Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00027


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 25. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona

Advokaturbüro

Neugasse 116, 8005 Zürich


gegen


CSS Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___ war seit dem 8. Oktober 2007 bei der Y.___ als Kassiererin angestellt und dadurch bei der CSS Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Dezember 2011 wurde sie gemäss Schadenmeldung vom 13. Dezember 2011 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto erfasst (Urk. 7/1). Nach dem provisorischen Austrittsbericht des erstbehandelnden Z.___ vom 9. Dezember 2011 erlitt sie dabei eine leichte traumatische Hirnverletzung mit Schulterluxation rechts und multiple Prellungen (Urk. 7/3). Die CSS Versicherung AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/13, 7/31). Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. Januar 2015 (Urk. 7/222) stellte die CSS Versicherung AG mit Mitteilung vom 27. Februar 2015 die Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld ein (Urk. 7/226). Am 15. Juli 2016 sprach sie X.___ eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 7/261). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die CSS Versicherung AG mit Verfügung vom 23. April 2018 einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines IV-Grades von weniger als 10 % (Urk. 7/301). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/0/7) wies sie mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Am 27. Februar 2019 schloss die CSS Versicherung AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    


    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Dezember 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Unter dem sogenannten Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 280 E. 3.3.2, 134 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann ein Nebeneinkommen dann als Validenlohn berücksichtigt werden, wenn ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1 und 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ebenso sind geleistete Überstunden und sonstige Erwerbszusätze zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.5    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung namentlich Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 372 E.  4.2.1).

    Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden sind auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

    

2.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die bereits am 15. Juli 2016 verfügte Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % (vgl. Urk. 7/261) unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlungen per 31. Januar 2015 (Urk. 7/226, 7/258) noch der damit verbundene Fallabschluss durch die Beschwerdeführerin in Frage gestellt.

    In Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkungen blieb sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2015 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. In diesem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, welches Validen- und Invalideneinkommen für die Invaliditätsbemessung massgeblich ist (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., 2 S. 2 ff., S. 2 f.).

3.    

3.1    Im Zusammenhang mit den vor dem Unfallereignis getätigten Beschäftigungen führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 21. Mai 2012 (Situationsanalyse [Urk. 7/38]) aus, dass sie bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum als Kassiererin gearbeitet habe. Dabei habe es sich um eine sitzende Tätigkeit gehandelt, bei welcher zum Teil sehr schwere und unhandliche Waren eingescannt und über den Verkaufstisch gezogen oder gehoben worden seien. Bei der A.___ habe sie im Durchschnitt während neun Stunden pro Woche Zeitungen mit ihrem privaten Auto verteilt. In ihrem Gebiet habe es viele Einfamilienhäuser gegeben, so dass sie keine grossen Bündel/Gewichte herumschleppen, jedoch viel habe ins Auto ein– und aussteigen müssen. Beim B.___ habe sie schliesslich durchschnittlich acht bis neun Stunden pro Woche als Raumpflegerin gearbeitet. Sie habe die Kirche und die Räume gereinigt und insbesondere Staub gesaugt und gewischt und den Boden nass aufgenommen.

3.2    Im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 4. August 2017 beschrieb Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/290), eine traumatische inferiore Schulterluxation rechts am 3. Dezember 2016 (recte 2011) mit/bei:

- Hill Sachs-Läsion, ossärer und ligamentärer Bankart-Läsion

- St. n. Schulter-Arthroskopie, Débridement Rotatorenintervall, Bicepstenotomie, subacromialer Bursektomie am 8. November 2013 bei SLAP
II-Läsion

- Frozen shoulder nach Luxation

    In Bezug auf mögliche Tätigkeiten verwies Dr. C.___ auf das Belastbarkeitsprofil in der Beurteilung vom 27. Februar 2017 (recte 24. Februar 2017). Danach seien der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Schulterbeschwerden lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Arbeiten oberhalb der Horizontalen seien zu vermeiden. Rechts sei das Hantieren und Heben von Gewichten beziehungsweise Werkzeugen vor dem Körper und oberhalb der Gürtellinie von maximal 6-8 kg möglich. Mit gestrecktem, hängendem rechtem Arm könnten Gewichte bis 20 kg unterhalb der Gürtellinie gehoben werden. Grobmotorische Tätigkeiten seien zu vermeiden, ebenso belastete regelmässige Rotationen im rechten Schultergelenk. Das Arbeiten mit stark vibrierenden Werkzeugen oder auf vibrierenden Arbeitsflächen sollte vermieden werden. Der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand seien nicht mehr zur Sicherung auf Gerüsten oder Leitern einzusetzen. In zeitlicher Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/274).

3.3    Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erklärte die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ für nicht mehr zumutbar, da ein Ziehen von schweren, unhandlichen Lasten bei Hyperlaxizität der Schulter nicht sinnvoll sei. Sodann sei die Tätigkeit als Raumpflegerin häufig mit Arbeiten über der Schulterhöhe verbunden und deshalb ebenfalls nicht leistbar. Die Arbeit als Zeitungsverträgerin bei der A.___ erachtete er hingegen als zumutbar, da kein Heben schwerer Lasten und keine Überkopfarbeiten gefordert seien (Stellungnahme vom 28. November 2014 [Urk. 7/200]).

    Kreisarzt Dr. C.___ erklärte am 14. Februar 2018 in Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem Vollpensum eine angepasste Tätigkeit im Nebenerwerb zugemutet werden könne, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten als Raumpflegerin und Zeitungsverträgerin unter Berücksichtigung der Unfallfolgen nicht um optimale Tätigkeiten handle. Eine zusätzliche Belastung durch Ausweitung über eine 100 %-Anstellung hinaus sei aufgrund der Unfallfolgen medizinisch nicht zu empfehlen. Wenn weiter einem Nebenerwerb nachgegangen werden sollte, dann unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils (Urk. 7/299).


4.

4.1    Die kreisärztlichen Stellungnahmen inklusive festgelegtem Belastungsprofil wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet, sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, setzen sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann, was unter den Parteien denn auch unumstritten blieb.

4.2    Strittig und zu klären sind die erwerblichen Auswirkungen der medizinischen Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.3), wobei von den Verhältnissen im Jahr 2015 (hypothetischer Rentenbeginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. E. 3) auszugehen ist.

4.3    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin ging neben ihrer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ zwei Nebenbeschäftigungen nach: Seit dem Jahr 2000 war sie im Umfang von etwa acht bis neun Stunden pro Woche als Raumpflegerin für den B.___ tätig (Urk. 7/16, 7/38, 7/225). Zudem trug sie seit März 2010 für die A.___ während durchschnittlich neun Stunden pro Woche Zeitungen und Zeitschriften aus (Urk. 7/38, 7/225). Mit diesen drei Beschäftigungen war sie gesamthaft in einem Pensum von über 140 % arbeitstätig. Trotz dieser hohen Belastung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Nebenerwerbstätigkeiten im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Denn gemäss IK-Auszug (Urk. 7/225) ging sie seit vielen Jahren parallel verschiedenen Beschäftigungen nach. So war sie beispielsweise vor der Tätigkeit für die A.___ - neben den Beschäftigungen bei der Y.___ und dem B.___ zusätzlich in einem Privathaushalt tätig. Zudem war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sozialen und finanziellen Lage (allein erziehend, zwei Kinder und Mutter im selben Haushalt, finanzielle Schwierigkeiten [Urk. 7/75]) gefordert, ein ausreichend hohes Einkommen zu erzielen. Folglich sind die Nebenverdienste bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen.

4.3.1    Die Hauptarbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Y.___, deklarierte in der Schadenmeldung vom 13. Dezember 2011 einen Monatslohn von Fr3'600.-- x 13 (Urk. 7/1). In der Arbeitgeberauskunft vom 13. Januar 2015 vermerkte sie, dass der Monatslohn seit dem 1. Januar 2015 Fr. 3'800.-- x 13 zuzüglich einem Bonus von Fr. 1'000.-- betragen würde (Urk. 7/215). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin für das massgebliche Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 50'400.-- (Fr. 3'800.-- x 13 + Fr. 1'000.-- [Urk. 2 S. 4]) für die Haupterwerbstätigkeit, worauf abzustellen ist. Insoweit die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, es seien ihr darüber hinaus noch zusätzliche Sonntagszulagen im Dezember von Fr. 500.-- anzurechnen, ist ihr nicht zu folgen. Sowohl der Auskunft der Y.___ vom 13. Januar 2015 als auch der mit der Einsprache vom 23. Mai 2018 eingereichten Aktualisierung für das Jahr 2018 (Urk. 7/0/4) ist neben dem üblichen Monatslohn lediglich ein Bonus von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Damit besteht kein Raum für die Berücksichtigung einer weiteren Zulage von Fr. 500.--, welche trotz mehrfacher Lohndeklaration seitens der Arbeitgeberin aktenmässig nicht belegt ist, sondern lediglich von der Beschwerdeführerin mit einer Feiertagsabgeltung im Dezember 2010 von Fr. 334.35 (Urk. 7/178) begründet wurde. Von einer Nachfrage bei der Y.___ sind unter diesen Umständen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.

4.3.2    Betreffend die Nebenerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsverträgerin bei der A.___ stellte die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 10'936.23 für das Jahr 2011 und von Fr. 10'989.-- für das Jahr 2015 ab (Urk. 2 S. 4). Die diesen Beträgen zugrundeliegende Berechnung ist allerdings nicht vollständig nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch bestritten. Aus den Lohnabrechnungen von Dezember 2010 bis November 2011 (Urk. 7/159) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 10'856.--. Die Arbeitgeberin deklarierte in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/11) sodann einen Jahresbruttolohn von Fr. 11'005.--. Da diese Beträge alle in einer ähnlichen Grössenordnung liegen, ist auch hier von einer erneuten Anfrage bei der A.___ abzusehen und zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Jahreseinkommen von Fr. 11'005.-- auszugehen, woraus unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2604 [2011] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) ein Betrag von Fr. 11'352.-- (Fr. 11'005.-- : 2604 x 2686) resultiert. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014 hinweist, zielt sie nur schon deshalb ins Leere, als diese Abrechnungen zwar auf sie ausgestellt sind, offensichtlich aber die Arbeitstätigkeit ihrer Kollegin betreffen (vgl. Urk. 7/218, 7/219).

4.3.3    In Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim B.___ ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 11'883.-- (Urk. 2 S. 4), welches wiederum nicht vollständig nachvollzogen werden kann. Zudem ist aufgrund der Einträge im IK-Auszug auf ein höheres Einkommen zu schliessen. Im Jahr 2008 erzielte die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 12'467.--, im Jahr 2009 von Fr. 12'194.-- und im Jahr 2010 von Fr. 12'534.-- (Urk. 7/225). Dies ergibt einen Durchschnittswert von Fr. 12'398.--, auf welchen angesichts der schwankenden Einkommen abzustellen ist. Ausgehend vom mittleren Jahr 2009 ergibt sich damit angepasst an die Nominallohnentwicklung des Jahres 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 13’049.-- (Fr. 12’398.-- : 2552 x 2686).

4.3.4    Unter Berücksichtigung der beiden Nebenverdienste besteht folglich ein Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 74'801.--. Dieses Einkommen erscheint im Vergleich zu den Gesamteinkommen der Jahre 2007 bis 2009 zwar sehr hoch (2007: Fr. 29'874.--, 2008: Fr. 54'447.--, 2009: Fr. 58'847.--, vgl. IK-Auszug [Urk. 7/225]). Doch wurde es immerhin während 21 Monaten vor dem Unfall erzielt (März 2010 bis November 2011), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es im Gesundheitsfall auch in Zukunft erwirtschaftet worden wäre.

4.4    Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sind keine Nebeneinkünfte zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen ein Pensum über 100 % medizinisch nicht zumutbar ist (vgl. E. 3.3).

4.4.1    Die bisherige Hauptarbeitstätigkeit bei der Y.___ ist der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Lasten nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300.-- abzustellen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014] auf 2686 [2015]) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'055.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2673 x 2686).

4.4.2    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte aufgrund der körperlichen Einschränkungen bei der Haupterwerbstätigkeit einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und bei den Nebenerwerbstätigkeiten von 25 % (Urk. 7/301). Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist in zeitlicher Hinsicht nach wie vor uneingeschränkt leistungsfähig. Dass sie keine schweren Arbeiten mehr leisten kann und aufgrund ihrer Schulterbeschwerden gewissen, allerdings nicht schwerwiegenden Beeinträchtigungen unterliegt, führt nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keine Überkopfarbeiten oder repetitive, weit ausreichende Bewegungen und/oder Exposition des rechten Arms beziehungsweise der rechten Schulter gegenüber Vibrationen voraussetzen. Gleichzeitig werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die leidensbedingten Einschränkungen wurden bereits im Belastungsprofil sowie beim zumutbaren Arbeitspensum (E. 4.4) berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als abzugsrelevant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche aufgrund einer bestehenden Behinderung aus einem früheren Unfall in Hüfte, Knie und Fuss links einen Abzug von 15 oder 20 % geltend macht (Urk. 1 S. 3), können sodann Beschwerden, welche in keinem Zusammenhang zum Ereignis vom 3. Dezember 2011 stehen, nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Beschäftigungen der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens kann zudem auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit zufolge dieser Beschwerden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte.

    Sodann fällt das Alter der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des hier zu prüfenden Rentenanspruchs 44 Jahre alt war, nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig angeboten werden und sich das Alter im Kompetenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Schliesslich bestehen auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Gründe, die Auswirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen.

4.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 74'801.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 54'055.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20’746.--, was einem Invaliditätsgrad von 27.73 %, gerundet 28 %, entspricht.


5.    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % hat.


6.    Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’200.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona

- CSS Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling