Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00026


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 14. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2011 bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 23. August 2017 verspürte die Versicherte am 17. August 2017 beim Rennen plötzlich einen starken Stich im Knie. Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am 19. August 2017 bei Dr. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 9/1). Die Suva übernahm daraufhin die Kosten der konservativen Behandlung (Urk. 9/2). Am 4. Oktober 2017 wurde im Spital A.___ ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt (Urk. 9/17). Hernach wurde die Versicherte von Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ambulant betreut (Urk. 9/10-12) und nahm regelmässig Physiotherapie in Anspruch (Urk. 9/3, Urk. 9/4). Am 22. Juni 2018 führte Dr. B.___ am linken Kniegelenk eine Arthroskopie mit Adhäsiolyse Narbenresektion, Osteophytenresektion sowie lateraler Meniskusnaht durch (Urk. 9/20/2-3, vgl. Austrittsbericht vom 22. Juni 2018 [Urk. 9/20/4-5]). Nach Beizug der intraoperativen Videoprints (vgl. Urk. 9/26-27, Urk. 9/30) erstattete Dr. C.___, Fachärztin für Chirurgie, am 12. Juli 2018 eine kreisärztliche Stellungnahme (Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie die Kosten für den operativen Eingriff nicht übernehme (Urk. 9/32), womit sich die Versicherte nicht einverstanden erklärte (Urk. 9/37, vgl. Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 verneinte die Suva eine Leistungspflicht (Urk. 9/39). Nachdem die Versicherte am 9. August 2018 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/42), legte die Suva das Dossier erneut ihrer Versicherungsmedizin zur Stellungnahme vor (Ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. August 2018 [Urk. 9/45]). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Suva die erhobene Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde auch dem Krankenversicherer zugestellt (Urk. 2 = Urk. 9/51).

    

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es seien ihr Unfallversicherungsleistungen auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einem orthopädischen Gutachten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Ihrer Beschwerde legte die Versicherte eine Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. Januar 2019 bei (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 26. Februar 2019 [Urk. 8] und ihrer Akten [Urk. 9/1-55]). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Replik vom 29. April 2019 [Urk. 13], Duplik vom 16. Mai 2019 [Urk. 16]).

    Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis trat am 17. August 2017 ein, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Das Ereignis vom 17. August 2017 wird in der Bagatellunfall-Unfallmeldung vom 23. August 2017 (Urk. 9/1) wie folgt geschildert: «Übriger Sport: Beim Rennen verspürte die Versicherte plötzlich einen starken Stich im Knie. Das Knie schwoll sofort an und konnte nicht mehr ganz durchgestreckt werden». Im nicht unterzeichneten Arztzeugnis vom 15. Mai 2018 (Urk. 9/13) wird geschildert, dass die Beschwerdeführerin auf der Chinawiese das linke Knie verdreht habe; danach sei es zu Blockaden gekommen. Frau Dr. B.___ führte im Arztbericht am 2. November 2017 aus (Urk. 9/12), die Beschwerdeführerin habe über ein leichtes Distorsionstrauma beim Rennen auf dem Rasen mit anschliessend plötzlich aufgetretenem Knacken im anterolateralen Gelenkaspekt und seitdem rezidivierende Episoden berichtet. Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ gab im Bericht vom 30. Juli 2018 (Urk. 9/41) an, die Beschwerdeführerin habe beim Rennen auf dem Rasen am 17. August 2017 ein Distorsionstrauma mit stichartigen Schmerzen, Schwellung und Streckhemmung im Knie links erlitten.

1.2.3    Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Ob sich die erst später geschilderte (leichte) Distorsion auf unebenem Gelände ereignet hat oder nicht und wann (ob unmittelbar vor dem einschiessenden Schmerz oder nachher), kann dabei offenbleiben.

1.3    

1.3.1    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Dem Bericht über die MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 im Spital A.___ lassen sich folgende Befunde entnehmen: Diskretes, subchondrales Knochenmarksödem angrenzend an einen diskreten Knorpeleinriss im mittleren Drittel des lateralen Femurcondyls bei ausgedünntem Knorpel. Signalinhomogenitäten auch im Knorpel retropatellär. Intakte Kreuzbänder, intakte Kollateralbänder und intakte Retinaculae. Bei Status nach Teilmeniskektomie im lateralen Meniskus sei dieser in der Pars intermedia deutlich verkürzt, der verbleibende Meniskus sowie der mediale Meniskus seien intakt. Kein Gelenkserguss. Regelrechter Hoffa’scher Fettkörper. Intaktes Lig. patellae. Oberflächliche Knorpelrisse des retropatellaren Knorpels. Gering ausgeprägte Baker-Zyste mit 2,8 x 1,5 x 0,6 cm. Kein freier Gelenkskörper.

    Bis auf die Volumenreduktion des lateralen Meniskus bei Teilmeniskektomie (ca. 1997) bestünden regelrechte Meniski. Es bestehe eine signifikante Chondropathie am lateralen Femurcondyl bei Status nach Teilmeniskektomie (Urk. 9/17).

2.2    Dr. B.___ diagnostizierte im Operationsbericht vom 26. Juni 2018 eine Posterolaterale Meniskusläsion, Osteophyten intercondylär sowie ventral des vorderen Kreuzbandes (VKBs) und Vernarbung infrapatellär Kniegelenk links. Intraoperativ zeige sich eine mässiggradige Synovitis im oberen Recessus sowie eine Vernarbung infrapatellär bei Status nach bereits erfolgtem Knieeingriff. Im medialen Kompartiment zeige sich eine Knorpelschädigung an der medialen Femurkondyle nahe zur Eminencia hin. In der Eminencia zeige sich rund um das VKB ein deutlicher Osteophyt, welcher in Streckstellung auch impigiere und den Knorpelschaden der Femurkondyle verursache. Zudem zeige sich in der dynamischen Untersuchung auch ein Osteophyt ventral des VKB-Ansatzes, welcher ebenfalls in Streckstellung ein Impingement verursache und zu einer Knorpeleindellung an der anteromedialen Femurkondyle führe. Im lateralen Kompartiment zeige sich ganz posterior am Tibiaplateau und an der Femurkondyle ein deutlicher Knorpelschaden zwei- bis lokal drittgradig. Ursächlich hierfür sei eine longitudinale Läsion des Meniskus. Der Meniskus sei bereits voroperiert und vorreseziert und deutlich verschmälert. Es resultiere noch eine knappe Randleiste. Diese sei jedoch komplett gelockert. Daher erfolge der Entscheid, den Meniskus zu refixieren (Urk. 9/20/2).

2.3    In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2018 führte Dr. C.___ aus, der erhobene Befund würde eine Listendiagnose, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG darstellen. Die diagnostizierte Körperschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen, da intraoperativ bereits ein Status nach Meniskus-Operation und ein Knorpelschaden von 2-3° festgestellt worden seien (Urk. 9/31).

    In der Beurteilung vom 14. August 2018 führte Dr. C.___ aus, im vorliegenden Fall würden ein Status nach Teilmeniskektomie 1997 sowie ein vorbestehendes Genu valgum bestehen. Entsprechend zeigte sich im MRI des Kniegelenkes links vom 4. Oktober 2017, knapp sechs Wochen nach Ereignisdatum, im Bereich des lateralen Femurkondylus eine ausgedehnte Knorpelveränderung/Chondropathie, welche gut mit dem Status nach Teilmeniskektomie lateral und anlagebedingter X-Beinstellung erklärt und nachvollzogen werden könne. Im vorliegenden MRI, sechs Wochen nach angegebenem Datum, seien keine frischen traumatischen strukturellen Läsionen im Bereich der Kreuzbänder, Kollateralbänder nachweisbar. Auch liege bildmorphologisch kein intraartikulärer Erguss vor. Die Veränderungen im Bereich des Meniskus seien ausreichend durch die degenerativen Veränderungen bzw. den Status nach Teilmeniskektomie erklärt. Im vorliegenden Operationsbericht vom 22. Juni 2018 mit den intraoperativ angefertigten Videoprints zeigten sich Vernarbungen infrapatellär bei Status nach erfolgtem Knieeingriff sowie Knorpelschädigung im Bereich des medialen Femurkondylus, deutlicher Osteophyt um das vordere Kreuzband, des Weiteren Knorpelschaden im lateralen Kompartiment, zweit- bis drittgradig bei voroperiertem/vorreseziertem und deutlich verschmälertem Meniskus – diese Befunde würden allesamt degenerativen Veränderungen und keiner frischen Läsion entsprechen. Entsprechend halte sie an ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2018 fest, wonach zwar eine Listendiagnose c vorliege, diese jedoch vor allem auf Abnutzung, degenerative Veränderung bei Status nach Teilmeniskektomie vor Jahren mit Ausbildung von zweit- bis drittgradigem Knorpelschaden, vor allem lateral, zurückzuführen sei (Urk. 9/45/3).

2.4    In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2019 wertete Dr. B.___ die Läsion des lateralen Meniskus als unfallbedingte Schädigung. Die übrigen intraoperativen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Ursache, wobei bei den Knorpelläsionen im lateralen Kompartiment nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass auch hier ein gewisser Zusammenhang mit der traumatisch bedingten Meniskusläsion bestehe. Ein instabiler Meniskus könne im Zeitverlauf bekanntermassen zu einer lokalen Knorpelschädigung führen. Für eine unfallbedingte Ursache der Meniskusläsion sprächen zum einen die Rissformation (kapselnaher Abriss), die Tatsache, dass keine degenerativen Veränderungen des Meniskus in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 als auch intraoperativ am 22. Juni 2018 festzustellen gewesen seien (lediglich eine Verschmälerung bei Status nach Teilmeniskektomie) und auch die Klinik der Patientin mit Schilderung von Gelenksblockaden als Folge des Unfallereignisses. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, welche letztendlich zur Vorstellung beim Hausarzt, dann in der Orthopädischen Sprechstunde und schlussendlich zur Operation geführt hätten, seien Gelenksblockaden gewesen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit rezidivierenden Gelenksblockaden seien damit direkt auf die laterale Meniskusläsion und diese wiederum auf das Unfallereignis vom 17. August 2017 mit Distorsion des linken Kniegelenks zurückzuführen (Urk. 3).

2.5    In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2019 führte Dr. C.___ aus, ein Distorsionsereignis sei dann in der Lage, eine Meniskusverletzung zu verursachen, wenn vorliege: (1) fluchtartige Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuss, (2) schwungvolle Körperdrehung bei Hängenbleiben des Standbeines im Sport oder (3) plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels (Drehsturz). Entsprechend der dokumentierten Anamnese im Erstbehandlungsbericht seitens Dr. B.___s sei kein geeigneter Ereignisablauf beschrieben. Entsprechend sei ihre erste Arbeitsdiagnose auch ein Verdacht auf Subluxationsereignisse der Patella gewesen. Weder der in der Schadensmeldung dokumentierte Ereignisablauf noch der in der in der Anamnese von Dr. B.___ beschriebene seien geeignet, eine isolierte Meniskusverletzung aus pathophysiologischer Sicht zu bewirken.

    Intraoperativ werde eine longitudinale Läsion des Meniskus beschrieben. Aus pathophysiologischer Sicht seien Längsrisse am häufigsten, entsprechend dem Aufbau der Längsrichtung der Kollagenfasern des Meniskus, welche bei geeigneter rezidivierender Einwirkung/Auseinanderweichen und vor allem bei degenerativ verändertem Meniskus auftreten würden. Der Restmeniskus sei bereits durch die frühere Teilmeniskektomie verändert gewesen. Intraoperativ werde des Weiteren eine gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus beschrieben und es werde kein durchgehender Riss beschrieben. Nach dieser Zeit sei diese Veränderung nicht eindeutig auf das Ereignis von vor 10 Monaten zurückzuführen, da im MRI 7 Wochen nach Ereignis, kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Gewebsrandes oder Signalalterationen, welche auf frische Veränderungen hindeuteten, beschrieben würden.

Auch die intraoperativ beschriebenen Veränderungen wie Vernarbungen, Adhäsionen, Knorpelschädigungen am medialen lateralen Femurcondylus, Osteophyt im Bereich des vorderen Kreuzbandes, wobei intraoperativ auch der impigierte Knorpelschaden der Femurkondylen aufgrund des Osteophyten beschrieben werde, seien eindeutig degenerativer Natur.

    Es werde an der Beurteilung festgehalten, wonach die diagnostizierte Meniskusläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnutzung bzw. Erkrankung zurückzuführen sei (Urk. 8).


3.    

3.1    Ausgewiesen und von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, dass eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt (Urk. 2 S. 4-5, E. 3.3 und Urk. 9/31/1). Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Meniskusläsion sei vor allem auf Abnutzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, womit eine Leistungspflicht für den operativen Eingriff entfalle.

3.2

3.2.1    Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. August 2018 (Urk. 9/45/3, E. 3.3, vgl. Urk. 2 S. 4-5). Dr. C.___ verfügt als Fachärztin für Chirurgie einerseits über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung. Andererseits berücksichtigte sie sämtliche medizinischen Vorakten einschliesslich Bildern und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In ihre Beurteilung bezog sie einerseits mit ein, dass es sich um einen zirka 1997 voroperierten bzw. vorresezierten Meniskus handelt und sich intraoperativ Vernarbungen infrapatellär bei Status nach erfolgtem Knieeingriff sowie Knorpelschädigungen im Bereich des medialen Femurkondylus, ein deutlicher Osteophyt um das vordere Kreuzband sowie ein zweit- bis drittgradiger Knorpelschaden im lateralen Kompartiment ergaben, welche sie allesamt degenerativen Veränderungen und nicht einer frischen Läsion zuschrieb. Zudem wies Dr. C.___ darauf hin, dass im 6 Wochen nach dem angegebenen Ereignis erstellten MRI keine frischen traumatischen strukturellen Läsionen im Bereich der Kreuzbänder/Kollateralbänder nachweisbar waren und bildmorphologisch kein intraartikulärer Erguss vorlag. Dr. C.___ legte somit grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie zur Einschätzung gelangte, die Meniskusläsion sei vorwiegend auf Abnützung und degenerative Veränderungen zurückzuführen.

3.2.2    Den Befunden widersprach Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 grundsätzlich nicht, beurteilte die Läsion des lateralen Meniskus jedoch als unfallbedingt, möglicherweise sekundär auch die Knorpelläsionen. Als Begründung ihrer Kausalitätsbeurteilung führte sie einerseits die Rissformation (kapselnaher Abriss) und andererseits die Tatsache, dass weder in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Veränderungen des Meniskus festzustellen gewesen seien (lediglich eine Verschmälerung bei Status nach Teilmeniskektomie), sowie die Klinik der Beschwerdeführerin mit Schilderung von Gelenksblockaden an. Weder eine Knorpelläsion ohne freien Gelenkkörper noch ein stationärer ventraler Osteophyt seien geeignet, eine Gelenksblockade zu verursachen. Typischerweise verursache jedoch eine instabile Meniskusläsion rezidivierende Gelenksblockaden (Urk. 1 S. 4-5, vgl. E. 3.4).

    Zu diesen Vorbringen nahm Dr. C.___ am 26. Februar 2019 ergänzend Stellung (Urk. 8). Dabei wies sie daraufhin, dass im MRI 7 Wochen nach dem Ereignis kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Geweberandes oder Signalalterationen, welche auf frische Veränderungen hindeuten würden, beschrieben würden. Auch die gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus sei erst intraoperativ festgestellt worden. Zudem gab Dr. C.___ zu bedenken, dass die longitudinale Meniskusläsion – bei längsverlaufenden Kollateralfasern – vor allem bei einem degenerativ veränderten Meniskus auftrete, wobei der Meniskus vorliegend bereits durch eine frühere Teilmeniskektomie verändert worden sei (Urk. 8 S. 2-3). Damit hat Dr. C.___ schlüssig widerlegt, dass die Rissformation gegen eine überwiegend degenerative Verursachung der Meniskusläsion spricht.

    Davon, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – weder in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Veränderungen des Meniskus festgestellt worden sein sollen, kann keine Rede sein, zumal Dr. B.___ selber am 14. Dezember 2017 eine dem MRI vom 4. Oktober 2017 zu entnehmende degenerative Veränderung festhielt (Urk. 9/10/1). Ferner wurden intraoperativ neben Narbenformationen unter anderem eine Knorpelschädigung im Bereich des lateralen Knorpelkompartiments sowie Osteophyten im ventralen vorderen Kreuzband festgestellt (vgl. E. 3.2).

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine (befundmässig untermauerten) dem Ereignis vom 17. August 2017 folgenden Gelenksblockaden ausgewiesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ in seiner retrospektiven Beurteilung vom 30. Juli 2018 pauschal festhielt, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis an anterolateralen Schmerzen und intermittierenden Knieblockaden links gelitten (vgl. Urk. 9/41). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2017 geht eine im Liegen soweit freie Kniegelenksbeweglichkeit hervor. Beim Durchbewegen fiel eine Lateralisation der Patella auf und eine leichte Subluxation der Patella in leichten Flexionsgraden (Urk. 9/12/1). Am 15. Dezember 2017 berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ zwar über Schmerzen über dem anterolateralen Gelenksaspekt, ziehend über den lateralen Oberschenkel und auch Einklemmungserscheinungen. Sie verspürte aber keine Befundänderung und beklagte keine formellen Gelenksblockaden. Die mechanische Irritation begründete Dr. B.___ mit einer Kombination aus einem kleinen anterolateralen Tibiaosteophyt sowie einer gewissen Entzündungsreaktion im Bereich des anterolateralen Meniskus bei degenerativer Veränderung und bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie (vgl. Urk. 9/10/1). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 28. Februar 2018 berichtete die Beschwerdeführerin von blockadeähnlichen Phänomenen des Kniegelenkes, die unabhängig von der Belastung seien und sogar eher mehr in Ruhe auftreten würden. Dr. B.___ begründete die Symptomatik wiederum mit einem posteror-lateralen Knorpelschaden und einer posterolateralen Meniskusläsion sowie einer deutlichen Entzündungsreaktion im Bereich des anterolateralen Meniskusvorderhornes bei vorliegendem Tibiaosteophyt (Urk. 9/11). Bei diesem Verlauf mutet es widersprüchlich an, wenn Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 Gelenksblockaden als Auslöser für die Operation vom 22. Juni 2018 benennt und den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. August 2017 und der Meniskusläsion mit hernach aufgetretenen Gelenksblockaden begründet (vgl. E. 2.4). So steht denn auch ihre Aussage, wonach eine instabile Meniskusläsion typischerweise rezidivierende Gelenksblockaden verursache, einer vorwiegend degenerativ bedingten Verursachung der Meniskusläsion nicht entgegen. Die vorgebrachten Gelenksblockaden vermögen eine überwiegend auf Degeneration zurückzuführende Meniskusläsion damit nicht in Zweifel zu ziehen. Auf das wesentliche Argument, dass das geschilderte Ereignis physiologisch grundsätzlich nicht geeignet sei, eine entsprechende Meniskusläsion zu verursachen, geht Dr. B.___ nicht ein.

3.2.3    Damit vermag auch die gegenteilige Beurteilung der behandelnden Ärztin keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen zu wecken (vgl. E. 1.4). Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Veränderungen im Bereich des Meniskus überwiegend auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler