Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00056


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen


Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ war seit 1. Juni 1989 als Business Analyst bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. Februar 2010 infolge eines Verhebetraumas eine Wirbelfraktur LWK 4 erlitt (Urk. 9/UM und Urk. 9/GM1). Die National kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.

    Am 8. März 2016 meldete der Versicherte einen Rückfall (Urk. 9/K9). Die Rechtsnachfolgerin der National, die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia), teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Juli 2016 mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung (Orthopädie/Rheumatologie) bei der Z.___ vorgesehen sei (Urk. 9/K17). Aufgrund von Einwendungen des Versicherten (Urk. 9/K23) ordnete die Helvetia sodann am 20. Oktober 2016 eine monodisziplinäre Begutachtung (Orthopädie) bei der Z.___ bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an (Urk. 9/K26). Das Gutachten des Prof. A.___ wurde am 24. März 2017 erstattet (Urk. 9/M17). Am 1. Juni 2017 beauftragte die Helvetia Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, mit einem Aktengutachten, da das Z.___-Gutachten widersprüchlich sei (Urk. 9/K38). Das Aktengutachten des Dr. B.___ wurde am 27. Juni 2017 erstattet (Urk. 9/M18). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli und 5. September 2017 diverse Einwendungen. Im Schreiben vom 5. September 2017 teilte er ausserdem mit, dass er die von Prof. A.___ empfohlenen ergänzenden Abklärungen (Knochenszintigraphie bzw. SPECT-CT) selber veranlassen werde (Urk. 9/K48 und Urk. 9/K50).

    Mit Verfügung vom 25. April 2018 verneinte die Helvetia einen Leistungsanspruch des Versicherten, da die erneuten Beschwerden und Behandlungen ab Ende 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2010 stünden (Urk. 9/K54). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 16. Mai 2018 und 4. Juli 2018 Einsprache (Urk. 9/K60 und Urk. 9/K62, unter Beilage der von ihm in Auftrag gegebenen Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Dezember 2017 [Urk. 9/M20]). In der Folge teilte die Helvetia dem Versicherten am 24. Oktober 2018 mit, dass sämtliche vorliegenden medizinischen Einschätzungen in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien und sie deshalb beabsichtige ein neues (Akten-)gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 9/K63). Mit Schreiben vom 30. November schlug sie dem Versicherten drei mögliche Gutachter vor (Urk. 9/K65). Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 beantragte der Versicherte, es sei kein neues Gutachten einzuholen (Urk. 9/K69). Am 24. Januar 2019 erliess die Helvetia eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der erneuten Einholung eines Aktengutachtens festhielt und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Gutachter vorschlug (Urk. 9/K70).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2019 zuhanden der Helvetia Einwände und stellte diverse Anträge betreffend den vorgeschlagenen Gutachter Dr. D.___ (Urk. 9/K71). Diese Eingabe leitete die Helvetia zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 9/K72, UV.2019.0019 Urk. 1), welches dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2019 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzte (Prozess Nr. UV.2019.0019 in Sachen der Parteien Urk. 4), woraufhin der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2019 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte (Verfahren UV.2019.0019 Urk. 5).


3.    Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reichte der Versicherte ausserdem eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 ein (Urk. 1) und beantragte unter anderem, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass Dr. D.___ nicht als Gutachter zu beauftragen sei (Ziffern 2 und 3 der Anträge). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


4.    Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 1. März 2019, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2019.0019 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 24. Januar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers in der Fachrichtung orthopädische Chirurgie und Traumatologie festgehalten und Dr. D.___ als Gutachter eingesetzt hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1). Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.


2.    Allfällige Ansprüche auf Heilbehandlung und Integritätsentschädigung sind von der angefochtenen Zwischenverfügung nicht umfasst, weshalb mangels Anfechtungsobjekts auf Ziffer 4 der Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.


3.    

3.1    Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion, gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1).

3.2    Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträgers (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 27; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3    Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe keine Ausstandsgründe substantiiert geltend gemacht. Vielmehr habe er pauschal darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Gutachter ungeeignet seien, ohne dies näher zu begründen. Dies reiche zur Begründung einer Befangenheit nicht aus. Die Beurteilungen der Dres. A.___ und C.___ seien nicht nachvollziehbar begründet. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei nur die Frage des Kausalzusammenhangs zu klären. Da es nur um die Beurteilung einer an sich feststehenden medizinischen Ausgangslage gehe, sei es nicht erforderlich, dass der Versicherte vom Gutachter persönlich untersucht werde (Urk. 2).

4.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, da keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten von Dr. A.___ und Dr. C.___ vorlägen, sei diesen Beurteilungen volle Beweiskraft zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für eine Neubegutachtung seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin strebe keine Neubegutachtung an, sondern wolle vielmehr eine unzulässige second opinion einholen. Da die Beschwerdegegnerin nicht offengelegt habe, dass Dr. D.___ bei der Suva St. Gallen als Kreisarzt tätig sei, bestehe der Anschein der Befangenheit. Die Beschwerdegegnerin habe einzig ihre eigenen Fragen an die Gutachter berücksichtigt und seine Fragen vollständig unberücksichtigt gelassen. Falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mittels der Gutachten von Prof. A.___ und Dr. C.___ zu beurteilen sei, sei nicht bloss ein Aktengutachten, sondern ein umfassendes Gutachten mit Untersuchung und Befragung, anzuordnen (Urk. 1 S. 15 ff.).


5.    

5.1    Streitig und zu prüfen ist, ob eine erneute orthopädische Begutachtung notwendig ist, um die Rückfallkausalität beurteilen zu können.

    Dabei gilt es zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen second opinion handelt - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 18) -, bzw. ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen. Um diese Frage beantworten zu können, müssen die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt, und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfungspflicht bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung anführt, plausibel erscheinen.

5.2    

5.2.1    Im Gutachten der Z.___ vom 24. März 2017 nannte Prof. A.___ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung beidseits ins Gesäss bei Segment-Degeneration L2/3 respektive L3/4, L4/5 sowie einen Status nach Berstungsfraktur L3 respektive L4 am 6. Februar 2010 mit Status nach Vertebroplastie von L4 im Februar 2010 sowie erneut im Mai 2010. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteoporose (Urk. 9/M17 S. 13). Prof. A.___ führte aus, im Sommer 2014 seien erneut vermehrte, dauernd vorhandene, persistierende Schmerzen und eine Limitierung der Leistungsfähigkeit aufgetreten. Daraufhin sei eine erneute Abklärung erfolgt und es sei zum ersten Mal von einer Osteoporose gesprochen worden, welche auch durch die Knochendichtemessung entsprechend nachgewiesen worden sei. Im Rahmen dieser erneuten Beschwerden sei von einem degenerativen Segment L4/5 mit leichtem Bandscheibenbulging und sogenannter «Instabilität» gesprochen worden. Diese Instabilität sei nicht nachvollziehbar, da keine messbaren Parameter vorlägen, die eine solche Instabilität belegen würden. Ob man diese Instabilität anamnestisch aufgrund der Beschwerden annehme, sei letztlich eine Ermessensfrage. Dass der Beschwerdeführer bei vermehrter mechanischer Belastung vermehrt Schmerzen habe, sei relativ typisch auch für osteoporotische Frakturen. Laut Beschreibung des Unfallmechanismus sei dieser nur schwer mit einer entsprechenden Fraktur bei gesunden Knochen zu korrelieren. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Trauma auf eine vorbestehende nicht bekannte Osteoporose getroffen sei. Die heutigen Beschwerden seien vorderhand nicht dem degenerativen Segment L4/5 zuzuordnen, auch wenn dies sicherlich eine Differenzialdiagnose sei. Bis das Gegenteil bewiesen sei, müsse abgeklärt werden, ob der ehemals frakturierte Wirbel nicht in sich instabil sei, das heisse eine instabile Konstellation zwischen dem osteoporotischen Knochen und dem eingeführten Zement bestehe. Aufgrund der bestehenden Bilder, insbesondere des zuletzt durchgeführten MRI, sei in der STIR-Sequenz ein vermehrter Uptake ersichtlich, was für eine entzündliche Komponente spreche. Diese könne allerdings auch im Rahmen einer degenerativen Segmenterkrankung auftreten. Es brauche eine Knochenszintigraphie bzw. ein PET-CT, um eindeutig festzustellen, ob hier ein aktiver Knochenumbau stattgefunden habe, das heisst ob eine «chronische» osteoporotische Fraktur weiterhin bestehe und der Zement mit dem Knochen nicht vollständig verbunden sei. Die belastungsabhängigen Beschwerden sprächen für diese Hypothese. Es sei bekannt, dass es im Kontext von Zement-Augmentierungen zu Knochennekrosen kommen könne und diese lediglich herdförmig um den Zement entstünden oder als Gesamtwirbelnekrose erschienen (Urk. 9/M17 S. 17 ff.). Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die seit Ende 2014 und heute geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Ereignisses vom 6. Februar 2010 sei, bejahte Prof. A.___ (Urk. 9/M17 S. 13 Ziff. 5.1). Auf die Frage nach dem Vorzustand, gab er an, der Beschwerdeführer habe bis zum Ereignis keinerlei Rückenprobleme und auch keine Hinweise für eine Osteoporose gehabt (Urk. 9/M17 S. 14 Ziff. 5.2). Die Frage nach weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die das Beschwerdebild mitbestimmten und nicht als Folge des besagten Ereignisses anzusehen seien, verneinte er (Urk. 9/M17 S. 14 Ziff. 5.3). Auch die Frage nach unfallfremden Faktoren verneinte er, wies aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer bildgeberisch eine ihm nicht bekannte Osteoporose zeige. Die unfallfremden Faktoren hätten primär keine Rolle gespielt. Der komplizierte Verlauf der Frakturheilung könne allerdings teilweise oder zumindest retrospektiv der vorerst nicht behandelten (oder nicht erkannten) Osteoporose angelastet werden (Urk. 9/M17 S. 14 Ziff. 5.4). Auf die Frage, ob das Ereignis zu einer vorübergehenden oder richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe, gab er an, es habe zu einer Fraktur bei letztlich – für den Fall eines gesunden 49-jährigen Mannes - inadäquatem Traumamechanismus geführt (Urk. 9/M17 S.14 Ziff. 5.5). Auf die Frage nach dem Status quo ante bzw. sine führte er aus, dieser sei bei gesunden Knochen eines 49-jährigen Mannes etwa drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass die Fraktur wegen der vorerst nicht erkannten Osteoporose in ihrem Heilungspotential beeinträchtigt gewesen sei. Die Verschlechterung im Jahr 2014 sei neu aufgetreten, obgleich der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 9/M17 S. 15 Ziff. 5.6 und Ziff. 5.7).

5.2.2    In dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge in Auftrag gegebenen Aktengutachten vom 27. Juni 2017 (Urk. 9/M18) hielt Dr. B.___ fest, unter Ziffer 5.1 habe der Gutachter nach sieben Jahren die geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise als Unfallfolge des Ereignisses vom 6. Februar 2010 bejaht. Unter 5.3 sei er nicht nachvollziehbar dazu gekommen, dass keine Hinweise bestünden, dass die relevant vorbestehende Osteoporose, die als high risk-Stadium für Frakturen der LWS klassiert werde, nach dem 6. Februar 2010 gezielt fachärztlich beurteilt worden sei. Auch die Beantwortung der Frage 5.4 sei nicht nachvollziehbar. Es hätten sehr wohl Faktoren bestanden, welche zu einer unfallkausalen Beeinflussung der Arbeitsunfähigkeit beigetragen hätten: die Osteoporose als mulitfaktorielle Ätiologie, die Schmorlsche Deformität gemäss Prof. E.___, die lumbosakrale Übergangsanomalie mit Hemilumbalisation und die mulitsegmentalen osteodegenerativen Veränderungen der LWS. Der unter 5.5. erwähnte inadäquate Traumamechanismus stehe in seiner Gesamtbeurteilung im Widerspruch zu einem reinen bzw. teilweise vorliegenden unfallkausalen Zustand. Unter 5.6 habe Prof. A.___ die vorübergehende Verschlimmerung infolge des Ereignisses vom 6. Februar 2010 bejaht. Bei einem gesunden Knochen eines 49-jährigen Mannes sei ein Status quo sine mit drei Monaten als erreicht zu beurteilen. Unter 5.7 sei Prof. A.___ der Ansicht, dass Frakturen bei Osteoporose in ihrem Heilungsprozess beeinträchtig würden, was in Fachkreisen höchst kontrovers diskutiert werde. Die Anregung von Prof. A.___, die Abklärung sei noch nicht abgeschlossen und eine Pseudoarthrose bzw. Knochennekrose sei mit einem SPECT-CT ergänzend abzuklären, widerspreche der Beurteilung von Prof. F.___, wonach keine Instabilität vorliege (Urk. 9/M18.2). Dr. B.___ kam zum Schluss, es sei keine Frage, dass der Befund am LWK 4 durch das Ereignis vom 6. Februar 2010 entstanden sei. Ebenso fraglos sei, dass ein solcher Befund nach den vorliegenden Akten am LWK 4 aufgrund der Ereignisschilderung bei einem knochengesunden 49-jährigen Mann so nicht entstanden wäre. Damit habe der Befund nur an einem relevant vorgeschädigten LWK 4 (Osteoporose, Deformation, Hemilumbalisation) entstehen können. Es werde korrekt von einem Verhebetrauma gesprochen, was versicherungsmedizinisch nicht einer unfallkausalen Ätiologie entspreche. Damit sei von einem krankheitskausalen Befund einer pathologischen Fraktur bei vorbestehender Osteoporose der LWS auszugehen (Urk. 9/M18.3).

5.2.3    Am 11. Oktober 2017 wurde im G.___ eine 2-Phasen-Skelettszintigraphie (SPECT/CT, CT Thorax, Abdomen/Becken) durchgeführt (Urk. 9/M19).

5.2.4    In der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Beurteilung vom 6. Dezember 2017 führte Dr. C.___ aus, das SPECT-CT zeige im Wesentlichen, dass die Verteilung des Vertebroplastiematerials im LWK 4 plus/minus regulär sei. Zwischen den zwei grossen ventralen Vertebroplastieanteilen bestehe eine Diskontinuität im Sinne einer Fissur von maximal 3 mm. Der LWK 4 sei in seiner Gesamtheit aber erhalten und nirgends nekrotisch oder eingebrochen. Ebenfalls bestehe hier keine Pseudoarthrose. Im Wesentlichen habe der LWK4 seine bekannte Form gehalten, sei konsolidiert, auch wenn er eine Keilformation zeige. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden würden im Wesentlichen durch die Osteochondrose L4/5 bzw. durch die Spondylarthrose L4/5 bzw. durch die segmentale Instabilität von L4/5 generiert. Die von Prof. A.___ gemachte Feststellung zur Frage, ob ein medizinischer Endzustand erreicht sei, könne nun dahingehend beantwortet werden, dass dem so sei. Es liege eine ausgeprägte lumbale Segmentdegeneration nach LWK 4 Berstungsfraktur vom 6. Februar 2010 mit Status nach Vertebroplastie L4 im Februar 2010 sowie erneut im Mai 2010 vor. Eine aktive nicht abgeheilte Fraktur im LWK4 im Sinne einer Pseudoarthrose finde sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die heutige Beschwerdesymptomatik lasse sich auf die Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 zurückführen. ProfA.___ habe in seinem Gutachten als Schmerzursache eine Pseudoarthrose zwischen Wirbelkörper und Zementplombe vermutet, dies sei aber nicht der Fall. Die Schmerzen würden durch die ausgeprägte Degeneration der beiden Segmente generiert, insbesondere durch das Segment L4/5 (Urk. 9/M20 S. 5 f.). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Pseudoarthrose vorliege, sondern eine Segmentdegeneration L3/4 und vor allem L4/5. Der Unfall vom 6. Februar sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige Mitursache für die heute festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Wie Prof. A.___ ausführe, sei für ihn das Entstehen der Fraktur nur dadurch erklärbar, dass davon ausgegangen werden müsse, dass das Trauma auf eine vorbestehende nicht bekannte Osteoporose getroffen sei. Durch den Unfall vom 6. Februar 2010 habe eine richtunggebende Verschlimmerung resultiert (Urk. 9/M20 S. 6 ff.).

5.3    Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Segment-Degeneration (L3/4 und L4/5) und ein Status nach Berstungsfraktur L4 am 6. Februar 2010 mit Status nach Vertebroplastie von L4 im Februar 2010 und im Mai 2010 sowie eine Osteoporose vorliegen. Prof. A.___ hielt eine segmentale Instabilität als Beschwerdeursache für nicht nachvollziehbar, da eine solche nicht belegt sei. Gemäss Dr. C.___ konnte mit der am 11. Oktober 2017 durchgeführten 2-Phasen-Skelettszintigraphie die von Prof. A.___ vermutete Pseudoarthrose als Beschwerdeursache nicht nachgewiesen werden. Prof. A.___ bejahte in seinem Gutachten vom 24. März 2017 einen Kausalzusammenhang der seit Ende 2014 geklagten Beschwerden zum Ereignis vom 6. Februar 2010 und verneinte einen Vorzustand und unfallfremde Faktoren, ohne dies näher zu begründen. Im Widerspruch dazu hielt er jedoch fest, der komplizierte Verlauf der Frakturheilung könne teilweise oder zumindest retrospektiv der vorerst nicht behandelten (oder nicht erkannten) Osteoporose angelastet werden. Obwohl er die Rückfallkausalität bejahte, führte er aus, dass die Verschlechterung im Jahr 2014 neu aufgetreten sei. Weiter wies er darauf hin, dass der beschriebene Unfallmechanismus bei gesunden Knochen nur schwer mit der entsprechenden Fraktur zu korrelieren sei. Auch Dr. B.___ führte in seinem Aktengutachten vom 27. Juni 2017 aus, dass ein Verhebetrauma vorliegend nicht einer unfallkausalen Ätiologie entspreche. Er hielt überdies fest, dass der Befund nur an einem relevant vorgeschädigten LWK 4 (Osteoporose, Deformation, Hemilumbalisation) habe entstehen können und kam zum Schluss, dass von einem krankheitskausalen Befund einer pathologischen Fraktur bei vorbestehender Osteoporose der LWS auszugehen sei. Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 6. Dezember 2017 ebenfalls aus, dass das Entstehen der Fraktur nur dadurch erklärbar sei, dass das Trauma auf eine vorbestehende nicht bekannte Osteoporose getroffen sei. Im Widerspruch dazu, stellte er sich jedoch auf den Standpunkt, der Unfall vom 6. Februar 2010 sei die einzige Mitursache für die heute festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Mit der abweichenden Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___ setzte er sich nicht auseinander. Als Beschwerdeursache betrachtete er die ausgeprägte Degeneration der beiden Segmente, insbesondere des Segmentes L4/5.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Bildgebung keine Hinweise auf die von Prof. A.___ vermutete Instabilität bestehen und keine bleibenden Schäden aufgrund der Fraktur oder ihrer Behandlung ersichtlich sind. Nachgewiesen werden konnten hingegen degenerative Veränderungen sowie eine Osteoporose. Insoweit steht der medizinische Sachverhalt fest. Die medizinischen Sachverständigen gelangen jedoch zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Beschwerdeursachen und die Kausalität. Diesbezüglich sind ihre Beurteilungen widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar. Aufgrund der diskrepanten medizinischen Einschätzungen, welche allesamt nicht überzeugen, kann die Rückfallkausalität nicht abschliessend beurteilt werden. Insofern erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine erneute Begutachtung angeordnet. Der Vorwurf einer unzulässigen second opinion erweist sich als unbegründet.

5.4    Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).

    Da vorliegend die relevanten Befunde bereits erhoben worden sind und lediglich die Frage der Rückfallkausalität zu erörtern ist, kann ein Aktengutachten eingeholt werden.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, für den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. D.___ bestehe der Anschein der Befangenheit, da er bei der Suva St. Gallen als Kreisarzt tätig sei (Urk.  1 S. 4).

    Weshalb Dr. D.___ aufgrund seiner Anstellung bei der Suva St. Gallen im vorliegenden Verfahren befangen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Suva im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. Im vorliegenden Verfahren ist Dr. D.___ eine sachverständige Drittperson, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse zur Aufklärung des Sachverhaltes beigezogen werden kann. Ein Ausstandsgrund ist nicht schon deshalb gegeben, weil jemand Aufgaben für eine Unfallversicherung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit. Auch der Umstand, dass ein Gutachter wiederholt von einem Versicherungsträger für Begutachtungen herangezogen wird oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Gutachters vom Versicherungsträger würde für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2010 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2009 E. 8.6). Die Beschwerdegegnerin selbst gab in der Beschwerdeantwort im Übrigen an, sie habe Dr. D.___ - soweit zeitlich eruierbar – noch nie mit einem Gutachten beauftragt. Sie wies sodann zu Recht darauf hin, dass er als auf der Liste der SIM-Gutachter aufgeführter Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates für die zu beurteilende Frage der Rückfallkausalität als qualifiziert zu betrachten sei (Urk. 8 S. 4 Ziffer 6; vgl. http://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/Suche_Fachpersonen_
SIM.html, woraus ausserdem hervorgeht, dass Dr. D.___ nicht nur als Kreisarzt amtet, sondern auch eine Orthopädische Privatpraxis betreibt). Es liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, welche die Fachkompetenz des Dr. D.___ in Frage stellen würden.

6.2    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ als Gutachter vorsieht.


7.    Der Beschwerdeführer beantragt, seine Ergänzungsfragen vom 18. Januar 2019 seien zuzulassen (Urk. 1 S. 23 ff. und Urk. 9/K69 S. 7 f.).

    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die versicherte Person einen Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Der Versicherungsträger hat dabei über die Zulassung- bzw. Ablehnung von an den Gutachter gerichteten Ergänzungsfragen mittels Verfügung zu befinden (vgl. BGE 141 V 330 Regeste).

    Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2019 lediglich die Person des Gutachters festgelegt (Urk. 8 S. 6 Ziffer 12). In diesem Punkt ist daher – mangels eines Anfechtungsobjektes – auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Anzufügen bleibt, dass die Mitwirkungsmöglichkeit der versicherten Person eine einzelfalladäquate Fragestellung bezweckt, welche zur Qualität des Gutachtens wesentlich beiträgt. Dies bedeutet umgekehrt, dass allfällige Fragen der versicherten Person nicht unbesehen ihrer Quantität und Qualität den Experten zur Beantwortung vorzulegen sind. Vielmehr darf sich der Versicherungsträger oder das kantonale Versicherungsgericht darauf beschränken, lediglich die für den Einzelfall erheblichen Fragen weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen).


8.    Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Aktenbegutachtung durch Dr. D.___ nicht zu beanstanden, womit sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.


9.    Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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