Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00021


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 19. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1977 geborene X.___ war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Mai 2015 anlässlich eines über die Y.___ vermittelten Gipser-Einsatzes auf einer Zürcher Baustelle von der Leiter fiel (Urk. 10/1). Die dabei erlittene mehrfragmentäre dislozierte distale Radiusfraktur rechts wurde selben Tags im Z.___ erstversorgt (Anlage eines Fixateur externe). Zudem wurde der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/8/2, Urk. 10/13). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/3). Am 26. Mai 2015 erfolgte die definitive Osteosynthese (Urk. 10/19/2 ff.). Trotz ergotherapeutischer Nachbehandlung beklagte der Versicherte persistierende Restbeschwerden (Urk. 10/22, Urk. 19/26/3, Urk. 10/28, Urk. 10/44, Urk. 10/48, Urk. 10/57). Von Mitte Juni bis Ende Juli 2016 erfolgte eine ambulante Rehabilitation in der A.___ (Urk. 10/93). Im November 2017 nahm Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, eine kreisärztliche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Berichte vom 2. und 3. November 2017, Urk. 10/155 f.). Mit Schreiben vom 7. November 2017 stellte die Suva die Heilungskosten und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 ein (Urk. 10/157). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 13. Februar 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3.23 % einen Rentenanspruch. Zeitgleich sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu (Urk. 10/178). Die gegen den abweisenden Rentenentscheid erhobene Einsprache (Urk. 10/186, Urk. 10/191) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Januar 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem Einkommensvergleich basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin sowie Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei zur Ermittlung beider Vergleichseinkommen auf die LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs resultiere daraus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 1)


3.    Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 13. Februar 2018 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten blieb (Urk. 10/178, Urk. 10/186, Urk. 10/191). Unbestritten ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist (vgl. E. 1.3) und im Zeitpunkt der Rentenprüfung (2018) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit bestand (vgl. Urk. 10/155/6f.).

    Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch und damit die Invaliditätsbemessung.


4.

4.1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

4.2    Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeichnet sich aus durch temporäre Arbeitsverhältnisse sowie einen seit 2007 fast durchgehenden Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/159). Dabei darf weder der zuletzt mit der Y.___ vertraglich vereinbarte Stundenlohn noch dürfen die im Rahmen früherer Kurzanstellungen erzielten Einkommen auf einen Jahreslohn hochgerechnet werden, zumal bei Temporärarbeitnehmern - gleich wie bei Saisonstellen - nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen im Gesundheitsfall tatsächlich gearbeitet worden wäre (Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Kieser/Lendfers [Hrsg], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 22). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass vor dem Unfall ausweislich einzig im Jahre 2011 eine längerdauernde Anstellung bestand. Vielmehr sind zur Ermittlung des Valideneinkommens vorliegend die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 10/155/4), versteht es sich – entgegen seinen beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3) - von selbst, dass dabei nicht auf den Tabellenlohn für Bau- und Ausbaufachkräfte abgestellt werden kann. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf seine Berufsbiographie ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig gewesen wäre. Mithin ist auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Männer, Kompetenzniveau 1) abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.4 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, F 41-43) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Männer) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2018 von rund Fr. 69'051.-- (Fr. 5’508.-- : 40 x 41.4 x 12 : 2239 x 2260).

4.3

4.3.1    Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).    

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt.

4.3.2    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens DAP-Profile herangezogen. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm dabei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4f.).

4.3.3    Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durchschnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode nicht prinzipiell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3). Im Gegenteil kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werden die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592). Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens vorliegend auf die DAP abstellte ist damit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie die DAP-Methode aufgrund des hohen Aufwandes seit anfangs 2019 aufgegeben hat.

    Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 497 weiteren, bezüglich des Belastungsprofils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/176). Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen. Zwar trifft es zu, dass Schraub- und Bohrarbeiten mit der rechten Hand aus dem medizinischen Belastungsprofil ausgeschlossen wurden (Urk. 10/155/7). Dass es sich beim Vermerk „Schrauben/Bohren“ in den DAP-Blättern indes lediglich um eine beispielhafte Versinnbildlichung für das Kriterium mittelschweres Hantieren mit Gegenständen und nicht um eine effektiv durchzuführende Tätigkeit handelt, ergibt sich bereits mit Blick darauf, dass bei sämtlichen DAP-Nummern dieselben Beispiele angebracht sind (vgl. Urk. 176). So wird etwa beim Kriterium „Stehen“ bei sämtlichen DAP-Nummer stets der Vermerk „Coiffeur“ angebracht. Dass ein Waagenausrüster, Maschinenüberwacher, Kontrolleur, Betriebs- oder Produktionsmitarbeiter zufolge dessen die Aufgaben eines Coiffeurs durchzuführen hätte, kann dennoch nicht ernsthaft behauptet werden. Weshalb das kunden- und länderspezifische Ausrüsten von Waagen überwiegend wahrscheinlich mit regelmässigen Schraubarbeiten verbunden sein soll – so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 5) - erschliesst sich dem Gericht nicht und liess der Beschwerdeführer auch gänzlich unbegründet. Ganz abgesehen davon wurden Schraubarbeiten ausdrücklich nur rechtsseitig ausgeschlossen und ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer – gegebenenfalls anfallende – Schraubarbeiten nicht mit der linken Hand durchführen könnte.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschliessende Aussage dazu gemacht wird, welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich vollständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP grundsätzlich weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen könnten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3). Vorliegend sind beim im Zeitpunkt der Rentenprüfung erst 41-jährigen Beschwerdeführer mit Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 10/52/2) indes keine persönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausgewählten DAP-Löhne zum Minimum hin zu rechtfertigen vermöchten.

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP-Profile von Fr. 65‘197.-- (Urk. 10/178, Urk. 10/181/3 abstellte. Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.

    Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘197.-- mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 69‘051.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 3‘854, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.85 %, gerundet 6 % entspricht.

    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger