Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, bezog in einer am 10. Dezember 2014 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 13. Februar 2016 rutschte er beim Wandern aus, knickte mit dem rechten Knie nach innen und stürzte (Urk. 11/1). Er begab sich am 16. Februar 2016 für eine Untersuchung in die Y.___ in Z.___. Alsdann erfolgte am 17. Februar 2016 in der A.___ eine MR-Untersuchung des rechten Knies (Urk. 11/5). Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Y.___, diagnostizierte einen Kniegelenkserguss rechts, einen Zustand nach Distorsion des rechten Knies sowie einen Verdacht auf eine alte Patellafraktur und attestierte dem Versicherten ab dem 16. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/5). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 11/2, Urk. 11/4). In der Folge führte Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 16. Juni 2016 eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit medialer und lateraler Meniskektomie und Knochenresektion am Patellaoberpol durch (Urk. 11/45 S. 3-4). Am 22. Juli 2016 untersuchte Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, den Versicherten. Dr. D.___ gelangte in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte voraussichtlich ab dem 1. September 2016 in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 11/44 S. 4-5). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 4. August 2016 per 31. August 2016 ein (Urk. 11/61). Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ am 7. September 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Urk. 11/101). In der Folge absolvierte er vom 15. September bis 24. November 2016 erfolgreich den Kurs «Personalberater/-vermittler» (Urk. 11/101, Urk. 11/105). Alsdann hielt der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei
und keine unfallbedingte Integritätseinbusse vorliegen würde (Urk. 11/108, Urk. 11/110). Hernach stellte die Suva die Heilbehandlungsleistungen am 29. Dezember 2016 per sofort ein und schloss den Schadenfall ab (Urk. 11/114). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/128). Die dagegen vom Versicherten am 6. März 2017 erhobene Einsprache (Urk. 11/133) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Februar 2019 Beschwerde und bean-
tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Januar 2019 sei ihm eine seiner Erwerbsunfähigkeit von 45 % entsprechende Invaliden-rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerde-gegnerin zur Prüfung des versicherten Verdienstes sowie des tatsächlichen Validen- und Invalideneinkommens zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-158), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Februar 2016 ereignet (Urk. 11/1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.5
2.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.5.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3. Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2016 stellte Dr. D.___ die Diagnose Stolperunfall am 13. Februar 2016 mit medialer Meniskusverletzung und lateraler Meniskusvorderhornläsion rechtes Knie sowie Status nach transarthroskopischer Revision (Urk. 11/44 S. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest, dass im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2016 noch keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Als Maurer werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein (Urk. 11/44 S. 4). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe voraussichtlich ab 1. September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, selten auf ebenem Gelände, nicht über 10 kg für kurze Strecken (10-20 m), ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten, sind vollzeitig zumutbar (Urk. 11/44 S. 4-5).
4.
4.1 Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat, ist somit zunächst festzuhalten, dass gemäss Dr. D.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 13. Februar 2016 seine bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit laut Dr. D.___ zu 100 % arbeitsfähig. Der Bericht von Dr. D.___ zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/44) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 vorstehend), weshalb mit der Beschwerdegegnerin darauf abzustellen ist, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerde keine Einwendungen mehr gegen diese medizinische Beurteilung erhob.
4.2 Zu prüfen ist weiter, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt und ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
4.2.1 Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne die Folgen des Unfalls tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2011 vom 19. August 2011 E. 5.1.1 mit Hinweis). Beim so ermittelten Valideneinkommen handelt es sich um einen hypothetischen Wert, den es aufgrund der Fakten aus der Vergangenheit und der nach dem Unfall überwiegend wahrscheinlichen Weiterentwicklung so genau als möglich zu schätzen gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.2.2).
4.2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. Februar 2016 arbeitslos gewesen sei. Er habe jedoch bei seiner letzten Arbeitgeberin als Baukranführer im November 2015 einen Validenlohn von Fr. 6'699.15 erzielt. Werde dies auf ein Jahr umgerechnet, so ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 80'389.80 (Fr. 6'699.15 x 12). Ohne den Unfall vom 13. Februar 2016 wäre der Beschwerdeführer wieder als Kranführer tätig gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Kranführer Kategorie B begonnen habe, welche er aber wegen des Unfalls vom 13. Februar 2016 nicht habe abschliessen können (Urk. 1 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seinem Lebenslauf und dem beigelegten Zeugnis in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zum Baufacharbeiter mit Spezialisierung auf Maurerarbeiten absolviert hatte (Urk. 11/99 S. 21 f., Urk. 11/103 S. 10). Er hatte später in Deutschland verschiedene Tätigkeiten als Bauarbeiter inne und war im Restaurantbetrieb seiner Familie tätig (Urk. 11/103 S. 6-8). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 (Urk. 11/33 S. 1) arbeitete er als temporär angestellter Bauarbeiter und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosentschädigung (Urk. 11/81, Urk. 11/103 S. 1-5). Die Eidg. Invalidenversicherung übernahm am 11. Juli 2014 die Kosten für den Grundkurs und die Schlussprüfung für die Erlangung des Ausweises «Kranführer Kategorie B» (Urk. 11/50 S. 7-8). Nachdem der Beschwerdeführer den Grundkurs am 22./23. Mai 2015 absolviert hatte, wurde ihm ein bis 24. Mai 2016 gültig gewesener Lernfahrausweis ausgestellt (Urk. 11/50 S. 4-6). Nach seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer danach von Juni 2015 bis Januar 2016 temporär für zwei verschiedene Unternehmen als Kranführer (Urk. 11/103 S. 2).
Entsprechende Einsatzzeiten sind allerdings im Lernfahrausweis nicht vermerkt, so dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit die Prüfung auch absolviert und anschliessend tatsächlich als Kranführer gearbeitet hätte.
4.2.3 Mit Blick auf die jährlichen Einkünfte, die der Beschwerdeführer seit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz seit 2008 erzielt hat (Urk. 11/81), erscheint das von der Beschwerdegegnerin gewährte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'409.— noch als grosszügig bemessen, hat der Beschwerdeführer doch ein Jahreseinkommen in dieser Höhe - auch unter Einbezug der in jedem Jahr bezogenen Arbeitslosenentschädigung - nie erreicht.
4.2.4 Beim hypothetischen Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin vom Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den lohnstatischen Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) und dabei von dem in der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 (Tabelle TA1, Total) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für Arbeitnehmer des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5'340.-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochen-stunden). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen des BFS) resultiert er dabei ein Einkommen von Fr. 66‘803.40 (Pensum 100 %).
4.2.5 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Invalideneinkommen dem Verdienst, welchen er nach erfolgter Eingliederung durch die Eidg. Invalidenversicherung als Personalberater erziele (Fr. 3'700.-- x 12) entsprechen müsse (Urk. 1 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeits-fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Der Beschwerdeführer verweist einzig auf die Lohnabrechnung November 2017 einer Gesellschaft, die Vermittlung und Verleihung von Personal bezweckte (Urk. 3/6; über die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab dem 5. Februar 2020 der Konkurs eröffnet, vgl. den Internet-Handelsregisterauszug). Bei einer solchen temporären Anstellung kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen im Sinne der bundes-gerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Vorbringen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Sinne eines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass, wenn auf die LSE abgestellt würde, ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre. Er begründet dies damit, dass er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einigen Einschränkungen ausüben könne. Zudem sei er bereits 52jährig und habe auf dem Arbeitsmarkt überdies den Nachteil, kein Schweizer zu sein, sondern aus der ehemaligen DDR zu stammen (Urk. 1 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm noch möglichen Tätigkeiten auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___ verweist (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 6). Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (zu 100 %) zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten «mit einigen Einschränkungen» (ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, selten auf ebenem Gelände, nicht über 10 kg für kurze Strecken, ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten, vgl. E. 3) arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die ihm noch in einem 100%-Pensum zumutbaren Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Eine Benachteiligung von ehemaligen Bürgern der DDR auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ist sodann weder allgemein bekannt noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden. Ein Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel ist nicht ersichtlich. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 66‘803.40.
4.3 Damit hat es mit der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin sein Bewenden.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/1-4), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2019 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, zu entsprechen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechtsanwalt Rüegg machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar-note (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. April 2019, Urk. 12) keinen Gebrauch. Seine Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher