Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00017
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 12. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ war seit dem 8. Februar 2016 in einem Pensum von 50 % als hauswirtschaftliche Angestellte in der Spitex der Stiftung Y.___ angestellt, und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 16. Oktober 2017 zuhause bei der Fensterreinigung von der Leiter stürzte und auf den rechten Ellbogen fiel (Urk. 8/G1 S. 1). Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2017 als Diagnose eine Kontusion des rechten Ellbogens und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 30. Oktober 2017 (Urk. 8/M1), welche in der Folge immer wieder verlängert wurde (Urk. 8/T1-43). Die UVZ nahm medizinische Berichte zu den Akten, wobei sie namentlich ein rheumatologisches Konsilium durch Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, veranlasste (Bericht vom 1. Juni 2018, Urk. 8/M7). Nach Vorankündigung vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/G37) stellte die UVZ die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 7. September 2018 per 13. Juli 2018 ein, wobei sie ausführte, Leistungen für Heilbehandlungen werde sie weiterhin entrichten (Urk. 8/G46). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2018 (Urk. 8/J3), ergänzt am 8. Oktober 2018 (Urk. 8/G51), am 1. und am 5. sowie am 26. November 2018 (Urk. 8/G55, Urk. 8/G58 und Urk. 8/G61), Einsprache, welche die UVZ mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 abwies (Urk. 8/J4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 liess die Versicherte am 24. Januar 2019 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei unter Weiterausrichtung der Taggelder zur Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 6. Juni 2019, Urk. 14; Duplik vom 19. Juni 2019, Urk. 18). Am 25. Juli 2019 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin, womit diese unter Hinweis auf den einen Rentenanspruch verneinenden Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2019 (Urk. 23/1) schloss, das Taggeld sei per 13. Juli 2018 bezogen auf ein 50%-Pensum anzupassen (Urk. 22). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 4. September 2019 Stellung (Urk. 26). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2019 zugestellt (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2018 damit, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 4-5). Die ab dem 17. Oktober 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei als langandauernd zu qualifizieren (Urk. 2 S. 5), weshalb von der Beschwerdeführerin verlangt werden könne, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich verwerte (Urk. 2 S. 3 lit. e). Folglich seien die Taggeldleistungen zu Recht per 13. Juli 2018 eingestellt worden (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2019 dagegen ein, die Einstellung der Taggelder sei verfrüht gewesen, zumal von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes habe erwartet werden können (Urk. 1 S. 6). Dabei habe Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. Juni 2018 den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Epiocondylopathia humeri radialis weiterhin klar bejaht und bestätigt, dass die noch bestehende residuelle Epicondylopathie am rechten Ellbogen als Teilursache des gesamten Beschwerdebildes am rechten Arm angesehen werden müsse (Urk. 1 S. 6). In Bezug auf eine Taggeldeinstellung gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG hielt sie fest, die Arbeitsfähigkeit in einer anderen Beschäftigung dürfe erst berücksichtigt werden, wenn feststehe, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund eines stabilisierten Gesundheitszustandes nicht mehr oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidensangepassten Arbeit in Frage komme und die versicherte Person überdies eingliederungsfähig sei (Urk. 1 S. 8). Bei ihr sei indes der Status quo sine bezüglich der Epicondylopathia humeri radialis mit Partialruptur der Extensorensehne noch nicht erreicht, die Behandlung noch nicht abgeschlossen, ihr Gesundheitszustand sei nicht stabilisiert und es stehe nicht fest, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommen werde (Urk. 1 S. 8-9). Hinzu komme, dass ihr in einer Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände - namentlich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters - ein Berufswechsel nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 9-10, vgl. auch S. 7 f.). Ferner habe die Beschwerdegegnerin sie zu keinem Zeitpunkt zu einem Berufswechsel aufgefordert und auch die Höhe des Restschadens nicht geprüft (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin hielt zusammenfassend fest, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Satz 2 ATSG seien nicht erfüllt, weshalb weiterhin die Arbeitsunfähigkeit von 100 % am bisherigen Arbeitsplatz massgebend sei (Urk. 1 S. 11 in Verbindung mit S. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 vor, für eine Taggeldanpassung nach Art. 6 Satz 2 ATSG müsse kein medizinischer Endzustand vorliegen. Bei einer - wie vorliegend - mehr als sechs Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit werde die Zumutbarkeit der Aufnahme einer anderen Tätigkeit vermutet (Urk. 7 S. 3 f.). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei laut Dr. A.___ zu 40 % unfallbedingt und zu 60 % krankheitsbedingt. Hinsichtlich der residuellen unfallbedingten Epicondylopathie am rechten Ellbogen zeige sich eine gewisse Therapieresistenz, aufgrund welcher eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Voraussetzungen eines stabilen Gesundheitszustands sowie einer voraussichtlich andauernd beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit seien demnach zu bejahen. Sodann führte sie unter näherer Begründung aus, der Beschwerdeführerin sei ein Wechsel des Arbeitgebers zumutbar (Urk. 7 S. 4). Dabei handle es sich nicht um einen Berufswechsel, sondern lediglich um eine leichte Anpassung der angestammten Tätigkeit, weshalb hinsichtlich der Taggeldanpassung keine Übergangsfrist anzuberaumen gewesen sei. Selbst falls die Beschwerdeführerin nur in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig wäre, müsse für die Anwendung von Art. 6 Satz 2 ATSG nicht ausgewiesen sein, dass die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit für immer ausgeschlossen wäre (Urk. 7 S. 5-6). Sodann wies sie darauf hin, der bisherige Arbeitgeber habe sich bemüht, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle mit einem anderweitigen Aufgabenbereich im gleichen Pensum bereitzustellen, und die Beschwerdeführerin müsse alles ihr Zumutbare tun, um ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 7 S. 6). Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, sie dürfe die Taggeldleistungen mit sofortiger Wirkung ex nunc et pro futuro oder auch rückwirkend einstellen (Urk. 7 S. 6 f.). Ferner habe sie nur für den unfallbedingten Teil der Arbeitsunfähigkeit aufzukommen (Urk. 7 S. 7).
2.4 Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Replik vom 6. Juni 2019, dass ein stabiler Gesundheitszustand und eine dauerhafte Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit vorliegen würden (Urk. 14 S. 2 f.). Indem die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit nicht bereits vor dem Beschwerdeverfahren geprüft habe, habe sie sodann ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 14 S. 4). Die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit unter Schonung der rechten oberen Extremität sei bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht möglich und es handle sich dabei nicht mehr um die angestammte Tätigkeit. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Tätigkeiten seien ihr im Übrigen vom Belastungsprofil her nicht zumutbar (Urk. 14 S. 4 f. und S. 7). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit seien nicht erfüllt und es sei ihr überdies keine angemessene Anpassungsfrist gewährt worden (Urk. 14 S. 5 ff. und S. 8). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen nicht mit demjenigen in der angestammten Tätigkeit verglichen habe (Urk. 14 S. 6). Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, der Unfall sei teilkausal für die gesundheitliche Störung, was ausreiche (Urk. 14 S. 7 f.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 19. Juni 2019 erneut darauf hin, dass kein Endzustand gegeben sein müsse (Urk. 18 S. 2). Es sei der Beschwerdeführerin indes andauernd - auch am 13. März 2019 noch - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden. Dies trotz intensiver Therapien. Bereits vor dem Unfall sei es immer wieder zu längeren Arbeitsunfähigkeiten gekommen. Ein stabiler Zustand liege demnach vor (Urk. 18 S. 3 f.). Weiter führte sie aus, konkrete Möglichkeiten betreffend berufliche Verweistätigkeiten ergäben sich aufgrund der ärztlichen Ausführungen zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus der hauswirtschaftlichen bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Demgemäss vermöge sie leichtere Tätigkeiten ohne schweres Heben von Gewichten oder Überkopf-Arbeiten im Rahmen der Haushaltshilfe zu verrichten. Somit handle es sich nicht um eine berufliche Um- beziehungsweise Neuorientierung und eine entsprechende Fristansetzung erübrige sich. Ebenso entfalle die Notwendigkeit eines Einkommensvergleichs deswegen (Urk. 18 S. 4).
Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 (Urk. 22) reichte sie Vorbescheid und Feststellungsblatt der IV-Stelle ein (Urk. 23/1-2) und hielt dazu fest, diese Aktenstücke bestätigten eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 10. April 2018 und dass die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf unfallfremde Diagnosen zurückzuführen sei (Urk. 22 S. 2).
2.6 Die Beschwerdeführerin postulierte am 4. September 2019, die neu eingereichten Akten seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant und sie werde Einwand erheben gegen den eingereichten Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 26).
2.7 Streitig ist nach dem Gesagten der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin über den 13. Juli 2018 hinaus.
Dabei anerkannte die Beschwerdegegnerin zunächst, dass die Beschwerden aufgrund der Epicondylopathie unfallkausal sind und dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig ist. Dementsprechend übernimmt die Beschwerdegegnerin die Leistungen für Heilbehandlungen im Zusammenhang mit der unfallbedingten Epicondylopathie humeri radialis auch nach dem 13. Juli 2018 (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 5).
Die seitens der Beschwerdegegnerin erstmals mit Eingabe vom 25. Juli 2019 - unter Hinweis auf die Darstellung des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle (Urk. 23/2) - geäusserte Auffassung, die Arbeitsunfähigkeit sei vornehmlich unfallfremd (Urk. 22), findet in den Akten keine Stütze. Denn der RAD-Arzt hat sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung nicht mit der Frage der Unfallkausalität auseinandergesetzt. Weiterungen dazu können daher unterbleiben.
3.
3.1 Die vom behandelnden Chirurgen veranlasste CT-Untersuchung vom 26. Oktober 2017 zeigte laut dem gleichentags verfassten Bericht des Prof. Dr. med. B.___, Medizinisch Radiologisches Institut, keinen Nachweis einer frischen traumatischen ossären Läsion im Bereich des Ellbogengelenks und keinen wesentlichen Erguss, hingegen kleinste Ossifikationen/Verdickungen im Bereich des Epikondylus humeri ulnaris. Es wurde ausgeführt, bei Status nach bekannter Sanierung des Epikondylus humeri lateralis/radii liege eine marginale Imbibierung der Extensorenmuskulatur/Sehne mit kleinen Verkalkungen subkutan vor, differentialdiagnostisch eher kein frisches Hämatom (Urk. 8/M2).
PD Dr. med. C.___, Medizinisch Radiologisches Institut, nahm am 23. November 2017 eine MRI-Untersuchung des rechten Arms vor und gab an, es seien eine leichte bis mässige Bursitis subacromialis/subdeltoidea, eine mässig bis deutliche AC-Gelenksarthrose mit Aktivierung, eine Tendopathie der Supraspinatussehne sowie deutliche Zeichen einer Epicondylopathia humeri radialis mit Partialruptur der Extensoren-Sehnenursprünge zu sehen gewesen (Urk. 8/M3).
3.2 Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 10. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit vollumfänglich arbeitsunfähig, da eine 50%ige Arbeitstätigkeit wegen zu schwerer Arbeit gescheitert sei. Mit leichter Arbeit könne sie beginnen (Urk. 8/M5 S. 2).
3.3 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem am 9. April 2018 bei gleichentags durchgeführter Untersuchung zuhanden der Pensionskasse F.___ erstatteten Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M6 S. 2):
- chronische belastungsinduzierbare Epicondylopathia humero-radialis et -ulnaris mit Partialruptur der Extensorensehnen-Ursprünge nach Kontusion des rechten Ellbogens nach Leitersturz am 16. Oktober 2017 auf die rechte Körperseite; Status nach Operation eines «Tennisellenbogens» 2013
- chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Bursitis subacromialis/subdeltoidea rechts, mässig bis deutliche AC-Gelenksarthrose mit Aktivierung, Tendopathie der Supraspinatussehne
- chronisches cervicovertebrales und (anamnestisch) intermittierend cervicoradikuläres Schmerzsyndrom rechts C6 bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule, Retrolisthesis C4/5, Osteochondrose C5/6 und Spondylosis deformans C4-6
Prof. E.___ bezeichnete die Prognose für die bisherige Tätigkeit als schlecht, weil die Schmerzintensität unter körperlicher Belastung steige (Urk. 8/M6 S. 5). Leichte körperliche Tätigkeiten unter Schonung der rechten oberen Extremität seien im bestehenden Pensum von 50 % hingegen medizinisch-theoretisch denkbar (Urk. 8/M6 S. 6 und S. 10). Bezogen auf die bisherige Tätigkeit liege vorübergehend bis circa Ende September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es könne mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 8/M6 S. 9). Momentan sei die Beschwerdeführerin im vorbestehenden Aufgabenspektrum nicht arbeitsfähig. Möglich seien Tätigkeiten, welche eine Schonung der rechten oberen Extremität ermöglichten. Das bedeute, mit der rechten oberen Extremität sei nur fixieren möglich, hingegen kein Heben von Lasten grösser als ein Kilogramm und keine Überkopfarbeiten rechts (Urk. 8/M6 S. 10). Prof. E.___ empfahl die Versetzung an einen Arbeitsplatz mit leichter körperlicher Belastung, zum Beispiel in einem Alters-Zentrum in der Cafeteria oder in einer Kantine mit einem angepassten Tätigkeitsprofil (Urk. 8/M6 S. 11).
3.4 Dr. A.___ erstattete am 1. Juni 2018 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M7). Dabei stützte er sich auf die vorhandenen Akten und Röntgenbilder sowie auf seine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2018 (Urk. 8/M7 S. 1). Als Diagnosen nannte er eine Epicondylopathia humeri radialis rechts mit ansatznaher Partialruptur der Unterarm-Extensoren, eine Epicondylopathia humeri ulnaris rechts, ein cervicospondylogenes Syndrom rechts bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6, mässiger Degeneration C4/5 und mehrsegmentalen Spondylarthrosen sowie eine symptomatische Rhizarthrose rechts bei beidseitiger Fingerpolyarthrose (Urk. 8/M7 S. 6).
Er führte aus, insgesamt bestehe als Ursache der anhaltenden Beschwerden im rechten Arm eine komplexe Situation. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihre Schmerzen dabei als wechselnd, auch je nach spezifischer Belastung oder Bewegung. Die Beschwerden im Schultergürtel sowie die beschriebenen plötzlich bewegungs- oder belastungsabhängig einschiessenden Schmerzen im ganzen rechten Arm könnten vorwiegend auf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) im Sinne eines cervicospondylogenen Syndroms zurückgeführt werden. Die anfänglich beschriebenen Schulterschmerzen rechts müssten aufgrund des MRI-Befundes in erster Linie auf die traumatisch aktivierte, doch deutliche AC-Gelenksarthrose zurückgeführt werden. Diese scheine aufgrund des jetzigen klinischen Befundes weitgehend abgeheilt zu sein. Eine strukturelle traumatische Läsion im Bereich des rechten Schultergelenkes bestehe nicht. Die leichte Tendinopathie im Bereich der Supraspinatussehne sei mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend und spiele aufgrund der Klinik im aktuellen Beschwerdebild keine Rolle.
Neben diesen cervicospondylogenen Beschwerden bestehe weiterhin eine Epicondylopathia humeri radialis rechts, wobei im MRI vom 23. November 2017 eine deutliche Aufreibung und auch eine Partialruptur der Extensorenmuskulatur im Ansatzbereich gefunden worden seien. Diese Veränderungen und auch die anhaltenden Beschwerden am radialen Epicondylus seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. Oktober 2017 zurückzuführen. Eine Partialruptur könne zwar gelegentlich auch bei langanhaltender atraumatischer Epicondylopathie gesehen werden, jedoch müsste sie in diesem Fall auf jeden Fall symptomatisch sein, was bei der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis glaubhaft nicht der Fall gewesen sei. Daher müssten die Beschwerden und die strukturellen Veränderungen im Bereich des radialen Epicondylus auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Der Verlauf einer Epicondylopathie insbesondere mit Partialruptur der Muskelfasern sei häufig sehr protrahiert, sodass weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von gegebener Unfallkausalität auszugehen sei.
Daneben bestehe indes auch der typische klinische Befund einer Epicondylopathia humeri ulnaris. Dieser sei in unfallnahen Befunden nicht beschrieben worden und auch im MRI vom 23. November 2017 habe sich am ulnaren Epicondylus kein relevanter pathologischer Befund gezeigt. Folglich sei davon auszugehen, dass diese Beschwerden erst im Verlauf sekundär infolge einer Fehlbelastung aufgetreten und somit höchstens möglicherweise unfallkausal seien (Urk. 8/M7 S. 8).
Zusammenfassend sei in diesem komplexen, multifaktoriellen Beschwerdebild im Bereich der rechten oberen Extremität einzig die Epicondylopathia humeri radialis rechts noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. Oktober 2017 zurückzuführen. Die übrigen Beschwerden seien krankhafter, degenerativer Natur. Bezüglich der unfallbedingt aktivierten AC-Gelenksarthrose sei der Status quo sine erreicht. Insgesamt sei geschätzt etwa ein Drittel der Beschwerden noch auf die unfallbedingte residuelle Epicondylopathie am rechten Ellbogen zurückzuführen und die übrigen zwei Drittel auf die vorbestehenden krankhaften degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und die Rhizarthrose. Bezüglich der Epicondylopathia humeri radialis mit Partialruptur der Extensorensehnen sei der Status quo sine nicht erreicht. Erfahrungsgemäss seien derartige Beschwerden häufig sehr protrahiert mit Verläufen von teilweise mehr als einem Jahr (Urk. 8/M7 S. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, in ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswirtschafterin der Spitex bestehe aufgrund der komplexen Situation im Bereich der dominanten rechten oberen Extremität weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Die meisten erforderlichen Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sowohl aufgrund der Rhizarthrose wie auch der radialen und ulnaren Epicondylopathie seien repetitive Greif-, Hebe- und Haltebelastungen mit der rechten Hand nicht möglich; derartige Belastungen seien nur gelegentlich und leicht bis maximal mittelschwer zumutbar. Auch von Seiten der cervicospondylogenen Beschwerden seien häufiges Heben oder Tragen von Lasten nur eingeschränkt für leichtere Gewichte möglich, für mittelschwere Gewichte nur selten und für schwere Lasten nicht. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien die residuellen unfallbedingten Beschwerden am radialen Ellbogen nur eine Teilursache der Arbeitsunfähigkeit, wobei der Anteil nicht eindeutig bestimmt werden könne (Urk. 8/M7 S. 9). Er gehe davon aus, ein Anteil von rund 40 % sei unfallbedingt und die übrigen 60 % krankheitsbedingt. In einer angepassten Tätigkeit sei mit gleichzeitig weitergeführter symptomatischer Behandlung eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitspensum von 50 % aus rheumatologischer Sicht gegeben (Urk. 8/M7 S. 10).
Weiter führte Dr. A.___ aus, bezüglich der unfallbedingten residuellen Epicondylopathie radial sei die Beschwerdeführerin bereits erfolglos mit einer einmaligen Steroid-Injektion und nachfolgend auch mit aktiven und passiven physiotherapeutischen Massnahmen behandelt worden. Nachdem diese Behandlungen nicht zu einer zufriedenstellenden Beschwerderegredienz geführt hätten, seien auch andere Behandlungsmethoden in Erwägung zu ziehen. Einerseits empfehle er eine Dosissteigerung der entzündungshemmenden Medikation. Andererseits könne eine Handgelenk-stabilisierende Orthese versucht werden. Zu Steroid-Injektionen bestünden alternative lokale Behandlungsmethoden mit teilweise nicht schlechten Erfolgsaussichten. Dazu gehörten Injektionen mit Platelet-rich-Plasma oder Eigenblut-Therapie, Stosswellentherapie, Akupunktur und Neuraltherapie. Erst wenn diese möglichen konservativen Behandlungsmassnahmen nicht zu einer Beschwerdelinderung am radialen Ellbogen führen und diese Beschwerden auch im weiteren Verlauf in den Vordergrund treten würden, wäre auch eine chirurgische Intervention zu prüfen (Urk. 8/M7 S. 10 f.). Die noch bestehende unfallbedingte residuelle Epicondylopathia humeri radialis rechts habe prinzipiell auch bei protrahiertem Verlauf eine günstige Prognose, sodass keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege (Urk. 8/M7 S. 11).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 11. September 2018 als Diagnosen eine multisegmentale intervertebrale Degeneration C2 bis C7, Bandscheibenprotrusionen mit Neuroaffektionen C4 bis C7 sowie eine Tendinopathie am Epicondylus medialis Ellbogen rechts. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei am 16. Oktober 2017 von einer Leiter aus circa zwei Metern Höhe direkt auf den rechten Ellbogen mit Fortleitung auf die rechte Schulter und die Halswirbelsäule gefallen (Urk. 8/M11 S. 1). Unter Hinweis auf eine MRI-Untersuchung vom Vortag hielt er fest, da auf der Höhe der Halswirbelkörper (HWK) 5 bis 7 nebst zartem Knochenmarksödem auf derselben Höhe ein Knochenmarksödem der Processi spinosi nachweisbar sei, handle es sich vermutlich um posttraumatische Veränderungen (Urk. 8/M11 S. 2, vgl. auch Urk. 8/M16 S. 5). Neben einer leichten medialbetonten Tendinopathie des rechten Ellbogengelenkes seien die Befunde der Halswirbelsäule kausal für die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zur weiteren Abklärung der Halswirbelsäule und deren Einfluss auf die Armbeschwerden habe er die Beschwerdeführerin an eine spezielle Wirbelsäulenchirurgin überwiesen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfallereignis zu 100 % arbeitsunfähig und auch Arbeitsversuche in angepasster Tätigkeit seien wegen Schmerzen gescheitert (Urk. 8/M11 S. 2). Anlässlich der aktuellen Untersuchungen seien neue medizinische Befunde zu Tage getreten, welche die langandauernden Beschwerden erklären würden. Die weitere Entwicklung der Symptomatik müsse nach Behandlung der Halswirbelsäule neu beurteilt werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsunfähig und auch eine sitzende angepasste Tätigkeit sei nicht empfehlenswert (Urk. 8/M11 S. 3).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der UVZ, hielt am 18. September 2018 fest, die Befunde der MRI-Untersuchung vom 10. September 2018 seien eindeutig degenerative Befunde. Das Knochenmarksödem sei auf die Spondylarthrose zurückzuführen. Die Feststellung von Dr. G.___, es handle sich um eine posttraumatische Veränderung, sei falsch (Urk. 8/M12 S. 1). Den Ellbogen betreffend sei es noch zu früh, um die Frage nach einer dauernden und erheblichen Schädigung zu beantworten (Urk. 8/M12 S. 2).
Am 16. November 2018 gelangte Dr. H.___ zum Schluss, die Epicondylitis humeri radialis rechts sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. Oktober 2017 zurückzuführen. Die im MRI vom 23. November 2017 ersichtlich gewordene Partialruptur der Muskelansätze sei überwiegend wahrscheinlich auf das Trauma zurückzuführen. Die Epicondylitis humeri ulnaris sei unfallfremd (Urk. 8/M15 S. 1). Die HWS-Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Im MRI vom 18. Mai 2018 hätten sich eine ausgeprägte Osteochondrose C5/6, Unkarthrosen und eine Spondylarthrose gezeigt. Die gemäss MRI vom 23. November 2017 ausgeprägte AC-Arthrose habe anlässlich der rheumatologischen Begutachtung keine Beschwerden mehr verursacht. Bei der Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts handle es sich um altersentsprechende Befunde, welche eher nicht unfallkausal seien (Urk. 8/M15 S. 2). Auch die Degenerationen C2-7 sowie die Bandscheibenprotrusion C4-7 seien eher nicht unfallkausal. Vielmehr sei der Bone bruise Ausdruck der Spondylarthrose. Aufgrund der posttraumatischen Epicondylitis könne die Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätigkeit nicht mehr schwer tragen (maximal fünf bis zehn Kilogramm), keine nassen Lumpen mehr auswinden, keine stundenlangen Computerarbeiten verrichten, nicht stricken oder nähen und keine langen repetitiven Bewegungen ausführen wie beim Sortieren, Fenster reinigen, bügeln etc. In einer angepassten Tätigkeit mit nicht allzu vielen Rotationen im Ellbogen sei mindestens eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Die im Gutachten von Dr. A.___ beschriebenen wenigen alternativen Therapien sollten noch durchgeführt werden, indes habe nicht die Unfallversicherung dafür aufzukommen. Bei Versagen derselben sei eine Operation zu diskutieren (Urk. 8/M15 S. 3). Die vom behandelnden Arzt vorgeschlagenen Behandlungen seien unfallbedingt und sie würden dazu beitragen, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit namhaft zu verbessern (Urk. 8/M15 S. 4).
3.7 Am 11. Oktober 2018 berichtete PD Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, über die Beschwerdeführerin, welche sich erstmals am 25. September 2018 bei ihm vorgestellt hatte. Er führte aus, die Kernspintomographie der Halswirbelsäule zeige deutliche degenerative Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule, welche durch einen Sturz offensichtlich symptomatisch geworden seien (Urk. 8/M13). Seinem Bericht vom 25. September 2018 zufolge sei möglich, dass die Halswirbelsäule für einen Teil der Beschwerden verantwortlich sei. Insbesondere die lokalen Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens stünden aber nicht in Verbindung mit der Halswirbelsäule (Urk. 8/M14 S. 2).
3.8 In seinem Bericht vom 22. September 2018 gab Dr. D.___ an, als Spitex-Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Davon seien circa 40 % unfallbedingt. Für eine behinderungsangepasste Arbeit liege eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % vor (Urk. 8/M14 S. 1).
4.
4.1 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage und namentlich der Einschätzung durch Dr. H.___ ist zweifelsfrei erstellt, dass die auf die Epicondylitis zurückzuführenden Beschwerden weiterhin unfallkausal sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass diesbezüglich der Status quo sine vel ante am 13. Juli 2018 erreicht gewesen wäre. Eine Einstellung der Leistungen unter diesem Titel fällt daher ausser Acht (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2)
Einigkeit unter der Ärzteschaft herrscht darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung in der angestammten Tätigkeit als Spitex-Hauswirtschafterin vollumfänglich arbeitsunfähig war (vgl. vorstehende E. 3.3 ff.).
Für die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist die komplexe Situation im Bereich der dominanten rechten oberen Extremität ursächlich, bei welcher unter anderem die unfallkausale Epicondylopathia humeri radialis rechts mit Partialruptur der Extensorenmuskulatur im Ansatzbereich eine Rolle spielt (vgl. namentlich E. 3.4 vorstehend).
4.2 Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit gingen Prof. E.___, Dr. A.___ und Dr. H.___ von einer Arbeitsfähigkeit (mindestens) im Umfang vom 50 % - mithin dem bisherigen Arbeitspensum entsprechend - aus, der behandelnde Dr. D.___ hingegen von einer rund 30%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 3.3, 3.4, 3.6 und 3.8). Dr. A.___, dessen Beurteilung nicht nur auf den Akten, sondern auch auf einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht (Urk. 8/M7 S. 1), hielt bezüglich des Zumutbarkeitsprofils fest, sowohl aufgrund der Rhizarthrose wie auch der radialen und ulnaren Epicondylopathie seien repetitive Greif-, Hebe- und Haltebelastungen mit der rechten Hand nicht möglich. Derartige Belastungen seien nur gelegentlich und leicht bis maximal mittelschwer zumutbar (Urk. 8/M7 S. 9). Diese Beurteilung findet Stütze in den Einschätzungen von Prof. E.___, welcher Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Schonung der rechten oberen Extremität für zumutbar hielt (Urk. 8/M6 S. 10). Weshalb solche angepassten Tätigkeiten nicht mindestens im Umfang von 50 % zumutbar sein sollten, wird aus dem Bericht von Dr. D.___ nicht ersichtlich (Urk. 8/M14 S. 1). Ferner sollten sich die vorwiegend belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen (vgl. Urk. 8/M7 S. 7 oben) bei einer adaptierten Tätigkeit im Rahmen halten. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mindestens im bisherigen Pensum von 50 % auszugehen, was auch Eingang fand in den Vorbescheid der IV-Stelle, der auch die unfallfremden Leiden mitberücksichtigte (Urk. 23/1).
4.3
4.3.1 Der Taggeldanspruch (Art. 16 Abs. 1 UVG) erlischt unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG) und gegebenenfalls auch in einer Verweistätigkeit (Art. 6 ATSG). Der Versicherer hat die Heilbehandlung und das Taggeld solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1). Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2). Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis zum Unfallereignis ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.3.2 In seinem Bericht vom 9. April 2018 gab Prof. E.___ an, die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei schlecht, weil die Schmerzintensität unter körperlicher Belastung steige (Urk. 8/M6 S. 5). Andererseits bezeichnete er die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit gleichentags als «vorübergehend bis circa Ende September 2018» und gab an, es könne mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/M6 S. 9), was insgesamt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mindestens als zumindest wahrscheinlich erscheinen lässt. Dr. A.___ sprach von einem sehr protrahierten Verlauf, wie das bei einer Epicondylopathie insbesondere mit Partialruptur der Muskelfasern häufig vorkomme (Urk. 8/M7 S. 8), und wies daraufhin, dass solche Verläufe teilweise mehr als ein Jahr andauern könnten (Urk. 8/M7 S. 9). Er empfahl, andere Behandlungsmethoden in Erwägung zu ziehen (Urk. 8/M7 S. 10 f. und vorstehende E. 3.4), und hielt fest, die noch bestehende unfallbedingte residuelle Epicondylopathia humeri radialis rechts habe prinzipiell auch bei protrahiertem Verlauf eine günstige Prognose (Urk. 8/M7 S. 11). Laut Dr. H.___ war es selbst am 18. September 2018 noch zu früh, um den Ellbogen betreffend die Frage nach einer dauernden und erheblichen Schädigung zu beantworten (Urk. 8/M12 S. 2). Weshalb er sich am 16. November 2018 gegen die Übernahme der von Dr. A.___ vorgeschlagenen Therapien durch die Unfallversicherung aussprach, begründete er nicht (Urk. 8/M15 S. 3). Hingegen gab er an, die vom behandelnden Arzt vorgeschlagenen Behandlungen seien unfallbedingt und würden dazu beitragen, die unfallbedingt Arbeitsunfähigkeit namhaft zu verbessern respektive erhöhen (Urk. 8/M15 S. 4).
Eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis zum Unfallereignis ausgeübten Berufstätigkeit lag nach dem Gesagten im Zeitpunkt des Entscheids über die Taggeldeinstellung nicht vor. Vielmehr erscheint aufgrund der aus ärztlicher Sicht empfohlenen weiteren Behandlung eine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit und eine Reversibilität der unfallbedingten Schädigung durchaus als überwiegend wahrscheinlich. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 7. September 2018 vorgenommene und mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 bestätigte Einstellung der Taggeldleistungen per 13. Juli 2018 als verfrüht (vgl. vorstehende E. 1.3 und E. 4.3.1). Damit erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage nach der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Berufswechsels im damaligen Zeitpunkt (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 8-10).
4.4
4.4.1 Selbst wenn feststehen würde, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hätte, so hätte der Versicherungsträger sie dazu auffordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einräumen müssen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2, 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerin habe gar keinen Berufswechsel beziehungsweise eine berufliche Um- oder Neuorientierung vorzunehmen gehabt, sondern es habe sich lediglich um eine leichte Anpassung der angestammten Tätigkeit gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit in ihrem Beruf auszuüben. Deshalb habe sie ihr hinsichtlich der Taggeldeinstellung keine Übergangsfrist ansetzen müssen (Urk. 7 S. 5 unten und S. 6, Urk. 18 S. 4).
4.4.3 Laut Dr. A.___ waren der Beschwerdeführerin indes die meisten erforderlichen Tätigkeiten als Hauswirtschafterin der Spitex nicht mehr zumutbar, respektive lag keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor (Urk. 8/M7 S. 9). Auch gemäss der Einschätzung von Prof. E.___ bestand im vorbestehenden Aufgabenspektrum keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M6 S. 10). Die bisherige Arbeitgeberin sah im September 2018 ebenfalls keine Einsatzmöglichkeit für die Beschwerdeführerin (Urk. 8/M14 S. 7). In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass wegen nur geringer Adaptionen im angestammten Tätigkeitsfeld in Abweichung von obgenannter Rechtsprechung (vgl. E. 4.4.1 vorstehend) von der Ansetzung einer Übergangsfrist Umgang genommen werden durfte. Dabei hätte nicht nur eine Übergangsfrist angesetzt werden müssen, sondern es wären zudem konkrete zumutbare Tätigkeiten zu nennen gewesen (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.3 und E. 4.5, 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.4 und E. 4.4.4.2). Überdies hätte die Beschwerdegegnerin nicht zuletzt in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu prüfen gehabt, zumal im Rahmen der Schadenminderungspflicht von versicherten Personen nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a). Ferner hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchführen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 und E. 4.2.4).
4.5 Zusammenfassend waren nach dem Gesagten die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Satz 2 ATSG nicht erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit war daher weiterhin aufgrund von Art. 6 Satz 1 ATSG und somit aufgrund der bisherigen Tätigkeit zu bestimmen. Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch vollumfänglich arbeitsunfähig war und die Taggelder gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG nicht gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (vgl. dazu auch BGE 134 V 109 E. 9.5, 123 V 43 E. 2b), hat die Beschwerdeführerin über den 13. Juli 2018 hinaus Anspruch auf Taggeld. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die der Beschwerdeführerin zustehende Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 11. Dezember 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den 13. Juli 2018 hinaus Anspruch auf Taggeld hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer