Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00058


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich am 3. Februar 2016 (Eingangsdatum) bei der Suva unter dem Firmennamen Y.___ zur Betriebserfassung und Versicherungsunterstellung in der Branche Bau ab 8. Februar 2016 an (Urk. 10/1-2). Die Betriebstätigkeit umschrieb er als Beratung, Kalkulation, Ausmass, Baucontrolling und aktive Bauarbeiten. Zur Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ersuchte die Suva den Gesuchsteller um weitere Unterlagen (Schreiben vom 14. März 2016 [Urk. 10/3]). Mit Eingabe vom 18. April 2016 (Urk. 10/5) gab X.___ weitere Auskünfte (S. 1-4) und reichte verschiedene Rechnungen (S. 5-14) und Offerten (S. 15-26) sowie die Versicherungsausweise für die Erwerbsausfallversicherung (S. 27-29) und eine Offerte Haftpflichtversicherung (S. 30-33) ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (Urk. 10/6) teilte die Suva X.___ mit, dass sie seine Tätigkeit als Berater/Kalkulator als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziere, wogegen sich dieser mit Schreiben vom 23. September 2016 wandte und weitere Unterlagen auflegte (Urk. 10/7). Mit Schreiben vom 10. November 2016 (Urk. 10/8) stellte sich die Suva auf den Standpunkt, sie gehe nunmehr von einem Doppelstatus aus, wonach er für Tätigkeiten im Bereich Beratungen/Kalkulation für Abbruch-arbeiten als Selbständigerwerbender (vgl. auch Betriebserfassung, Urk. 10/9), für wie ein Arbeitnehmer für andere Betriebe im Baugewerbe oder als Unterakkordant oder für einen Personalausleihbetrieb durchgeführte Arbeiten jedoch als Unselbständigerwerbender gelte und über den Arbeitgeber bei der AHV und der Suva versichert sei. Dieses Schreiben sandte die Suva in Kopie auch an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, und an Z.___, Hoch- und Tiefbau. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 unterstellte die Suva X.___ für den gesamten Betrieb der obligatorischen Unfallversicherung mit Beginn 3. April 2018 (Urk. 10/13).

2.    Anlässlich einer im Betrieb von Z.___, Hoch- und Tiefbau, durchgeführten Betriebsrevision der Periode 2013 bis 2017 rechnete der Suva-Revisor unter anderem für X.___ die Lohnsumme von Fr.  25'690.-- für das Jahr 2014 und die Lohnsumme von Fr. 87'173.-- für das Jahr 2016 auf (Urk. 10/17/3-4). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 10/19) eröffnete die Suva X.___ die gegenüber der Arbeitgeberfirma Z.___ am 2. Oktober 2018 erhobene Prämienrechnung. Gegen die Nacherfassung für das Jahr 2016 wandte sich X.___ mit Email vom 28. Oktober 2018 (Urk. 10/17/1), was er auf telefonische Rückfrage als Einsprache verstanden haben wollte. Mit Schreiben vom 4. November 2018, eingegangen am 6. November 2018, reichte X.___ der Suva ein mit «Einsprache betreffend Betriebsrevision der Suva» betiteltes Schreiben ein (Urk. 10/18) samt diverser Beilagen, unter anderem einer Jahresabrechnung 2015 zur Lohndeklaration des Sozialversicherungszentrums Thurgau, Ausgleichskasse, adressiert an Z.___ (Urk. 10/18/5) sowie die an ihn (X.___) adressierte Verfügung Akontobeiträge für Selbständigerwerbende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Beitragsjahr 2016 (Urk. 10/18/9). Die Suva ersuchte X.___ nachfolgend darum, verschiedene Geschäftsunterlagen einzureichen und Auskünfte zu geben (Urk. 10/21, Urk. 10/23), was dieser am 9. und 24. Dezember 2018 unter Ergänzung seiner Einsprache elektronisch tat (Urk. 10/22, Urk. 10/26). Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wies die Suva die Einsprache von X.___ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2019 ab (Urk. 10/28 = Urk. 2).

3.    Hiergegen erhob X.___ am 4. März 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf Gerichtsgebühren zu verzichten (Urk. 1; vgl. auch die innert Nachfrist verbesserte Eingabe vom 19. März 2019 [Poststempel], Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2019 beantragte die Suva Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahre 2016 von Z.___, Hoch- und Tiefbau (im Folgenden kurz: Firma Z.___) an den Beschwerdeführer ausbezahlten Entschädigungen als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind.

    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vom Streit über die Qualifikation der Erwerbseinkommen und damit über die Versicherteneigenschaft ebenfalls betroffen, weil er gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Art. 91 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) den gesamten Prämienbetrag schuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2.5). Laut Sachverhaltsdarstellung im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 hat der als Arbeitgeber angesprochene Z.___ gegen die Nacherfassung der als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifizierten, an den Beschwerdeführer ausbezahlten Entschädigungen keine Einsprache erhoben. Aus diesem Grund wurde auf eine Beiladung verzichtet. Es ist ihm jedoch eine Ausfertigung dieses Urteils zuzustellen.


2.    Die Beschwerdegegnerin hat die Grundsätze, Merkmale und Kriterien, nach denen die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig beurteilt wird, zutreffend dargelegt (Urk. 2 Ziffer. 2.2 bis Ziffer 2.5). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden. Richtig ist auch, dass, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, grundsätzlich für jede Tätigkeit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation gesondert zu prüfen ist, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172). Dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für gewisse Teile seines Betriebes und mit Unterstellungsverfügung vom 23. April 2018 für den ganzen Betrieb mit Wirkung ab 3. April 2018 als Selbständigerwerbender anerkannt wurde (Urk. 10/13 und Urk. 10/8), wie auch von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (vgl. Urk. 10/18/9), steht der eigenständigen Qualifikation der für die Firma Z.___ ausgeführten Tätigkeiten (aus dem Jahre 2016) nicht entgegen (vgl. AHI-Praxis 1995 136).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer legte mit Einspracheergänzungen vom 9. und 24. Dezember 2018 (Urk. 10/22, Urk. 10/26) seine Tätigkeiten für die Firma Z.___ im Jahre 2016 detailliert dar. Danach handelte es sich um im Stundenansatz entschädigte Aushub- und Abbrucharbeiten (Urk. 10/22/12-13, Urk. 10/22/17-20, Urk. 10/22/24-25), ebenfalls nach Zeit entschädigte Kalkulations- und Ausmassarbeiten (Urk. 10/22/14-16, Urk. 10/22/21-23, Urk. 10/22/30-31), über die Firma Z.___ in Rechnung gestellte Baggerarbeiten für vom Beschwerdeführer akquirierte Kunden (Urk. 10/22/27, Urk. 10/22/29) und darauf entfallende Provisionszahlungen, welche sich nach den vermittelten Auftragsvolumen richteten (vgl. Urk. 10/22/26 und Urk. 10/22/28). Der Beschwerdeführer übte die Aushub- und Abbrucharbeiten mit Baggern und Maschinen der Firma Z.___ aus, wobei er vereinzelt zusätzliche Geräte zumietete und der Firma Z.___ verrechnete. Der Beschwerdeführer beschäftigte selber keine Arbeitnehmer (vgl. Urk. 10/26).

3.2    Damit ist für diese Tätigkeiten keine wesentliche eigene Betriebsstruktur mit eigenen kostspieligen Maschinen oder hohen Fixkosten dargetan. Der Beschwerdeführer wurde (mit Ausnahme der Provisionszahlungen) im Stundenlohn gemäss Rapport entschädigt, und die Arbeiten wurden von ihm persönlich ausgeführt und den Bauherren/Architekten namens und durch die Firma Z.___ offeriert und in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer trat gegenüber der Bauherrschaft nicht als Vertragspartner auf. Damit fehlen sämtliche charakteristischen Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die vom Beschwerdeführer angeführten Fixkosten bzw. Investitionen, darunter Büromiete, Software und Versicherungsprämien, vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer für andere Tätigkeiten als Selbständigerwerbender anerkannt wurde. Ausserdem zeugt der in der Erfolgsrechnung (Urk. 10/22/5ff.) ausgewiesene Betriebsaufwand von keinen erheblichen Fixkosten.

    Was die Provisionszahlungen betrifft, ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer nach Lage der Akten zwar kein Konkurrenzverbot traf, er also auch für andere Baufirmen Aufträge hätte vermitteln können, auf Provisionsbasis entschädigte Agenten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig zu den Unselbständigerwerbenden gerechnet werden, es sei denn, es lägen besondere, hier jedoch nicht anzutreffende Umstände vor, unter anderem eigene Geschäftsräumlichkeiten und Angestellte (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 5 Rz. 25f.). Hier kommt ausserdem hinzu, dass die Werkaufträge gleichzeitig namens der Firma Z.___ durch den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ausgeführt wurden, daher eine besonders nahe Beziehung zu seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bestand.

3.3    Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im Jahre 2016 für Z.___ ausgeübten Tätigkeiten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich als Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin unterstellt und der Arbeitgeber auf den Entschädigungen die Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfälle abzuführen hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Z.___, Hoch- und Tiefbau

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl