Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00055
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 4. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Unfallversicherung Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ ist seit 1. April 1987 bei der Stadtpolizei Y.___ als Polizist angestellt. Dadurch ist er bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Mit Schadenmeldung vom 2. Juli 2018 wurde der Unfallversicherung mitgeteilt, dass der Versicherte am 4. Mai 2018 im Fitnessstudio beim Heben einer Hantel einen in der rechten Schulter entstehenden Schmerz bemerkt habe, der immer stärker geworden sei. Üblicherweise habe der Schmerz nach ein bis drei Wochen aufgehört. Dieses Mal sei bis zur Unfallmeldung keine Besserung eingetreten (Urk. 8/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am 28. Juni 2018 bei Dr. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin (Urk. 8/M1), welche eine Röntgen- und MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks veranlasste (Urk. 8/M3). Gestützt auf die radiologischen Ergebnisse sowie die eigene Untersuchung stellte Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der rechten Schulter sowie ein subacromiales Impingementsyndrom rechts fest und empfahl eine Schulteroperation mit Sehnenrekonstruktion und Kapselstabilisierung (Urk. 8/M2). Nach Beurteilung durch den die Unfallversicherung Stadt Y.___ beratenden Arzt Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bejahte, diese aber vorwiegend auf Abnützung zurückführte (Urk. 8/M4), wurde mit Verfügung vom 24. September 2018 eine Leistungspflicht abgelehnt (Urk. 8/G8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2018 (Urk. 8/J3) wies die Unfallversicherung Stadt Y.___ gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten bei Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Januar 2019 (Urk. 8/M5) mit Entscheid vom 29. Januar 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Dabei ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (analog zur Rechtsprechung zur Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1). Die vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingte Verursachung hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (E. 8.6).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. B.___ sowie des Gutachters Dr. C.___ davon auszugehen sei, dass vorliegend zwar eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese aber als vorwiegend degenerativ zu beurteilen sei. Akute Risse der Rotatorenmanschette seien relativ selten und würden sofortige starke und stechende Schmerzen auslösen. Man verspüre ein Reissgeräusch und anschliessend bestünde eine Pseudoparalyse in der Schulter. Der Versicherte habe dagegen im Verlauf zunehmende Schmerzen sowie eine zunehmende Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beschrieben. Die durchgeführte MRI-Untersuchung vom 5. Juli 2018 habe keinen Hinweis für eine akute Rotatorenmanschettenläsion ergeben. Anlässlich der vorgenommenen Schulterarthroskopie und der offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion hätten sich demgegenüber typische degenerative Veränderungen gezeigt. Solche Veränderungen könnten sich nicht innert der kurzen Zeit zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2018 und der Operation vom 21. August 2018 bilden (S. 4 ff.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne, die Teilruptur der Infraspinatussehne sowie die vordere Kapselinstabilität nicht auf degenerative Schädigungen zurückzuführen seien. Gemäss Dr. A.___, welcher die Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt habe, seien zwar degenerative Veränderungen im Gelenkbereich vorhanden. Diese seien jedoch in Anbetracht des erlittenen Traumas als nebenbefundlich zu werten. Zudem sei davon auszugehen, dass es im Verlaufe von drei Monaten zwischen dem Ereignis und dem MRI zum Sehnenrückzug gekommen sei. Der an die angerissene Sehne ansetzende Supraspinatusmuskel sei funktionslos gewesen und habe in dieser Zeit die Zeichen einer Degeneration entwickelt (S. 4 f.).
3.
3.1 Am 28. Juni 2018 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerdeführers bei Dr. Z.___. In ihrem Bericht vom 2. Juli 2018 stellte sie eine Zerrung der rechten Schulter fest (Urk. 8/M1).
3.2 Die am 5. Juli 2018 durch Dr. D.___, Facharzt für Radiologie, durchgeführte Röntgen- und MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks zeigte eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit einer Sehnen-Retraktion und einer bereits vorangeschrittenen Degeneration des Supraspinatusmuskels, einen Humeruskopfhochstand sowie eine Infraspinatus-Tendinopathie mit interstitieller Partialruptur und Ausbildung einer kleinen transmuralen Ruptur am Footprint (Urk. 8/M3).
3.3 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der rechten Schulter sowie ein subacromiales Impingementsyndrom rechts als Diagnosen. Er empfahl eine Schulteroperation mit Sehnenrekonstruktion und Kapselstabilisierung, welche auf den 21. August 2018 geplant wurde (Urk. 8/M2).
3.4 Auf Vorlage der Akten hielt der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. B.___ mit Bericht vom 24. Juli 2018 fest, dass beim Versicherten eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese aber überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sei. Eine derart fortgeschrittene Degeneration des Supraspinatusmuskelbauchs könne nicht innerhalb von zwei Monaten auftreten. Die vorgesehene Operation sei nur möglicherweise bedingt durch das Ereignis vom 4. Mai 2018. Die AC-Arthrose und die vollständige Sehnenruptur mit Sehnenretraktion des Supraspinatus seien auf einen Vorzustand zurückzuführen (Urk. 8/M4).
3.5 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 2019 nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/M5):
- Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und vorangeschrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels
- Infraspinatus Tendinopathie mit interstitieller Partialruptur und kleiner transmuraler Ruptur am Footprint
- Hypertrophe AC-Gelenksarthrose
- Humeruskopfhochstand mit subacromialem Impingement
- AC-Gelenksarthrose
- Omarthrose Grad II
Der Gutachter führte dazu aus, dass die Sehnen an der Schulter eine Sonderstellung einnehmen würden. Es handle sich um vier besonders flache Sehnen, die den Oberarmkopf umfassten und jeweils kritische Durchblutungszonen hätten. Die Schulter sei das mobilste und meist benutzte Gelenk und werde nur rudimentär durch Knochen und Bänder stabilisiert. Dementsprechend würden die Sehnen durch die dynamisch stabilisierenden Muskeln übermässig beansprucht. Dies gelte insbesondere für die Supraspinatussehne. Dazu verfüge die Sehnenplatte zwischen dem Oberarmkopf und dem knöchernen Schulterdach (Acromion) über nur knappe Raumverhältnisse bei gleichzeitig weitläufigen Bewegungsumfängen. In der Folge dieser Situation – relative Mangeldurchblutung (Ischämie), übermässige mechanische Beanspruchung (Verschleiss) und beengende Raumverhältnisse (Impingement) – komme es früher, häufiger und stärker zu einer Degeneration des Sehnengewebes als im Bereich der übrigen Sehnen. Diese degenerative Schädigung korreliere im Ausmass mit dem Lebensalter und könne durch vermehrte Schulterbelastung verstärkt werden. Die Degeneration der Schultersehnen könne schon ab dem 4. Lebensjahrzent beginnen und im 6. Lebensjahrzehnt würden dann bei rund 20 % der Menschen Rupturen der Rotatorenmanschette vorliegen, die durchaus asymptomatisch sein könnten. Dies hänge mit der Konstruktion der Rotatorenmanschette zusammen: Durch das sogenannte Rotator Cable könnten periphere Risse asymptomatisch und während Jahren unverändert in der Grösse sein. Akute Risse der Rotatorenmanschette seien relativ selten und bräuchten zur Entstehung eine adäquate und deutliche Traumatisierung (S. 7 f. und 10).
Der Versicherte habe berichtet, dass er ein Muskelaufbautraining absolviert und dabei Übungen für den Bizeps gemacht habe. Mit einer Hantel von 26 kg in jeder Hand habe er bei hängender Schulter Beugungen im Ellbogen durchgeführt. In der Folge habe er einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt, der immer stärker geworden sei. Die weitere Abklärung habe dann verschiedene Pathologien im Bereich der rechten Schulter ergeben, insbesondere eine Ruptur der Supraspinatussehne, weniger auch der Infraspinatussehne. Es sei allerdings kaum vorstellbar, dass bei einer solchen Bizepsübung eine Kraft auf die Supraspinatus- und Infraspinatussehne ausgeübt werde, dass es zu einer Ruptur komme. Akute und traumatisch ausgelöste Rotatorenmanschettenrisse seien selten und würden einen sofortigen, starken und stechenden Schmerz auslösen, oft verspüre man auch ein Reissgeräusch in der Schulter und habe anschliessend eine Pseudolähmung. Der Versicherte habe demgegenüber geschildert, dass die Schmerzen im Verlauf zunehmend gewesen seien und die Schulterbeweglichkeit nicht sofort eingeschränkt gewesen sei, sondern zunehmend abgenommen habe. Es habe demnach keine Pseudoparalyse bestanden, wie dies bei einer frischen und akuten Rotatorenmanschettenruptur auftrete. Die erste ärztliche Untersuchung sei deshalb auch erst knapp zwei Monate nach dem Geschehen vom 4. Mai 2018 erfolgt. Auch in der durchgeführten MRI-Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine akute Rotatorenmanschettenläsion gezeigt, wie beispielsweise eine Hämatom- oder Ödembildung zwischen Muskel und Sehne oder ein Kinking (Abknickung) der verletzten Rotatorenmanschette. Vielmehr hätten die Zeichen, die für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion sprechen, im Vordergrund gestanden. In der Arthro-MRI-Untersuchung und dann auch bei der durchgeführten Schulterarthroskopie und offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion hätten typische degenerative Veränderungen an der rechten Schulter nachgewiesen werden können, die zu der Rotatorenmanschettendegeneration und chronischen Rissbildung geführt hätten: Hypertrophe AC-Gelenksarthrose, Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und bereits vorangeschrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels, Humeruskopfhochstand mit vermindertem Subacromialraum von 3 mm Breite und moderate Labrumdegenerationen (MRI-Befund) sowie vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion und fortgeschrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels, subacromiales Impingementsyndrom, AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose Grad II (operativer Befund). Insbesondere die deutliche Verengung des Subacromialraumes auf 3 mm und die schon vorhandene Omarthrose Grad II würden dafür sprechen, dass ein chronisches, degeneratives Geschehen an der rechten Schulter vorgelegen habe. Solche Veränderungen hätten nicht zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2018 und der Operation am 21. August 2018 entstehen können. Bei der Entstehung dieser degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter könnte durchaus die chronische Schulterbelastung des Versicherten eine Rolle gespielt haben (drei-/viermal wöchentlich Krafttraining seit 30 Jahren, intensives Thaiboxen bis 2009 und weitere schulterbelastende sportliche Aktivitäten, S. 9 ff.).
Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass einerseits zahlreiche degenerative Veränderungen im Bereich der rechten Schulter vorgelegen hätten und sich andererseits keine frischen Befunde gezeigt hätten, die für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette gesprochen hätten. Folglich seien die beim Versicherten festgestellten Risse der Rotatorenmanschettensehnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen gewesen (S. 14).
3.6 Dr. A.___ nahm mit seinem Arztbericht vom 27. Februar 2019 Bezug auf die Einschätzung von Dr. C.___ und führte Folgendes aus: Die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) auf eine unfallbedingte Schädigung zurückzuführen. Der Versicherte sei vor dem Unfallereignis komplett beschwerdefrei gewesen, habe seinen Beruf uneingeschränkt ausüben und diverse Sportarten und Gewichtsbelastungen über der Horizontalen mühelos durchführen können. Nach dem Ereignis vom 5. April 2018 (rechte 4. Mai 2018) sei die rechte Schulter erheblich eingeschränkt gewesen. Eine aussagekräftige Bildgebung sei erst mit dem Arthro MRI der rechten Schulter am 5. Juli 2018 erfolgt. Da davon auszugehen sei, dass die Sehne am Unfalltag abgerissen sei, sei es höchstwahrscheinlich im Verlauf dieser drei (recte zwei) Monate zum Sehnenrückzug gekommen. Der an die angerissene Sehne ansetzende Supraspinatusmuskel sei funktionslos gewesen und habe in dieser Zeit die Zeichen einer Degeneration entwickelt. Aufgrund der langen Latenzzeit zwischen Unfallereignis und MRI Untersuchung hätten sich bildgebend keine frischen Befunde nachweisen lassen. Sicher sei zwar davon auszugehen, dass bei einem 52-jährigen Mann auch vor dem Unfallereignis degenerative Veränderungen im Gelenkbereich bestanden hätten. Diese seien jedoch in Anbetracht des Traumas (Hantelunfall im Fitnessstudio) als nebenbefundlich zu betrachten und stellten keineswegs eine überwiegend wahrscheinliche degenerative Kausalität der Verletzungen dar (Urk. 3).
4.
4.1 Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der gesetzliche Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist (Urk. 1 S. 3 und 2 S. 4), was aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist.
4.2 Die mittels Bildgebung vom 5. Juli 2018 (Urk. 8/M3) festgestellte Ruptur der Supraspinatussehne rechts und Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, welche am 21. August 2018 durch Dr. A.___ operativ saniert wurden, fallen unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (lit. f).
Demnach greift vorliegend die Vermutung, dass es sich hierbei um Listendiagnosen handelt, deren Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigungen zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).
4.3 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 2019 (E. 3.5) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). So tätigte der Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Er legte schlüssig dar, dass im Bereich der rechten Schulter zahlreiche degenerative Veränderungen vorgelegen hätten, während keine Hinweise für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette bestanden hätten. Folglich schätzte er die beim Versicherten festgestellten Risse der Rotatorenmanschettensehnen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend durch Abnützung bedingt ein. Ebenso hatte bereits Dr. B.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 24. Juli 2018 festgehalten, dass die Verletzungen des Versicherten überwiegend wahrscheinlich degenerativ verursacht seien (E. 3.4).
Dr. C.___ setzte sich in seinem Gutachten auch eingehend mit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 auseinander. Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Allerdings hat der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich die Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers, denn bei der zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst dem Vorzustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.5 f.).
4.4 Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte des ihn behandelnden und operierenden Arztes Dr. A.___. Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. A.___ auch aus anderen Gründen das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen:
Soweit Dr. A.___ ausführte, vor dem Unfallereignis hätte der Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden gehabt, weshalb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen lässt sich der Unfallmeldung vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/G1) entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Schulterschmerzen verspürt habe, welche üblicherweise nach ein bis drei Wochen wieder verschwunden seien. Zum anderen ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel «post hoc ergo propter hoc», vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, insb. E. 4.2; BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dies gilt ebenso im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, bei welcher zwar wie erwähnt kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis vorausgesetzt ist, wohl aber ein initiales erinnerliches und benennbares Ereignis (E. 4.3).
Wenn Dr. A.___ des Weiteren feststellte, dass die bei einem 52-jährigen Mann vor dem Ereignis vom 4. Mai 2018 sicherlich vorhandenen degenerativen Veränderungen im Gelenkbereich in Anbetracht des Traumas (Hantelunfall im Fitnessstudio) als nebenbefundlich zu betrachten seien, ist ihm ebenfalls nicht zuzustimmen. Wie Dr. C.___ in seinem Gutachten überzeugend darlegte, sei es zum einen kaum vorstellbar, dass bei einer Bizepsübung (Hantelheben von 26 kg) - die der Beschwerdeführer notabene regelmässig ausführe - eine Kraft auf die Supraspinatus- und Infraspinatussehne ausgeübt werde, dass es zu einer Ruptur komme. Zum anderen seien akute und traumatisch ausgelöste Rotatorenmanschettenrisse selten und lösten einen sofortigen, starken und stechenden Schmerz aus. Oft verspüre man auch ein Reissgeräusch in der Schulter und habe anschliessend eine Pseudolähmung (Urk. 8/M5 S. 10). Derartige Beschwerden wurden vom Versicherten allerdings nicht geschildert. Vielmehr nannte er im Verlauf zunehmende Schmerzen und eine zunehmende Einschränkung der Schulterbeweglichkeit (Urk. 8/G1, 8/M5 S. 2). Entsprechend konsultierte er Dr. Z.___ auch erst rund zwei Monate nach dem beschriebenen Ereignis. Dieser Umstand des Fehlens von sofortigen starken Schmerzen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nach dem Ereignis vorerst normal fortsetzte (Urk. 8/M5 S. 2), lassen – wie Dr. C.___ darlegte - eine traumatisch bedingte Rotatorenmanschettenruptur unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Sinne hielt Dr. C.___ auch fest, dass sich in der durchgeführten MRI-Untersuchung keine Hinweise für eine akute Rotatorenmanschettenläsion gefunden hätten. Ob dies, wie von Dr. A.___ ausgeführt, allenfalls auf die Latenzzeit von knapp zwei – und nicht wie von ihm genannt drei – Monate zurückzuführen ist (Urk. 3 S. 2 f.), lässt sich zwar nicht abschliessend feststellen. Die blosse Möglichkeit, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 4. Mai 2018 eventuell eine Blutung, ein Ödem oder ein Kinking gezeigt haben könnte, genügt allerdings nicht, um eine akute Schädigung der Rotatorenmanschettensehne zu belegen. Insoweit Dr. A.___ sodann ausführte, dass die Sehne am 4. Mai 2018 vermutlich abgerissen sei und es höchstwahrscheinlich im Verlauf bis zum MRI vom 5. Juli 2018 zum Sehnenrückzug und zur Degeneration des an die angerissene Sehne ansetzenden Supraspinatusmuskels gekommen sei, vermag dies ebenfalls nichts zu ändern. Sowohl Dr. B.___ (Urk. 8/M4) als auch Dr. C.___ (Urk. 8/M5 S. 11) haben nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Artrho-MRI-Untersuchung und anlässlich der durchgeführten Schulterarthroskopie und offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion festgestellten degenerativen Veränderungen nicht innert der kurzen Zeit seit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 entstanden sein könnten. Insbesondere die deutliche Verengung des Subacromialraumes auf 3 mm und die schon vorhandene Omarthrose Grad II würden für ein chronisches, degeneratives Geschehen an der rechten Schulter sprechen. Wie dargelegt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das ganze Ursachenspektrum zu berücksichtigen (E. 4.3). Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Urteil 8C_22/2019 E. 8.6). Mithin ist nicht alleine massgebend, ob die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne beschwerdeführend beziehungsweise kausal für die Funktionseinschränkung der rechten Schulter war, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Dr. A.___ vorträgt (Urk. 1 S. 4; Urk. 3 S. 3). Vielmehr ist zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers das gesamte Ursachenspektrum einzubeziehen. Dieser Pflicht ist der Gutachter nachgekommen, indem er alle Aspekte einlässlich beleuchtet hat.
4.5 Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von Dr. C.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die fraglichen Listenverletzungen vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung zurückzuführen sind. Damit ist der Entlastungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht und die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Unfallversicherung Stadt Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling