Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00057
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 11. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1966 geborene X.___ war seit dem 3. November 2005 bei der Y.___ als Aushilfsmodeberaterin tätig und als solche bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (Generali) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 22. März 2014 rutschte sie auf regennasser Unterlage aus und verletzte sich am linken Arm (Urk. 8/1). Die Fachärzte des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten eine traumatische Schulterluxation mit minim dislozierter Abrissfraktur Tuberculum majus links, was eine geschlossene Reposition nach sich zog; die Hospitalisation dauerte vom 22. bis 25. März 2014 (Urk. 8/12). In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lediglich auf 50 % gesteigert werden (Urk. 8/42). Durch eine Infiltration konnte im weiteren Verlauf nur eine geringfügige Verbesserung erzielt werden (Urk. 8/57), bei weiterhin 50%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/107).
1.2 Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung gab die Generali ein orthopädisches Gutachten in Auftrag (A.___-Gutachten vom 11. Juli 2017, Urk. 8/116). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte die Generali die vorübergehenden Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) per 30. Juni 2018 ein und sprach der Versicherten ausgehend von einer Einbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 8/129). An dieser Einschätzung hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 fest (Urk. 8/146 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 4. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von mindestens 14 % auszurichten, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf das A.___-Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Arbeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; bezüglich der linken Schulter ergebe sich eine Integritätseinbusse von 15 %. Das Invalideneinkommen sei anhand der LSE ermittelt und mit Fr. 54'603.75 beziffert worden, was unbestritten geblieben sei. Das Valideneinkommen ergebe sich aus den Einkünften der Monate September 2013 bis Februar 2014, was nach Hochrechnung auf 12 Monate ein Jahreseinkommen von Fr. 50'489.30 und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017 Fr. 51'250.28 ergebe (Urk. 2 S. 9). Davon sei kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen; weiter seien auch die Voraussetzungen für eine Parallelisierung nicht gegeben (S. 10 f.), was zur Verneinung eines Rentenanspruchs führe. Selbst wenn man von einem 95%igen Pensum ausginge und das Valideneinkommen auf Fr. 53'947.66 hochrechnen würde, führte dies nicht zu einem Rentenanspruch (Urk. 7 S. 2).
2.2 Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass seine Mandantin vor dem Unfall ein durchschnittliches Pensum von 90 % verrichtet habe, was unter Annahme eines Pensums von 100 % zu einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 56'099.20, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zu einem solchen von Fr. 56'944.75 führe (Urk. 1 S. 4). Vom Invalideneinkommen sei zumindest ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem Vergleichseinkommen von Fr. 49'143.35 und zu einem Invaliditätsgrad von 14 % führe (S. 5).
3.
3.1 Die Festsetzung der Integritätsentschädigung wurde bereits im Rahmen der Einsprache nicht mehr beanstandet (Urk. 8/139) und ist dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen bleibt vorliegend allein der Rentenanspruch. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen erfolgte dabei per 30. Juni 2018 (Urk. 8/129 S. 4), sodass der Einkommensvergleich aufgrund der per 2018 zu ermittelnden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat.
3.2 Die für das A.___-Gutachten vom 11. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Status nach konservativ behandelter traumatischer Schulterluxation mit Tuberculum majus-Fraktur (22. März 2014). Alle erhobenen Befunde im Bereich der linken Schulter seien sicher auf den Unfall zurückzuführen, die Fraktur sei in geringer Fehlstellung verheilt und führe so zu einer knöchernen subakromialen Einengung (Urk. 8/116 S. 19).
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (teilweise Überkopfarbeiten) sei dauerhaft mit 75 % einzuschätzen, für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufigen Einsatz des linken Armes über der Horizontalen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20). Die dauerhafte Schädigung der körperlichen Integrität sei mit 15 % einzuschätzen (S. 24).
4.
4.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten vor dem Unfall verdient hat, vielmehr ist vorliegend zu prüfen, was sie als Gesunde im Jahr 2018 verdienen würde, wobei vermutungsweise von einer Fortsetzung der angestammten Tätigkeit auszugehen ist. Das Valideneinkommen ist vorliegend sodann unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Bereich der Unfallversicherung von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen (BGE 135 V 287 E. 3.2 und E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Aufgrund der Lohnabrechnung per 31. März 2014 betrug der Stundenlohn Fr. 21.95 (Urk. 8/2), was bei einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden sowie einer monatlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 21.7 Tagen zu einem Einkommen von Fr. 4'001.05 und per 2014 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'012.60 führt. Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies per 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 49'072.35 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2018: 2732; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 erhaltenen Bonuszahlung (Fr. 259.35) sowie der per Januar bis März 2014 erzielten Stundenlohnzuschläge (Fr. 82.--, Fr. 312.65, Fr. 230.50) kann aufgrund der geringen Höhe sowie der weiteren Ausführungen offen bleiben, ob diese dem Valideneinkommen hinzuzuzählen wären.
4.2
4.2.1 Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der A.___-Gutachter ist in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei allein die Beschwerden an der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit als limitierender Faktor einschränken. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden denn auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht fundiert in Zweifel gezogen.
In der angestammten Tätigkeit ist aufgrund der Notwendigkeit von Überkopfarbeiten lediglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Tätigkeit ist demnach für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht geeignet, da dabei keine volle Ausschöpfung der noch verbleibenden Leistungsfähigkeit erfolgen kann.
4.2.2 Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) zu ermitteln. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 4‘363.-- (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1), ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ein massgebendes Vergleichseinkommen von Fr. 55'044.55.
4.2.3 Aus den Ausführungen zum per 2018 erzielbaren Invalideneinkommen ist ersichtlich, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich sein könnte, was nachfolgend zu prüfen bleibt.
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) hätte die Beschwerdeführerin im Detailhandel per 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘390.-- erzielen können (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziffer 47). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 47, Detailhandel) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) resultiert ein massgebendes Vergleichseinkommen von Fr. 55'518.--. Vergleicht man dieses Einkommen mit dem zuvor ermittelten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 49'072.35 ergibt sich eine Abweichung von gerundet 12 % (Fr. 55'518.-- - Fr. 49'072.35 / Fr. 55'518.-- x 100 = 11.61). Das Valideneinkommen ist demnach bis zur Erheblichkeitsschwelle von 5 % zu parallelisieren, was zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 52'742.10 führt. Von einem höheren Validen- einkommen ist auch unter Berücksichtigung der Bonuszahlungen und Zulagen nicht auszugehen (vgl. E. 4.1).
4.2.4 Hinsichtlich des beantragten leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass gestützt auf die Ausführungen der A.___-Gutachter bei leichten und mittelschweren Arbeiten lediglich ein häufiger Einsatz des linken Armes über der Horizontalen zu vermeiden ist (Urk. 8/116 S. 20).
Anzumerken ist dabei, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3); auch mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit wirkt sich in diesem Kompetenzniveau nicht bedeutend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1).
Auch allein gestützt auf die Einschränkung des linken Armes drängt sich kein leidensbedingter Abzug auf. So ist nur bei gehäufter Tätigkeit über der Horizontalen von einer Einschränkung auszugehen, wobei auf der rechten Seite keine Einschränkung besteht. Sofern eine Arbeit über der Horizontalen einhändig verrichtet werden kann oder nur sporadisch eine Mithilfe der linken Hand erfordert, ist sie der Beschwerdeführerin zuzumuten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschränkung in der Auswahl der ohnehin nur leicht bis mittelschweren Tätigkeiten nicht derart, dass sich ein leidensbedingter Abzug aufdrängen würde. Selbst wenn man grosszügig von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausgehen würde, hätte dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % zur Folge ([Fr. 52'742.10 - Fr. 49'540.10] x 100 / Fr. 52'742.10 = 6.07).
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty