedingten und krankheitsbedingten Ursachen beträfen. Die erste Frage müsste lauten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom Oktober 2006 verändert habe, ob er sich verbessert oder verschlechtert habe. Dazu müsse der Gesundheitszustand zur Zeit der Rentenverfügung mit dem heutigen Gesundheitszustand verglichen werden. Es dürfe nur nach einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte und Innendekorateurin sowie als selbständige Fotografin und in leidensangepasster Tätigkeit gefragt werden (Urk. 1 S. 5-7).

2.3    Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und hielt daran fest, dass sie jederzeit berechtigt sei, ohne weitere Begründung ein Revisionsverfahren durchzuführen, wozu eine Begutachtung, im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre Begutachtung, unerlässlich sei (Urk. 6 S. 6). Die Beschwerdeführerin mache keine substanziellen Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Begutachtung geltend. Praxisgemäss sei nicht von einem «Eingriff in die Intimsphäre» auszugehen. Vielmehr bestehe eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es lägen auch keine nachvollziehbaren Gründe vor, welche eine Begutachtung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen. Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung sei erforderlich, zulässig und auch zumutbar. Auch eine auf einem Vergleich beruhende Rente sei bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, was vorliegend durch eine polydisziplinäre Begutachtung zu prüfen sei. Eine unzulässige Einholung einer second opinion liege nicht vor, zumal die letzte Begutachtung beinahe 15 Jahre zurückliege. Die Beschwerdeführerin verkenne das Institut der Revision formell rechtskräftig zugesprochener Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 ATSG, wenn sie die Grundsätze «Pacta sunt servanda» und «ne bis in idem» anführe (Urk. 6 S. 6 f.).

2.4    In der Replik vom 14. März 2019 brachte die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, es sei unwahrscheinlich, dass sich an den chronifizierten Unfallfolgen im 26. Jahr nach dem Unfall etwas geändert haben sollte. Den Berichten der behandelnden Ärzte lasse sich nicht entnehmen, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die Beschwerdegegnerin habe nichts vorgebracht, was Zweifel an deren Darstellung geweckt hätte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erinnere an einen Sucharrest im Betreibungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin spreche sodann nicht von einer allfälligen Beibehaltung der Rente oder allenfalls einer rein theoretisch möglichen Erhöhung. Ihre Haltung widerspreche dem Grundsatz, wonach sie als rechtsanwendende Behörde den Sachverhalt unvoreingenommen und neutral zu prüfen habe. Eine Begutachtung sei unverhältnismässig und unzulässig, da keinerlei Anzeichen eines verbesserten Gesundheitszustandes bestünden (Urk. 10).


3.

3.1    Der Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 139 585 beziehungsweise E. 1.3.2 f.) beizupflichten, dass sie berechtigt war, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG einzuleiten und dass unter den gegebenen Umständen unter anderem bei Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas (vgl. Urk. 7/188 S. 29) – auch Veranlassung besteht, eine polydisziplinäre Revisionsbegutachtung anzuordnen. Dies gilt umso mehr, als die ursprüngliche Rentenzusprache mehr als 10 Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin mittlerweile zusätzliche Beschwerden (im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine) beklagt, welche nicht ohne Weiteres in Zusammenhang mit dem Unfall aus dem Jahre 1993 gebracht werden können. Es kann daher bereits im Grundsatz festgehalten werden, dass angesichts des komplexen Beschwerdebildes einer sorgfältigen und umfassenden Begutachtung nichts im Wege steht. Dies gilt insbesondere für die Berichte der behandelnden Ärzte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dafürhält, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ob eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, lässt sich vorliegend somit bloss durch eine polydisziplinäre Begutachtung zuverlässig feststellen. Es handelt sich dabei nicht um die Einholung einer second opinion.

Was die Berichte der behandelnden Ärzte anbelangt, fällt eine erhebliche Diskrepanz in deren Beurteilung auf: Während Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, in seinem Bericht vom 27. Juli 2018 den von ihm zwischen November 2013 und Februar 2014 behandelten lumbalen Beschwerden keine unfallkausale Bedeutung beimisst (Urk. 7/268 S. 1), hält Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die zunehmenden lumbalen Beschwerden für unfallkausal (undatierter Bericht [Urk. 7/269] mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. August 2018 [vgl. das Aktenverzeichnis]). Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin ist somit bereits zur Klärung der Frage, ob auch die lumbalen Beschwerden unfallkausal sind, notwendig.

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 3. September 2004 (Urk. 7/188), in welchem der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte und Innendekorateurin eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als selbständige Fotografin eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (Urk. 7/188 S. 31 f.), von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin holte nach der Begutachtung theoretische Lohnanfragen ein und ermittelte so ein Valideneinkommen von Fr. 66'500.-- (Verdienst als Dekorateurin in einem 100%-Pensum) und ein Invalideneinkommen von Fr. 24'000.-- (30%iges Einkommen als selbständige Fotografin). Aufgrund des Einkommensvergleichs resultierte ein Invaliditätsgrad von 64 %. Diese Berechnung sowie die Überlegungen dazu hielt die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 24. November 2005 (Urk. 7/204) fest, welches sie der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsanwalt unter Beilage der Kopien der Abklärungsresultate (zu den Lohnanfragen) übermittelte, und in welchem sie die Beschwerdeführerin bat, die Ausführungen zu prüfen und bis am 31. Dezember 2005 Stellung zu nehmen. Damit gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, was auch die Überschrift des Schreibens vom 24. November 2005 nahelegt («Gewährung des Rechtlichen Gehörs»). An dieser Stelle gilt anzumerken, dass gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) der Lohn für eine andere angepasste Tätigkeit von 50 % in etwa demselben Lohn als Fotografin in einem 30%-Pensum entsprochen hätte (vgl. den standardisierten Monatslohn von Fr. 3'893.-- gemäss LSE 2004, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4, Frauen). In der Stellungnahme vom 30. Januar 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, das Invalideneinkommen könne als angemessen bezeichnet werden, das Valideneinkommen von Fr. 66'500.-- sei hingegen zu tief angesetzt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Valideneinkommen sei mindestens auf Fr. 91'000.-- festzusetzen, was sie begründete. Zum Schluss erklärte sie sodann ihre Bereitschaft, ihre Ausführungen in einer persönlichen Besprechung zu erläutern (Urk. 7/209 S. 2 ff. ). Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien (vgl. die Schreiben vom 10. Februar 2006 und vom 17. Februar 2006 [Urk. 7/210 f.]). Im Schreiben vom 30. August 2006 nahm die Beschwerdegegnerin schliesslich Bezug auf eine Besprechung des Vortages und unterbreitete der Beschwerdeführerin den «folgenden Erledigungsvorschlag»: Das Valideneinkommen werde auf Fr. 91'000.-- erhöht, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 24'000.-- einen Invaliditätsgrad von 74 % ergebe (Urk. 7/212). In der Antwort vom 4. Oktober 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Erledigungsvorschlag akzeptiert werde (Urk. 7/216). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad schliesslich auf 74 % fest (Urk. 7/217). Sie hielt unter anderem fest: «Wir beziehen uns auf unsere bisherige Korrespondenz sowie auf die Besprechung zwischen Ihnen und Herrn C.___ vom 29. August 2006. Nachdem wir die Abklärungen abschliessen konnten, nehmen wir zum weiteren Leistungsanspruch wie folgt Stellung: […]» (Urk. 7/217 S. 1). Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus: «Wie besprochen gehen wird davon aus, dass Frau X.___ wieder als Dekorateurin gearbeitet hätte. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie eine führende Position innegehabt hätte. Gemäss unseren Abklärungen würde eine Dekorateurin in führender Position bei der D.___ einen Jahresverdienst von CHF 91'000.-- erzielen. Wir legen das Valideneinkommen entsprechend fest» (Urk. 7/217 S. 3).

Obwohl mehrere Korrespondenzen und Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hatten und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen «Erledigungsvorschlag» unterbreitet hatte, erscheint fraglich, ob die Rentenzusprache gestützt auf einen Vergleich erfolgte. In der Verfügung vom 16. Oktober 2006 wurde schliesslich nicht festgehalten, es werde vergleichsweise auf ein Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- abgestellt. Vielmehr setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 91'000.-- fest und begründete dies auch entsprechend (Urk. 7/217 S. 3).

Letztlich kann indes offenbleiben, ob die Rentenzusprache auf einem Vergleich basierte oder nicht. Eine vergleichsweise Einigung steht einer revisionsweisen Überprüfung der Rente nicht entgegen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 E. 4.1 und 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.1); Art. 17 ATSG gelangt so oder so zur Anwendung. Art. 17 ATSG betrifft die «formell rechtskräftige» Entscheidung und bezieht sich auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 17 N 4). Der Grundsatz «pacta sunt servanda» kommt insoweit nicht zum Tragen. Der Grundsatz «ne bis in idem» (das Verbot der doppelten Bestrafung bzw. Strafverfolgung) entstammt sodann dem Strafrecht (vgl. z.B. BGE 144 IV 362 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf das Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4 mit ausführlichen Erwägungen zum Grundsatz «ne bis in idem») und geht im vorliegenden Zusammenhang fehl.

Dass Schwierigkeiten bei der Überprüfung einer mittels Vergleichs festgesetzten Rente auftreten können, ist zwar denkbar, insbesondere dann, wenn die Grundlagen eines Vergleichs unbekannt oder nicht nachvollziehbar sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, was den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann.

3.3    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren zur Prüfung eines veränderten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingeleitet hat, rechtfertigt den Vorwurf der Voreingenommenheit nicht. Es versteht sich von selbst, dass von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren primär der Prüfung eines verbesserten Gesundheitszustands dienen, werden von den Rentenbezügern erfahrungsgemäss kaum Gesuche um Herabsetzung einer Rente gestellt mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert. Es kann umgekehrt aber davon ausgegangen werden, dass sich Rentenbezüger von sich aus melden, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Dass sich hier gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, kann den Parteien nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schliesslich ist einer gesuchstellenden Person einzig aufgrund des Umstands, dass sie ein Rentenerhöhungsgesuch stellt, auch keine Rentenbegehrlichkeit zu unterstellen. Der Vergleich des Vorgehens der Beschwerdegegnerin mit dem Vorgehen bei einem Sucharrest im Betreibungsverfahren (Urk. 1 S. 3) ist angesichts dessen unangebracht.

Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihren übrigen Argumenten gegen eine erneute Begutachtung nicht durchzudringen. Weiterungen erübrigen sich.

3.4    

3.4.1    Der in Aussicht gestellte Fragenkatalog an die Gutachter lautet wie folgt (Urk. 2 S. 3-5):

«1.    Anamnese?

2.    Angaben des Patienten?

3.    Genauer Befund und Diagnosen?

4.    Gesamtbeurteilung (Diagnose, Prognose, Vorzustand, bleibender Nachteil, funktionelle Einschränkung, therapeutische Vorschläge, Wiedereingliederung)?

5.    Können die subjektiv beklagten Beschwerden objektiviert werden?

6.    Ursächlicher Zusammenhang:

6.1    Ist der Unfall (Ereignis) vom 18.06.1993 die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung?

    Falls die Frage 6.1 verneint wird:

6.2    Ist der Unfall (Ereignis) vom 18.06.1993 eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung?

    Falls die Frage 6.2 bejaht wird:

6.3    Ist der Unfall (Ereignis) vom 18.06.1993 eine bloss mögliche oder eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der Gesundheitsstörung?

6.4    Ist die durch den Unfall (Ereignis) vom 18.06.1993 verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung abgeheilt? Wenn ja, per wann ist der Status quo ante erreicht?

6.5    Wären die durch den Unfall (Ereignis) vom 18.06.1993 mindestens überwiegend wahrscheinlich mitverursachten Gesundheitsstörungen früher oder später auch ohne diesen Unfall im heutigen Ausmass aufgetreten? Wenn ja, wann ist der Status quo sine erreicht, bzw. wann wird er voraussichtlich erreicht sein?

7.    Kann noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden? Wenn ja, welche Massnahmen schlagen Sie vor? Prognosen?

8.    Benötigt Frau X.___ zur Erhaltung des Gesundheitszustandes auch weiterhin medizinische Massnahmen? Wenn ja, welcher Art und Menge, in welchen zeitlichen Intervallen?

9.    Arbeitsfähigkeit

9.1.1    Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Frau X.___ in der beruflichen Tätigkeit als Serviceangestellte unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100%? Grad, Dauer und Prognosen?

    a) Aufgrund unfallbedingter Ursachen, welchen?

    b) Aufgrund krankheitsbedingter Ursachen, welchen?

    c) Insgesamt?

9.1.2    Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Frau X.___ in der beruflichen Tätigkeit als Fotografin unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100%? Grad, Dauer und Prognosen?

    a) Aufgrund unfallbedingter Ursachen, welchen?

    b) Aufgrund krankheitsbedingter Ursachen, welchen?

    c) Insgesamt?

9.1.3    Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Frau X.___ in der beruflichen Tätigkeit als Dekorateurin unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100%? Grad, Dauer und Prognosen?

    a) Aufgrund unfallbedingter Ursachen, welchen?

    b) Aufgrund krankheitsbedingter Ursachen, welchen?

    c) Insgesamt?

9.2    In welchen Tätigkeiten (z.B. Heben/Tragen, Körperstellung/Beweglichkeit, psychische Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, etc.), unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor Unfall, ist Frau X.___ eingeschränkt? In welchem Umfang (Zeit, Leistung) in Bezug auf ein volles Pensum?

    a) Aufgrund unfallbedingter Ursachen, welchen?

    b) Aufgrund krankheitsbedingter Ursachen, welchen?

    c) Insgesamt?

9.3    Welche Tätigkeiten (z.B. Heben/Tragen, Körperstellung/Beweglichkeit, psychische Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, etc.), unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor Unfall, sind Frau X.___ heute noch zumutbar? In welchem zeitlichen Ausmass und mit welcher Leistung (Rendement), je in Bezug auf ein volles Pensum?

    a) Aufgrund unfallbedingter Ursachen, welchen?

    b) Aufgrund krankheitsbedingter Ursachen, welchen?

    c) Insgesamt?

10.    Auseinandersetzung mit den Vorakten

        Erläuterung:

    Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es von massgebender Bedeutung, dass sich der Gutachter im Rentenrevisionsverfahren mit den medizinischen Berichten, die Grundlage für den letztmaligen Leistungsentscheid waren (siehe Einleitung), vertieft auseinandersetzt. Ein Gutachten in einem Rentenrevisionsverfahren ist ohne entsprechende Auseinandersetzung nicht verwertbar, selbst dann, wenn die im Rahmen des neuen Gutachtens erfolgten Beurteilungen objektiv nachvollziehbar und einleuchtend wären.

10.1    Stellen Sie im Vergleich zur medizinischen Beurteilung vor letztmaliger Leistungszusprechung Veränderungen des Gesundheitszustandes fest (objektiv und subjektiv)? Welche?

10.2    Welche Auswirkungen haben diese Veränderungen auf die Beurteilungen der Kausalität, Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsfähigkeit? Weshalb?

11.    Bemerkungen?»

3.4.2    Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es dürften in einem Rentenrevisionsverfahren lediglich Fragen zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden (Urk. 1 S. 5), verkennt sie, dass diese Fragen bloss dann beantwortet werden können, wenn auch der aktuelle Gesundheitszustand eingehend überprüft wird und dann eine Gegenüberstellung erfolgt. Dazu gehört unter anderem auch, neu aufgetretene Beschwerden auf ihre Unfallkausalität hin zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, besteht zwischen den behandelnden Ärzten Uneinigkeit darüber, ob die lumbalen Beschwerden unfallkausal sind oder nicht (E. 3.1). In diesem Sinne lässt sich nicht feststellen, inwiefern die vorstehend aufgeführten Fragen nicht angebracht wären. Insbesondere die Fragen Ziff. 6.1-6.5 und Ziff. 7 drängen sich insbesondere im Zusammenhang mit den neu aufgetretenen lumbalen Beschwerden auf.

Auch die Fragen nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit sind in ihrer Ausgestaltung berechtigt. Die blosse Frage nach einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte, Innendekorateurin, selbständige Fotografin und in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 1 S. 7) greift zu kurz. Der Vorwurf der unzulässigen Einholung einer second opinion ist auch im Zusammenhang mit dem Fragenkatalog unbegründet. Es geht darum, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung allenfalls abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes (E. 1.3.2).

Ein unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ist durch die in Aussicht gestellten Fragen nicht zu erkennen.

3.5    In prozessualer Hinsicht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 (Urk. 6) – ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, da diese in der Beschwerdeantwort ausführlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen hatte. Die Befürchtung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könnte den Erlass der neuen Verfügung möglichst lange hinauszögern (Urk. 6 S. 8), erwies sich überdies als unbegründet, beantragte die Beschwerdeführerin nicht einmal eine Fristerstreckung für die Erstattung der Duplik (Urk. 8-10).


4.    Nach dem Gesagten ist die Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Y.___ mit der in Aussicht genommenen Fragestellung (vgl. den Fragenkatalog) nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro