Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00019


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen


Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ war seit 1. Juni 1989 als Business Analyst bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. Februar 2010 infolge eines Verhebetraumas eine Wirbelfraktur LWK 4 erlitt (Prozess Nr. UV.2019.00056 in Sachen der Parteien Urk. 9/UM und Urk. 9/GM1). Die National kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.

    Am 8. März 2016 meldete der Versicherte einen Rückfall (UV.2019.00056 Urk. 9/K9). Die Rechtsnachfolgerin der National, die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia), teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Juli 2016 mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung (Orthopädie/Rheumatologie) bei der Z.___ vorgesehen sei (UV.2019.00056 Urk. 9/K17). Aufgrund von Einwendungen des Versicherten (UV.2019.00056 Urk. 9/K23) ordnete die Helvetia am 20. Oktober 2016 eine monodisziplinäre Begutachtung (Orthopädie) bei der Z.___ bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an (UV.2019.00056 Urk. 9/K26). Das Gutachten des Prof. A.___ wurde am 24. März 2017 erstattet (UV.2019.00056 Urk. 9/M17). Am 1. Juni 2017 beauftragte die Helvetia Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, mit einem Aktengutachten, da das Z.___-Gutachten widersprüchlich sei (UV.2019.00056 Urk. 9/K38). Das Aktengutachten des Dr. B.___ wurde am 27. Juni 2017 erstattet (UV.2019.00056 Urk. 9/M18). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli und am 5. September 2017 diverse Einwendungen (UV.2019.00056 Urk. 9/K48 und Urk. 9/K50).

    Mit Verfügung vom 25. April 2018 verneinte die Helvetia einen Leistungsanspruch des Versicherten, da die erneuten Beschwerden und Behandlungen ab Ende 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2010 stünden (UV.2019.00056 Urk. 9/K54). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 16. Mai 2018 und 4. Juli 2018 Einsprache (UV.2019.00056 Urk. 9/K60 und Urk. 9/K62, unter Beilage der von ihm in Auftrag gegebenen Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Dezember 2017 [UV.2019.00056 Urk. 9/M20]). In der Folge teilte die Helvetia dem Versicherten am 24. Oktober 2018 mit, dass sämtliche vorliegenden medizinischen Einschätzungen in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien und sie deshalb beabsichtige ein neues (Akten-)gutachten in Auftrag zu geben (UV.2019.00056 Urk. 9/K63). Mit Schreiben vom 30. November schlug sie dem Versicherten drei mögliche Gutachter vor (UV.2019.00056 Urk. 9/K65). Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 beantragte der Versicherte, es sei kein neues Gutachten einzuholen (UV.2019.00056 Urk. 9/K69). Am 24. Januar 2019 erliess die Helvetia eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der erneuten Einholung eines Aktengutachtens festhielt und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Gutachter vorschlug (UV.2019.00056 Urk. 9/K70 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2019 zuhanden der Helvetia Einwände und stellte elf Anträge betreffend den vorgeschlagenen Gutachter Dr. D.___ (Urk. 1). Diese Eingabe leitete die Helvetia zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3; vgl. auch Urk. 6/4-6), welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2019 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzte (Urk. 4). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2019 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliege, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese seine elf Anträge vom 29. Januar 2019 behandle (Urk. 5).


3.    Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ausserdem eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 ein, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2019.00056 bildet und mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Das mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungsbeschwerde ist dabei einzig die Rechtsverweigerung. Das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2008 vom 20. März 2008; SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweis).

    Über die Anordnung von medizinischen Sachverständigengutachten hat die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Das Bundesgericht hat die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung grundsätzlich bejaht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen).


2.    Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin eine weitere Begutachtung angeordnet und Dr. med. D.___ als Sachverständigen dafür vorgesehen (Urk. 2). Damit hat sie eine anfechtbare Verfügung erlassen, gegen welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2019 am hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hat (Verfahren UV.2010.00056). Somit bestand kein Anlass, mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Erlass einer Zwischenverfügung zu erzwingen, und es vermag nicht einzuleuchten, inwiefern der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre. Damit fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten ist.


3.    Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtsverweigerung geltend machen will, die Beschwerdegegnerin habe betreffend die von ihm mit Eingabe vom 29. Januar 2019 gestellten Anträge keine Verfügung erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger nicht über sämtliche Anträge des Beschwerdeführers mittels Verfügung zu befinden hat. Der Versicherungsträger ist verpflichtet, den Namen des Sachverständigen bekanntzugeben und bei fehlendem Konsens darüber eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Mit der Namensnennung verbunden ist die Pflicht, die ärztliche Spezialisierung zu nennen, nicht aber die Pflicht, Hinweise zum beruflichen Werdegang oder zu Aus- und Weiterbildungstiteln zu machen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 36). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vor Erlass der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 drei Gutachter unter Nennung ihrer Namen sowie ihrer Spezialisierung vorgeschlagen und ihm das rechtliche Gehör gewährt (UV.2019.00056 Urk. 9/K65). Der Beschwerdeführer hat daraufhin Einwände gegen eine erneute Begutachtung erhoben, ohne sich zu den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachtern im Einzelnen zu äussern oder konkrete Ablehnungsgründe geltend zu machen (UV.2019.00056 Urk. 9/K69). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2019 über die Gutachtensanordnung eine Zwischenverfügung erlassen hatte, stellte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 29. Januar 2019 elf Anträge betreffend den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter Dr. med. D.___. Diese Eingabe des Beschwerdeführers betrachtete die Beschwerdegegnerin als Beschwerde gegen ihre Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 und überwies sie zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht. Die Überweisung einer nach Verfügungserlass ergangenen Eingabe an das zuständige Gericht stellt keine Rechtsverweigerung dar. Somit erweist sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung auch vor diesem Hintergrund als ungerechtfertigt.

    Materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa der Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) sowie formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen sind mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht geltend zu machen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1) und somit im Verfahren UV.2019.00056 und nicht im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (vgl. E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. im Übrigen die Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 in Prozess Nr. UV.2019.00056 [Urk. 8], worin die Beschwerdegegnerin zu den betreffenden Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Begutachtung ausführlich Stellung nahm).


4.    Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht