Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00051
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 5. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Sachverhalt:
1. Der 1997 geborene X.___, gelernter Metallbauer, war seit dem 1. November 2017 bei der Y.___ AG als Techniker in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. Dezember 2017 bei der Arbeit eine Injektionsverletzung mit Waschbenzin an der Mittelhand rechts erlitt (Urk. 15/5). Vom 30. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018 war er im Spital Z.___ hospitalisiert, wo eine chirurgische Intervention durchgeführt wurde (Urk. 15/3). In der Folge war der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 31. Januar 2018 aufgelöst (Urk. 15/12-13). Auf entsprechende Aufforderung der Visana (Urk. 15/25) meldete sich der Versicherte am 22. Juni 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/26-27). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 stellte die Visana die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2018 unter Weitergewährung der unfallbedingten Heilbehandlung ein (Urk. 15/44). Die gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 15/46) wies die Visana mit Entscheid vom 23. Januar 2019 ab (Urk. 15/51 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung per 21. Dezember 2018 ab (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 8. März 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein IV-Taggeld für eine Eingliederungsmassnahme vom 11. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019 zu (Urk. 15/55 = Urk. 10/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab 1. November 2018 weiterhin Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 114.-- pro Tag auszurichten. Die Unfalltaggeldzahlungen seien bis zum Beginn der IV-Taggeldzahlungen, eventualiter bis zum 31. Januar 2019, zu befristen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).
1.1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
1.1.4 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Der in Art. 43 Abs. 1 ATGS verankerte Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Versicherungsträgers (oder im Beschwerdefall des Sozialversicherungsgerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4 08.2018Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.5 Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im vorliegenden Fall sei der Zeitpunkt des Fallabschlusses noch nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer benötige weiterhin medizinische Behandlungen. In Anbetracht der andauernden und ohne Unterbruch attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass selbst die behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer nie wieder seinen angestammten Beruf werde ausüben können, sei die Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit vorliegend gegeben. Weder das Alter, die persönlichen oder familiären Verhältnisse noch die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit sprächen gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. In der Verfügung vom 16. Oktober 2018 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit z.B. als Kaufmann zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin eine zumutbare Tätigkeit genannt und ihre Begründungspflicht erfüllt. Sie habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 zu einem Stellenwechsel aufgefordert und ihm eine Frist bis zum 31. Oktober 2018 angesetzt. Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2018 arbeitslos gewesen sei, entfalle eine spezielle Aufforderung zur Stellensuche. Der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2018 für eine KV-Lehre angemeldet. Somit habe er bereits im Juli 2018 erkannt, dass er seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten habe. Eine Anpassungsfrist von drei Monaten erscheine angemessen und sei Ende Oktober abgelaufen (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Unfalltaggelder seien bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen der IV geschuldet. Selbst wenn keine Umschulungsmassnahmen anstehen würden, sei den Taggeldbezügern eine angemessene Anpassungsfrist (drei bis sechs Monate) einzuräumen, bevor die Taggeldleistungen eingestellt werden dürften (Urk. 1 S. 6 f.)
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk. 14) machte die Beschwerdegegnerin namentlich geltend, der Beschwerdeführer sei in seiner erlernten Tätigkeit als Metallbaupraktiker nicht unfallbedingt, sondern bereits seit dem Jahr 2016 nicht mehr arbeitsfähig. Er habe aus eigenem Antrieb eine angepasste Tätigkeit gesucht und es als Finanzberater sowie als Techniker versucht, wobei er gemäss seinen Ausführungen in der Zusammenfassung zur IV-Anmeldung vom 2. Juni 2018 diese Arbeitsverhältnisse mangels Erfahrung nicht habe halten können und deshalb eine Zweitausbildung im kaufmännischen Bereich absolvieren möchte. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne Unfall nach einer neuen Stelle hätte umsehen müssen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die von ihm erwähnte Übergangsfrist zwecks beruflicher Neuorientierung (Urk. 14 S. 4 f.).
2.4 Streitig ist der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers vom 1. November 2018 bis 10. Februar 2019 (ab 11. Februar 2019 besteht Anspruch auf IV-Taggeld, Urk. 15/55). Dabei liegt ausser Streit, dass die Beschwerdegegnerin den formellen Fallabschluss (noch) nicht vorgenommen hat und die Heilbehandlungskosten weiterhin übernimmt.
2.5 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die IV-Akten nun sinngemäss den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen will, ist Folgendes zu bemerken:
2.5.1 In der Verfügung vom 16. Oktober 2018 hielt sie zur Begründung insbesondere fest, der Beschwerdeführer sei gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 13. September 2018 in einer nicht manuell betonten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Schadenminderungspflicht müsse von ihm die Aufnahme der als zumutbar bezeichneten Verweistätigkeit (Kaufmann) verlangt werden. Es werde ihm eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2018 gewährt, um sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden (Urk. 15/44). Nach Eingang der Einsprache vom 31. Oktober 2018 (Urk. 15/46) forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2018 und Erinnerungsschreiben vom 4. Januar 2019 bei der IV-Stelle die kompletten Akten an (Urk. 15/47 und 50), ohne den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen. Ein allfälliger Eingang der IVAkten ist aus den Akten der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich. Im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 stützte sich die Beschwerdegegnerin aber offensichtlich auch auf die IV-Akten (vgl. Urk. 2 S. 5 betreffend Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle im Erstgespräch vom 16. Juli 2018) und stellte fest, dass die noch vorliegenden Einschränkungen weiterhin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2017 stünden (Urk. 2 S. 3) und die Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit gegeben sei (Urk. 2 S. 5). Da der Beschwerdeführer bereits im Juli 2018 selbst erkannt habe, dass er seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten habe, sei die angemessene Anpassungsfrist von drei Monaten Ende Oktober abgelaufen (Urk. 2 S. 6).
2.5.2 Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. E. 1.1.2), kann es nicht angehen, dass eine – zu Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verpflichtete – Behörde rückwirkend einer Verfügung stets neue Begründungen unterlegt und es damit einer versicherten Person faktisch verunmöglicht, ihre Ansprüche wirksam zu verteidigen, zumal es hier um anspruchsaufhebende Tatsachen geht, für welche die Beschwerdegegnerin beweisbelastet ist (vgl. E. 1.2; Marc Hürzeler, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar – Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 16 Rz. 74 und 78). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde den massgebenden Sachverhalt abzuklären hat bevor sie verfügt, sie darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendigen Abklärungen grundsätzlich nicht ins Einspracheverfahren (oder gar ins Gerichtsverfahren) verschieben (BGE 132 V 368 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.5.3 Der Beschwerdeführer hat die Gehörsverletzung nicht gerügt und nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen beantragt. Da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als begründet erweist, ist von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die Beschwerdegegnerin allein aus formellen Gründen abzusehen, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst.
3.
3.1 Im Bericht der chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ vom 10. Januar 2018 betreffend die Hospitalisation vom 30. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018 wurde die Diagnose eines Kompartmentsyndroms Hypothenar rechts nach Injektionsverletzung von Waschbenzin am 29. Dezember 2017 genannt und es wurden die folgenden chirurgischen Interventionen durchgeführt (Urk. 15/4):
- Spaltung Hypthenarloge, Débridement M. flexor digiti minimi brevis am 30.12.2017
- Teilsekundärverschluss und Epigard-Anlage am 02.01.2018
- Epigardentfernung, Lavage, Komplettierung Sekundärverschluss Hypothenar rechts am 04.01.2018
Im Bericht vom 5. Januar 2018 betreffend die Operation vom 4. Januar 2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich initial am 29. Dezember 2017 notfallmässig vorgestellt, nachdem es bei der Arbeit akzidentiell zu einer Injektion von Waschbenzin in den Hypothenar rechts gekommen sei. Nach initialer antibiotischer Anbehandlung habe er in der Folge ein Kompartmentsyndrom an der genannten Stelle entwickelt, worauf die Logenspaltung erfolgt sei. Nach insgesamt komplikationslosem peri- und postoperativem Verlauf sowie zwischenzeitlich partiellem Sekundärverschluss und Anlage eines Epigards sei heute die Indikation zum geplanten Secondlook gestellt worden. Seit den Voreingriffen bestehe eine palmare Hypästhesie am 5. Finger rechts (Urk. 15/3).
3.2 Dr. med. B.___, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, hielt in ihrem Bericht vom 18. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer komme zur geplanten Kontrolle zwei Wochen nachdem die Sekundärnaht erfolgt sei. Er klage noch über eine Hyposensibilität entlang der ulnaren Handkante dorsal der Wunde nach distal zur Fingerkuppe ulnarseitig. Klinisch zeige sich eine gut abgeschwollene Hand mit reizlos verheilter Wunde. Der Faustschluss sei nach beüben fast komplett (Urk. 15/11).
3.3 PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 6. August 2018 betreffend die Konsultation vom 3. August 2018 die folgenden Diagnosen:
- Diskrete Läsion des N. ulnaris im Bereich der Loge de Guyon rechts
- klinisch: belastungsabhängige neuralgiforme Schmerzen sowie Allodynie im Bereich der ulnaren Handkante rechts bei Status nach
- Infektionsverletzung mit Kompartmentsyndrom Hypothenar-Loge Hand rechts
- Zustand nach Logenspaltung Débridement am 30.12.2017
Er führte aus, an Beschwerden persistierten eine Allodynie im Bereich der ulnaren Handkante und Parästhesien im Bereich des Kleinfingers rechts, die bei Belastung zunähmen. Die Einschränkung im Alltag bleibe aufgrund der anamnestischen Angaben etwas unklar. Es werde jedoch angegeben, dass der zuletzt ausgeübte Beruf als Metallbauer aufgrund der Beschwerden an der rechten Hand nicht mehr ausgeübt werden könne. Es bestehe eine diskrete Läsion des N. ulnaris rechts im Bereich der Loge du Guyon (proximale Form im Bereich der ulnaren Handkante), die die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könne. Aus rein neurologischer Sicht sei die Läsion des N. ulnaris durch den Unfallmechanismus gut erklärt und eine weitere Diagnostik sei nicht erforderlich (Urk. 15/32).
3.4 Dr. B.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 10. August 2018 betreffend die Konsultation vom 9. August 2018 aus, der Beschwerdeführer sei zur geplanten klinischen Nachkontrolle nach erfolgter neurologischer Untersuchung gekommen, bei der eine leichtgradige Läsion des N. ulnaris in der Loge de Guyon, jedoch ohne klare Hinweise auf eine Kompression, festgestellt worden sei. Die Beschwerden seien unverändert. Vor allem störend sei die Hypersensibilität im proximalen Bereich des Hypothenars, welche vor allem bei manuellen Tätigkeiten, wo der Bereich immer wieder berührt werde, sehr quälend sei. Die Abklärungen bezüglich IV/Umschulung seien am Laufen, da der Beschwerdeführer so unmöglich seiner ursprünglichen beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Gemäss dem neurologischen Bericht bestehe aktuell keine Indikation zu einer chirurgischen Intervention und es werde empfohlen, die bereits eingeleiteten konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Sollten diese keinen Erfolg haben, wäre in einem nächsten Schritt allenfalls eine Eigenfettunterspritzung des Narbenareals, wo auch ein eindeutiger Tinnel nachweisbar sei, zu erwägen (Urk. 15/33).
3.5 Am 14. August 2018 erwähnte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin eine langsame aber stetige Besserung. Das Ziel von Physio- und Ergotherapie sei die Wiedererlangung der vollen Beweglichkeit und Kraft. Die rechte dominante Hand sei sowohl fein- wie auch grobmotorisch eingeschränkt. Die Prognose sei offen. Eventuell sei ein erneuter operativer Eingriff notwendig (Urk. 15/35).
3.6 In ihrem Bericht vom 13. September 2018 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass es ihm klar besser gehe. Unter Ergotherapie nehme die Allodynie ab und die Narbensituation werde weicher. Der Verlauf sei erfreulich und am aktuellen Therapiekonzept würde sie nichts ändern. Ein Wiedereinstieg in die ehemalige Tätigkeit als Metallbauer sei weiterhin nicht realistisch, für sämtliche anderen nicht manuell betonten Tätigkeiten bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/39).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder als Metallbauer zu 100 % arbeitsunfähig war und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Techniker eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt war. Ebenso unbestritten ist, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestand.
4.2 Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder in einem anderen Aufgabenbereich berücksichtigt werden. Eine berufliche Tätigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Gesundheitszustand stabil ist, ein Berufswechsel zumutbar ist, der Versicherungsträger die versicherte Person zu einem Berufswechsel aufgefordert hat und eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019, 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 und 8C_173/2008 vom 20. August 2008).
Die Pflicht zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand andererseits voraus. Ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Auf der anderen Seite muss von einer weiteren Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen immer noch eine namhafte Besserung zu erwarten sein, weil ansonsten der Taggeldanspruch dahinfällt und die Rentenfrage zu prüfen wäre (Schmid, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 16 N 9).
4.3 Ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides ein stabiler Gesundheitszustand bestand, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Eine den beweismässigen Anforderungen genügende medizinische Beurteilung (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a), welche diese Frage beantwortet, findet sich nicht bei den Akten.
Die Aufforderung, einen Berufswechsel vorzunehmen und eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen, kann nicht erst mit der Verfügung, mit welcher die Taggeldleistungen eingestellt werden, erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass dazu aufgefordert worden wäre, sich eine Arbeit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu suchen. Die Beschwerdegegnerin richtete vielmehr weiterhin Taggelder aus. Auch wenn es dem Beschwerdeführer nach (späterer) Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 15/44) objektiv betrachtet spätestens seit Juli 2018 möglich gewesen wäre, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, konnte von ihm ohne Aufforderung und bei Weiterausrichtung der Taggelder nicht erwartet werden, seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten (vgl. BGE 141 V 625 E. 4.4). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, eine spezielle Aufforderung zur Stellensuche entfalle, da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2018 arbeitslos gewesen sei (Urk. 2 S. 6), kann ihr – entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) – nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt eben gerade nicht arbeitslos war – wie dies in der von ihr zitierten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 mit Hinweis auf Urteil 8C_838/2012 vom 19. April 2013) der Fall war –, sondern seine bisherige Arbeitsstelle nach dem Unfall verloren hat. Im Übrigen könnte die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Oktober 2018 gewährte Übergangsfrist von knapp zwei Wochen auch nicht als angemessen erachtet werden. Eine solche Übergangsfrist bzw. Anpassungszeit dient entgegen der Verfügungsbegründung (Urk. 15/44 S. 2) nicht dazu, dass sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung anmelden kann, sondern soll ihr ermöglichen, sich auf die neue berufliche Situation einzustellen, namentlich eine geeignete Arbeit zu suchen (vgl. BGE 114 V 281 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 8C_694/2014 vom 19. November 2014 E. 5 und U 108/05 vom 28. August 2006 E. 2.3).
Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin als zumutbar bezeichnete Verweistätigkeit als Kaufmann betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für eine solche Tätigkeit derzeit noch die fachlichen Qualifikationen fehlen und er sich diese erst im Rahmen der geplanten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erwerben will, was der Beschwerdegegnerin bekannt war (vgl. Urk. 2 S. 5 f., Urk. 15/46 S. 2). Eine neue Tätigkeit ist jedoch nur zumutbar, wenn sie sogleich, d.h. insbesondere ohne Eingliederung, ausgeübt werden kann (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage 2020, Art. 6 N 102). Da die IV-Stelle bereits konkrete Eingliederungsmassnahmen in Aussicht genommen hatte, wäre die Beschwerdegegnerin zudem gehalten gewesen, die Aufhebung des Taggeldanspruchs mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren (vgl. BGE 129 V 305 E. 4.2).
4.4 Nach dem Gesagten waren die von der Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.2) entwickelten Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Satz 2 ATSG nicht erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit war daher weiterhin aufgrund von Art. 6 Satz 1 ATSG und somit aufgrund der bisherigen Tätigkeit zu bestimmen. Da der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (11. Februar 2019) in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, hat er bis zum 10. Februar 2019 Anspruch auf ein volles Taggeld.
4.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2018 bis 10. Februar 2019 Anspruch auf ein Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 23. Januar 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2018 bis 10. Februar 2019 Anspruch auf Taggeldleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Visana Services AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht