Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00013
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 24. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Metzger-Versicherungen Genossenschaft
Sihlquai 255, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gilles Benedick
Benedick Studio
Via Ariosto 6, Postfach 5251, 6901 Lugano
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ war seit dem 3. Januar 2006 in der Metzgerei Y.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der Metzger-Versicherungen Genossenschaft (Genossenschaft der Branchen Versicherung Schweiz; nachstehend: Unfallversicherung) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 1. Juni 2007 (Urk. 10/K nicht nummeriertes Aktenstück nach A1) stürzte der Versicherte am 27. Mai 2007 beim Rückwärtsgehen in eine Tiefgarageneinfahrt hinunter. Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am Unfalltag per Rettungsdienst im Z.___, wo eine Commotio cerebri, eine Tibiafraktur rechts, eine tiefe Rissquetschwunde am Unterkiefer sowie an der Unterlippe und mehrere Zahnschäden festgestellt wurden. Im Anschluss an die Hospitalisation im Z.___ wurde der Versicherte ans A.___ überwiesen, wo am 5. Juni 2007 eine operative Versorgung des rechten Schienbeins mit einer Doppelplattenosteosynthese vorgenommen wurde (Urk. 10/M1/1, Urk. 10/M5 und Urk. 10/M14). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/K/A1-A6). Nach diversen medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 10/M9-M19) erfolgte am 22. September 2008 die Entfernung des Osteosynthesematerials am rechten Unterschenkel (Urk. 10/M21). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hatte (vgl. Urk. 10/K/A100), sprach die Unfallversicherung dem Versicherten am 5. Januar 2011 eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 20 %, entsprechend Fr. 21'360.--, gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie Fr. 14'244.-- aus der Zusatzversicherung zu (Urk. 10/K/A136). Sodann liess sie den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle B.__ (Medas) begutachten, welche am 14. August 2013 ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Ophtalmologie und Orthopädie erstattete (Urk. 10/M37). Am 5. März 2015 liess der Versicherte eine Einzelunternehmung mit dem Namen «C.___» im Handelsregister eintragen und war fortan im Bereich Reinigung, Hauswartung, Gartenunterhalt/Pflege sowie Abbrucharbeiten selbständig erwerbend tätig (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 2. November 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (vgl. Urteil vom 27. Februar 2017 des hiesigen Gerichts im IV-Verfahren Nr. IV.2015.01263, Urk. 10 K/204 S. 2), wogegen dieser am 7. Dezember 2015 Beschwerde erhob (Urk. 10/K/199). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 sprach die Unfallversicherung dem Versicherten gestützt auf das Medas-Gutachten ein 50%iges Taggeld über ein halbes Jahr zu. Gleichzeitig wurde die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung bestätigt und ein Rentenanspruch des Versicherten verneint (Urk. 10/K/201). Mit Einsprache vom 30. Januar 2017 beantragte der Versicherte die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 10/K/203/1-3). Mit Urteil vom 27. Februar 2017 im IV-Verfahren Nr. IV.2015.01263 wies das hiesige Gericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/K/204). Am 29. März 2017 gründete der Versicherte die «D.___» (Urk. 3/3; Löschung der Einzelunternehmung aus dem Handelsregister am 2. Oktober 2017, vgl. Urk. 3/4). In Umsetzung des Rückweisungsentscheides des hiesigen Gerichts beauftragte die IV-Stelle die E.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Psychiatrie. Das betreffende Gutachten wurde sodann am 24. April 2018 erstattet (Urk. 10/M40). Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 wies die Unfallversicherung die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 10/K/213).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 sowie die Verfügung vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2018 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8/1, unter Beilage von Urk. 9 sowie ihrer Akten [Urk. 10/K-M]), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen – darunter den Geschäftsabschluss 2018 – ins Recht (Urk. 12-13), was der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2019 angezeigt wurde (Urk. 14).
3. Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die Begehren des Beschwerdeführers um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 8. April 2019 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer hiergegen am 27. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2019.00371 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. Mai 2007 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4
1.4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
1.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, gemäss dem polydisziplinären E.___-Gutachten vom 24. April 2018 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten, rein stehenden Tätigkeit als Metzger mit wiederholt schweren körperlichen Arbeiten seit dem Unfall von 2007 nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen seien wechselbelastende Tätigkeiten hinsichtlich somatischer Beschwerden spätestens seit 2009 vollschichtig möglich. Als Geschäftsführer einer Reinigungs- und Gartenunterhaltsfirma könne der Beschwerdeführer die jetzige Tätigkeit spätestens seit Mai 2016 zu 100 % leisten (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf das Gutachten der Medas seien im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit noch Taggeldleistungen erbracht worden. Da hinsichtlich psychischer Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei, bestehe ab dem 31. Dezember 2014 kein Taggeld-Anspruch mehr. Zur Frage eines Rentenanspruchs führte die Beschwerdegegnerin aus, aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die Voraussetzungen für eine UVG-Invalidenrente nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 4). Schliesslich sei eine über 20 % hinausgehende Integritätsentschädigung nicht geschuldet.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Sachverhalt sei insofern erstellt, als die Verletzung im Bereich des OSG zu einer relativ schweren Arthrose geführt habe, weshalb er als Metzger nicht mehr arbeitsfähig sei. Erstellt sei auch, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5 Rn 4). Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens aus (Urk. 1 S. 5-6 Rn 5). Bei der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit würden stabile Verhältnisse vorliegen, weshalb auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abzustellen sei. Vergleiche man einen ungefähren Bruttolohn von Fr. 50'000.-- mit dem Valideneinkommen gemäss Einspracheentscheid, resultiere ein Invaliditätsgrad von ca. 34 % (Urk. 12).
3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die bereits am 12. Dezember 2016 bestätigte Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % (vgl. Urk. 10/K/201) unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurde weder die Einstellung des Taggeldes per 31. Dezember 2014 noch der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt.
In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Einschränkungen blieb die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Adäquanzprüfung (Urk. 2 S. 3) vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten. Der Beschwerdeführer anerkannte ausdrücklich, dass bei ihm in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 1 S. 5 Rn 4). Mithin bleibt einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht, wobei insbesondere die Höhe des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Invalideneinkommens strittig ist (Urk. 1 S. 5 f.).
4. Im polydisziplinären Gutachten der E.___ vom 24. April 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/M40/27):
- Status nach distaler intraartikulärer Tibiafraktur rechts (27. Mai 2007)
- Status nach Osteosynthese (5. Juni 2007), Metallentfernung (22. September 2008)
- Posttraumatische OSG-Arthrose
- Intermittierendes Schmerzsyndrom
Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M40/27):
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Patella Chondropathie rechts
- Akzentuierte und narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)
Klinisch imponiere ein athletischer Körperbau. Die orthopädische Untersuchung sei vollständig unauffällig mit Ausnahme des palpatorisch äusserst schmerzhaften Fussgelenks rechts. Eine verbreiterte, etwas druckempfindliche, ventrale Narbe sei gut verheilt. Auffallend am rechten Sprunggelenk sei eine eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks bei unauffälliger Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks. Der Fesselumfang rechts sei grösser als links. Es bestehe eine etwas minderentwickelte Wadenmuskulatur rechts. Auswärtige Röntgenaufnahmen liessen eine Arthrose am rechten oberen Sprunggelenk erkennen. Den bildgebenden Untersuchungen nach zu urteilen habe sich die Arthrose am oberen Sprunggelenk zwischen 2013 und 2015 deutlich verschlechtert, seither sei der Röntgenbefund aber stationär geblieben (Urk. 10/M40/16). Der Beschwerdeführer wünsche auf keinen Fall eine Arthrodese am oberen Sprunggelenk. Die Schmerzen seien in einer selbständigen Tätigkeit erträglich, er wolle auf keinen Fall ein steifes Fussgelenk (Urk. 10/M40/15, vgl. auch 10/M40/16).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration wurden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: Anfänglich sei der Beschwerdeführer deutlich dysphorisch und gereizt gewesen. Im Verlauf der Exploration habe sich jedoch eine konstruktive Gesprächsatmosphäre entwickelt, so dass die Exploration insgesamt problemlos habe durchgeführt werden können. Eine Anhedonie, eine Affektlabilität oder eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer habe sich in unauffälligem Allgemein- und muskulösem Ernährungszustand präsentiert. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bewusstseins-, Orientierungs-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen seien nicht vorhanden. Das formale Denken sei unauffällig und Zwänge würden nicht bestehen. Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen würden ebenfalls nicht bestehen. Affektiv sei der Beschwerdeführer explizit nicht deprimiert, nicht affektlabil und affektiv normal schwingungsfähig. Schuld- und Insuffizienzgefühle würden nicht vorliegen und auch keine Ängste bestehen. Der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet, es bestehe keine erhöhte Ermüdbarkeit und der Beschwerdeführer müsse sich tagsüber nie hinlegen. Suizidversuche seien nie aufgetreten und aktuell sei der Beschwerdeführer nicht suizidal. Fremdaggressives Verhalten werde vom Beschwerdeführer geschildert und es sei in Form von einer gereizten Ausdrucksweise auch zu Beginn der Exploration zu beobachten gewesen. Er gebe jedoch an, seit 2012 in der F.___ nie mehr gewalttätig gegen Dritte gewesen zu sein. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt. Schmerzen habe der Beschwerdeführer regelmässig im Bereich des rechten Sprunggelenks, des rechten Knies und des Rückens. Diese Schmerzen seien jedoch tagsüber bei körperlicher Arbeit nicht mehr vorhanden, jedoch nach der Arbeit. Der Appetit des Beschwerdeführers sei normal ausgebildet und Schlafstörungen würden keine bestehen. Das Sexualleben sei intakt (Urk. 10/M40/20). Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine depressive Episode diagnostiziert werden, da keine Anhedonie, keine Reduktion des Antriebs und der Interessen und keine erhöhte Ermüdbarkeit vorliege, was auch mittels durchgeführter Hamilton Depression Scale bestätigt worden sei. Des Weiteren könne zum jetzigen Zeitpunkt auch keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, da der Beschwerdeführer nicht häufig unter diesbezüglichen Albträumen leide und im Alltag durch Erinnerungen an den Unfall nicht eingeschränkt sei. Eine organische Persönlichkeitsstörung sei in den aktuellen ambulanten psychiatrischen Berichten und im Gutachten 2013 nicht mehr gestellt worden. Aufgrund der gegenwärtigen Anamnese sei vielmehr davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vor allem narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1) vorgelegen hätten (Urk. 10/M40/22).
In orthopädischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Metzger, welche rein stehend mit wiederholt schweren körperlichen Arbeiten ausgestaltet sei, seit dem Unfall von 2007 nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen seien wechselnde Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer aktuell in seiner Allroundfirma durchführe, teils im Stehen, teils in der Hocke, teils im Sitzen, vollschichtig möglich. Diese selbständige Tätigkeit werde seit 2014 dokumentiert, aber bereits nach 2008 habe der Beschwerdeführer immer wieder verschiedene Allroundtätigkeiten praktisch vollschichtig ausgeübt. In Bezug auf die Fussproblematik habe es sich bei diesen Tätigkeiten um adaptierte Arbeiten gehandelt, welche der Beschwerdeführer laut anamnestischen Angaben praktisch zu 100 % habe ausüben können. Demnach seien dem Beschwerdeführer adaptierte Tätigkeiten, wie er sie aktuell durchführe, bereits seit 2008, spätestens seit 2009, vollschichtig möglich (Urk. 10/M40/28).
Die jetzige Tätigkeit als Geschäftsführer einer Reinigungs- und Gartenunterhaltsfirma könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % leisten, was sich auch darin zeige, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen gefunden worden seien. Aktenanamnestisch sei davon auszugehen, dass mindestens ab Dezember 2014 eine 90- bis 85%ige Arbeitsfähigkeit und ab Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/M40/28). Die jetzige Tätigkeit müsse explizit als angepasste Tätigkeit beurteilt werden (Urk. 10/M40/28-29).
Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit praktisch vollschichtig arbeite. Aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass seit etwa 2009 adaptierte Tätigkeiten vollschichtig möglich seien (Urk. 10/M40/28-29).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 24. April 2018 wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 10/M40/4-11; Urk. 10/M40/13-14), ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 10/M40/15-16; Urk. 10/M40/20-21), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 10/M40/14-15; Urk. 10/M40/18) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein (Urk. 10/M40/28-29). Damit erfüllt das E.___-Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).
Auf das E.___-Gutachten kann daher abgestellt werden, was unter den Parteien denn auch unumstritten blieb.
5.2 Strittig und zu klären sind die erwerblichen Auswirkungen der medizinischen Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.4.1), wobei von den Verhältnissen im Jahr 2015 (hypothetischer Rentenbeginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. E. 3) auszugehen ist.
5.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist – unbestrittenermassen (vgl. Urk. 12) – auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (vgl. E. 1.4.2). Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 %. Ein Nebeneinkommen ist – wie regelmässig geleistete Überstunden – nur dann als Valideneinkommen zu berücksichtigen, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2, 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ereignete sich der Unfall am 27. Mai 2007, im Jahr 2006 erwirtschaftete der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein Einkommen von total Fr. 64'871.-- (Fr. 58'750.-- + Fr. 6'121.--; Urk. 6/8 in IV-Verfahren Nr. IV.2019.00371). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer ins Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 71'700.-- (Fr. 64'871.-- / 2014 x 2226). Das im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen wurde von der IV-Stelle – und nachfolgend auch von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4) – vollumfänglich als Valideneinkommen berücksichtigt. Damit rechnete die IV-Stelle auch das vom Beschwerdeführer zusätzlich zum 100%-Pensum erwirtschaftete Nebeneinkommen (vgl. Urk. 10/M40/11, Urk. 10/M40/19, Urk. 10/M40/21) in der Höhe von Fr. 6'121.-- vollumfänglich dem Valideneinkommen an. Gemäss dem Auszug aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall stark variierende Einkommen und übte im Jahr 2006 erstmalig zwei Anstellungen parallel aus (vgl. Urk. 6/8 in IV-Verfahren Nr. IV.2019.00371). Vor diesem Hintergrund ist mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer auch in Zukunft neben einer Vollzeitanstellung noch einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen wäre und der Nebenverdienst damit Teil des zu berücksichtigenden Valideneinkommen bildete. Wie es sich damit genau verhält kann indes offenbleiben, zumal – wie hernach noch zu zeigen sein wird – auch unter Anrechnung des im Jahr 2006 erzielten Nebenverdienstes kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
5.4
5.4.1 Unter den Parteien umstritten ist die Höhe des massgebenden Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die statistischen Werte der LSE 2014, TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 2, wohingegen sich der Beschwerdeführer für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten tatsächlichen Einkünfte aussprach (E. 2).
5.4.2 Wie einleitend dargelegt, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Dies gilt jedoch nur, sofern die konkreten Gegebenheiten eine Ermittlung des Invalideneinkommens zulassen (vgl. E. 1.4.3). Das Kriterium der voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit ist dann nicht erfüllt, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob die versicherte Person mit der aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, ist anhand einer Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Einkommens mit dem – gestützt auf die statistischen Werte der LSE zu ermittelnden – hypothetisch erzielbaren Einkommen vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6).
5.4.3 Zumutbar sind dem Beschwerdeführer wechselnde Tätigkeiten, teils im Stehen, teils in der Hocke, teils im Sitzen (vgl. E. 4). Der Beschwerdeführer ist gelernter Metzger, daneben verfügt er über keine weitere Berufsausbildung. Die von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung konnte – aufgrund des zweimaligen Scheiterns des Beschwerdeführers an der Bürofachprüfung – nicht erfolgreich abgeschlossen werden (vgl. Urk. 6/57-63 im IV-Verfahren-Nr. IV.2019.00371). Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität – wie hier – nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1). Auch wenn der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren Berufserfahrung im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit sammeln konnte, beschränkt sich diese – insbesondere im hier interessierenden nicht handwerklichen Bereich – auf den eigenen Kleinbetrieb, in welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den Fähigkeiten des Geschäftsführers abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer durch den Aufbau einer eigenen Unternehmung über besondere Fähigkeiten im nicht handwerklichen Bereich verfügen soll, die auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären, erschliesst sich demzufolge nicht. Dasselbe hat auch für die blosse Teilnahme an der abgebrochenen Umschulung zu gelten, zumal sich des zweimalige Nicht-Bestehen der Bürofachprüfung gerade gegen den Bestand von hinreichenden Fähigkeiten zur Ausübung einer praktischen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ausspricht. Unter diesen Umständen liegen – mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 Rn 5) – keine Gründe vor, welche es nahelegten, ihn höher als in Kompetenzniveau 1 einzustufen. Da dem Beschwerdeführer zwar schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, darüber hinaus jedoch keine enge Grenze hinsichtlich der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auszumachen ist, ist auf den Totalwert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Anwendbar ist damit LSE 2014, TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1. Da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum möglich ist, ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 63’744.-- (Fr. 5'312.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 66'633.-- (Fr. 63'744.-- / 2220 x 2226 / 40 x 41.7), welches der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können.
5.4.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 selbständig erwerbstätig (Urk. 10/M40/19, Urk. 1 S. 6 Rn 6, Urk. 3/3-4). Die von ihm im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Jahreseinkommen sind von grosser Inkonstanz (Urk. 3/5-7, Urk. 13). Auf diese Variabilität der Jahreseinkommen mitsamt der sich daraus ergebenden Frage, ob sich daraus ein verlässliches Durchschnittseinkommen ermitteln liesse, braucht an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem tatsächlichen Bruttoeinkommen von jährlich ca. Fr. 50'000.-- ausgeht (Urk. 12, vgl. Urk. 1 S. 8 Rn 8), bildet Beleg genug dafür, dass das von ihm derzeit tatsächlich erwirtschaftete Einkommen bedeutend tiefer als der LSE-Tabellenwert zu liegen kommt.
5.4.5 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein deutlich höheres Einkommen (Fr. 66'633.--, E. 5.4.3) erzielen könnte, als es ihm mit der selbständigen Erwerbstätigkeit (Fr. 50'000.--; E. 5.4.4) aktuell gelingt. Dementsprechend schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht aus, womit zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE abzustellen ist (vgl. E. 1.4.3 und E. 5.4.2). Somit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'633.--.
5.4.6 Da das hier zugrunde gelegte Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen), besteht vorliegend kein Raum für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 1.4.4).
5.5 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'067.-- (Fr. 71'700.-- - Fr. 66'633.--), was einem IV-Grad von gerundet 7 % entspricht (100 / Fr. 71'700.-- x Fr. 5'067.--; zum Runden vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (vgl. E. 1.2).
6. Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (Urk. 2) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwalt Gilles Benedick
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler