Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00039
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 26. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___ war seit dem 1. März 2008 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ in einem Teilzeiterwerbspensum von 21.5 Stunden pro Woche angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 19. Januar 2016 erlitt die Versicherte bei einem Sturz eine Unterschenkelschaftfraktur mit Dislokation links (Operationsbericht des A.___, Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie vom 27. Januar 2016, Urk. 8/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/9) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 8/11, 8/18, 8/26, 8/33, 8/36, 8/44). Am 12. Oktober 2016 konsultierte die Versicherte erstmals die Sprechstunde der B.___ unter Angabe von Schmerzen im medialen Kniegelenk links (Urk. 8/49). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 8/70, 8/88, 8/91) legte die Suva die Unterlagen zur Stellungnahme ihren Kreisärzten vor (Urk. 8/75, 8/85, 8/98). Am 16. Oktober 2017 kündigte sie der Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen an (Urk. 8/107). Nach hiergegen erhobenen Einwendungen der Versicherten (Urk. 8/116), Stellungnahme des behandelnden Arztes (Urk. 8/146) sowie abschliessender Beurteilung durch den Kreisarzt der Suva (Urk. 8/156), verfügte die Suva am 10. April 2018 in angekündigtem Sinne und stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 26. Oktober 2017 ein (Urk. 8/157). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 26. April 2018 Einsprache (Urk. 8/161) und begründete diese mit Eingabe vom 5. Juni 2018 (Urk. 8/164). Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2
[= Urk. 8/176]).
2.Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 10. April 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gemäss UVG geschuldeten Leistungen auch für die Zeit nach dem 26. Oktober 2017 zu entrichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin zu erstellen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Mai 2019 abgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00421 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid insbesondere mit der Begründung, dass der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, zum Schluss gekommen sei, die Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar. Die unfallfremden Körperschädigungen und Abnützungen, namentlich die Knicksenkfussfehlstellung beidseits, der Knieschmerz links sowie die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule L4/L5 und L5/S1, seien nach Einschätzung von Dr. C.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Sodann habe das A.___ mit Untersuchung vom 26. Oktober 2017 eine vollständige Konsolidierung der Fraktur bestätigt und die Beschwerdeführerin habe keine Osteosynthesematerialentfernung gewünscht. Die Einschätzung des Kreisarztes sei schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, gehe nicht hervor, dass unfallbedingt noch (relevante) Beschwerden im Bereich des linken Unterschenkels beziehungsweise im oberen Sprunggelenk (OSG) links bestehen würden. Es würden auch keine ärztlichen Berichte vorliegen, in welchen von einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen Knie- oder lumbalen Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 19. Januar 2016 ausgegangen werde, weshalb vollumfänglich auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden könne. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung seien keine relevanten Unfallfolgen mehr gegeben gewesen, womit kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es fehle bei der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. C.___ an einer Begründung, weshalb seiner Beurteilung nicht gefolgt werden könne. Dr. D.___ habe festgehalten, dass die Beschwerden im linken Knie und im linken OSG aufgrund des Unfallereignisses vom 19. Januar 2016 bestehen würden. Seit der Behandlung der Unfallverletzung sei eine deutliche Verschmälerung des medialen Gelenkknorpels im Röntgenbild festgestellt worden. Dr. D.___ habe festgehalten, dass die noch bestehenden Beschwerden im linken Knie und im linken OSG aufgrund der Unfallbehandlung entstanden und damit auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Bericht von Dr. D.___ sei nachvollziehbar, ausführlich begründet, berücksichtige den vollständigen medizinischen Sachverhalt und ihre Beschwerden, weshalb seiner Beurteilung zu folgen sei. Die noch unverändert andauernde Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin auf das Unfallereignis vom 19. Januar 2016 zurückzuführen (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der von der kreisärztlichen Beurteilung abweichenden und begründeten medizinischen Beurteilung von Dr. D.___ würden massive Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, weshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die versicherungsinterne Beurteilung nicht als beweiswertig anerkannt werden könne. Daher sei entweder der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen oder es sei ein Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 19. Januar 2016 und der nachfolgenden Behandlung berichtete PD Dr. med. E.___, leitender Arzt A.___, mit Bericht vom 19. April 2016 , die Beschwerdeführerin habe sich nach der Unterschenkelschaftfraktur links vom 19. Januar 2016, Status nach überbrückendem OSG-Fixateur externe links sowie Status nach Entfernung des Fixateur externe und Marknagelosteosynthese, zur geplanten klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ vorgestellt. Die klinische Untersuchung habe eine absolut reizlose Operationsnarbe gezeigt und es habe keine Druckdolenz im Bereich der Fraktur oder den Verriegelungsbolzen erhoben werden können. Die bildgebende Untersuchung habe sodann ein regelrechtes Stellungsverhältnis gezeigt, das OSG sei symmetrisch, wobei der Frakturspalt noch einsehbar sei. Dr. E.___ stellte fest, dass der Heilungsverlauf drei Monate postoperativ leicht verzögert sei; klinisch und radiologisch sei die Fraktur jedoch am Verheilen. Die Beschwerden im OSG beziehungsweise im Fussbereich seien auf eine Fehlstellung zurückzuführen, weshalb eine orthopädische Einlage sowie die Weiterführung der Physiotherapie verordnet worden seien (Urk. 8/26). Mit Bericht vom 3. Juni 2016 bestätigte Dr. E.___ die Diagnose und hielt bezüglich der klinischen Untersuchung fest, die Operationsnarbe sei reizlos und es bestehe eine minime Druckdolenz über der Tibiaschaftfraktur. Der Bewegungsumfang des Kniegelenkes und des OSG sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch und es bestehe kein Achsenstossschmerz. Sowohl klinisch als auch
radiologisch bestehe eine abgeheilte Fraktur; die Funktion sei sehr gut (Urk. 8/33). Dr. E.___ berichtete am 24. August 2016, es würden Druckdolenzen über den distalen Verriegelungsbolzen sowohl medialseits als auch ventral bestehen; über der ehemaligen Fraktur bestehe keine Druckdolenz. Gemäss Beurteilung von Dr. E.___ zeigte sich eine vollständig abgeheilte Tibiaschaft- und Volkmannfraktur sowie eine gut abgeheilte Fibulafraktur und mithin ein sehr erfreulicher postoperativer Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/44).
3.2 Im Bericht vom 12. Oktober 2016 hielten die behandelnden Ärzte der B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe über belastungsabhängige Schmerzen im medialen Kniegelenk berichtet. Das Röntgenbild habe eine deutliche Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes mit vermehrter subchondraler Sklerosierung gezeigt; das eingebrachte Osteosynthesematerial liege regelrecht, in der Ganzbeinachse bestehe eine geringgradige Varusachse. Aufgrund der klinischen und radiologisch knöchern konsolidierten Fraktur sei ein MRI indiziert (Urk. 8/49). Mit Bericht vom 14. August 2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss medial, welche am ehesten einer Insertionstendinopathie der Tibialis posterior Sehne bei nebenbefundlich deutlichem Knicksenkfuss entsprächen. Der Beschwerdeführerin sei die Durchführung einer gezielten Physiotherapie sowie das konsequente Tragen der angefertigten Schuheinlagen empfohlen worden (Urk. 8/91).
3.3 Gemäss Bericht vom 24. Februar 2017 fand eine Jahreskontrolle bei Dr. E.___ statt. Dr. E.___ erklärte, die Beschwerdeführerin verspüre vor allem im Bereich des OSG und der Patellarsehne weiterhin Restbeschwerden. Sie habe des Weiteren über eine Aussenrotationsneigung des linken Unterschenkels berichtet. Der klinische Befund erscheine jedoch unauffällig und die Bildgebung habe eine vollständig konsolidierte Fraktur gezeigt. Dr. E.___ erklärte, die Aussenrotationsneigung des Unterschenkels müsse bei absolut anatomischer Reposition der Fraktur muskulär bedingt sein. Die Verriegelungsbolzen könnten nach seiner Einschätzung bei der schlanken Beschwerdeführerin und leicht prominentem Osteosynthesematerial möglicherweise störend sein, weshalb eine Entfernung des Nagels indiziert sei. Die Entfernung des Osteosynthesematerials könne jedoch frühestens 18 Monate postoperativ erfolgen (Urk. 8/70). Mit Bericht vom 30. Oktober 2017 bestätigte Dr. E.___ nach der Konsultation vom 26. Oktober 2017 die klinisch und radiologisch vollständige Konsolidierung der Fraktur. Zudem wies er darauf hin, dass eine Osteosynthesematerialentfernung möglich sei, die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Besprechung der Operation diese jedoch abgelehnt habe. Der Fall werde deshalb abgeschlossen (Urk. 8/146 S. 5).
3.4 Auf Vorlage sämtlicher Berichte der behandelnden Ärzte hielt Kreisarzt Dr. C.___ mit ärztlicher Beurteilung vom 6. April 2018 fest, die Ärzte im A.___ hätten mit Untersuchung vom 26. Oktober 2017 – 18 Monate nach dem Unfallereignis - eine vollständige Konsolidierung der Fraktur bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe keine Osteosynthesematerialentfernung gewünscht, weshalb spätestens zum 26. Oktober 2017 der Status quo sine eingetreten sei. Die unfallfremden Körperschädigungen und Abnützungen, namentlich die Knicksenkfussfehlstellung beidseits, der Knieschmerzen links und die degenerativen Veränderungen L4/L5 und L5/S1 seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Die unfallfremden Körperschädigungen hätten daher keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/156 S. 3-4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. C.___, der diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben hatte. Er setzte sich mit den erhobenen Befunden auseinander, nahm dabei in nachvollziehbarer und begründeter Weise Stellung und verwies auch darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen lumbalen Rückenbeschwerden bei Dr. D.___ in Behandlung sei, wobei die bildgebende Untersuchung degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule gezeigt und die Abklärung der linksseitigen Knieschmerzen einen unauffälligen Befund ergeben habe (Urk. 8/156 S. 3-4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Stellungnahme des Versicherungsmediziners nachvollziehbar und begründet. Der Bericht von Dr. C.___ vom 6. April 2018 (Urk. 8/156) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.5). Eine Untersuchung durch den Versicherungsmediziner war sodann nicht angezeigt, da auch Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der behandelnde Arzt, Dr. D.___, im Bericht vom 20. Februar 2018 festgehalten habe, dass ihre Beschwerden im linken Knie und im linken OSG aufgrund des Unfallereignisses vom 19. Januar 2016 bestehen würden, geht ins Leere. Aus dem genannten Bericht geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer lumbalen Rückenschmerzen weiterhin bei Dr. D.___ in Behandlung war und aufgrund dieser Beschwerden Physiotherapie verschrieben wurde. Dass die Knie- und Fussbeschwerden auf das Unfallereignis vom 19. Januar 2016 zurückzuführen wären, geht aus dem Bericht jedoch mit keinem Wort hervor. Im Gegenteil hat sich der Allgemeinmediziner darauf beschränkt, den medizinischen Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge darzustellen, ohne sich zur Unfallkausalität zu äussern oder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (Urk. 7/146 S. 2-3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag damit dieser Bericht keine, auch nicht geringste, Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes zu begründen. Ärztliche Berichte, welche einen unfallkausalen Zusammenhang der geklagten Knie- und Rückenschmerzen ausweisen, oder begründete, abweichende Beurteilungen belegen würden, sind ferner nicht aktenkundig. Ins Gewicht fällt alsdann, dass die Ärzte der B.___, Fusschirurgie, im August 2017 berichtet hatten, im oberen und unteren Sprunggelenk bestehe eine freie Beweglichkeit und die Gelenke seien indolent (Urk. 7/91 S. 1). Sodann war die Fraktur im Oktober 2017 klinisch und radiologisch vollständig konsolidiert (E. 3.3) und hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Operateur berichtet, im Bereich des OSG und der distalen Tibia bis auf wenig Schmerzen praktisch beschwerdefrei zu sein (Urk. 7/146 S. 5). Dass der Kreisarzt angesichts dieser Aktenlage die angestammte Tätigkeit als vollumfänglich wieder zumutbar und die übrigen geklagten Beschwerden als unfallfremd qualifizierte (Urk. 7/98, 7/156), ist damit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 26. Oktober 2017 abschloss, fiel doch eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträchtigt - bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Weitere medizinische Abklärungen sind in Anbetracht des Vorgenannten offensichtlich nicht angezeigt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).
4.2 Zusammenfassend ist der Einschätzung von Dr. C.___ folgend davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 19. Januar 2016 keine weiteren Unfallfolgen verursacht hat und die durch den Unfall erlittene Unterschenkelschaftfraktur spätestens ab dem 26. Oktober 2017 als ausgeheilt zu betrachten ist. Damit kann vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgegangen werden. Allfällig unfallfremde degenerative Körperschädigungen sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Leistungsanspruch über den 26. Oktober 2017 hinaus verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif