Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00028
damit vereinigt
UV.2019.00124
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 29. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
1. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
2. Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerinnen
Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin 2 Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladener
2. Z.___ GmbH
Beigeladene
beide vertreten durch Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler
Raggenbass Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil
Sachverhalt:
1.
1.1 Der «...» geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 2016 im 50%-Pensum als Versicherungsberater im Aussendienst bei der A.___ AG (Urk. 9/8/2 ff.). Laut Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2016 war er zudem bei der B.___ AG als Teilzeit-Hockey-Trainer und Ausbildner sowie Spieler der 1. Mannschaft des Vereins Y.___ tätig (vgl. Urk. 2/3/4; vgl. auch den Spielervertrag mit der Y.___ [nachfolgend: Verein] vom 19. Februar 2016, Urk. 2/3/3). Der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2016 ging mit Wirkung ab 1. Mai 2017 von der B.___ an den Verein über (vgl. Vereinbarung vom 13. März 2017, Urk. 2/3/8); dieser übertrug die Abwicklung der Trainer- und Spielerverträge einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten an die Z.___ GmbH (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom 24. April 2017, Urk. 2/3/10). Daraufhin schloss die Z.___ GmbH eine Unfallversicherung mit der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) für die haupt- und nebenamtlichen Trainer ab (Urk. 9/34/9 ff. = Urk. 9/36/5 ff., vgl. die Bestandesmeldung vom 9. Oktober 2017, Urk. 9/34/13). Am «...» verunfallte X.___ als Spieler während eines Eishockeyspiels und zog sich dabei eine behandlungsbedürftige traumatische Schulterluxation links zu, welche auch zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Unfallmeldung vom «...», Urk. 9/1; Urk. 9/5 ff). Nachdem die ÖKK zunächst Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom «...» mit Vorbehalt erbrachte (vgl. Urk. 9/7), verneinte sie nach weiteren Abklärungen mit Verfügung 9. April 2018 eine
UV-Leistungspflicht (Urk. 9/55/1; vgl. auch Schreiben vom 19. Januar 2018, Urk. 9/37/1; Schreiben vom 2. Februar 2018, Urk. 9/42/1). Die am 24. April 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/59/1) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 30. November 2018 ab (Urk. 2/2).
1.2 Am 24. April 2018 ersuchte der Versicherte die Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (nachfolgend: Ersatzkasse UVG) um Zusprache von UV-Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom «...» (Urk. 28/13/4). Nach entsprechenden Abklärungen lehnte diese mit Verfügung vom 21. November 2018 ihre Zuständigkeit vorliegend ab (Urk. 28/13/27; vgl. auch Schreiben vom 9. Oktober 2018, Urk. 28/13/22). Die am 3. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 28/13/29) wies die Ersatzkasse UVG mit Einspracheentscheid vom 18. April 2019 ab (Urk. 28/2).
2. Am 14. Januar 2019 (Urk. 2/1) erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ÖKK (Beschwerdegegnerin 1) vom 30. November 2018 (Urk. 2/2) und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund des Unfalls vom «...» die gesetzlichen UV-Leistungen, insbesondere Heilkosten und Taggeld, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Ersatzkasse UVG (Urk. 2/1). Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 1). Nachdem das Gericht die Parteien zwecks Entscheid über den Sistierungsantrag zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen und zeitgleich einstweilen auf die Einholung der Beschwerdeantwort verzichtete hatte (vgl. Verfügung vom 5. März 2019, Urk. 6; vgl. auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019, Urk. 5; vgl. ausserdem die Vorladung auf den 24. Mai 2019, Urk. 13), erliess die Ersatzkasse UVG am 18. April 2019 ihren Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 21. November 2018. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit separater Eingabe vom 16. Mai 2019 Beschwerde am hiesigen Gericht (vgl. Urk. 18 und Urk. 19; vgl. auch Urk. 1 und Urk. 2 im Verfahren UV.2019.00194). Bei dieser Sachlage nahm das Gericht den Parteien die Vorladung zur Instruktionsverhandlung ab und setzte der Beschwerdegegnerin 1 Frist an zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 20 und Urk. 21). Diese schloss am 17. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin 2 schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 28/12, vgl. auch der Nachtrag vom 26. September 2019, 28/14, Urk. 28/15/1-9).
Da zwischen den beiden separat eröffneten Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, wurden sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 zur Weiterführung unter der Prozessnummer Nr. UV.2019.00028 vereinigt (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der der Zivilprozessordnung, vgl. Urk. 27 = Urk. 28/16); zeitgleich wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin 2 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 27). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 hielten mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 (Urk. 30) resp. 7. November 2019 (Urk. 31) an ihren bisherigen Anträgen fest. Auf Vorhalt von Urk. 30 und Urk. 31 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 am 27. Januar 2020 daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 35; vgl. auch Verfügung 20. November 2019, Urk. 32).
Da sie vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein könnten, wurden die Z.___ GmbH und der Verein am 24. Februar 2020 zum Prozess beigeladen. Diese beantragten am 29. April 2020 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 45), was den Parteien am 18. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 46).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am «...» ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.4 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV).
1.5 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden je nach Tätigkeitsbereich bei der Suva oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Ist ein/e Arbeitnehmer/in, der/die dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm/ihr die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Art. 59 Abs. 3 UVG). Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Sie sorgt als eine Art Auffangnetz für den lückenlosen Versicherungsschutz der nicht bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Pflicht zur Versicherung bei einem registrierten Versicherungsträger nicht nachgekommen sind (in RKUV 2005
Nr. U 544 S. 209 nicht publizierte Erw. 2.2 des Bundesgerichtsurteils U 20/04 vom 17. Januar 2005; vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Separatausgabe, S. 72; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 63).
1.6 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat (Art. 77 UVG Abs. 1 erster Satz). Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Abs. 2).
1.7 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 UVV Abs. 1). Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war (Abs. 2 Satz 1). Kann der zuständige Versicherer nicht nach den Abs. 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Versicherer, bei dem der höchste Verdienst versichert ist, zuständig (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 lehnte ihre Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom «...» im angefochtenen Entscheid vom 30. November 2018 ab und begründete dies damit, sie sei mangels Versicherungsvertrag über die Spielertätigkeit des Beschwerdeführers nicht UV-leistungspflichtig. Zudem handle es sich beim Spielervertrag nicht um einen Arbeitsvertrag, zumal darin nur eine Materialentschädigung, nicht aber eine geldwerte Entschädigung vorgesehen sei (Urk. 2/2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergänzend fest, mangels Arbeitsvertrag handle es sich beim Ereignis vom «...» um einen Nichtbetriebsunfall, weshalb die Versicherung der Hauptarbeitergeberin leistungspflichtig sei (Urk. 24; vgl. auch die Stellungnahme vom 17. Oktober 2019, Urk. 30).
Die Beschwerdegegnerin 2 lehnte im angefochtenen Entscheid vom 18. April 2019 eine Leistungspflicht betreffend den Unfall vom «...» ab mit
der Begründung, der Spielervertrag qualifiziere nicht als Arbeitsvertrag im
Sinne des Obligationenrechts; der Beschwerdeführer sei ausschliesslich für
seine Trainertätigkeit entlöhnt worden. Mangels Arbeitsvertrag bestehe auch keine UV-Versicherungspflicht (Urk. 28/2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 wies sie zudem darauf hin, im Spielervertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, die Unfallversicherung sei Sache der Spieler (Urk. 28/12). Mit Nachtrag vom 26. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich aus, entsprechende Abklärungen hätten ergeben, dass die Z.___ GmbH AHV-pflichtige Löhne an ihre Arbeitnehmer ausgerichtet habe und zwar unabhängig ihrer Eigenschaft als Trainer, Spieler und Trainer oder nur Spieler. Mithin sei es möglich, dass der Beschwerdeführer auch für seine Spielertätigkeit einen AHV-pflichtigen Lohn empfangen habe. Folglich wäre die Z.___ GmbH verpflichtet gewesen, auch für die Spieler eine UVG-Versicherung abzuschliessen (Urk. 28/14, Urk. 28/15/1-9, vgl. auch Eingabe vom 27. Januar 2020, Urk. 35).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei im Rahmen seiner Nebenerwerbstätigkeit als Spieler, für welche er aufgrund des Arbeitsvertrages ein Einkommen von monatlich Fr. 1'500.-- bezogen und wofür folglich eine UV-Versicherungspflicht bestanden habe,
verunfallt. Es sei klar, dass die nebenerwerbliche Arbeitgeberin und nicht
die Arbeitgeberin des Haupterwerbs für den Unfall vom «...»
UV-leistungspflichtig sei. Durch die Vereinbarung vom 13. März 2017 sei der Beschwerdeführer Arbeitnehmer des Vereins geworden. Alsdann seien mittels Zusammenarbeitsvertrag vom 24. April 2017 zwar diverse Aufgaben, nicht aber der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein, an die Z.___ GmbH übertragen worden. Mithin bestehe für die Spielertätigkeit ein Arbeitsvertrag zwischen Beschwerdeführer und dem Verein. Da für die Spieler des Vereins im Zeitpunkt des Unfalls vom «...» keine Unfallversicherung bestanden habe, sei die Beschwerdegegnerin 2 für die Folgen des Unfalls leistungspflichtig (Urk. 2/1, Urk. 28/1, Urk. 31).
2.3 Die Beigeladenen 1 und 2 stellten sich auf den Standpunkt, mangels Arbeitsvertrag über die Spielertätigkeit handle es sich beim Unfall vom «...» um einen Nichtberufsunfall. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall zuletzt für seine Hauptarbeitgeberin tätig gewesen sei, sei diese für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungspflichtig (Urk. 45).
%1. Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer als Spieler der ersten Vereinsmannschaft am «...» eine behandlungsbedürftige Schulterverletzung links erlitten hat. Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für die Folgen des gemeldeten Unfalls und damit im Zusammenhang stehend die Frage, ob es sich vorliegend um einen Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall handelt.
%1.
4.1 Gemäss Arbeitsvertrag zwischen dem als «Arbeitnehmer» definierten Beschwerdeführer und der als «Arbeitsgeberin» definierten B.___ vom 19. Februar 2019 (Urk. 2/3/4) war der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2016 als Teilzeit-Hockey-Trainer und Ausbildner sowie Spieler der 1. Mannschaft des Vereins bei der B.___ beschäftigt (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 des Arbeitsvertrags). In Ziffer 17.1 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich verpflichtet, neben seiner Trainertätigkeit, welche im vorliegenden Arbeitsvertrag geregelt werde, auch als Spieler (50 Spiele pro Saison) dem Verein zur Verfügung zu stehen und vollständige Trainings zu absolvieren. Sowohl für die Tätigkeit als Trainer als auch für die Spielertätigkeit wurde eine Konkurrenzklausel festgehalten (vgl. Ziff. 6.1) und der Spielervertrag als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bezeichnet (vgl. Ziff. 6.3). Der vertragliche Lohn wurde auf monatlich Fr. 1'500.-- brutto festgesetzt, abzüglich der Versicherungsprämien (Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2).
4.2 Im Spielervertrag zwischen dem Verein und dem Beschwerdeführer vom 19. Februar 2019 (Urk. 28/3/3) wurde letzterer mit Wirkung ab 1. Mai 2016 bis mindestens 30. April 2017 als Spieler der ersten Vereinsmannschaft (1. Liga-Team) verpflichtet. In der Präambel wurde zudem festgehalten, der Spielervertrag könne ganz oder teilweise ausgegliedert werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer vertraglich verpflichtet, einen festzusetzenden Jahresbeitrag zu bezahlen (Ziff. 2.12). Demgegenüber verpflichtete sich der Verein, dem Beschwerdeführer – unter den näher umschriebenen Bedingungen -, eine pauschale Materialentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- sowie Siegprämie von Fr. 40.-- pro Sieg auszurichten (Ziff. 3), wobei der Jahresbeitrag direkt von den persönlichen Entschädigungen in Abzug gebracht werde (Ziff. 2.12).
Sowohl der Arbeits- als auch der Spielervertrag wurde am 23. Dezember 2016 verlängert bis 30. April 2018 (vgl. Urk. 2/3/5 f.).
4.3 Mit Vereinbarung vom 13. März 2017 zwischen dem Verein und der B.___ ging namentlich der «Zusatzarbeitsvertrag zum Spielervertrag» des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Mai 2017 von der B.___ an den Verein über (vgl. Ziff. 2 lit. b./iv., Urk. 2/3/8); dieser übertrug der Z.___ GmbH die Führung eines Teiles der operativen Vereinsgeschäfte, namentlich die Abwicklung von Trainerverträgen, die Abwicklung von Spielerverträgen mit geldwerten Leistungen sowie die Abwicklung von Versicherungen inkl. AHV soweit notwendig (vgl. Ziff. 1 des Zusammenarbeitsvertrags zwischen dem Verein und der Z.___ GmbH vom 24. April 2017, Urk. 2/3/10). Entsprechend wurde die Z.___ GmbH vertraglich ausdrücklich verpflichtet, die zu versichernden Personen, insbesondere Trainer im Voll- und Teilzeitpensum sowie Spieler der 1. Liga, welche zusätzlich als Trainer amtieren, den entsprechenden Versicherungsträgern zu melden und die notwendigen Versicherungen abzuschliessen (Ziff. 3.1, Urk. 2/3/10 S. 3).
4.4 Seit Mai 2017 erfolgten AHV-pflichtige Lohnzahlungen (monatlich Fr. 1’468.85 netto) seitens der Z.___ GmbH an den Beschwerdeführer. Diese deklarierte indes lediglich Fr. 500.-- als Lohn; die übrigen Fr. 1'000.-- bezeichnete sie als Spesen (vgl. Kontoauszug vom 18. Dezember 2017, Urk. 9/32/15; Lohnblatt vom Mai 2017, Urk. 9/32/16; vgl. auch den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 30. August 2018, wonach die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer im Jahre 2016 bis und mit April 2017 über die B.___ [insgesamt Fr. 12'000.-- im Jahre 2016 resp. Fr. 1'779.—im Jahre 2017], von Mai bis Dezember 2017 demgegenüber über die Z.___ GmbH abgerechnet wurden [Fr. 3'100.--], Urk. 9/28/13/19; vgl. ausserdem die AHV-Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse über die Abrechnungsperiode der Z.___ GmbH vom 1. Mai bis 31. Dezember 2017, Urk. 28/15/4 ff.).
4.5 Auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. Zuweisungsantrag vom 7. Juni 2017, Urk. 28/13/1) wurde die Z.___ GmbH von der Ersatzkasse UVG per 26. Juni 2017 der Beschwerdegegnerin 1 zugewiesen (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2017, Urk. 28/13/2 = Urk. 9/34/3). Daraufhin offerierte die Beschwerdegegnerin 1 eine Police für die Betriebsart «Eishockeyverein» (vgl. Offerte vom 20. Juni 2017, Urk. 9/34/5f.). Nachdem die Verantwortlichen der Z.___ GmbH monierten, es seien lediglich die Trainer zu versichern (vgl. 9/35; vgl. auch der Zuweisungsantrag, Urk. 28/13/1), wurde mit Wirkung ab 26. Juni 2017 ausschliesslich für die haupt- und nebenberuflichen Trainer ein Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen (vgl. Offerte vom 27. Juli 2017 Urk. 9/34/9 ff. = Urk. 9/36/5 ff., vgl. die Bestandesmeldung vom 9. Oktober 2017, Urk. 9/34/13).
5.
5.1 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft (vgl. E. 1.4), nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend bildet der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2016 zusammen mit dem Spielervertrag gleichen Datums ein Vertragskonglomerat, wobei die Trainertätigkeit zwingend mit der Spielertätigkeit verbunden war; die Verpflichtung des Trainers als Spieler tätig zu sein, bildete Teil des Trainervertrages (Ziff. 17.1 des Arbeitsvertrages, Urk. 2/3/4; E. 4.1), welcher unbestrittenermassen als Arbeitsvertrag qualifiziert. Weiterungen zu den beschwerdeweisen Argumenten der Parteien erübrigen sich, soweit sie auf eine isolierte rechtliche Würdigung des Spielervertrages abzielen (vgl. Urk. 2/1, Urk. 28/2). Alsdann ist die Z.___ GmbH ab 1. Mai 2017 jedenfalls faktisch als (alleinige) abrechnungspflichtige Arbeitgeberin gegenüber den Sozialversicherungen aufgetreten; der Verein rechnete von 2016 bis 2018 keine Lohnbeiträge mit Sozialversicherungen ab (vgl. E. 4.4). Der für Eishockey-Spieler offiziell geführten Liste («Elite Prospects», abrufbar unter: https://www.eliteprospects.com) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2017/2018 nicht als Trainer (vgl. «Team Staff History»), sondern ausschliesslich als Spieler (vgl. «Player Statistics») eingesetzt wurde. Insoweit kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er beschwerdeweise vorbringt, der Monatslohn von Fr. 1'500.-- sei Entgelt für seine Tätigkeit als Trainer und Spieler gewesen; eine Trainertätigkeit habe es faktisch nie gegeben, er habe fast ausschliesslich als Spieler der 1. Mannschaft fungiert (Urk. 28/1 S. 3, vgl. auch Urk. 28/3/7). Aufgrund der in Ziff. 6.1 festgehaltenen Konkurrenzklausel stand der Beschwerdeführer schliesslich sowohl als Trainer als auch als Spieler in einem gewissen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zur Z.___ GmbH (vgl. E. 4.1). Bei alle dem ist für die Arbeitgebereigenschaft ab dem 1. Mai 2017 sozialversicherungsrechtlich bei der GmbH und – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2/1, Urk. 31 S. 4) - nicht beim Verein anzuknüpfen und hätte Folge dessen auch die Spielertätigkeit des Beschwerdeführers unter den Versicherungsschutz der Beschwerdegegnerin 1 gestellt werden müssen (vgl. Ziff. 3.1 des Zusammenarbeitsvertrags vom 24. April 2017, Urk. 2/3/10 S. 3; vgl. oben E. 4.3). Dass im Spielervertrag festgehalten wurde, die Versicherungen seien Sache des Spielers (vgl. Ziff. 1, Urk. 2/3/3), vermag daran nichts zu ändern.
Zusammenfassend ist zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH sowohl hinsichtlich der Trainer- als auch der Spielertätigkeit des Beschwerdeführers von einem unfallversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen (Art. 1a UVG, E. 1.4). Folglich hat sich der Beschwerdeführer am «...» als Spieler im Dienste der Z.___ GmbH verletzt und handelt es sich damit um einen Betriebsunfall. Die Z.___ GmbH versicherte ihre Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin 1. Dabei ist unerheblich, dass die Beigeladene 2 lediglich die Tätigkeit als Trainer versichern wollte und die Prämien anhand dieses Risikos bemessen wurden (vgl. E. 4.5). Wie ausgeführt (E. 5.2) bildeten der Trainer- und Spielervertrag ein Konglomerat und kann sich eine Versicherungsunterstellung innerhalb des als Arbeitsverhältnis qualifizierten Vertrages nicht auf einzelne Tätigkeiten beschränken. Damit liegt kein Tatbestand im Sinne von Art. 59 Abs. 3 UVG vor und steht nicht die als Auffangnetz fungierende Ersatzkasse in der Pflicht (E. 1.5). Vielmehr war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund eines als Einheit anzusehenden Arbeitsverhältnisses zu der Z.___ GmbH unfallversichert, weshalb die bereits zugewiesene Beschwerdegegnerin 1 leistungspflichtig ist.
%1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. April 2019 (Urk. 28/2) erweist sich damit als rechtens, womit die am 16. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 28/1) abzuweisen ist.
Demgegenüber ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. November 2018 (Urk. 2/2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungspflichtig ist. Entsprechend ist die Beschwerde vom 14. Januar 2019 (Urk. 2/1) gutzuheissen.
7.
7.1 Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2019. Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang steht ihm daher eine Prozessentschädigung zu. Diese ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens habe die Beigeladenen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Ueli Kieser, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 220 zu Art. 61 ATSG).
Der Beschwerdegegnerin 2 steht als Sozialversicherungsträger keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 271, 130 V 423).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. April 2019 wird abgewiesen.
2. In Gutheissung der Beschwerde vom 14. Januar 2019 wird der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungspflichtig ist.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Ansonsten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp
- Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler
- Bundesamt für Gesundheit
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger